Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 6. März 2026 wurde der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine zehntägige Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) Stellung zu nehmen (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. Mai 2026 Be- schwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderem beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 wurde das Ge- such um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 4). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 29. Mai 2026 bis zum 5. Juni 2026 zur Abholung gemeldet. Da die Gesuchsgegnerin die Sendung nicht abholte, wurde sie am 8. Juni 2026 an die Kammer retourniert (Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 5. Juni 2026 zugestellt. Entsprechend lief die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 7). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 23. Juni 2026 bis zum
30. Juni 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte jedoch auch diese Sendung nicht ab, worauf die Sendung am 1. Juli 2026 an die Kammer re- tourniert wurde (Urk. 8). Die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am
30. Juni 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch in- nert der am 6. Juli 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 4 Dispositivziffer 2 und Urk. 7 Dis- positivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
- 3 -
E. 3 Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch ge- gen den zuständigen Richter des Einzelgerichts Audienz stellt (Urk. 1 S. 4), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan.
E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'424.80 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter MLaw C._____ wird nicht ein- getreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1–2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260097-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 29. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. März 2026 (EB260275-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 6. März 2026 wurde der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine zehntägige Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) Stellung zu nehmen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 18. Mai 2026 Be- schwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderem beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 wurde das Ge- such um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 4). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 29. Mai 2026 bis zum 5. Juni 2026 zur Abholung gemeldet. Da die Gesuchsgegnerin die Sendung nicht abholte, wurde sie am 8. Juni 2026 an die Kammer retourniert (Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 5. Juni 2026 zugestellt. Entsprechend lief die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 19. Juni 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 7). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 23. Juni 2026 bis zum
30. Juni 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte jedoch auch diese Sendung nicht ab, worauf die Sendung am 1. Juli 2026 an die Kammer re- tourniert wurde (Urk. 8). Die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am
30. Juni 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch in- nert der am 6. Juli 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 4 Dispositivziffer 2 und Urk. 7 Dis- positivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
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3. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch ge- gen den zuständigen Richter des Einzelgerichts Audienz stellt (Urk. 1 S. 4), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'424.80 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter MLaw C._____ wird nicht ein- getreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1–2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st