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RT260083

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-07-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 16. April 2026 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 15. September 2025) betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'550.– nebst Zins zu 5% seit 12. September 2025. Mit Bezug auf die Betreibungskosten trat sie auf das Begehren nicht ein und wies es im Mehr- umfang ab. Ferner erteilte sie der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 760.– nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 2025. Mit Bezug auf die Betreibungskosten trat sie auf das Begehren nicht ein und wies es im Mehrumfang ab. Schliesslich erteilte sie der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 764.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2025 sowie für Fr. 770.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2025. Mit Bezug auf die Betreibungskosten trat sie auf das Begehren nicht ein und wies es im Mehrumfang ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 870.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 10 = Urk. 20 S. 10).

E. 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. April 2026 (Post- stempel gleichentags, hier eingegangen am 27. April 2026) fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 18/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochten Entscheids sei insoweit aufzu- heben, als die Zahlung von EUR 1'500.– nicht auf die in Betrei- bung gesetzte Forderung angerechnet wurde.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübri- gen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die in Betreibung gesetzten Forde- rungen von insgesamt Fr. 3'844.– gründeten auf dem rechtskräftigen und voll- streckbaren Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2024, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, für den gemeinsamen Sohn monatlich EUR 1'000.– Barunterhalt ab Juni 2024 bis und mit Dezember 2027 so- wie monatlich EUR 4'300.– Betreuungsunterhalt ab Juni 2024 bis und mit Juni 2026 zu bezahlen (Urk. 4/2). Damit beruhten die betriebenen Forderungen auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Soweit der Ge- suchsgegner einwende, die betriebenen Unterhaltsforderungen seien gestundet worden, lasse sich dem eingereichten Vergleichsvermerk des Amtsgerichts Mün- chen vom 27. August 2025 (Urk. 9/1) keine die im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2024 festgesetzten Unterhaltsbeiträge betreffende Stundungsab- rede entnehmen. Soweit der Gesuchsgegner sodann einwende, die betriebenen Forderungen seien im Umfang von Fr. 1'455.– (EUR 1'500.–) bereits getilgt worden, vermöge er den hierfür erforderlichen urkundlichen Nachweis nicht zu erbringen. Aus dem eingereichten Vergleichsvermerk ergebe sich vielmehr eindeutig, dass der Betrag von EUR 1'500.– für die Übernachtungskosten der Gesuchstellerin zu

- 4 - leisten gewesen sei. Aus der eingereichten Zahlungsbestätigung (Urk. 9/2) hinge- gen lasse sich mangels Zahlungszweck nicht auf den Grund der Zahlung schlies- sen, weshalb offen bleibe, ob die Zahlung die Unterhaltspflicht gemäss Schei- dungsurteil oder die im Vergleichsvermerk vereinbarte Kostenbeteiligung betroffen habe. Insoweit vermöge der Gesuchsgegner den zweifelsfreien urkundlichen Be- weis der (teilweisen) Tilgung der betriebenen Forderung entgegen den Anforderun- gen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zu erbringen. Daran ändere auch nichts, dass die Gesuchstellerin die Zahlung von EUR 1'500.– nicht bestreite. Was die Gesuch- stellerin bestreite, sei, dass es sich bei besagter Zahlung um eine Leistung von Unterhaltsbeiträgen handle. Damit bestreite sie jenen Aspekt, den der Gesuchs- gegner nicht mittels Urkunden zu beweisen vermöge. Gegen die über den Betrag von EUR 1'500.– hinaus geltend gemachten Unterhaltsbeiträge wende der Ge- suchsgegner im Übrigen nichts ein, weshalb der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 S. 4 ff.).

E. 2 Es sei festzustellen, dass die Zahlung von EUR 1'500.– als teil- weise Tilgung auf die betriebenen Forderungen anzurechnen ist und die definitive Rechtsöffnung entsprechend nur im reduzierten Umfang zu erteilen ist.

E. 3 Dispositiv-Ziffer 6 betreffend Parteientschädigung sei aufzuheben und die Parteientschädigung angemessen herabzusetzen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."

- 3 -

E. 4.1 Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG verletzt, indem sie die Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Tilgung überspannt habe. Die Zahlung von EUR 1'500.– sei unbestritten erfolgt und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den zwischen den Parteien bestehen- den Unterhaltsstreitigkeiten. Die Gesuchstellerin bestreite denn auch nicht den Zahlungseingang als solchen, sondern lediglich, dass dieser Betrag auf die betrie- benen Forderungen anzurechnen sei. Damit liege ein urkundlich belegter Tilgungs- vorgang vor (Urk. 19 S. 2). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz verfalle in einen Wider- spruch, indem sie einerseits die tatsächliche Leistung von EUR 1'500.– anerkenne, andererseits deren Tilgungswirkung mit der Begründung verneine, es fehle an ei- nem genügenden urkundlichen Nachweis im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Sei eine Zahlung innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses urkundlich nach- gewiesen und fehle es an einer anderen konkreten Forderung, auf welche sich die Leistung beziehen könne, dürfe ihre schuldtilgende Wirkung nicht ohne nachvoll- ziehbaren Rechtsgrund verneint werden. Die Gesuchstellerin mache denn auch keine andere Forderung geltend, auf welche die Zahlung angerechnet werden

- 5 - könnte. Zwischen Parteien, die sich in einem laufenden und erheblichen Streit be- fänden, sei lebensfremd anzunehmen, eine Zahlung in dieser Höhe erfolge freiwil- lig, ohne Bezug zu einer behaupteten Forderung oder ohne Tilgungszweck. Gerade im summarischen Rechtsöffnungsverfahren genüge der urkundliche Nachweis der Leistung zusammen mit ihrem sachlichen Zusammenhang zur betriebenen Unter- haltsforderung. Die Vorinstanz verlange faktisch einen Vollbeweis über den inneren Tilgungswillen des Schuldners, was Art. 81 SchKG widerspreche (Urk. 19 S. 3). Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz stütze sich wesentlich auf die Formulierung, die Zahlung sei "ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt. Diese Klausel schliesse jedoch eine Tilgungswirkung nicht aus, sondern bedeute lediglich, dass mit der Zahlung keine materiellrechtliche An- erkennung verbunden sei. Die Zahlung sei deshalb auf die bestehende Unterhalts- forderung anzurechnen (Urk. 19 S. 3).

E. 4.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird bei Vorliegen eines gültigen Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Die Tilgung muss vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegensatz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaubhaftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung durch Urkunden erbracht werden (sog. strikter Urkun- denbeweis; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 140 III 41 E. 3.3.2). Wird vom Schuldner die Zahlung der betriebenen Forderung behauptet, muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits aufgrund der beigebrachten Urkunde(n) zwei- felsfrei feststehen, dass die Zahlung zugunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3).

E. 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich aus der vor dem Amtsgericht München am 12. August 2025 geschlossenen Vereinbarung, dass sich der Ge- suchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin "ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht" für deren Übernachtungskosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 einmalig den Betrag von EUR 1'500.– zu bezahlen (vgl. Urk. 9/1 S. 4 f. Ziff. 2). Aus

- 6 - der eingereichten Zahlungsbestätigung für eine Zahlung von EUR 1'500.– vom

7. Oktober 2025 (Urk. 9/2) ergibt sich kein Zahlungszweck. Den eingereichten Ur- kunden lässt sich daher nicht entnehmen, ob die fragliche Zahlung auf die vom Bezirksgericht Meilen rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge erfolgte oder ob damit die vor Amtsgericht München vereinbarte Beteiligung an den Übernachtungs- kosten der Gesuchstellerin erfüllt wurde. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, es sei keine andere Forderung ersichtlich, auf welche die Zahlung ange- rechnet werden könne, geht sein Einwand bereits deshalb fehl, weil sich eine sol- che Forderung gerade aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht München ergibt. Es genügt ohnehin weder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit noch eine plausible Erklärung des Zahlungsvorgangs. Erforderlich ist vielmehr der strikte urkundliche Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung tilgte. Der ur- kundliche Nachweis einer Zahlung ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem urkund- lichen Nachweis ihrer Tilgungswirkung hinsichtlich einer bestimmten Forderung. Die Vorinstanz verfiel daher nicht in einen Widerspruch, wenn sie die Zahlung als solche anerkannte, den Nachweis ihrer Tilgungswirkung hinsichtlich der betriebe- nen Unterhaltsforderungen jedoch verneinte. Schliesslich verfängt auch der Ein- wand nicht, die Formulierung "ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht" schliesse eine Tilgungswirkung nicht aus. Die Vorinstanz hat ihre Beurtei- lung nicht auf diese Formulierung gestützt, sondern darauf, dass sich aus den ein- gereichten Urkunden gerade nicht ergibt, dass die Zahlung vom 7. Oktober 2025 für die im September, Oktober und Dezember 2025 betriebenen Unterhaltsforde- rungen geleistet wurde. Ob eine solche Zahlung grundsätzlich Tilgungswirkung ent- falten kann, ist daher unbeachtlich. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Tilgungsnachweis des Gesuchsgegners somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5 Der Gesuchsgegner beanstandet schliesslich die zugesprochene Parteient- schädigung von Fr. 870.– als zu hoch. Die Parteientschädigung sei deshalb auf ein übliches, sachlich gerechtfertigtes Mass herabzusetzen (Urk. 19 S. 4). Da bei der Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen bezifferte Anträge zu stellen sind und ein Antrag auf "angemessene Reduktion" nicht genügt (vgl. BGer

- 7 - 4A_35/205 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2), ist darauf nicht einzutreten.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 7 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'455.– (EUR 1'500.– x Fr. 0.97; vgl. Urk. 19 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'455.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260083-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Urteil vom 8. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. April 2026 (EB260040-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 16. April 2026 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 15. September 2025) betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'550.– nebst Zins zu 5% seit 12. September 2025. Mit Bezug auf die Betreibungskosten trat sie auf das Begehren nicht ein und wies es im Mehr- umfang ab. Ferner erteilte sie der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2 des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 760.– nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 2025. Mit Bezug auf die Betreibungskosten trat sie auf das Begehren nicht ein und wies es im Mehrumfang ab. Schliesslich erteilte sie der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 764.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2025 sowie für Fr. 770.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2025. Mit Bezug auf die Betreibungskosten trat sie auf das Begehren nicht ein und wies es im Mehrumfang ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 870.– zu bezahlen (Urk. 17 S. 10 = Urk. 20 S. 10). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. April 2026 (Post- stempel gleichentags, hier eingegangen am 27. April 2026) fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 18/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochten Entscheids sei insoweit aufzu- heben, als die Zahlung von EUR 1'500.– nicht auf die in Betrei- bung gesetzte Forderung angerechnet wurde.

2. Es sei festzustellen, dass die Zahlung von EUR 1'500.– als teil- weise Tilgung auf die betriebenen Forderungen anzurechnen ist und die definitive Rechtsöffnung entsprechend nur im reduzierten Umfang zu erteilen ist.

3. Dispositiv-Ziffer 6 betreffend Parteientschädigung sei aufzuheben und die Parteientschädigung angemessen herabzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."

- 3 - 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübri- gen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die in Betreibung gesetzten Forde- rungen von insgesamt Fr. 3'844.– gründeten auf dem rechtskräftigen und voll- streckbaren Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2024, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, für den gemeinsamen Sohn monatlich EUR 1'000.– Barunterhalt ab Juni 2024 bis und mit Dezember 2027 so- wie monatlich EUR 4'300.– Betreuungsunterhalt ab Juni 2024 bis und mit Juni 2026 zu bezahlen (Urk. 4/2). Damit beruhten die betriebenen Forderungen auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Soweit der Ge- suchsgegner einwende, die betriebenen Unterhaltsforderungen seien gestundet worden, lasse sich dem eingereichten Vergleichsvermerk des Amtsgerichts Mün- chen vom 27. August 2025 (Urk. 9/1) keine die im Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2024 festgesetzten Unterhaltsbeiträge betreffende Stundungsab- rede entnehmen. Soweit der Gesuchsgegner sodann einwende, die betriebenen Forderungen seien im Umfang von Fr. 1'455.– (EUR 1'500.–) bereits getilgt worden, vermöge er den hierfür erforderlichen urkundlichen Nachweis nicht zu erbringen. Aus dem eingereichten Vergleichsvermerk ergebe sich vielmehr eindeutig, dass der Betrag von EUR 1'500.– für die Übernachtungskosten der Gesuchstellerin zu

- 4 - leisten gewesen sei. Aus der eingereichten Zahlungsbestätigung (Urk. 9/2) hinge- gen lasse sich mangels Zahlungszweck nicht auf den Grund der Zahlung schlies- sen, weshalb offen bleibe, ob die Zahlung die Unterhaltspflicht gemäss Schei- dungsurteil oder die im Vergleichsvermerk vereinbarte Kostenbeteiligung betroffen habe. Insoweit vermöge der Gesuchsgegner den zweifelsfreien urkundlichen Be- weis der (teilweisen) Tilgung der betriebenen Forderung entgegen den Anforderun- gen von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zu erbringen. Daran ändere auch nichts, dass die Gesuchstellerin die Zahlung von EUR 1'500.– nicht bestreite. Was die Gesuch- stellerin bestreite, sei, dass es sich bei besagter Zahlung um eine Leistung von Unterhaltsbeiträgen handle. Damit bestreite sie jenen Aspekt, den der Gesuchs- gegner nicht mittels Urkunden zu beweisen vermöge. Gegen die über den Betrag von EUR 1'500.– hinaus geltend gemachten Unterhaltsbeiträge wende der Ge- suchsgegner im Übrigen nichts ein, weshalb der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 S. 4 ff.). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG verletzt, indem sie die Anforderungen an den urkundlichen Nachweis der Tilgung überspannt habe. Die Zahlung von EUR 1'500.– sei unbestritten erfolgt und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den zwischen den Parteien bestehen- den Unterhaltsstreitigkeiten. Die Gesuchstellerin bestreite denn auch nicht den Zahlungseingang als solchen, sondern lediglich, dass dieser Betrag auf die betrie- benen Forderungen anzurechnen sei. Damit liege ein urkundlich belegter Tilgungs- vorgang vor (Urk. 19 S. 2). Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz verfalle in einen Wider- spruch, indem sie einerseits die tatsächliche Leistung von EUR 1'500.– anerkenne, andererseits deren Tilgungswirkung mit der Begründung verneine, es fehle an ei- nem genügenden urkundlichen Nachweis im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Sei eine Zahlung innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses urkundlich nach- gewiesen und fehle es an einer anderen konkreten Forderung, auf welche sich die Leistung beziehen könne, dürfe ihre schuldtilgende Wirkung nicht ohne nachvoll- ziehbaren Rechtsgrund verneint werden. Die Gesuchstellerin mache denn auch keine andere Forderung geltend, auf welche die Zahlung angerechnet werden

- 5 - könnte. Zwischen Parteien, die sich in einem laufenden und erheblichen Streit be- fänden, sei lebensfremd anzunehmen, eine Zahlung in dieser Höhe erfolge freiwil- lig, ohne Bezug zu einer behaupteten Forderung oder ohne Tilgungszweck. Gerade im summarischen Rechtsöffnungsverfahren genüge der urkundliche Nachweis der Leistung zusammen mit ihrem sachlichen Zusammenhang zur betriebenen Unter- haltsforderung. Die Vorinstanz verlange faktisch einen Vollbeweis über den inneren Tilgungswillen des Schuldners, was Art. 81 SchKG widerspreche (Urk. 19 S. 3). Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz stütze sich wesentlich auf die Formulierung, die Zahlung sei "ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt. Diese Klausel schliesse jedoch eine Tilgungswirkung nicht aus, sondern bedeute lediglich, dass mit der Zahlung keine materiellrechtliche An- erkennung verbunden sei. Die Zahlung sei deshalb auf die bestehende Unterhalts- forderung anzurechnen (Urk. 19 S. 3). 4.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird bei Vorliegen eines gültigen Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Die Tilgung muss vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegensatz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaubhaftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung durch Urkunden erbracht werden (sog. strikter Urkun- denbeweis; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 140 III 41 E. 3.3.2). Wird vom Schuldner die Zahlung der betriebenen Forderung behauptet, muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits aufgrund der beigebrachten Urkunde(n) zwei- felsfrei feststehen, dass die Zahlung zugunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3). 4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich aus der vor dem Amtsgericht München am 12. August 2025 geschlossenen Vereinbarung, dass sich der Ge- suchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin "ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht" für deren Übernachtungskosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 einmalig den Betrag von EUR 1'500.– zu bezahlen (vgl. Urk. 9/1 S. 4 f. Ziff. 2). Aus

- 6 - der eingereichten Zahlungsbestätigung für eine Zahlung von EUR 1'500.– vom

7. Oktober 2025 (Urk. 9/2) ergibt sich kein Zahlungszweck. Den eingereichten Ur- kunden lässt sich daher nicht entnehmen, ob die fragliche Zahlung auf die vom Bezirksgericht Meilen rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeiträge erfolgte oder ob damit die vor Amtsgericht München vereinbarte Beteiligung an den Übernachtungs- kosten der Gesuchstellerin erfüllt wurde. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, es sei keine andere Forderung ersichtlich, auf welche die Zahlung ange- rechnet werden könne, geht sein Einwand bereits deshalb fehl, weil sich eine sol- che Forderung gerade aus dem Vergleich vor dem Amtsgericht München ergibt. Es genügt ohnehin weder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit noch eine plausible Erklärung des Zahlungsvorgangs. Erforderlich ist vielmehr der strikte urkundliche Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung tilgte. Der ur- kundliche Nachweis einer Zahlung ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem urkund- lichen Nachweis ihrer Tilgungswirkung hinsichtlich einer bestimmten Forderung. Die Vorinstanz verfiel daher nicht in einen Widerspruch, wenn sie die Zahlung als solche anerkannte, den Nachweis ihrer Tilgungswirkung hinsichtlich der betriebe- nen Unterhaltsforderungen jedoch verneinte. Schliesslich verfängt auch der Ein- wand nicht, die Formulierung "ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht" schliesse eine Tilgungswirkung nicht aus. Die Vorinstanz hat ihre Beurtei- lung nicht auf diese Formulierung gestützt, sondern darauf, dass sich aus den ein- gereichten Urkunden gerade nicht ergibt, dass die Zahlung vom 7. Oktober 2025 für die im September, Oktober und Dezember 2025 betriebenen Unterhaltsforde- rungen geleistet wurde. Ob eine solche Zahlung grundsätzlich Tilgungswirkung ent- falten kann, ist daher unbeachtlich. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Tilgungsnachweis des Gesuchsgegners somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5. Der Gesuchsgegner beanstandet schliesslich die zugesprochene Parteient- schädigung von Fr. 870.– als zu hoch. Die Parteientschädigung sei deshalb auf ein übliches, sachlich gerechtfertigtes Mass herabzusetzen (Urk. 19 S. 4). Da bei der Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen bezifferte Anträge zu stellen sind und ein Antrag auf "angemessene Reduktion" nicht genügt (vgl. BGer

- 7 - 4A_35/205 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2), ist darauf nicht einzutreten.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

7. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'455.– (EUR 1'500.– x Fr. 0.97; vgl. Urk. 19 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'455.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: fh