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RT260106

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom

25. September 2025) für Fr. 6'740.75 sowie Fr. 74.– Betreibungskosten (Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kosten- folgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 11 S. 2 = Urk. 14 S. 5 = Urk. 17 S. 5).

E. 1.2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, beruhe die Forderung auf einer durch öffentliche Ur- kunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so könne der Gläubiger gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechts- öffnung verlangen. Das Gericht spreche sie aus, sofern der Betriebene daraufhin

- 4 - keine Einwendungen glaubhaft mache, die die Schuldanerkennung entkräfteten (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine Schuldanerkennung sei eine schriftlich unterzeichnete Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkenne, eine bestimmte Geld- summe bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Die Schuldanerkennung müsse sich zu- dem auf diejenige Forderung beziehen, die im Zahlungsbefehl genannt werde. Die Rechtsöffnung dürfe nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identi- tät bestehe zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten und der in der Schuld- anerkennung enthaltenen Forderung. Ob der vom Gesuchsteller vorgelegte Titel Rechtsöffnungsqualität aufweise, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 17 E. 2.1). Die Gesuchstellerin lege den Verlustschein Nr. 2 vom 18. Januar 2022 zwischen den Parteien als Rechtsöffnungstitel vor. Ein Verlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 bzw. Art. 115 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und stelle grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Dessen ungeachtet bestätige ein Verlustschein nicht den materiell-rechtlichen Bestand einer Forderung, sondern diene lediglich als Indiz für dessen Bestand. Auf- grund des Umstandes, dass die Ausstellung des Verlustscheins von Amtes wegen erfolge und der Schuldner nicht an diesem Vorgang beteiligt sei, stelle der Verlust- schein keine Schuldanerkennung im eigentlichen Sinne dar. Er komme jedoch ei- ner gleich, weshalb die provisorische Rechtsöffnung durch Vorlegen des Verlust- scheins erwirkt werden könne. Da dem Verlustschein immer noch die bisherige For- derung zugrunde liege, könne der Schuldner nach wie vor sämtliche Einwände ge- mäss Art. 82 Abs. 2 SchKG erheben. Die Gläubigerin könne sich daraufhin nach wie vor auf ihren ursprünglichen Forderungstitel berufen. Die Gläubigerin könne ihrer Beweislast folglich nicht dadurch nachkommen, indem sie den Verlustschein vorlege. Vielmehr müsse die Anspruchsgrundlage mit anderen Beweismitteln be- legt werden (Urk. 17 E. 2.2). Vorliegend sei von der Gesuchstellerin ein Verlustschein als Rechtsöffnungstitel eingereicht worden. Der Gesuchsgegner habe mit seiner Eingabe vom 22. Okto- ber 2025 den Bestand der Forderung bestritten und vorgebracht, dass es keine Schuldanerkennung für die betriebene Forderung gebe. Er habe von der Gesuch-

- 5 - stellerin Geld erhalten, um es für beide Parteien zu investieren. Er habe weder ein privates Darlehen von der Gesuchstellerin bezogen noch habe er eine Schuldaner- kennung unterzeichnet. Mit darauffolgender Eingabe vom 8. Dezember 2025 habe sich die Gesuchstellerin weiterhin auf den Verlustschein Nr. 2 vom 18. Januar 2022 gestützt und sich weder auf einen (anderen) provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel berufen. Die Gültigkeit der Forderung sei durch die ausgeblie- bende Anfechtung seitens des Gesuchsgegners bestätigt worden. Zudem habe der Gesuchsgegner keine Beweise eingereicht, die belegen würden, dass gerade keine Forderung der Gesuchstellerin bestehe. Hingegen reiche die Gesuchstellerin we- der ein Dokument ein, das eine Schuldanerkennung darstellen könnte bzw. die For- derung beweisen würde, noch bezeichne sie ein solches in ihren Eingaben. Die Gesuchstellerin habe folglich keinen Beweis erbracht, der eine allfällige Anspruchs- grundlage belegen würde und könne sich dementsprechend auf keinen ursprüngli- chen Forderungstitel berufen. Da der Verlustschein die Forderung in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht belege, der Gesuchsgegner die Forderung bestreite und die Gesuchstellerin keine Forderungsgrundlage oder andere taugliche Beweismittel als Nachweis für die betriebene Forderung präsentiere, erweise sich das Begehren der Gesuchstellerin als illiquid. Daher sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 17 E. 2.3).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass aufgrund Ihrer Eingabe unklar sei, ob sie ein Rechtsmittel einlegen oder eine neue Klage einreichen wolle, weshalb ihr Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie ein Rechtsmittel einlegen wolle, und falls ja, gegen welchen Entscheid (Urk. 19). Innert Frist teilte sie mit, dass sie Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens ge- gen den Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 14. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EB250725-C) verlange (Urk. 20). Entsprechend wurde ein Beschwerdeverfahren angelegt.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 [recte: 1] sei zu besei- tigen, soweit erforderlich.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun-

- 3 - gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stützte ihr Begehren auf den Ver- lustschein Nr. 2 vom 18. Januar 2022. Sie argumentiere, dieser sei aufgrund eines privaten Darlehens zwischen den Parteien ausgestellt worden. Der Verlustschein sei nicht bestritten worden, womit die Gültigkeit der Forderung bestätigt worden sei. Der Gesuchsgegner bestreite in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2025, je ein privates Darlehen von der Gesuchstellerin bezogen zu haben. Vielmehr habe die Gesuchstellerin ihm insgesamt Fr. 10'000.– übergeben, damit er diesen Betrag auf der Trading Plattform "C._____" einsetzen könne, um für beide Parteien einen Gewinn zu erzielen. Schliesslich habe er das gesamte Kapital verloren (Urk. 17 E.

E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe dem Ge- suchsgegner ein privates Darlehen über Fr. 10'250.– gewährt. Dieser habe Teil- zahlungen geleistet. Im Rahmen der Pfändung Nr. 3 sei ein Betrag von Fr. 4'523.90 an sie überwiesen worden. Daraus ergebe sich der offene Betrag von Fr. 6'740.75 inklusive Betreibungskosten. Daraufhin habe sie die vorliegende Betreibung einge- leitet, der Gesuchsgegner habe Rechtsvorschlag erhoben. Zuvor habe der Ge- suchsgegner die Schuld teilweise anerkannt, insbesondere durch Teilzahlungen sowie Kommunikation. So habe er in einer Whatsapp-Nachricht sinngemäss nach- gefragt, ob mit den bisherigen Zahlungen die gesamte Schuld beglichen sei, was eine zusätzliche Anerkennung der Forderung bestätige. Der Gesuchsgegner be- haupte, er habe zusätzliche Geldbeträge übergeben bzw. zurückbezahlt, was aus- drücklich bestritten werde. Seit Einleitung der ersten Betreibung habe kein persön- licher Kontakt mehr bestanden. Eine direkte Geldübergabe oder weitere Zahlungen

- 6 - ausserhalb der dokumentierten Pfändung seien ihr nicht bekannt und würden be- stritten. Es lägen keine weiteren Tilgungen vor. Die Forderung ergebe sich eindeu- tig aus dem ursprünglichen Darlehen abzüglich der Pfändungszahlungen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es sich um ein gemeinsames "Trading-Investment" gehandelt habe. Die behauptete angebliche "Gewinnbeteiligung" steht im Wider- spruch zu den tatsächlich geleisteten Rückzahlungen sowie zur einseitigen Ver- pflichtung zur Rückzahlung des Kapitals. Die Darstellung des Gesuchsgegners sei widersprüchlich und nicht belegt. Insbesondere fehlten jegliche schriftlichen Ver- einbarungen über ein gemeinsames Investment, eine Gewinnbeteiligung oder eine Risikoteilung. Selbst bei unterstellter Darstellung des Gesuchsgegners wäre ein Rückzahlungsanspruch gegeben, da keine rechtsgültige Vereinbarung über eine gemeinsame Gesellschaft oder Verlustübernahme vorliege. Die Kommunikation per Whatsapp zeige, dass der Gesuchsgegner selbst von einer bestehenden Rü- ckzahlungspflicht ausgegangen sei und lediglich den Stand der Tilgung habe klären wollen. Die Forderung bleibe daher vollumfänglich geschuldet (Urk. 16).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin behauptet im Beschwerdeverfahren erstmals, der Ge- suchsgegner habe die Schuld in einer Whatsapp anerkannt. Diese Behauptung so- wie die diesbezüglich eingereichte Beilage (Urk. 18/1) erfolgen aufgrund des No- venverbots im Beschwerdeverfahren (oben E. 2.2) jedoch zu spät und können da- her nicht mehr berücksichtigt werden. Sodann kann der Gesuchstellerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, durch die Zahlungen des Gesuchsgegners aufgrund der Pfändung Nr. 3 in der Höhe von Fr. 4'523.90 sei die Schuld anerkannt worden. Zahlungen, die im Rahmen einer Pfändung oder durch Verteilung gemäss einem Kollokationsplan und einer Verteilungsliste erfolgen, sind als erzwungene Vollstreckungsmassnahmen zu qualifizieren und nicht als freiwillige Leistung des Schuldners. Im Weiteren nimmt die Gesuchstellerin im Wesentlichen ihren Standpunkt vor Vor- instanz ein, wonach eine Restschuld eines Darlehensvertrags mit dem Gesuchs- gegner bestehe und die Version des Gesuchsgegners unbelegt und widersprüch- lich sei. Dabei setzt sie sich nicht mit den – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander, wonach sich die Gesuchstellerin nicht damit begnügen kann,

- 7 - lediglich den Verlustschein als Beweis für ihre Forderung vorzulegen. Weil der Ge- suchsgegner substantiierte Einwände gegen die Forderung der Gesuchstellerin er- hob, wäre es an dieser gewesen, ihre Anspruchsgrundlage nachzuweisen. Inwie- fern sie dies tat, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuwei- sen.

E. 3.4 Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht zu prüfen, ob sie die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will.

E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'740.75 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstel- lerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 16, Urk. 18/14–4, Urk. 20 und Urk. 21/1– 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'740.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260106-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 17. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 14. Januar 2026 (EB250725-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechts- öffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom

25. September 2025) für Fr. 6'740.75 sowie Fr. 74.– Betreibungskosten (Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kosten- folgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 11 S. 2 = Urk. 14 S. 5 = Urk. 17 S. 5). 1.2. Am 14. Mai 2025 (Datum des Poststempels: 15. Mai 2026) reichte die Ge- suchstellerin bei der hiesigen Kammer eine "Zivilklage (Darlehensforderung nach Rechtsvorschlag" mit folgenden Anträgen ein (Urk. 16 S. 1): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 6'740.75 zuzüglich 5 % Zins seit 25.07.2025 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 [recte: 1] sei zu besei- tigen, soweit erforderlich.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 1.3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass aufgrund Ihrer Eingabe unklar sei, ob sie ein Rechtsmittel einlegen oder eine neue Klage einreichen wolle, weshalb ihr Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie ein Rechtsmittel einlegen wolle, und falls ja, gegen welchen Entscheid (Urk. 19). Innert Frist teilte sie mit, dass sie Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens ge- gen den Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 14. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. EB250725-C) verlange (Urk. 20). Entsprechend wurde ein Beschwerdeverfahren angelegt. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun-

- 3 - gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stützte ihr Begehren auf den Ver- lustschein Nr. 2 vom 18. Januar 2022. Sie argumentiere, dieser sei aufgrund eines privaten Darlehens zwischen den Parteien ausgestellt worden. Der Verlustschein sei nicht bestritten worden, womit die Gültigkeit der Forderung bestätigt worden sei. Der Gesuchsgegner bestreite in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2025, je ein privates Darlehen von der Gesuchstellerin bezogen zu haben. Vielmehr habe die Gesuchstellerin ihm insgesamt Fr. 10'000.– übergeben, damit er diesen Betrag auf der Trading Plattform "C._____" einsetzen könne, um für beide Parteien einen Gewinn zu erzielen. Schliesslich habe er das gesamte Kapital verloren (Urk. 17 E. 1.2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, beruhe die Forderung auf einer durch öffentliche Ur- kunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so könne der Gläubiger gestützt auf Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechts- öffnung verlangen. Das Gericht spreche sie aus, sofern der Betriebene daraufhin

- 4 - keine Einwendungen glaubhaft mache, die die Schuldanerkennung entkräfteten (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Eine Schuldanerkennung sei eine schriftlich unterzeichnete Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkenne, eine bestimmte Geld- summe bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Die Schuldanerkennung müsse sich zu- dem auf diejenige Forderung beziehen, die im Zahlungsbefehl genannt werde. Die Rechtsöffnung dürfe nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identi- tät bestehe zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten und der in der Schuld- anerkennung enthaltenen Forderung. Ob der vom Gesuchsteller vorgelegte Titel Rechtsöffnungsqualität aufweise, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Urk. 17 E. 2.1). Die Gesuchstellerin lege den Verlustschein Nr. 2 vom 18. Januar 2022 zwischen den Parteien als Rechtsöffnungstitel vor. Ein Verlustschein gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 bzw. Art. 115 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und stelle grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Dessen ungeachtet bestätige ein Verlustschein nicht den materiell-rechtlichen Bestand einer Forderung, sondern diene lediglich als Indiz für dessen Bestand. Auf- grund des Umstandes, dass die Ausstellung des Verlustscheins von Amtes wegen erfolge und der Schuldner nicht an diesem Vorgang beteiligt sei, stelle der Verlust- schein keine Schuldanerkennung im eigentlichen Sinne dar. Er komme jedoch ei- ner gleich, weshalb die provisorische Rechtsöffnung durch Vorlegen des Verlust- scheins erwirkt werden könne. Da dem Verlustschein immer noch die bisherige For- derung zugrunde liege, könne der Schuldner nach wie vor sämtliche Einwände ge- mäss Art. 82 Abs. 2 SchKG erheben. Die Gläubigerin könne sich daraufhin nach wie vor auf ihren ursprünglichen Forderungstitel berufen. Die Gläubigerin könne ihrer Beweislast folglich nicht dadurch nachkommen, indem sie den Verlustschein vorlege. Vielmehr müsse die Anspruchsgrundlage mit anderen Beweismitteln be- legt werden (Urk. 17 E. 2.2). Vorliegend sei von der Gesuchstellerin ein Verlustschein als Rechtsöffnungstitel eingereicht worden. Der Gesuchsgegner habe mit seiner Eingabe vom 22. Okto- ber 2025 den Bestand der Forderung bestritten und vorgebracht, dass es keine Schuldanerkennung für die betriebene Forderung gebe. Er habe von der Gesuch-

- 5 - stellerin Geld erhalten, um es für beide Parteien zu investieren. Er habe weder ein privates Darlehen von der Gesuchstellerin bezogen noch habe er eine Schuldaner- kennung unterzeichnet. Mit darauffolgender Eingabe vom 8. Dezember 2025 habe sich die Gesuchstellerin weiterhin auf den Verlustschein Nr. 2 vom 18. Januar 2022 gestützt und sich weder auf einen (anderen) provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel berufen. Die Gültigkeit der Forderung sei durch die ausgeblie- bende Anfechtung seitens des Gesuchsgegners bestätigt worden. Zudem habe der Gesuchsgegner keine Beweise eingereicht, die belegen würden, dass gerade keine Forderung der Gesuchstellerin bestehe. Hingegen reiche die Gesuchstellerin we- der ein Dokument ein, das eine Schuldanerkennung darstellen könnte bzw. die For- derung beweisen würde, noch bezeichne sie ein solches in ihren Eingaben. Die Gesuchstellerin habe folglich keinen Beweis erbracht, der eine allfällige Anspruchs- grundlage belegen würde und könne sich dementsprechend auf keinen ursprüngli- chen Forderungstitel berufen. Da der Verlustschein die Forderung in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht belege, der Gesuchsgegner die Forderung bestreite und die Gesuchstellerin keine Forderungsgrundlage oder andere taugliche Beweismittel als Nachweis für die betriebene Forderung präsentiere, erweise sich das Begehren der Gesuchstellerin als illiquid. Daher sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 17 E. 2.3). 3.2. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe dem Ge- suchsgegner ein privates Darlehen über Fr. 10'250.– gewährt. Dieser habe Teil- zahlungen geleistet. Im Rahmen der Pfändung Nr. 3 sei ein Betrag von Fr. 4'523.90 an sie überwiesen worden. Daraus ergebe sich der offene Betrag von Fr. 6'740.75 inklusive Betreibungskosten. Daraufhin habe sie die vorliegende Betreibung einge- leitet, der Gesuchsgegner habe Rechtsvorschlag erhoben. Zuvor habe der Ge- suchsgegner die Schuld teilweise anerkannt, insbesondere durch Teilzahlungen sowie Kommunikation. So habe er in einer Whatsapp-Nachricht sinngemäss nach- gefragt, ob mit den bisherigen Zahlungen die gesamte Schuld beglichen sei, was eine zusätzliche Anerkennung der Forderung bestätige. Der Gesuchsgegner be- haupte, er habe zusätzliche Geldbeträge übergeben bzw. zurückbezahlt, was aus- drücklich bestritten werde. Seit Einleitung der ersten Betreibung habe kein persön- licher Kontakt mehr bestanden. Eine direkte Geldübergabe oder weitere Zahlungen

- 6 - ausserhalb der dokumentierten Pfändung seien ihr nicht bekannt und würden be- stritten. Es lägen keine weiteren Tilgungen vor. Die Forderung ergebe sich eindeu- tig aus dem ursprünglichen Darlehen abzüglich der Pfändungszahlungen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es sich um ein gemeinsames "Trading-Investment" gehandelt habe. Die behauptete angebliche "Gewinnbeteiligung" steht im Wider- spruch zu den tatsächlich geleisteten Rückzahlungen sowie zur einseitigen Ver- pflichtung zur Rückzahlung des Kapitals. Die Darstellung des Gesuchsgegners sei widersprüchlich und nicht belegt. Insbesondere fehlten jegliche schriftlichen Ver- einbarungen über ein gemeinsames Investment, eine Gewinnbeteiligung oder eine Risikoteilung. Selbst bei unterstellter Darstellung des Gesuchsgegners wäre ein Rückzahlungsanspruch gegeben, da keine rechtsgültige Vereinbarung über eine gemeinsame Gesellschaft oder Verlustübernahme vorliege. Die Kommunikation per Whatsapp zeige, dass der Gesuchsgegner selbst von einer bestehenden Rü- ckzahlungspflicht ausgegangen sei und lediglich den Stand der Tilgung habe klären wollen. Die Forderung bleibe daher vollumfänglich geschuldet (Urk. 16). 3.3. Die Gesuchstellerin behauptet im Beschwerdeverfahren erstmals, der Ge- suchsgegner habe die Schuld in einer Whatsapp anerkannt. Diese Behauptung so- wie die diesbezüglich eingereichte Beilage (Urk. 18/1) erfolgen aufgrund des No- venverbots im Beschwerdeverfahren (oben E. 2.2) jedoch zu spät und können da- her nicht mehr berücksichtigt werden. Sodann kann der Gesuchstellerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, durch die Zahlungen des Gesuchsgegners aufgrund der Pfändung Nr. 3 in der Höhe von Fr. 4'523.90 sei die Schuld anerkannt worden. Zahlungen, die im Rahmen einer Pfändung oder durch Verteilung gemäss einem Kollokationsplan und einer Verteilungsliste erfolgen, sind als erzwungene Vollstreckungsmassnahmen zu qualifizieren und nicht als freiwillige Leistung des Schuldners. Im Weiteren nimmt die Gesuchstellerin im Wesentlichen ihren Standpunkt vor Vor- instanz ein, wonach eine Restschuld eines Darlehensvertrags mit dem Gesuchs- gegner bestehe und die Version des Gesuchsgegners unbelegt und widersprüch- lich sei. Dabei setzt sie sich nicht mit den – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander, wonach sich die Gesuchstellerin nicht damit begnügen kann,

- 7 - lediglich den Verlustschein als Beweis für ihre Forderung vorzulegen. Weil der Ge- suchsgegner substantiierte Einwände gegen die Forderung der Gesuchstellerin er- hob, wäre es an dieser gewesen, ihre Anspruchsgrundlage nachzuweisen. Inwie- fern sie dies tat, führt die Gesuchstellerin nicht aus. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuwei- sen. 3.4. Abschliessend ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht zu prüfen, ob sie die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'740.75 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstel- lerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 16, Urk. 18/14–4, Urk. 20 und Urk. 21/1– 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'740.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st