Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 12. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ("Gesuchstellerin") in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 21. August 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.– nebst Zins zu 5 % seit 28. August 2025. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen, und hinsichtlich der Betreibungskosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin ("Gesuchsgegnerin") aufer- legt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 18 S. 7 = Urk. 23 S. 7).
E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. März 2026 (Da- tum Poststempel: 31. März 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 19/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): "1. Die Betreibungsbegehren seien unverzüglich einzustellen.
E. 1.3 Mit Eingangsanzeige vom 26. Mai 2026 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde bestätigt, wobei zwar die korrekte vorinstanzliche Verfahrensnum- mer, aber der Name der anderen Tochter, deren Verfahren unter der Geschäfts- Nr. RT260065-O geführt wird, angegeben (Urk. 24). Die Gesuchsgegnerin bean- tragte im Mai 2026 Akteneinsicht; es ging aber trotz Aufforderung keine Vollmacht des von ihr erwähnten Rechtsanwalts Dr. iur. X._____ ein, und sie weigerte sich, persönlich vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (Urk. 25-27). Es gingen zahlreiche weitere Eingaben – teilweise per E-Mail – und Telefonate der Gesuchsgegnerin zum Weitergang des gegen sie laufenden Betreibungsverfahrens und zur nicht korrekten Eingangsanzeige ein (Urk. 28-34).
- 3 -
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Die auf hypothetischem Einkommen gründenden Alimentenforderun- gen seien unverzüglich aufzuheben, auch rückwirkend.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/ 2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunk- ten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, die erhoben werden. Die beschwerde- führende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
E. 3 Es seien beide Töchter B._____ und E._____ unverzüglich und wohl- behalten in die Obhut der Mutter zurückzugeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'300.– (Urk. 1). Als Rechtsöffnungstitel legt sie die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Juni 2021, Geschäfts-Nr. FE180195-G (Urk. 4/2) sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2021, Geschäfts-Nr. LY210029-O (Urk. 4/1) ins Recht. Gemäss Dispositivziffer 18 der
- 4 - Verfügung vom 10. Juni 2021 des Bezirksgerichts Meilen (Urk. 4/2 S. 83) werde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 830.– zu bezahlen. Die besagte Verfügung sei mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2021 rechtskräftig bestätigt worden (Urk. 4/1 S. 32). Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, welches den vorsorglichen Massnah- meentscheid ablösen bzw. aufheben würde, liege bis anhin nicht vor (vgl. Urk. 17). Folglich verfüge die Gesuchstellerin für die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 8'300.– (10 x Fr. 830.–) über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Gestützt darauf sei ihr – vorbehältlich allfälli- ger den Rechtsöffnungstitel entkräftender Einwendungen der Gesuchsgegnerin – Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 3). Die Gesuchsgegnerin habe im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin eingereicht. Stattdessen habe sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2025 erhoben (vgl. Urk. 9). Selbst wenn die Beschwerde der Gesuchsgegnerin jedoch sinngemäss als Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch entgegengenommen würde, bringe die Gesuchsgegnerin keine der gesetzlich zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vor. Nach dem Gesagten sei das Rechtsöffnungsgesuch gutzu- heissen und der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.– zu erteilen (Urk. 23 S. 4).
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, Alimente würden per Definition bezahlt von einem nicht betreuenden Elternteil, der über die finanzi- ellen Mittel verfüge, an den betreuenden Elternteil, der aufgrund der eigenen nicht genügenden Einkommensverhältnisse auf die Zahlung von Alimenten angewiesen sei. Im vorliegenden Fall stünden die Vorzeichen aber umgekehrt. C._____ sei mit seinem Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– in der Lage, ihre beiden Töchter finan- ziell zu versorgen, sie beziehe demgegenüber seit März 2021 WSH (gemeint wohl wirtschaftliche Sozialhilfe) von rund Fr. 1'500.–, also weit unter dem Existenzmini- mum. Es sei damit keine Grundlage gegeben, Alimente zu zahlen. Das Argument, die Alimenten beruhten auf einem hypothetischen Einkommen, sei an Zynismus
- 5 - kaum zu überbieten. Das von F._____ und C._____ erwirkte Kontaktverbot vom
20. Januar 2020, das mit Unterbrüchen seit über sechs Jahren wirksam sei, habe einen Eintrag im Sonderprivatauszug zur Folge gehabt. Dort werde eingetragen, wer Kindern jemals etwas angetan habe, als Pädokriminelle und Kindesvergewal- tiger. Es werde aber auch eingetragen, wer ein Kontaktverbot zu Minderjährigen habe. Bei jeder Anstellung mit Kontakten zu Kindern müsse dieser Sonderprivat- auszug zwingend über den potenziellen Arbeitgeber eingefordert werden. Das hy- pothetische Einkommen sei aber gerade eine hundertprozentige Gymnasiallehr- stelle, was aufgrund des auferlegten Kontaktverbots nie mehr möglich sein werde. Die auf einem hypothetischen Einkommen einer 100 %-Anstellung als Gymnasial- lehrerin begründeten Alimentenforderungen könnten also gar nicht erfüllt werden, und dies im Wesentlichen, weil ihr durch den Eintrag im Sonderprivatauszug jegli- che Arbeit mit Kindern untersagt sei (Urk. 22). Die Gesuchsgegnerin zeigt nicht auf, wo sie diese Ausführungen bereits vor der Vorinstanz machte, und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9). Entspre- chend handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 ZPO und oben Erw. 2.2). Es ist da- her nicht weiter darauf einzugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Vorbringen keine zulässigen Einwendungen vorträgt (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), da insbesondere das dem Unterhaltsentscheid zu- grunde liegenden hypothetische Einkommen nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft werden kann (zur Kognition im Rechtsöffnungsverfahren statt vieler: BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Soweit die Gesuchsgegnerin zudem beantragt, ihre beiden Töchter seien in ihre Obhut zurückzugeben (Urk. 22) sowie formellen Einspruch, Widerspruch und weitere Eingaben mit Bezug auf Betreibungshandlungen einreicht (Urk. 28-34), reicht es festzuhalten, die Anliegen der Gesuchsgegnerin nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens bilden können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine sol- che vorliegend auch nicht angeordnet wurde (Art. 325 ZPO). Daran würde eine berichtigte Eingangsanzeige nichts ändern (vgl. Urk. 29 ff.). Eine Verweigerung
- 6 - des Akteneinsichtsrechts der Gesuchsgegnerin ist ebenfalls nicht auszumachen, hätte ihr doch offengestanden, entweder eine Vollmacht von Dr. iur. X._____ ein- zureichen oder vor Ort Einsicht zu nehmen. Dass ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, blieb unbelegt (vgl. Urk. 27).
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 8'300.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Ge- suchsgegnerin wegen ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
E. 4 Sämtliche Kosten zu Lasten des Urhebers C._____.
E. 5 Zu den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. Kopien von Urk. 22 und Urk. 25-34, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260100-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Urteil vom 29. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ vertreten durch Stadt D._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 12. März 2026 (EB250387-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 12. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ("Gesuchstellerin") in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 21. August 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.– nebst Zins zu 5 % seit 28. August 2025. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen, und hinsichtlich der Betreibungskosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin ("Gesuchsgegnerin") aufer- legt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 18 S. 7 = Urk. 23 S. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. März 2026 (Da- tum Poststempel: 31. März 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 19/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): "1. Die Betreibungsbegehren seien unverzüglich einzustellen.
2. Die auf hypothetischem Einkommen gründenden Alimentenforderun- gen seien unverzüglich aufzuheben, auch rückwirkend.
3. Es seien beide Töchter B._____ und E._____ unverzüglich und wohl- behalten in die Obhut der Mutter zurückzugeben.
4. Sämtliche Kosten zu Lasten des Urhebers C._____.
5. Zu den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Mit Eingangsanzeige vom 26. Mai 2026 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde bestätigt, wobei zwar die korrekte vorinstanzliche Verfahrensnum- mer, aber der Name der anderen Tochter, deren Verfahren unter der Geschäfts- Nr. RT260065-O geführt wird, angegeben (Urk. 24). Die Gesuchsgegnerin bean- tragte im Mai 2026 Akteneinsicht; es ging aber trotz Aufforderung keine Vollmacht des von ihr erwähnten Rechtsanwalts Dr. iur. X._____ ein, und sie weigerte sich, persönlich vor Ort Akteneinsicht zu nehmen (Urk. 25-27). Es gingen zahlreiche weitere Eingaben – teilweise per E-Mail – und Telefonate der Gesuchsgegnerin zum Weitergang des gegen sie laufenden Betreibungsverfahrens und zur nicht korrekten Eingangsanzeige ein (Urk. 28-34).
- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/ 2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunk- ten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, die erhoben werden. Die beschwerde- führende Partei muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, ihre vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'300.– (Urk. 1). Als Rechtsöffnungstitel legt sie die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 10. Juni 2021, Geschäfts-Nr. FE180195-G (Urk. 4/2) sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2021, Geschäfts-Nr. LY210029-O (Urk. 4/1) ins Recht. Gemäss Dispositivziffer 18 der
- 4 - Verfügung vom 10. Juni 2021 des Bezirksgerichts Meilen (Urk. 4/2 S. 83) werde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Oktober 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 830.– zu bezahlen. Die besagte Verfügung sei mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2021 rechtskräftig bestätigt worden (Urk. 4/1 S. 32). Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, welches den vorsorglichen Massnah- meentscheid ablösen bzw. aufheben würde, liege bis anhin nicht vor (vgl. Urk. 17). Folglich verfüge die Gesuchstellerin für die in Betreibung gesetzte Forderung in Höhe von Fr. 8'300.– (10 x Fr. 830.–) über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Gestützt darauf sei ihr – vorbehältlich allfälli- ger den Rechtsöffnungstitel entkräftender Einwendungen der Gesuchsgegnerin – Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 3). Die Gesuchsgegnerin habe im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin eingereicht. Stattdessen habe sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2025 erhoben (vgl. Urk. 9). Selbst wenn die Beschwerde der Gesuchsgegnerin jedoch sinngemäss als Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch entgegengenommen würde, bringe die Gesuchsgegnerin keine der gesetzlich zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG vor. Nach dem Gesagten sei das Rechtsöffnungsgesuch gutzu- heissen und der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'300.– zu erteilen (Urk. 23 S. 4). 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, Alimente würden per Definition bezahlt von einem nicht betreuenden Elternteil, der über die finanzi- ellen Mittel verfüge, an den betreuenden Elternteil, der aufgrund der eigenen nicht genügenden Einkommensverhältnisse auf die Zahlung von Alimenten angewiesen sei. Im vorliegenden Fall stünden die Vorzeichen aber umgekehrt. C._____ sei mit seinem Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– in der Lage, ihre beiden Töchter finan- ziell zu versorgen, sie beziehe demgegenüber seit März 2021 WSH (gemeint wohl wirtschaftliche Sozialhilfe) von rund Fr. 1'500.–, also weit unter dem Existenzmini- mum. Es sei damit keine Grundlage gegeben, Alimente zu zahlen. Das Argument, die Alimenten beruhten auf einem hypothetischen Einkommen, sei an Zynismus
- 5 - kaum zu überbieten. Das von F._____ und C._____ erwirkte Kontaktverbot vom
20. Januar 2020, das mit Unterbrüchen seit über sechs Jahren wirksam sei, habe einen Eintrag im Sonderprivatauszug zur Folge gehabt. Dort werde eingetragen, wer Kindern jemals etwas angetan habe, als Pädokriminelle und Kindesvergewal- tiger. Es werde aber auch eingetragen, wer ein Kontaktverbot zu Minderjährigen habe. Bei jeder Anstellung mit Kontakten zu Kindern müsse dieser Sonderprivat- auszug zwingend über den potenziellen Arbeitgeber eingefordert werden. Das hy- pothetische Einkommen sei aber gerade eine hundertprozentige Gymnasiallehr- stelle, was aufgrund des auferlegten Kontaktverbots nie mehr möglich sein werde. Die auf einem hypothetischen Einkommen einer 100 %-Anstellung als Gymnasial- lehrerin begründeten Alimentenforderungen könnten also gar nicht erfüllt werden, und dies im Wesentlichen, weil ihr durch den Eintrag im Sonderprivatauszug jegli- che Arbeit mit Kindern untersagt sei (Urk. 22). Die Gesuchsgegnerin zeigt nicht auf, wo sie diese Ausführungen bereits vor der Vorinstanz machte, und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9). Entspre- chend handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 ZPO und oben Erw. 2.2). Es ist da- her nicht weiter darauf einzugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Vorbringen keine zulässigen Einwendungen vorträgt (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), da insbesondere das dem Unterhaltsentscheid zu- grunde liegenden hypothetische Einkommen nicht im Rechtsöffnungsverfahren überprüft werden kann (zur Kognition im Rechtsöffnungsverfahren statt vieler: BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.). 3.3 Soweit die Gesuchsgegnerin zudem beantragt, ihre beiden Töchter seien in ihre Obhut zurückzugeben (Urk. 22) sowie formellen Einspruch, Widerspruch und weitere Eingaben mit Bezug auf Betreibungshandlungen einreicht (Urk. 28-34), reicht es festzuhalten, die Anliegen der Gesuchsgegnerin nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens bilden können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine sol- che vorliegend auch nicht angeordnet wurde (Art. 325 ZPO). Daran würde eine berichtigte Eingangsanzeige nichts ändern (vgl. Urk. 29 ff.). Eine Verweigerung
- 6 - des Akteneinsichtsrechts der Gesuchsgegnerin ist ebenfalls nicht auszumachen, hätte ihr doch offengestanden, entweder eine Vollmacht von Dr. iur. X._____ ein- zureichen oder vor Ort Einsicht zu nehmen. Dass ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, blieb unbelegt (vgl. Urk. 27). 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 8'300.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Ge- suchsgegnerin wegen ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. Kopien von Urk. 22 und Urk. 25-34, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo