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RT260118

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-25 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_135/2026

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Mit unbegründetem Entscheid vom 2. Juni 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 29. April 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 873.25 zuzüglich Zins zu 4.5 % ab 23. April 2025, für Fr. 123.75 Zins sowie für Fr. 15.95. Auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten wurde nicht eingetreten (Urk. 2 S. 2).

E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. Juni 2026 Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des Entscheids verlangt (Urk. 1 S. 1).

E. 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Der angefochtenen Entscheid ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst (beim entscheidenden Gericht) eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (siehe Urk. 2 Dispositivziffer 6). Auf die Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung vom 2. Juni 2026 ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Die Eingabe des Gesuchgegners ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schriftliche Begründung – bzw. um Wie-

- 3 - derherstellung der Frist zur Verlangung einer Begründung – vorliegt, weiterzuleiten (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31, m.w.H.). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe des Gesuchsgegners wird zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz weitergeleitet.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und die Vor- instanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 873.25 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260118-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 25. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 2. Juni 2026 (EB260127-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Entscheid vom 2. Juni 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 29. April 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 873.25 zuzüglich Zins zu 4.5 % ab 23. April 2025, für Fr. 123.75 Zins sowie für Fr. 15.95. Auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten wurde nicht eingetreten (Urk. 2 S. 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. Juni 2026 Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des Entscheids verlangt (Urk. 1 S. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der angefochtenen Entscheid ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Gegen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst (beim entscheidenden Gericht) eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (siehe Urk. 2 Dispositivziffer 6). Auf die Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung vom 2. Juni 2026 ist daher nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4. Die Eingabe des Gesuchgegners ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schriftliche Begründung – bzw. um Wie-

- 3 - derherstellung der Frist zur Verlangung einer Begründung – vorliegt, weiterzuleiten (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31, m.w.H.). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Gesuchsgegners wird zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz weitergeleitet.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und die Vor- instanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 873.25 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm