opencaselaw.ch

RT260108

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-17 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_131/2026

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 12. Mai 2026 erkannte die Vorinstanz im Rechtsöff- nungsverfahren der Parteien das Folgende (Urk. 2 S. 3): "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2024) wird vollumfänglich abgewiesen.

E. 1a Mit Urteil vom 12. Mai 2026 erkannte die Vorinstanz im Rechtsöff- nungsverfahren der Parteien das Folgende (Urk. 2 S. 3): "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2024) wird vollumfänglich abgewiesen.

E. 2 Die Spruchgebühr fällt ausser Ansatz.

E. 3 Dem Gesuchsgegner wird keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

Dispositiv
  1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2026 erkannte die Vorinstanz im Rechtsöff- nungsverfahren der Parteien das Folgende (Urk. 2 S. 3): "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2024) wird vollumfänglich abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Dem Gesuchsgegner wird keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen.
  4. (Schriftliche Mitteilung.)
  5. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenanntes Urteil Beschwerde, mit wel- cher er die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 1). c) Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann davon abgesehen wer- den, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift anzusetzen.
  6. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.). b) Der Gesuchsgegner wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts ver- pflichtet, da das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) abgewiesen und keine Kosten auferlegt wurden. Dem Gesuchsgegner ist damit durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden, weshalb betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils man- - 3 - gels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da der Gesuchsgegner zudem in Bezug auf die von der Vorinstanz geregelten Entschädigungsfolgen we- der einen Antrag stellte noch sich damit in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2026 konkret auseinandersetzte, ist auf seine Beschwerde gesamthaft nicht ein- zutreten.
  7. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  8. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  9. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  11. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260108-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 17. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Mai 2026 (EB260063-E)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2026 erkannte die Vorinstanz im Rechtsöff- nungsverfahren der Parteien das Folgende (Urk. 2 S. 3): "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2024) wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Dem Gesuchsgegner wird keine Umtriebsentschädigung zugespro- chen.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenanntes Urteil Beschwerde, mit wel- cher er die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 1).

c) Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann davon abgesehen wer- den, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift anzusetzen.

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts ver- pflichtet, da das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) abgewiesen und keine Kosten auferlegt wurden. Dem Gesuchsgegner ist damit durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden, weshalb betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils man-

- 3 - gels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da der Gesuchsgegner zudem in Bezug auf die von der Vorinstanz geregelten Entschädigungsfolgen we- der einen Antrag stellte noch sich damit in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2026 konkret auseinandersetzte, ist auf seine Beschwerde gesamthaft nicht ein- zutreten.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo