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RT260098

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet, und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 2 S. 3).

E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2026 Be- schwerde, mit welcher sie die Aufhebung/Abänderung der vorinstanzlichen Verfü- gung beantragt (Urk. 1).

E. 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Verfügung sei unangemessen und unrichtig, da es sich um nicht erbrachte Leistungen und überhöhte Rechnungen des Gesuchstellers handle (Urk. 1).

E. 2.2 Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf wies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hin (Urk. 2 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Anspre- cher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

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E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerde auszuführen, inwie- fern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solcher ist auch nicht offenkundig, so wurde mit dieser Verfü- gung einerseits das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Sol- ches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung er- teilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde ist im jetzigen Zeit- punkt verfrüht. Andererseits wurde mit der angefochtenen Verfügung dem Gesuch- steller – und nicht die Gesuchsgegnerin – zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Auch diesbezüglich erleidet die Gesuchsgegnerin somit keinen Nachteil.

E. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge seines Unterliegens, dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 7'073.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260098-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 8. Mai 2026 (EB260166-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet, und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 2 S. 3). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2026 Be- schwerde, mit welcher sie die Aufhebung/Abänderung der vorinstanzlichen Verfü- gung beantragt (Urk. 1). 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Verfügung sei unangemessen und unrichtig, da es sich um nicht erbrachte Leistungen und überhöhte Rechnungen des Gesuchstellers handle (Urk. 1). 2.2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf wies die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hin (Urk. 2 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Anspre- cher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

- 3 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es, in ihrer Beschwerde auszuführen, inwie- fern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solcher ist auch nicht offenkundig, so wurde mit dieser Verfü- gung einerseits das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Sol- ches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung er- teilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde ist im jetzigen Zeit- punkt verfrüht. Andererseits wurde mit der angefochtenen Verfügung dem Gesuch- steller – und nicht die Gesuchsgegnerin – zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– verpflichtet (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Auch diesbezüglich erleidet die Gesuchsgegnerin somit keinen Nachteil. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge seines Unterliegens, dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO) Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 7'073.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io