Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 18. Mai 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2026) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 250.– (Urk. 7 S. 2 f. = Urk. 10 S. 2 f.).
E. 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 28. Juni 2026 (Datum Poststempel: 29. Juni 2026, hier eingegangen am 30. Juni 2026) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "- Das Urteil vom 18.5.2026 ist ungültig zu erklären.
- Ergo ist die auferlegte Entscheidgebühr von CHF 150 nichtig und ist aufzuheben
- Die Betreibungen – gegen Frau A._____ und Frau B._____ – sind zurückzuziehen."
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 8). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (Art. 322 Abs. 1 ZP0).
E. 2.1 Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 10 S. 3 Dispositiv-Ziffer 5). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid am 21. Mai 2026 von der Vorinstanz bei der Post aufgegeben und der Gesuchsgegnerin am 22. Mai 2026 ordnungsgemäss zugestellt (Urk. 8b). Die Beschwerdefrist begann somit am
23. Mai 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 1. Juni 2026. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 29. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerde wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist damit verspätet.
E. 2.2 Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, ist eine Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 148 Abs. 1
- 3 - ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen Instanz einzureichen, vor welcher die Prozesshandlung versäumt worden ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für den behaup- teten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei, d.h. sie muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Beweismittel sind mit dem Wiederherstel- lungsgesuch einzureichen (vgl. KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 148 N 3 ff.; BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 39; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 148 N 29 ff.). Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2).
E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin lässt zusammengefasst vorbringen, ihre Vertreterin habe sich geschäftlich im Ausland aufgehalten und Bezirksrichterin C._____ mit E- Mails vom 31. Mai 2026 und 3. Juni 2026 erfolglos um eine Fristverlängerung ge- beten. Der Auslandsaufenthalt habe länger als ursprünglich geplant gedauert. Ge- plant sei gewesen, dass sie (die Vertreterin) am 12. Juni 2026 zurückkehre. Auf- grund von Ereignissen in Zürich – Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Nö- tigung – habe sie ihre Reise abrupt abbrechen müssen und sei am 23. Juni 2026 zurückgekehrt. Dies sei der Grund für die verspätete Einreichung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1).
E. 2.4 Die Ausführungen sind sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist entgegenzunehmen. Ausgehend von der Darstellung der Gesuchs- gegnerin fiel der behauptete Säumnisgrund mit der Rückkehr ihrer Vertreterin am
23. Juni 2026 weg. Das mit der Beschwerde vom 29. Juni 2026 sinngemäss ge- stellte Wiederherstellungsgesuch erfolgte damit innert der zehntägigen Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind je- doch nicht glaubhaft gemacht. Das angefochtene Urteil wurde der (an der gleichen Adresse wie die Vertreterin wohnhaften) Gesuchsgegnerin am 22. Mai 2026 zuge-
- 4 - stellt; die Beschwerdefrist endete damit am 1. Juni 2026 (vgl. oben E. 2.1). Die Ge- suchsgegnerin legt nicht dar, weshalb ihre Vertreterin zwischen der Zustellung des Urteils und dem Ablauf der Beschwerdefrist daran gehindert gewesen sein soll, die Beschwerde einzureichen. Der blosse Hinweis auf einen geschäftlichen Auslands- aufenthalt genügt hierfür nicht. Dies gilt umso mehr, als die Rückkehr der Vertrete- rin gemäss eigenen Angaben ohnehin erst für den 12. Juni 2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgesehen war. Weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerde aus dem Ausland einzureichen oder rechtzeitig die erfor- derlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen, wird nicht dargelegt. Auch die behauptete Verlängerung des Auslandsaufenthalts sowie die Vorfälle in Zürich ver- mögen die bereits am 1. Juni 2026 eingetretene Fristversäumnis nicht zu erklären, da sie einen späteren Zeitraum betreffen. Hinzu kommt, dass sämtliche Vorbringen unbelegt geblieben sind. Weder wurden die behaupteten E-Mails noch Reiseunter- lagen oder andere Nachweise zum Auslandsaufenthalt eingereicht. Ebenso fehlen Polizeirapporte oder sonstige Belege für die geltend gemachten Vorfälle in Zürich. Damit ist bereits der geltend gemachte Säumnisgrund nicht glaubhaft gemacht. Aber selbst wenn zugunsten der Gesuchsgegnerin von der Richtigkeit ihrer Vor- bringen ausgegangen würde, ergäbe sich daraus kein Wiederherstellungsgrund. Ein geschäftlicher Auslandsaufenthalt verunmöglicht die fristgerechte Vornahme ei- ner Prozesshandlung für sich allein nicht. Dass die Vertreterin nach eigenen Anga- ben am 31. Mai und 3. Juni 2026 E-Mails an die Vorinstanz versandte, zeigt viel- mehr, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht während des Auslandsaufent- haltes grundsätzlich möglich war. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf keinem oder lediglich einem leichten Verschulden der Ge- suchsgegnerin bzw. ihrer Vertreterin beruhte. Das Wiederherstellungsgesuch ist folglich abzuweisen.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 250.–. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerde- verfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Parteient-
- 5 - schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs.3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 6 - Zürich, 29. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260122-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 29. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung (Fristwiederherstellung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2026 (EB260433-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. Mai 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2026) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 250.– (Urk. 7 S. 2 f. = Urk. 10 S. 2 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 28. Juni 2026 (Datum Poststempel: 29. Juni 2026, hier eingegangen am 30. Juni 2026) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "- Das Urteil vom 18.5.2026 ist ungültig zu erklären.
- Ergo ist die auferlegte Entscheidgebühr von CHF 150 nichtig und ist aufzuheben
- Die Betreibungen – gegen Frau A._____ und Frau B._____ – sind zurückzuziehen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 8). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (Art. 322 Abs. 1 ZP0). 2.1 Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 10 S. 3 Dispositiv-Ziffer 5). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der angefochtene Entscheid am 21. Mai 2026 von der Vorinstanz bei der Post aufgegeben und der Gesuchsgegnerin am 22. Mai 2026 ordnungsgemäss zugestellt (Urk. 8b). Die Beschwerdefrist begann somit am
23. Mai 2026 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 1. Juni 2026. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 29. Juni 2026 der Post übergebene Beschwerde wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist damit verspätet. 2.2 Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, ist eine Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 148 Abs. 1
- 3 - ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes bei derjenigen Instanz einzureichen, vor welcher die Prozesshandlung versäumt worden ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für den behaup- teten Wiederherstellungsgrund trägt die säumige Partei, d.h. sie muss die Gründe für die beantragte Wiederherstellung benennen und diese soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen. Die Beweismittel sind mit dem Wiederherstel- lungsgesuch einzureichen (vgl. KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 148 N 3 ff.; BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 39; DIKE-Komm ZPO-Tanner, Art. 148 N 29 ff.). Ist das Fristwiederherstellungsgesuch mangelhaft begründet oder belegt, besteht weder eine Pflicht, der gesuchstellenden Partei Gelegenheit zur Behebung dieser Mängel zu geben, noch ist das Gericht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2). 2.3 Die Gesuchsgegnerin lässt zusammengefasst vorbringen, ihre Vertreterin habe sich geschäftlich im Ausland aufgehalten und Bezirksrichterin C._____ mit E- Mails vom 31. Mai 2026 und 3. Juni 2026 erfolglos um eine Fristverlängerung ge- beten. Der Auslandsaufenthalt habe länger als ursprünglich geplant gedauert. Ge- plant sei gewesen, dass sie (die Vertreterin) am 12. Juni 2026 zurückkehre. Auf- grund von Ereignissen in Zürich – Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Nö- tigung – habe sie ihre Reise abrupt abbrechen müssen und sei am 23. Juni 2026 zurückgekehrt. Dies sei der Grund für die verspätete Einreichung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1). 2.4 Die Ausführungen sind sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist entgegenzunehmen. Ausgehend von der Darstellung der Gesuchs- gegnerin fiel der behauptete Säumnisgrund mit der Rückkehr ihrer Vertreterin am
23. Juni 2026 weg. Das mit der Beschwerde vom 29. Juni 2026 sinngemäss ge- stellte Wiederherstellungsgesuch erfolgte damit innert der zehntägigen Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind je- doch nicht glaubhaft gemacht. Das angefochtene Urteil wurde der (an der gleichen Adresse wie die Vertreterin wohnhaften) Gesuchsgegnerin am 22. Mai 2026 zuge-
- 4 - stellt; die Beschwerdefrist endete damit am 1. Juni 2026 (vgl. oben E. 2.1). Die Ge- suchsgegnerin legt nicht dar, weshalb ihre Vertreterin zwischen der Zustellung des Urteils und dem Ablauf der Beschwerdefrist daran gehindert gewesen sein soll, die Beschwerde einzureichen. Der blosse Hinweis auf einen geschäftlichen Auslands- aufenthalt genügt hierfür nicht. Dies gilt umso mehr, als die Rückkehr der Vertrete- rin gemäss eigenen Angaben ohnehin erst für den 12. Juni 2026 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgesehen war. Weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerde aus dem Ausland einzureichen oder rechtzeitig die erfor- derlichen Vorkehrungen zur Fristwahrung zu treffen, wird nicht dargelegt. Auch die behauptete Verlängerung des Auslandsaufenthalts sowie die Vorfälle in Zürich ver- mögen die bereits am 1. Juni 2026 eingetretene Fristversäumnis nicht zu erklären, da sie einen späteren Zeitraum betreffen. Hinzu kommt, dass sämtliche Vorbringen unbelegt geblieben sind. Weder wurden die behaupteten E-Mails noch Reiseunter- lagen oder andere Nachweise zum Auslandsaufenthalt eingereicht. Ebenso fehlen Polizeirapporte oder sonstige Belege für die geltend gemachten Vorfälle in Zürich. Damit ist bereits der geltend gemachte Säumnisgrund nicht glaubhaft gemacht. Aber selbst wenn zugunsten der Gesuchsgegnerin von der Richtigkeit ihrer Vor- bringen ausgegangen würde, ergäbe sich daraus kein Wiederherstellungsgrund. Ein geschäftlicher Auslandsaufenthalt verunmöglicht die fristgerechte Vornahme ei- ner Prozesshandlung für sich allein nicht. Dass die Vertreterin nach eigenen Anga- ben am 31. Mai und 3. Juni 2026 E-Mails an die Vorinstanz versandte, zeigt viel- mehr, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht während des Auslandsaufent- haltes grundsätzlich möglich war. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf keinem oder lediglich einem leichten Verschulden der Ge- suchsgegnerin bzw. ihrer Vertreterin beruhte. Das Wiederherstellungsgesuch ist folglich abzuweisen. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 250.–. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerde- verfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Parteient-
- 5 - schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs.3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 6 - Zürich, 29. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: st