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RT260085

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-05-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit Entscheid vom 20. März 2026 erteilte die Vor¬in¬stanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 5. Ja- nuar 2026) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'381.90 nebst Zins zu 6 % seit dem

23. Dezember 2025 sowie für die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 200.– (vorinstanzliches Urteil S. 7).

E. 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfol- gend Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. April 2026 fristgerecht (vgl. Sen- dungsverlauf zu Sendungsnummer …) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträ- gen (Beschwerde S. 1): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. März 2026 sei aufzuheben.

E. 1.3 Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer

- 3 - 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

E. 2 Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen.

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Rechtskraft der Verfügung vom 10. November 2025 aus (Beschwerde S. 1). Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, die Gesuchstellerin, eine privatrecht- liche juristische Person, welche in Bezug auf die Durchführung der sozialen Unfall- versicherung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehme, unterliege zu diesem Zweck einer staatlichen Aufsicht und habe die Kompetenz, mittels Zwangsvollstre- ckung vollstreckbare Verfügungen zu erlassen. Von der Gesuchstellerin erlassene Verfügungen eigneten sich daher grundsätzlich als definitive Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf eine Verfügung vom 10. November 2025, in welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet werde, bis spätestens 15. De- zember 2025 die Folgeprämien von total Fr. 12'381.90 zu bezahlen. Sie belege mit- tels Rechtskraftbescheinigung, dass die Verfügung rechtskräftig geworden sei. Die Gesuchsgegnerin wende dagegen ein, sie habe fristgerecht schriftlich und münd- lich Einsprache gegen die Verfügung erhoben und bis heute sei kein Einspra- cheentscheid erlassen worden. Es sei aber nicht ersichtlich, wann bzw. ob die Ge- suchsgegnerin gegen die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung vom 10. No- vember 2025 ein Rechtsmittel erhoben habe. Zwar werde in der E-Mail der Ge- suchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2025 erwähnt, dass sie an ihrer Einsprache festhalte. Indes sei weder der E-Mail vom 30. Dezember 2025, noch der dieser vorangehenden Korrespondenz vom 10. Dezember 2025 betref- fend ein Telefonat zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin Einsprache gegen die Verfügung erklärt hätte. Im Übrigen wäre die E-Mail vom 30. Dezember 2025 – selbst wenn sie sinngemäss als Einsprache zu verstehen wäre – nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet erfolgt. Mit der eingereichten An- rufliste könne sodann ebenfalls keine rechtzeitige Einsprache belegt werden, zumal der Inhalt der Telefongespräche unbekannt bleibe. Auch aus der E-Mail der Ge- suchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 13. November 2025 gehe keine Ein- sprache hervor (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff.). Die Gesuchsgegnerin wiederholt in der Beschwerde, sie habe die Forderung innerhalb der Einsprachefrist gegenüber einer Kundenberaterin der Gesuchstellerin

- 4 - inhaltlich beanstandet und ausdrücklich zurückgewiesen, wobei ihr die Bestreitung mehrfach telefonisch bestätigt worden sei. Sie bestreitet indes nicht, keine Unterla- gen eingereicht zu haben, die ihre Behauptung zu stützen vermöchten. Solche wä- ren jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – erforderlich gewesen, um den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Formerfordernisse für die Anfech- tung des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids sind dabei – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin– nicht massgebend.

E. 3.2 Ferner macht die Gesuchsgegnerin – wie schon im vorinstanzlichen Ver- fahren – die Verrechnung mit einem Guthaben von Fr. 17'595.– geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe dieses Guthaben zu Unrecht nicht als hinreichend berücksich- tigt und die Anforderungen an den Urkundenbeweis überspitzt angewendet (Be- schwerde S. 2 Mitte). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung die Einrede der Tilgung nach ausdrückli- cher Gesetzesvorschrift nur berücksichtigt werde, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt werde, müsse die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein ge- richtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Dabei habe der Schuldner durch Ur- kunde nicht nur den Bestand einer Gegenforderung zu beweisen, sondern auch den genauen Betrag der untergegangenen Schuld. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt seien; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, könne der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Die Gesuchsgegnerin lege keinerlei Unterlagen bei, welche diese Anfor- derungen erfüllen würden, weshalb die Einwendung nicht zu hören sei (vorinstanz- liches Urteil S. 6). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sind die vorinstanzlichen Er- wägungen nicht überspitzt formalistisch, sondern entsprechen der gesetzlichen Re- gelung und konstanten Praxis in Rechtsöffnungsverfahren. Die Rüge überzeugt so- mit nicht.

- 5 -

E. 3.3 Unbeachtlich sind schliesslich die inhaltlichen Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin gegen die in Betreibung gesetzte Forderung (Beschwerde S. 2 unten): Es ist dem Rechtsöffnungsgericht nicht erlaubt, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhalt- lich) zu überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren sind neben den Einwendungen betreffend Tilgung, Stundung und Verjährung lediglich Einwendungen verfahrens- rechtlicher Natur und gegen die Vollstreckbarkeit des Titels möglich (vgl. Art. 81 SchKG).

E. 3.4 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird vor diesem Hintergrund gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 4 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und der Ge- suchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. - 6 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie in Bezug auf Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260085-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2026 (EB260038-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 20. März 2026 erteilte die Vor¬in¬stanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 5. Ja- nuar 2026) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'381.90 nebst Zins zu 6 % seit dem

23. Dezember 2025 sowie für die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 200.– (vorinstanzliches Urteil S. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfol- gend Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. April 2026 fristgerecht (vgl. Sen- dungsverlauf zu Sendungsnummer …) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträ- gen (Beschwerde S. 1): " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. März 2026 sei aufzuheben.

2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer

- 3 - 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.1. Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Rechtskraft der Verfügung vom 10. November 2025 aus (Beschwerde S. 1). Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, die Gesuchstellerin, eine privatrecht- liche juristische Person, welche in Bezug auf die Durchführung der sozialen Unfall- versicherung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehme, unterliege zu diesem Zweck einer staatlichen Aufsicht und habe die Kompetenz, mittels Zwangsvollstre- ckung vollstreckbare Verfügungen zu erlassen. Von der Gesuchstellerin erlassene Verfügungen eigneten sich daher grundsätzlich als definitive Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf eine Verfügung vom 10. November 2025, in welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet werde, bis spätestens 15. De- zember 2025 die Folgeprämien von total Fr. 12'381.90 zu bezahlen. Sie belege mit- tels Rechtskraftbescheinigung, dass die Verfügung rechtskräftig geworden sei. Die Gesuchsgegnerin wende dagegen ein, sie habe fristgerecht schriftlich und münd- lich Einsprache gegen die Verfügung erhoben und bis heute sei kein Einspra- cheentscheid erlassen worden. Es sei aber nicht ersichtlich, wann bzw. ob die Ge- suchsgegnerin gegen die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung vom 10. No- vember 2025 ein Rechtsmittel erhoben habe. Zwar werde in der E-Mail der Ge- suchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2025 erwähnt, dass sie an ihrer Einsprache festhalte. Indes sei weder der E-Mail vom 30. Dezember 2025, noch der dieser vorangehenden Korrespondenz vom 10. Dezember 2025 betref- fend ein Telefonat zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin Einsprache gegen die Verfügung erklärt hätte. Im Übrigen wäre die E-Mail vom 30. Dezember 2025 – selbst wenn sie sinngemäss als Einsprache zu verstehen wäre – nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet erfolgt. Mit der eingereichten An- rufliste könne sodann ebenfalls keine rechtzeitige Einsprache belegt werden, zumal der Inhalt der Telefongespräche unbekannt bleibe. Auch aus der E-Mail der Ge- suchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 13. November 2025 gehe keine Ein- sprache hervor (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff.). Die Gesuchsgegnerin wiederholt in der Beschwerde, sie habe die Forderung innerhalb der Einsprachefrist gegenüber einer Kundenberaterin der Gesuchstellerin

- 4 - inhaltlich beanstandet und ausdrücklich zurückgewiesen, wobei ihr die Bestreitung mehrfach telefonisch bestätigt worden sei. Sie bestreitet indes nicht, keine Unterla- gen eingereicht zu haben, die ihre Behauptung zu stützen vermöchten. Solche wä- ren jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – erforderlich gewesen, um den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Formerfordernisse für die Anfech- tung des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids sind dabei – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin– nicht massgebend. 3.2. Ferner macht die Gesuchsgegnerin – wie schon im vorinstanzlichen Ver- fahren – die Verrechnung mit einem Guthaben von Fr. 17'595.– geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe dieses Guthaben zu Unrecht nicht als hinreichend berücksich- tigt und die Anforderungen an den Urkundenbeweis überspitzt angewendet (Be- schwerde S. 2 Mitte). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung die Einrede der Tilgung nach ausdrückli- cher Gesetzesvorschrift nur berücksichtigt werde, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt werde, müsse die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein ge- richtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Dabei habe der Schuldner durch Ur- kunde nicht nur den Bestand einer Gegenforderung zu beweisen, sondern auch den genauen Betrag der untergegangenen Schuld. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt seien; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, könne der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Die Gesuchsgegnerin lege keinerlei Unterlagen bei, welche diese Anfor- derungen erfüllen würden, weshalb die Einwendung nicht zu hören sei (vorinstanz- liches Urteil S. 6). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sind die vorinstanzlichen Er- wägungen nicht überspitzt formalistisch, sondern entsprechen der gesetzlichen Re- gelung und konstanten Praxis in Rechtsöffnungsverfahren. Die Rüge überzeugt so- mit nicht.

- 5 - 3.3. Unbeachtlich sind schliesslich die inhaltlichen Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin gegen die in Betreibung gesetzte Forderung (Beschwerde S. 2 unten): Es ist dem Rechtsöffnungsgericht nicht erlaubt, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhalt- lich) zu überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren sind neben den Einwendungen betreffend Tilgung, Stundung und Verjährung lediglich Einwendungen verfahrens- rechtlicher Natur und gegen die Vollstreckbarkeit des Titels möglich (vgl. Art. 81 SchKG). 3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird vor diesem Hintergrund gegenstandslos und ist abzuschreiben.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und der Ge- suchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie in Bezug auf Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm