Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 5. Juni 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2026) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 55'747.30 sowie die Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Ur- teils (Parteientschädigung von Fr. 200.–). Im Mehrbetrag (Fr. 103.30, Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten in Betr.-Nr. 2 sowie Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten in Betr.-Nr. 1) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 6 S. 3 [unbegründete Fas- sung] bzw. Urk. 9 S. 4 f. = Urk. 13 S. 4 f. [begründete Fassung]).
E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Juli 2026 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 10) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 1.4 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos.
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
- 3 - angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 2 Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 82 SchKG werde provisorische Rechtsöff- nung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe und der Betrie- bene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Unter den Begriff der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG falle nur die vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubi- ger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (Urk. 13 E. II. 1.2 f.). Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf einen Zahlungsplan vom 17. Januar 2025, worin die Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannt habe, der Gesuchstel- lerin Fr. 62'987.75 zu schulden. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Der von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren beantragte Betrag von Fr. 55'747.30 sei tiefer als die von der Gesuchsgegnerin im Zahlungsplan aner- kannte Forderung und damit ohne Weiteres ausgewiesen. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin sei sodann die in Betreibung gesetzte Forderung vor Einleitung der Betreibung am 27. Februar 2026 (Datum Zahlungsbefehl) zufolge Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlung fällig gewesen. Der Gesuchstellerin sei demnach provisorische Rechtsöffnung für Fr. 55'747.30 zu erteilen (Urk. 13 E. II. 1.3 und 2.2).
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, seit längerem krank zu sein und ihren persönlichen Angelegenheiten kaum nachgehen zu kön- nen. Sie habe deshalb auch zum Rechtsöffnungsgesuch nicht innert Frist Stellung nehmen können. Sie bestreite die Forderung vollumfänglich. Sie habe am 12. Juni
- 4 - 2018, damals noch unter dem Namen A'._____, eine Bürgschaft für eine Mietkau- tion in Höhe von Fr. 57'270.– unterzeichnet. Gemäss Art. 493 Abs. 2 OR müsse bei einer Bürgschaft einer natürlichen Person die schriftliche Erklärung des Bürgen zwingend öffentlich beurkundet werden. Eine öffentliche Beurkundung liege nicht vor. Die Bürgschaft sei nicht einmal original unterzeichnet, sondern mit einer ein- gescannten Unterschrift versehen. Die Vorinstanz habe diesen Formfehler nicht be- achtet. Mangels einer gültigen Bürgschaft schulde sie der Gesuchstellerin nichts (Urk. 12 S. 2 f.).
E. 3.3 Mit diesen Ausführungen verkennt die Gesuchsgegnerin, dass vorliegend nicht die Bürgschaft (Urk. 3/1 = Urk. 15/6) den provisorischen Rechtsöffnungstitel bildet, sondern der Zahlungsplan Nr. 3, den die Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2025 unterzeichnete (Urk. 3/7). Dieser stellt unbestrittenermassen eine Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Ob die Bürgschaft formgültig ist, ist unerheblich. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungs- zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zu- sammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Ur- kunde dafür. Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Ein- wendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (BGer 4A_97/2026 vom 7. Mai 2026 E. 3.2, m.w.H.). Die Geltendmachung der Formungültigkeit der ursprüngli- chen Bürgschaft stellt keine solche Einwendung gegen die Schuldanerkennung dar.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre-
- 5 - chen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/2–6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'747.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260136-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 31. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Juni 2026 (EB260156-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Juni 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2026) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 55'747.30 sowie die Entschädigung gemäss Ziffer 4 des Ur- teils (Parteientschädigung von Fr. 200.–). Im Mehrbetrag (Fr. 103.30, Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten in Betr.-Nr. 2 sowie Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten in Betr.-Nr. 1) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 6 S. 3 [unbegründete Fas- sung] bzw. Urk. 9 S. 4 f. = Urk. 13 S. 4 f. [begründete Fassung]). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Juli 2026 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 10) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos.
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der
- 3 - angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 82 SchKG werde provisorische Rechtsöff- nung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe und der Betrie- bene nicht sofort Einwendungen glaubhaft mache, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Unter den Begriff der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG falle nur die vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubi- ger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden (Urk. 13 E. II. 1.2 f.). Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf einen Zahlungsplan vom 17. Januar 2025, worin die Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannt habe, der Gesuchstel- lerin Fr. 62'987.75 zu schulden. Damit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Der von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren beantragte Betrag von Fr. 55'747.30 sei tiefer als die von der Gesuchsgegnerin im Zahlungsplan aner- kannte Forderung und damit ohne Weiteres ausgewiesen. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin sei sodann die in Betreibung gesetzte Forderung vor Einleitung der Betreibung am 27. Februar 2026 (Datum Zahlungsbefehl) zufolge Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlung fällig gewesen. Der Gesuchstellerin sei demnach provisorische Rechtsöffnung für Fr. 55'747.30 zu erteilen (Urk. 13 E. II. 1.3 und 2.2). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, seit längerem krank zu sein und ihren persönlichen Angelegenheiten kaum nachgehen zu kön- nen. Sie habe deshalb auch zum Rechtsöffnungsgesuch nicht innert Frist Stellung nehmen können. Sie bestreite die Forderung vollumfänglich. Sie habe am 12. Juni
- 4 - 2018, damals noch unter dem Namen A'._____, eine Bürgschaft für eine Mietkau- tion in Höhe von Fr. 57'270.– unterzeichnet. Gemäss Art. 493 Abs. 2 OR müsse bei einer Bürgschaft einer natürlichen Person die schriftliche Erklärung des Bürgen zwingend öffentlich beurkundet werden. Eine öffentliche Beurkundung liege nicht vor. Die Bürgschaft sei nicht einmal original unterzeichnet, sondern mit einer ein- gescannten Unterschrift versehen. Die Vorinstanz habe diesen Formfehler nicht be- achtet. Mangels einer gültigen Bürgschaft schulde sie der Gesuchstellerin nichts (Urk. 12 S. 2 f.). 3.3. Mit diesen Ausführungen verkennt die Gesuchsgegnerin, dass vorliegend nicht die Bürgschaft (Urk. 3/1 = Urk. 15/6) den provisorischen Rechtsöffnungstitel bildet, sondern der Zahlungsplan Nr. 3, den die Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2025 unterzeichnete (Urk. 3/7). Dieser stellt unbestrittenermassen eine Schuld- anerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Ob die Bürgschaft formgültig ist, ist unerheblich. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungs- zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst ausschliesslich Fragen im Zu- sammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Ur- kunde dafür. Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Ein- wendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (BGer 4A_97/2026 vom 7. Mai 2026 E. 3.2, m.w.H.). Die Geltendmachung der Formungültigkeit der ursprüngli- chen Bürgschaft stellt keine solche Einwendung gegen die Schuldanerkennung dar. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre-
- 5 - chen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 15/2–6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'747.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm