Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 16. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'064.60 nebst Zins zu 5% seit 14. Mai 2025, Fr. 336.25 sowie Fr. 26.40. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 S. 5 = Urk. 11 S. 5).
E. 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. April 2026 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 6): "Das hiermit zurückgewiesene (Urteil vom 16. März 2026) sei aufzuhe- ben, das Gesuch um (definitive Rechtsöffnung) sei abzuweisen, even- tualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Pro- zesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechts- öffnungsgesuch auf die rechtskräftige Beitragsverfügung vom 11. März 2025, worin die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2021 zur Zahlung von Beiträgen für Selbständi-
- 3 - gerwerbende in der Höhe von Fr. 3'064.60 verpflichtet worden sei (Urk. 3/1), sowie auf die gleichentags erlassene, ebenfalls rechtskräftige Verzugszinsverfügung, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom
1. Januar 2023 bis 11. März 2025 von insgesamt Fr. 334.55 verpflichtet worden sei (Urk. 3/2). Diese Verfügungen seien gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Beitragsforderung nebst Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Soweit die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Verfügungen der Gesuchstellerin moniere, könnten ihre Ein- wendungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gehört werden, da das Rechts- öffnungsgericht lediglich prüfe, ob ein vollstreckbarer Titel vorliege. Einwände in- haltlicher Art hätte die Gesuchsgegnerin mit den gegen die jeweiligen Verfügungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorbringen müssen. Die Gesuchsgegnerin habe weder durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Forderung nachgewie- sen noch die Verjährung angerufen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der einge- reichten Rechtsöffnungstitel bestünden ebenfalls nicht. Entsprechend sei der Ge- suchstellerin hierfür antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 ff.).
E. 4.1 Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, beim an- gefochtenen Urteil handle es sich mangels korrekter Unterzeichnung lediglich um einen rechtlich unerheblichen Entwurf (Urk. 10 S. 4). Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von ei- nem Mitglied des Gerichts und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Andere Entscheide werden von einem Mitglied des Gerichts oder der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Beim angefoch- tenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid in der Sache im summari- schen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG, der einzig der Unterzeichnung durch die Gerichtsschrei- berin bedarf. Das angefochtene Urteil wurde von der Gerichtsschreiberin unter- zeichnet und entspricht damit den gesetzlichen Formvorschriften. Entsprechend wurde das Urteil korrekt unterzeichnet und ist rechtswirksam.
- 4 -
E. 4.2 Die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Urk. 10 S. 4-6) genügen den aufgezeigten Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 2.) über weite Strecken nicht. So spricht sie von einer "juristisch unbestimmten Person", einer fehlenden Identifikation gemäss den ZAS-/UPI-Registern, einer mangelnden "ausreichenden Deckungssumme des untergeordneten Gerichts" und ihrer Stellung als "Konten- gläubigerin". Diese Vorbringen lassen keinen erkennbaren Bezug zu den Erwägun- gen der Vorinstanz erkennen und scheinen aus dem Umfeld staatsverweigerungs- naher bzw. ähnlicher Bewegungen zu entstammen. Darauf braucht von vornherein nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGer 9C_479/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; BGer 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; BGer 5A_97/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.2).
E. 4.3 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie sei nicht selbständig erwerbs- tätig gewesen, die Forderung sei ungenügend belegt oder werde vom Rechtsöff- nungstitel nicht gedeckt (Urk. 10 S. 5), richten sich ihre Vorbringen gegen die ma- terielle Richtigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Wie die Vorinstanz je- doch zutreffend erwogen hat (vgl. Urk. 11 S. 4), wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung lediglich geprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht (vgl. BGer 4A_387/2024 vom 24. Ok- tober 2024 E. 3.1.3 m.w.H.). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin ist deshalb nicht weiter einzugehen. Entgegen der Auffassung der Gesuchs- gegnerin begründet es sodann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10 S. 5), wenn die Vorinstanz die von ihr behaupteten Umstände der Arbeits- unfähigkeit und fehlenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht weiter berücksich- tigte, nachdem diese für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht ent- scheidrelevant waren.
E. 4.4 Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe selbst festgestellt, die Forderung sei verjährt (Urk. 10 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt vielmehr ausdrücklich fest, die Gesuchsgegnerin habe die Verjährung gerade nicht angerufen (vgl. Urk. 11 S. 4). Der Einwand geht des- halb fehl.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 5 -
E. 5 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'427.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und der Ge- suchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'427.25. Die Be- - 6 - schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260075-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 8. Juli 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. März 2026 (EB260183-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 16. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'064.60 nebst Zins zu 5% seit 14. Mai 2025, Fr. 336.25 sowie Fr. 26.40. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 8 S. 5 = Urk. 11 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. April 2026 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 6): "Das hiermit zurückgewiesene (Urteil vom 16. März 2026) sei aufzuhe- ben, das Gesuch um (definitive Rechtsöffnung) sei abzuweisen, even- tualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Pro- zesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechts- öffnungsgesuch auf die rechtskräftige Beitragsverfügung vom 11. März 2025, worin die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2021 zur Zahlung von Beiträgen für Selbständi-
- 3 - gerwerbende in der Höhe von Fr. 3'064.60 verpflichtet worden sei (Urk. 3/1), sowie auf die gleichentags erlassene, ebenfalls rechtskräftige Verzugszinsverfügung, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom
1. Januar 2023 bis 11. März 2025 von insgesamt Fr. 334.55 verpflichtet worden sei (Urk. 3/2). Diese Verfügungen seien gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die Beitragsforderung nebst Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Soweit die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Verfügungen der Gesuchstellerin moniere, könnten ihre Ein- wendungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gehört werden, da das Rechts- öffnungsgericht lediglich prüfe, ob ein vollstreckbarer Titel vorliege. Einwände in- haltlicher Art hätte die Gesuchsgegnerin mit den gegen die jeweiligen Verfügungen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vorbringen müssen. Die Gesuchsgegnerin habe weder durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Forderung nachgewie- sen noch die Verjährung angerufen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der einge- reichten Rechtsöffnungstitel bestünden ebenfalls nicht. Entsprechend sei der Ge- suchstellerin hierfür antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 ff.). 4.1 Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, beim an- gefochtenen Urteil handle es sich mangels korrekter Unterzeichnung lediglich um einen rechtlich unerheblichen Entwurf (Urk. 10 S. 4). Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von ei- nem Mitglied des Gerichts und der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Andere Entscheide werden von einem Mitglied des Gerichts oder der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Beim angefoch- tenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid in der Sache im summari- schen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG, der einzig der Unterzeichnung durch die Gerichtsschrei- berin bedarf. Das angefochtene Urteil wurde von der Gerichtsschreiberin unter- zeichnet und entspricht damit den gesetzlichen Formvorschriften. Entsprechend wurde das Urteil korrekt unterzeichnet und ist rechtswirksam.
- 4 - 4.2 Die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Urk. 10 S. 4-6) genügen den aufgezeigten Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 2.) über weite Strecken nicht. So spricht sie von einer "juristisch unbestimmten Person", einer fehlenden Identifikation gemäss den ZAS-/UPI-Registern, einer mangelnden "ausreichenden Deckungssumme des untergeordneten Gerichts" und ihrer Stellung als "Konten- gläubigerin". Diese Vorbringen lassen keinen erkennbaren Bezug zu den Erwägun- gen der Vorinstanz erkennen und scheinen aus dem Umfeld staatsverweigerungs- naher bzw. ähnlicher Bewegungen zu entstammen. Darauf braucht von vornherein nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGer 9C_479/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; BGer 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; BGer 5A_97/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.2). 4.3 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, sie sei nicht selbständig erwerbs- tätig gewesen, die Forderung sei ungenügend belegt oder werde vom Rechtsöff- nungstitel nicht gedeckt (Urk. 10 S. 5), richten sich ihre Vorbringen gegen die ma- terielle Richtigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Wie die Vorinstanz je- doch zutreffend erwogen hat (vgl. Urk. 11 S. 4), wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung lediglich geprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht (vgl. BGer 4A_387/2024 vom 24. Ok- tober 2024 E. 3.1.3 m.w.H.). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin ist deshalb nicht weiter einzugehen. Entgegen der Auffassung der Gesuchs- gegnerin begründet es sodann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 10 S. 5), wenn die Vorinstanz die von ihr behaupteten Umstände der Arbeits- unfähigkeit und fehlenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht weiter berücksich- tigte, nachdem diese für die Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht ent- scheidrelevant waren. 4.4 Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe selbst festgestellt, die Forderung sei verjährt (Urk. 10 S. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt vielmehr ausdrücklich fest, die Gesuchsgegnerin habe die Verjährung gerade nicht angerufen (vgl. Urk. 11 S. 4). Der Einwand geht des- halb fehl. 4.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 5 -
5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'427.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und der Ge- suchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'427.25. Die Be-
- 6 - schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 8. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm