Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 3. November 2025 ersuchte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Andelfingen (Zah- lungsbefehl vom 20. Oktober 2025) für Fr. 18'500.– zzgl. 5% Zins seit 3. Oktober 2023, Fr. 1'800.– Umtriebsentschädigung und Fr. 104.– Betreibungskosten (Urk. 1; Urk. 2). Mit Urteil vom 19. Februar 2026 hiess die Vorinstanz das Gesuch im Um- fang von Fr. 806.35 gut und wies es im Mehrbetrag ab (Urk. 13 = Urk. 21).
E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. März 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 14/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): "1. Das Urteil sei aufzuheben.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–19). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. … die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 4'500.– nebst 5% Zins seit
3. Oktober 2023 zu erteilen.
E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Ur- teils und die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 4'500.–. Im vorinstanzlichen Ent- scheid wurde sein Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von Fr. 806.35 gutgeheissen. Der Gesuchsteller ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Inter- esse, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Im Fr. 4'500.– übersteigenden Betrag ficht der Gesuchsteller die Abweisung seines Rechtöffnungsgesuchs (im Ergebnis) sodann nicht an.
- 3 -
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4).
E. 2.3 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).
E. 3 Eventualiter Rückweisung.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller ersuche um Rechtsöffnung für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 18'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2023 sowie für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'800.–. Was die geltend ge- machte Hauptforderung von Fr. 18'500.– anbelange, so stütze sich der Gesuchstel- ler diesbezüglich auf Ziffer 1 des im Verfahren AH180005-B geschlossenen Ver- gleichs. Die vorliegend relevante Passage laute wie folgt: "Der Kläger reduziert seine auf die Zahlung von Lohn, Ferien und Überstun- den gerichtete Forderungen von total Fr. 29'069.76 nebst Zins zu 5% seit
1. Januar 2016 auf pauschal Fr. 18'500.00 netto und die Beklagte anerkennt die Forderung in diesem reduzierten Umfang." Unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 1 ergebe sich aus der genannten Passage eine Zahlungspflicht von Fr. 18'500.– des Klägers [recte: der Beklagten] an den Beklagten [recte: den Kläger], welche sich auf einen Titel
- 4 - gemäss Art. 80 SchKG stütze und somit grundsätzlich zur definitiven Rechtsöff- nung berechtige, sofern der Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG dartue. So habe auch die Gesuchstellerin [recte: die Gesuchsgegnerin] selbst ausdrücklich anerkannt, dass die arbeitsrechtliche Forderung in der Höhe von Fr. 18'500.– auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe und im Grundsatz anerkannt werde. Dem Vergleich komme die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids zu (Art. 241 Abs. 2 ZPO), mithin sei der Vergleich unmittelbar in Rechtskraft erwachsen (Urk. 21 E. II. 2). In Bezug auf den vom Gesuchsteller geforderten Verzugszins sei zunächst festzu- halten, dass laut gerichtlichem Vergleich Ziffer 1b vereinbart worden sei, dass die Forderung innert fünf Tagen seit Unterzeichnung des Vergleichs zu bezahlen sei. Somit sei ein Verfalltagsgeschäft gemäss Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden, womit der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug gerate. Aus den Akten gehe allerdings nicht eindeutig hervor, wann der gerichtliche Vergleich un- terzeichnet worden sei. Aufgrund der Akten sei nur ausgewiesen, dass der Ab- schreibungsentscheid, woraus der gerichtliche Vergleich ergehe, auf den 15. De- zember 2023 datiere. Es rechtfertigt sich die Annahme, dass der Vergleich spätes- tens an diesem Datum (15. Dezember 2023) von den Parteien unterzeichnet wor- den sei, weshalb der Verfalltag gemäss vorgenanntem Vergleich spätestens auf den 20. Dezember 2023 festzusetzen sei. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchs- gegnerin bedinge die Geltendmachung von Verzugszinsen durch den Gesuchstel- ler somit kein Mahnschreiben (Urk. 21 E. II. 3). Der Gesuchsteller könne lediglich für diejenige Summe Verzugszins verlangen, welche im Zahlungsbefehl angegebenen Zinslaufbeginn fällig gewesen sei. Die Ge- suchsgegnerin habe die Verrechnung bezüglich der Gegenforderung in der Höhe von Fr. 4'500.– vor dem im Zahlungsbefehl angegebenen Beginn der Verzugszins- berechnung vom 3. Oktober 2025 erklärt. Die Summe in der Höhe von Fr. 4'500.– sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fällig gewesen, da verrechnet und dürfe daher nicht für die Verzugszinsberechnung des Gesuchstellers berücksichtigt werden, re- spektive müsse für die Verzugszinsberechnung von der im Zahlungsbefehl ange- gebenen Hauptforderung in Abzug gebracht werden. Somit stehe dem Gesuchstel-
- 5 - ler gemäss Zahlungsbefehl ab dem 3. Oktober 2025 ein Zins von 5% für die Summe von Fr. 14'000.– bis 9. Dezember 2025 zu, wo die zweite Verrechnungserklärung erhoben worden sei, was einen Zins von Fr. 128.50 ergebe. Ab dem 10. Dezember stehe dem Gesuchsteller ein Zins von 5% auf die Restforderung von Fr. 671.25 sowie den Betreibungskosten zu. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung betrage dies Fr. 6.60. Gesamthaft falle also ein Zins von Fr. 135.10 an (Urk. 21 E. II. 3). Die Erteilung der Rechtsöffnung setze weiter voraus, dass zwischen dem Rechts- öffnungstitel und dem Zahlungsbefehl die drei Identitäten gegeben seien: Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungs- titel genannten Schuldner, Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forde- rung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Die Parteien- identitäten seien gegeben, jedoch unterschieden sich die in Betreibung gesetzte Forderung von derjenigen, die im Rechtsöffnungsgesuch genannt werde bezüglich des Beginns der Verzugszinsberechnung. Während im Zahlungsbefehl 5% Zins seit dem 3. Oktober 2025 in Betreibung gesetzt worden sei, fordere der Gesuch- steller im Rechtsöffnungsgesuch 5% Zins seit dem 3. Oktober 2023. Massgeblich sei jedoch der im Zahlungsbefehl ausgewiesene Zins, weshalb bloss bezüglich der Zinsforderung ab dem 3. Oktober 2025 gemäss dem Zahlungsbefehl vom 20. Ok- tober 2025 rechtsgenüglich die Betreibung erhoben und Gesuch um Rechtsöffnung gestellt worden sei. Im Mehrbetrag sei die Zinsforderung abzuweisen (Urk. 21 E. II. 4). Die Gesuchsgegnerin mache sodann die Tilgung der in Betreibung gesetzten Hauptforderung von Fr. 18'500.– im Umfang von insgesamt Fr. 17'828.75 durch Verrechnung geltend. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren könne der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt wer- den, wenn dies durch Urkunden bewiesen werde (Art. 81 Abs. 1 SchKG); einer sol- chen Urkunde müsse mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Dabei habe die Schuld- nerin durch Urkunde nicht nur Bestand einer Gegenforderung zu beweisen, son- dern auch den genauen Betrag der untergegangenen Schuld. Sei die Verrech-
- 6 - nungsforderung erst nach Anhebung der Bertreibung erworben worden oder sei die Verrechnungserklärung erst danach erfolgt, sei sie als Tilgungseinrede zulässig, denn es sei in der Rechtsöffnung jegliche Tilgung von der Ausfällung des Sach- bis zum Erlass des Rechtsöffnungsentscheides zu berücksichtigen (Urk. 21 E. II. 6.1). Wie aus den Eingaben und Vorbringen der Gesuchsgegnerin hervorgehe, habe die C._____ AG mit Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2023 die ihr mit rechtskräfti- gem Urteil des Bezirksgericht Andelfingen vom 6. Juli 2023 im Verfahren AH190008-B zugesprochene Parteientschädigung, welche ihr vom Beklagten – der im vorliegenden Verfahren der Gesuchsteller sei – zu ersetzen sei, in der Höhe von Fr. 6'000.– im Umfang von Fr. 4'500.– an die Gesuchsgegnerin abgetreten. Die Gesuchsgegnerin habe daraufhin mit Verrechnungsanzeige vom 3. Oktober 2023 noch am gleichen Tag die Verrechnung mit der Forderung des Gesuchstellers ge- mäss dem im Verfahren AH180005-B geschlossenen gerichtlichem Vergleich er- klärt. Aus den eingereichten Urkunden ergebe sich sowohl der Bestand als auch der genaue Betrag der untergegangen Schuld (Urk. 21 E. II. 6.2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 habe die Gesuchstellerin [recte: die Gesuchs- gegnerin] sodann die Verrechnung der in Betreibung gesetzten Forderung mit einer Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 9'400.00 nebst Zins zu 5% seit dem
1. August 2017 erklärt und sogleich die Einwendung der Verrechnung vorgebracht. Bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung handle es sich um eine Forderung von D._____ gegenüber dem Gesuchsteller aus dem rechtskräftigen Urteil vom
16. August 2022 des Bezirksgerichts Andelfingen in der Höhe von Fr. 9'400.– nebst 5% Zins seit dem 1. August 2017, welche der Gesuchsgegnerin von D._____ am
8. Dezember 2025 zediert worden sei. Auch diese Einwendung genüge den vorste- hend genannten Anforderungen. So ergebe sich der Bestand und die Höhe der Verrechnungsforderung klar aus dem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
16. August 2022 und der schriftliche Abtretungsvertrag sei zu den Akten gereicht worden (Urk. 21 E. II. 6.3). An der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2026 habe der Gesuchsteller auf Ein- sicht der ihm an der Verhandlung vorgelegten Eingabe der Gesuchsgegnerin mit der Begründungen verzichtet, diese sei im vorliegenden Verfahren "irrelevant", un-
- 7 - ter Hinweis auf Art. 68 und 97 OR. Trotz mehrfachem Hinweis auf den Aktenschluss und die Wahrung des rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts habe sich der Ge- suchsteller bis zum Ende der Hauptverhandlung und somit bis zum Eintritt des Ak- tenschlusses nicht weiter zur Eingabe der Gesuchsgegnerin, deren Anträge und Vorbringen geäussert. Es erhelle nicht, inwiefern der Grundsatz der persönlichen Leistungspflicht gemäss Art. 68 OR oder der Grundsatz der Ersatzpflicht des Schuldners im Falle der Nichterfüllung seiner Pflicht gemäss Art. 97 OR die Rele- vanz der Verrechnungserklärung der Gesuchsgegnerin mindere. Der Gesuchsteller habe dies auch nicht weiter ausgeführt. Diese pauschale Einwendung der angebli- chen Irrelevanz der Einwendungen der Gesuchsgegnerin genüge der den Parteien obliegenden Substantiierungspflicht nicht. Somit sei der Gesuchsteller in der Be- streitung der Tatsachenbehauptungen der Gesuchsgegnerin seiner Substantiie- rungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen (Urk. 21 E. II. 6.4). Zusammenfassend gelinge es der Gesuchsgegnerin darzulegen, dass die in Be- treibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 4'500.– und Fr. 9'400.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2017, für welchen per 8. Dezember 2025 in der Höhe von Fr. 3'928.75 Verrechnung erklärt worden sei, durch Verrechnung getilgt worden sei (Urk. 21 E. II. 6.5). Von der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 18'500.– sowie Fr. 135.10 Zins des Gesuchstellers könne die Gesuchsgegnerin somit Fr. 17'828.75 rechtsgültig verrechnen, was eine Restschuld von Fr. 806.35 der Gesuchsgegnerin ergebe, für welche die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 21 E. II. 7).
E. 3.2 Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, der Vergleich be- gründe eine klare und verbindliche Zahlungspflicht. Indem die Vorinstanz die Ver- rechnung zugelassen habe, habe sie die Bindungswirkung des gerichtlichen Ver- gleichs durchbrochen. Ausserdem seien mit der Saldoklausel im Vergleich sämtli- che bestehenden und erkennbaren Forderungen abschliessend bereinigt worden. Eine nachträgliche Verrechnung solcher Forderungen sei ausgeschlossen. Eine Verrechnung sei im Rechtsöffnungsverfahren zudem nur zulässig, wenn die Ge- genforderung liquide sei. Die behaupteten Gegenforderungen seien bestritten und nicht sofort überprüfbar. Entsprechend seien sie unbeachtlich. Weiter macht der
- 8 - Gesuchsteller Rechtsmissbrauch geltend. So seien die zur Verrechnung verwen- deten Forderungen gezielt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vergleich sowie unmittelbar vor der Verhandlung an die Gesuchsgegnerin abgetreten worden. Zu- sätzlich sei seine Forderung durch einen Arrest erfasst, der von einer Person er- wirkt worden sei, die in enger Verbindung zur Gesuchstellerin stehe. Die Gesamt- umstände zeigten, dass die Verrechnung nicht zur Durchsetzung berechtigter An- sprüche diene, sondern der Umgehung der Vergleichsverpflichtung (Urk. 20 S. 2).
E. 3.3 Mit seiner Argumentation betreffend die Bindungswirkung des Vergleichs ver- kennt der Gesuchsteller, dass das Gesetz die Tilgung der Forderung, worunter auch die Verrechnung nach Art. 120 OR fällt, explizit als Einwendung gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (gerichtlicher Ver- gleich) vorsieht (Art. 81 SchKG). Weiter kann der Gesuchsteller auch aus der im Vergleich festgehaltenen Saldoklausel nichts zu seinen Gunsten für den vorliegen- den Fall ableiten. Die Saldoklausel betrifft sämtliche Ansprüche aus dem ehemali- gen Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers mit der Gesuchsgegnerin (Urk. 3/2 S. 3 Ziffer 5 der Vereinbarung). Inwiefern die beiden Verrechnungsforderungen Ansprü- che aus diesem Rechtsverhältnis betreffen, ist nicht ersichtlich und wird vom Ge- suchsteller auch nicht ausgeführt. Ausserdem betrafen die beiden Verrechnungs- forderungen ursprünglich einen anderen Gläubiger und können bereits aus diesem Grund nicht Gegenstand der Saldoklausel sein. Soweit der Gesuchsteller die Ver- rechnungsforderungen pauschal bestreitet und geltend macht, diese seien nicht so- fort überprüfbar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu (Urk. 21 E. II. 6.1–6.4) auseinanderzusetzen, kommt er seiner Begründungspflicht (oben E. 2.2) nicht ausreichend nach. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Schliesslich ist auch kein rechtmissbräuchliches Verhalten ersichtlich, indem die Verrechnungsforderungen erst kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung an die Gesuchsgegnerin abgetreten wurden. Was der Gesuchsteller mit seinen Ausfüh- rungen zu einem Arrest geltend machen möchte, erhellt sodann nicht.
E. 3.4 Soweit der Gesuchsteller weiter vorbringt, der ursprünglich falsch ausgewie- sene Zinsbeginn sei durch Verfügung des Betreibungsamtes Andelfingen verbind- lich korrigiert worden (Urk. 20 S. 2), handelt es sich – entgegen seiner Ansicht –
- 9 - um ein unzulässiges Noven (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.3). Dies ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen und das vorinstanzli- chen Urteil ist auch in diesen Punkt nicht zu korrigieren.
E. 3.5 Mängel im Protokoll sind sodann mit einer Protokollberichtigung und nicht mit einem Rechtsmittel zu rügen, was der Gesuchsteller auch bereits tat (vgl. Urk. 15; Urk. 18). Auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 20 S. 2) ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'500.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuch- steller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuch- steller auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 20, Urk. 21A, Urk. 23 und Urk. 24/2–9, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. - 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren RT260078-O.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 20. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 19. Februar 2026 (EB250098-B)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2025 ersuchte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Andelfingen (Zah- lungsbefehl vom 20. Oktober 2025) für Fr. 18'500.– zzgl. 5% Zins seit 3. Oktober 2023, Fr. 1'800.– Umtriebsentschädigung und Fr. 104.– Betreibungskosten (Urk. 1; Urk. 2). Mit Urteil vom 19. Februar 2026 hiess die Vorinstanz das Gesuch im Um- fang von Fr. 806.35 gut und wies es im Mehrbetrag ab (Urk. 13 = Urk. 21). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. März 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 14/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): "1. Das Urteil sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. … die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 4'500.– nebst 5% Zins seit
3. Oktober 2023 zu erteilen.
3. Eventualiter Rückweisung.
4. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–19). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsteller beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Ur- teils und die Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 4'500.–. Im vorinstanzlichen Ent- scheid wurde sein Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von Fr. 806.35 gutgeheissen. Der Gesuchsteller ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Inter- esse, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Im Fr. 4'500.– übersteigenden Betrag ficht der Gesuchsteller die Abweisung seines Rechtöffnungsgesuchs (im Ergebnis) sodann nicht an.
- 3 - 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4). 2.3. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller ersuche um Rechtsöffnung für eine arbeitsrechtliche Forderung von Fr. 18'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2023 sowie für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'800.–. Was die geltend ge- machte Hauptforderung von Fr. 18'500.– anbelange, so stütze sich der Gesuchstel- ler diesbezüglich auf Ziffer 1 des im Verfahren AH180005-B geschlossenen Ver- gleichs. Die vorliegend relevante Passage laute wie folgt: "Der Kläger reduziert seine auf die Zahlung von Lohn, Ferien und Überstun- den gerichtete Forderungen von total Fr. 29'069.76 nebst Zins zu 5% seit
1. Januar 2016 auf pauschal Fr. 18'500.00 netto und die Beklagte anerkennt die Forderung in diesem reduzierten Umfang." Unter Berücksichtigung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 1 ergebe sich aus der genannten Passage eine Zahlungspflicht von Fr. 18'500.– des Klägers [recte: der Beklagten] an den Beklagten [recte: den Kläger], welche sich auf einen Titel
- 4 - gemäss Art. 80 SchKG stütze und somit grundsätzlich zur definitiven Rechtsöff- nung berechtige, sofern der Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG dartue. So habe auch die Gesuchstellerin [recte: die Gesuchsgegnerin] selbst ausdrücklich anerkannt, dass die arbeitsrechtliche Forderung in der Höhe von Fr. 18'500.– auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe und im Grundsatz anerkannt werde. Dem Vergleich komme die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids zu (Art. 241 Abs. 2 ZPO), mithin sei der Vergleich unmittelbar in Rechtskraft erwachsen (Urk. 21 E. II. 2). In Bezug auf den vom Gesuchsteller geforderten Verzugszins sei zunächst festzu- halten, dass laut gerichtlichem Vergleich Ziffer 1b vereinbart worden sei, dass die Forderung innert fünf Tagen seit Unterzeichnung des Vergleichs zu bezahlen sei. Somit sei ein Verfalltagsgeschäft gemäss Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden, womit der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug gerate. Aus den Akten gehe allerdings nicht eindeutig hervor, wann der gerichtliche Vergleich un- terzeichnet worden sei. Aufgrund der Akten sei nur ausgewiesen, dass der Ab- schreibungsentscheid, woraus der gerichtliche Vergleich ergehe, auf den 15. De- zember 2023 datiere. Es rechtfertigt sich die Annahme, dass der Vergleich spätes- tens an diesem Datum (15. Dezember 2023) von den Parteien unterzeichnet wor- den sei, weshalb der Verfalltag gemäss vorgenanntem Vergleich spätestens auf den 20. Dezember 2023 festzusetzen sei. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchs- gegnerin bedinge die Geltendmachung von Verzugszinsen durch den Gesuchstel- ler somit kein Mahnschreiben (Urk. 21 E. II. 3). Der Gesuchsteller könne lediglich für diejenige Summe Verzugszins verlangen, welche im Zahlungsbefehl angegebenen Zinslaufbeginn fällig gewesen sei. Die Ge- suchsgegnerin habe die Verrechnung bezüglich der Gegenforderung in der Höhe von Fr. 4'500.– vor dem im Zahlungsbefehl angegebenen Beginn der Verzugszins- berechnung vom 3. Oktober 2025 erklärt. Die Summe in der Höhe von Fr. 4'500.– sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fällig gewesen, da verrechnet und dürfe daher nicht für die Verzugszinsberechnung des Gesuchstellers berücksichtigt werden, re- spektive müsse für die Verzugszinsberechnung von der im Zahlungsbefehl ange- gebenen Hauptforderung in Abzug gebracht werden. Somit stehe dem Gesuchstel-
- 5 - ler gemäss Zahlungsbefehl ab dem 3. Oktober 2025 ein Zins von 5% für die Summe von Fr. 14'000.– bis 9. Dezember 2025 zu, wo die zweite Verrechnungserklärung erhoben worden sei, was einen Zins von Fr. 128.50 ergebe. Ab dem 10. Dezember stehe dem Gesuchsteller ein Zins von 5% auf die Restforderung von Fr. 671.25 sowie den Betreibungskosten zu. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung betrage dies Fr. 6.60. Gesamthaft falle also ein Zins von Fr. 135.10 an (Urk. 21 E. II. 3). Die Erteilung der Rechtsöffnung setze weiter voraus, dass zwischen dem Rechts- öffnungstitel und dem Zahlungsbefehl die drei Identitäten gegeben seien: Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungs- titel genannten Schuldner, Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forde- rung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe. Die Parteien- identitäten seien gegeben, jedoch unterschieden sich die in Betreibung gesetzte Forderung von derjenigen, die im Rechtsöffnungsgesuch genannt werde bezüglich des Beginns der Verzugszinsberechnung. Während im Zahlungsbefehl 5% Zins seit dem 3. Oktober 2025 in Betreibung gesetzt worden sei, fordere der Gesuch- steller im Rechtsöffnungsgesuch 5% Zins seit dem 3. Oktober 2023. Massgeblich sei jedoch der im Zahlungsbefehl ausgewiesene Zins, weshalb bloss bezüglich der Zinsforderung ab dem 3. Oktober 2025 gemäss dem Zahlungsbefehl vom 20. Ok- tober 2025 rechtsgenüglich die Betreibung erhoben und Gesuch um Rechtsöffnung gestellt worden sei. Im Mehrbetrag sei die Zinsforderung abzuweisen (Urk. 21 E. II. 4). Die Gesuchsgegnerin mache sodann die Tilgung der in Betreibung gesetzten Hauptforderung von Fr. 18'500.– im Umfang von insgesamt Fr. 17'828.75 durch Verrechnung geltend. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren könne der Einwand der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung nur berücksichtigt wer- den, wenn dies durch Urkunden bewiesen werde (Art. 81 Abs. 1 SchKG); einer sol- chen Urkunde müsse mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöff- nungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zukommen. Dabei habe die Schuld- nerin durch Urkunde nicht nur Bestand einer Gegenforderung zu beweisen, son- dern auch den genauen Betrag der untergegangenen Schuld. Sei die Verrech-
- 6 - nungsforderung erst nach Anhebung der Bertreibung erworben worden oder sei die Verrechnungserklärung erst danach erfolgt, sei sie als Tilgungseinrede zulässig, denn es sei in der Rechtsöffnung jegliche Tilgung von der Ausfällung des Sach- bis zum Erlass des Rechtsöffnungsentscheides zu berücksichtigen (Urk. 21 E. II. 6.1). Wie aus den Eingaben und Vorbringen der Gesuchsgegnerin hervorgehe, habe die C._____ AG mit Abtretungserklärung vom 3. Oktober 2023 die ihr mit rechtskräfti- gem Urteil des Bezirksgericht Andelfingen vom 6. Juli 2023 im Verfahren AH190008-B zugesprochene Parteientschädigung, welche ihr vom Beklagten – der im vorliegenden Verfahren der Gesuchsteller sei – zu ersetzen sei, in der Höhe von Fr. 6'000.– im Umfang von Fr. 4'500.– an die Gesuchsgegnerin abgetreten. Die Gesuchsgegnerin habe daraufhin mit Verrechnungsanzeige vom 3. Oktober 2023 noch am gleichen Tag die Verrechnung mit der Forderung des Gesuchstellers ge- mäss dem im Verfahren AH180005-B geschlossenen gerichtlichem Vergleich er- klärt. Aus den eingereichten Urkunden ergebe sich sowohl der Bestand als auch der genaue Betrag der untergegangen Schuld (Urk. 21 E. II. 6.2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 habe die Gesuchstellerin [recte: die Gesuchs- gegnerin] sodann die Verrechnung der in Betreibung gesetzten Forderung mit einer Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 9'400.00 nebst Zins zu 5% seit dem
1. August 2017 erklärt und sogleich die Einwendung der Verrechnung vorgebracht. Bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung handle es sich um eine Forderung von D._____ gegenüber dem Gesuchsteller aus dem rechtskräftigen Urteil vom
16. August 2022 des Bezirksgerichts Andelfingen in der Höhe von Fr. 9'400.– nebst 5% Zins seit dem 1. August 2017, welche der Gesuchsgegnerin von D._____ am
8. Dezember 2025 zediert worden sei. Auch diese Einwendung genüge den vorste- hend genannten Anforderungen. So ergebe sich der Bestand und die Höhe der Verrechnungsforderung klar aus dem Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
16. August 2022 und der schriftliche Abtretungsvertrag sei zu den Akten gereicht worden (Urk. 21 E. II. 6.3). An der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2026 habe der Gesuchsteller auf Ein- sicht der ihm an der Verhandlung vorgelegten Eingabe der Gesuchsgegnerin mit der Begründungen verzichtet, diese sei im vorliegenden Verfahren "irrelevant", un-
- 7 - ter Hinweis auf Art. 68 und 97 OR. Trotz mehrfachem Hinweis auf den Aktenschluss und die Wahrung des rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts habe sich der Ge- suchsteller bis zum Ende der Hauptverhandlung und somit bis zum Eintritt des Ak- tenschlusses nicht weiter zur Eingabe der Gesuchsgegnerin, deren Anträge und Vorbringen geäussert. Es erhelle nicht, inwiefern der Grundsatz der persönlichen Leistungspflicht gemäss Art. 68 OR oder der Grundsatz der Ersatzpflicht des Schuldners im Falle der Nichterfüllung seiner Pflicht gemäss Art. 97 OR die Rele- vanz der Verrechnungserklärung der Gesuchsgegnerin mindere. Der Gesuchsteller habe dies auch nicht weiter ausgeführt. Diese pauschale Einwendung der angebli- chen Irrelevanz der Einwendungen der Gesuchsgegnerin genüge der den Parteien obliegenden Substantiierungspflicht nicht. Somit sei der Gesuchsteller in der Be- streitung der Tatsachenbehauptungen der Gesuchsgegnerin seiner Substantiie- rungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen (Urk. 21 E. II. 6.4). Zusammenfassend gelinge es der Gesuchsgegnerin darzulegen, dass die in Be- treibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 4'500.– und Fr. 9'400.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2017, für welchen per 8. Dezember 2025 in der Höhe von Fr. 3'928.75 Verrechnung erklärt worden sei, durch Verrechnung getilgt worden sei (Urk. 21 E. II. 6.5). Von der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 18'500.– sowie Fr. 135.10 Zins des Gesuchstellers könne die Gesuchsgegnerin somit Fr. 17'828.75 rechtsgültig verrechnen, was eine Restschuld von Fr. 806.35 der Gesuchsgegnerin ergebe, für welche die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 21 E. II. 7). 3.2. Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, der Vergleich be- gründe eine klare und verbindliche Zahlungspflicht. Indem die Vorinstanz die Ver- rechnung zugelassen habe, habe sie die Bindungswirkung des gerichtlichen Ver- gleichs durchbrochen. Ausserdem seien mit der Saldoklausel im Vergleich sämtli- che bestehenden und erkennbaren Forderungen abschliessend bereinigt worden. Eine nachträgliche Verrechnung solcher Forderungen sei ausgeschlossen. Eine Verrechnung sei im Rechtsöffnungsverfahren zudem nur zulässig, wenn die Ge- genforderung liquide sei. Die behaupteten Gegenforderungen seien bestritten und nicht sofort überprüfbar. Entsprechend seien sie unbeachtlich. Weiter macht der
- 8 - Gesuchsteller Rechtsmissbrauch geltend. So seien die zur Verrechnung verwen- deten Forderungen gezielt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vergleich sowie unmittelbar vor der Verhandlung an die Gesuchsgegnerin abgetreten worden. Zu- sätzlich sei seine Forderung durch einen Arrest erfasst, der von einer Person er- wirkt worden sei, die in enger Verbindung zur Gesuchstellerin stehe. Die Gesamt- umstände zeigten, dass die Verrechnung nicht zur Durchsetzung berechtigter An- sprüche diene, sondern der Umgehung der Vergleichsverpflichtung (Urk. 20 S. 2). 3.3. Mit seiner Argumentation betreffend die Bindungswirkung des Vergleichs ver- kennt der Gesuchsteller, dass das Gesetz die Tilgung der Forderung, worunter auch die Verrechnung nach Art. 120 OR fällt, explizit als Einwendung gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (gerichtlicher Ver- gleich) vorsieht (Art. 81 SchKG). Weiter kann der Gesuchsteller auch aus der im Vergleich festgehaltenen Saldoklausel nichts zu seinen Gunsten für den vorliegen- den Fall ableiten. Die Saldoklausel betrifft sämtliche Ansprüche aus dem ehemali- gen Arbeitsverhältnis des Gesuchstellers mit der Gesuchsgegnerin (Urk. 3/2 S. 3 Ziffer 5 der Vereinbarung). Inwiefern die beiden Verrechnungsforderungen Ansprü- che aus diesem Rechtsverhältnis betreffen, ist nicht ersichtlich und wird vom Ge- suchsteller auch nicht ausgeführt. Ausserdem betrafen die beiden Verrechnungs- forderungen ursprünglich einen anderen Gläubiger und können bereits aus diesem Grund nicht Gegenstand der Saldoklausel sein. Soweit der Gesuchsteller die Ver- rechnungsforderungen pauschal bestreitet und geltend macht, diese seien nicht so- fort überprüfbar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu (Urk. 21 E. II. 6.1–6.4) auseinanderzusetzen, kommt er seiner Begründungspflicht (oben E. 2.2) nicht ausreichend nach. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Schliesslich ist auch kein rechtmissbräuchliches Verhalten ersichtlich, indem die Verrechnungsforderungen erst kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung an die Gesuchsgegnerin abgetreten wurden. Was der Gesuchsteller mit seinen Ausfüh- rungen zu einem Arrest geltend machen möchte, erhellt sodann nicht. 3.4. Soweit der Gesuchsteller weiter vorbringt, der ursprünglich falsch ausgewie- sene Zinsbeginn sei durch Verfügung des Betreibungsamtes Andelfingen verbind- lich korrigiert worden (Urk. 20 S. 2), handelt es sich – entgegen seiner Ansicht –
- 9 - um ein unzulässiges Noven (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.3). Dies ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen und das vorinstanzli- chen Urteil ist auch in diesen Punkt nicht zu korrigieren. 3.5. Mängel im Protokoll sind sodann mit einer Protokollberichtigung und nicht mit einem Rechtsmittel zu rügen, was der Gesuchsteller auch bereits tat (vgl. Urk. 15; Urk. 18). Auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 20 S. 2) ist daher nicht weiter einzugehen. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'500.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuch- steller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuch- steller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 20, Urk. 21A, Urk. 23 und Urk. 24/2–9, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.
- 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Beschwerdeverfahren RT260078-O.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm