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RT260064

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.2 Mit am 13. März 2026 persönlich überbrachter Eingabe reichte der Gesuchs- gegner bei der Vorinstanz "Rekurs gegen Verfügung vom 2. Oktober 2025" ein (Urk. 9 = Urk. 10). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 11).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 18. März 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 13. März 2026 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 erheben wolle, mit der Androhung, dass bei ausbleibender oder unklarer Rückmeldung ein (kostenpflichtiges) Beschwerde- verfahren gegen die genannte Verfügung angelegt werde (Urk. 13). Der Gesuchs- gegner holte das Schreiben nicht ab, weshalb es an die Kammer retourniert wurde (Urk. 14). Der Gesuchsgegner reichte die Eingabe vom 13. März 2026 selbst ein, weshalb er mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste. In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Eingabe daher als am 27. März 2026 zugestellt (vgl. Urk. 14). Da somit eine Rückmeldung ausblieb, wurde androhungsgemäss ein Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO) eröffnet.

- 3 -

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Bei der Verfügung vom 2. Oktober 2025, mit welcher dem Gesuchsgegner Frist angesetzt wurde, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchstellerin einzureichen, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 125 ZPO) nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 125 N 28, m.w.H.). Da bereits am 12. Dezember 2025 der Endentscheid ergangen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der selbständigen Anfechtung der Verfügung vom 2. Oktober 2025 mit Beschwerde. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 ist daher nicht einzutreten.

E. 2.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Eingabe vom

13. März 2026 als Beschwerde gegen den Endentscheid zu verstehen wäre, auch dieser kein Erfolg beschieden wäre. Das Urteil vom 12. Dezember 2025 ist, wie erwähnt, in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 7). Gegen einen unbegründe- ten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Be- gründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (siehe Urk. 7 S. 3 Dispositivziffer 6). Entsprechend wäre auch auf eine Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Dezember 2025 nicht einzutreten. Gleich würde es sich verhalten, wenn die Eingabe vom 13. März 2026 als sinngemässes Begehren um Begründung des Urteils vom 12. Dezember 2025 entgegengenommen würde. Die Frist, innert der eine Begründung verlangt werden kann, beträgt 10 Tage ab Zustellung des unbegründeten Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Urk. 7 S. 3 Dispositiv- ziffer 6). Am 13. März 2026, im Zeitpunkt der Übergabe der Eingabe des Gesuchs- gegners an die Vorinstanz, war die Begründungsfrist offensichtlich bereits abgelau- fen (vgl. auch Urk. 8).

- 4 -

E. 3 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'463.75. Die Be- - 5 - schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260064-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 21. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 2. Oktober 2025 (EB250387-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Datum Poststempel: 25. September

2025) machte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um eine Stellungnahme zum Rechts- öffnungsgesuch einzureichen (Urk. 3 = Urk. 12). Er liess sich nicht vernehmen. Mit in unbegründeter Form ergangenem Entscheid vom 12. Dezember 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2025 [recte: 11. Dezember 2024]) für Fr. 24'463.75 nebst Zins zu 4.5 % seit 3. Dezember 2024, Fr. 771.95 nebst Zins zu 4.5 % seit 3. Dezember 2024, Fr. 1'068.70 und die Betrei- bungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 7). 1.2. Mit am 13. März 2026 persönlich überbrachter Eingabe reichte der Gesuchs- gegner bei der Vorinstanz "Rekurs gegen Verfügung vom 2. Oktober 2025" ein (Urk. 9 = Urk. 10). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 11). 1.3. Mit Schreiben vom 18. März 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 13. März 2026 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 erheben wolle, mit der Androhung, dass bei ausbleibender oder unklarer Rückmeldung ein (kostenpflichtiges) Beschwerde- verfahren gegen die genannte Verfügung angelegt werde (Urk. 13). Der Gesuchs- gegner holte das Schreiben nicht ab, weshalb es an die Kammer retourniert wurde (Urk. 14). Der Gesuchsgegner reichte die Eingabe vom 13. März 2026 selbst ein, weshalb er mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste. In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Eingabe daher als am 27. März 2026 zugestellt (vgl. Urk. 14). Da somit eine Rückmeldung ausblieb, wurde androhungsgemäss ein Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO) eröffnet.

- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Bei der Verfügung vom 2. Oktober 2025, mit welcher dem Gesuchsgegner Frist angesetzt wurde, um eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchstellerin einzureichen, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mangels gesetzlicher Grundlage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 125 ZPO) nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BK ZPO-Frei, Art. 125 N 28, m.w.H.). Da bereits am 12. Dezember 2025 der Endentscheid ergangen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der selbständigen Anfechtung der Verfügung vom 2. Oktober 2025 mit Beschwerde. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 ist daher nicht einzutreten. 2.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Eingabe vom

13. März 2026 als Beschwerde gegen den Endentscheid zu verstehen wäre, auch dieser kein Erfolg beschieden wäre. Das Urteil vom 12. Dezember 2025 ist, wie erwähnt, in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 7). Gegen einen unbegründe- ten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Vielmehr ist zuerst eine Be- gründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (siehe Urk. 7 S. 3 Dispositivziffer 6). Entsprechend wäre auch auf eine Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Dezember 2025 nicht einzutreten. Gleich würde es sich verhalten, wenn die Eingabe vom 13. März 2026 als sinngemässes Begehren um Begründung des Urteils vom 12. Dezember 2025 entgegengenommen würde. Die Frist, innert der eine Begründung verlangt werden kann, beträgt 10 Tage ab Zustellung des unbegründeten Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Urk. 7 S. 3 Dispositiv- ziffer 6). Am 13. März 2026, im Zeitpunkt der Übergabe der Eingabe des Gesuchs- gegners an die Vorinstanz, war die Begründungsfrist offensichtlich bereits abgelau- fen (vgl. auch Urk. 8).

- 4 -

3. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'463.75. Die Be-

- 5 - schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo