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RT260119

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-07-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 31. März

2026) für Fr. 2'792.90 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2025, Fr. 3'501.– nebst 5% Zins seit 31. Oktober 2025, Fr. 3'501.– nebst 5% Zins seit 30. November 2025, Fr. 3'501.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2026, Fr. 50.– Mahnspesen sowie Fr. 208.– Betreibungskosten (Urk. 1; Urk. 2/2). Mit Urteil vom 9. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 4 = Urk. 7).

E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juni 2026 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5) Beschwerde, mit welcher sie sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 6).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4).

- 3 -

E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, von Amtes wegen zu prüfen sei, ob ein definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Als definitive Rechtsöffnungstitel gälten gerichtliche Entscheide und die in Art. 80 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgezähl- ten Urkunden. Provisorische Rechtsöffnung könne erteilt werden, wenn die Forde- rung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruhe (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin habe mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch lediglich einen Mandatsver- trag mit der B._____ AG sowie den Zahlungsbefehl vom 31. März 2026 eingereicht. Keine der eingereichten Urkunden stelle dabei einen definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnungstitel dar. Der Mandatsvertrag sei zwar von der Gesuchstel- lerin unterzeichnet, in diesem seien aber lediglich die Rechte und Pflichte der Stockwerkeigentümerschaft A._____-str. 1/2 sowie der B._____ AG festgelegt wor- den und er enthalte keine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Stockwerkeigentümerbeiträgen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 7 S. 2).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin reicht mit ihrer Beschwerde neue Unterlagen ein und macht geltend, diese bewiesen, dass die Gesuchsgegnerin Stockwerkeigentümerin an der A._____-strasse 1/2 in D._____ sei und die Ausstände gemäss Budget und Betreibung bezahlt werden müssten (Urk. 6). Mit Ausnahme des Rechtsöffnungs- gesuchs (Urk. 9/2) reichte die Gesuchstellerin sämtliche Unterlagen erstmals vor Obergericht ein (Urk. 9/1; Urk. 9/4–10). Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) sind diese jedoch verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen.

- 4 - Ohnehin würden aber auch die neu eingereichten Unterlagen keinen Rechtsöff- nungstitel enthalten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre für eine provi- sorische Rechtsöffnung eine Schuldanerkennung erforderlich, d.h. eine Urkunde (notariell beurkundet oder rechtsgültig unterzeichnet), in welcher der Schuldner an- erkennt, dem Gläubiger eine bestimmte (oder zumindest leicht bestimmbare) Summe Geld zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin, in welcher sie konkret die betriebenen Stockwerkeigentü- merbeiträge zu schulden anerkannt hätte, liegt nach wie vor nicht bei den Akten.

E. 3.3 Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1–2, 4–10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'295.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260119-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V. Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 20. Juli 2026 in Sachen Stockwerkeigentümerschaft A._____-str. 1 / 2, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG gegen C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Juni 2026 (EB260153-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 31. März

2026) für Fr. 2'792.90 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2025, Fr. 3'501.– nebst 5% Zins seit 31. Oktober 2025, Fr. 3'501.– nebst 5% Zins seit 30. November 2025, Fr. 3'501.– nebst 5% Zins seit 1. Januar 2026, Fr. 50.– Mahnspesen sowie Fr. 208.– Betreibungskosten (Urk. 1; Urk. 2/2). Mit Urteil vom 9. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 4 = Urk. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Juni 2026 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5) Beschwerde, mit welcher sie sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 6). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4).

- 3 - 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, von Amtes wegen zu prüfen sei, ob ein definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Als definitive Rechtsöffnungstitel gälten gerichtliche Entscheide und die in Art. 80 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgezähl- ten Urkunden. Provisorische Rechtsöffnung könne erteilt werden, wenn die Forde- rung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruhe (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin habe mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch lediglich einen Mandatsver- trag mit der B._____ AG sowie den Zahlungsbefehl vom 31. März 2026 eingereicht. Keine der eingereichten Urkunden stelle dabei einen definitiven oder provisori- schen Rechtsöffnungstitel dar. Der Mandatsvertrag sei zwar von der Gesuchstel- lerin unterzeichnet, in diesem seien aber lediglich die Rechte und Pflichte der Stockwerkeigentümerschaft A._____-str. 1/2 sowie der B._____ AG festgelegt wor- den und er enthalte keine Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Stockwerkeigentümerbeiträgen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen (Urk. 7 S. 2). 3.2. Die Gesuchstellerin reicht mit ihrer Beschwerde neue Unterlagen ein und macht geltend, diese bewiesen, dass die Gesuchsgegnerin Stockwerkeigentümerin an der A._____-strasse 1/2 in D._____ sei und die Ausstände gemäss Budget und Betreibung bezahlt werden müssten (Urk. 6). Mit Ausnahme des Rechtsöffnungs- gesuchs (Urk. 9/2) reichte die Gesuchstellerin sämtliche Unterlagen erstmals vor Obergericht ein (Urk. 9/1; Urk. 9/4–10). Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) sind diese jedoch verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen.

- 4 - Ohnehin würden aber auch die neu eingereichten Unterlagen keinen Rechtsöff- nungstitel enthalten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre für eine provi- sorische Rechtsöffnung eine Schuldanerkennung erforderlich, d.h. eine Urkunde (notariell beurkundet oder rechtsgültig unterzeichnet), in welcher der Schuldner an- erkennt, dem Gläubiger eine bestimmte (oder zumindest leicht bestimmbare) Summe Geld zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin, in welcher sie konkret die betriebenen Stockwerkeigentü- merbeiträge zu schulden anerkannt hätte, liegt nach wie vor nicht bei den Akten. 3.3. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuer- legen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/1–2, 4–10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'295.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms