Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Schluss- rechnung der Steuerbehörden vom 28. Mai 2024 ist mangels Zuständigkeit des Zivilgerichts nicht einzutreten.
E. 3 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 3 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid vom 8. Mai 2024 sowie die Schlussrechnung vom
28. Mai 2024 über die Staats- und Gemeindesteuer für das Steuerjahr 2021 (Urk. 17 E. 2.1). Der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung seien Ver- fügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Die ausgewiesene Steuerschuld betrage Fr. 4'507.95 (Steuerschuld) so- wie Fr. 43.40 (aufgelaufene Zinsen ab Verfall bis zur Schlussrechnung). Sowohl der Einschätzungsentscheid als auch die Schlussrechnung seien laut aktenkundi- ger Bescheinigung rechtskräftig und vollstreckbar. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 17 E. 3.2). Die Fälligkeit der Forderung ergebe sich aus § 174 Abs. 2 StG i.V.m. § 49 Abs. 1 lit. a StV. Als allgemeiner Verfalltag gelte der 30. September der Steuerperiode. Die vorliegende Steuerforderung sei also bereits am 30. September 2021 fällig gewe- sen. Die Schlussrechnung sei sodann gemäss § 51 Abs. 3 StV innert 30 Tagen nach Zustellung der Schlussrechnung zu begleichen, vorliegend bis 28. Juni 2024. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei damit bei der Zustellung des Zahlungs- befehls am 13. Juni 2025 fällig gewesen (Urk. 17 E. 3.3). Auch die Identität zwischen dem im Entscheid zur Zahlung Verpflichteten und dem Betriebenen sowie die Identität zwischen der im Entscheid als Gläubiger bezeich-
- 4 - neten Person und dem Betreibenden sei gegeben. Bei der zugrundeliegenden For- derung handle es sich um die Steuerschuld der Gesuchsgegnerin für die Staats- und Gemeindesteuern 2021. Die Gesuchsgegnerin sei betrieben worden, womit die Identität übereinstimme. Gemäss Schlussrechnung vom 28. Mai 2024 seien Steu- ern in der Höhe von Fr. 4'507.95 geschuldet, wobei gemäss Kontoauszug vom
25. Juli 2025 Zahlungen von jeweils Fr. 46.70 und Fr. 1'126.15 geleistet sowie eine Zinsgutschrift von Fr. 0.05 gutgeschrieben worden seien, weshalb letztlich Steuern von Fr. 3'335.10 geltend gemacht würden. Diese Steuerschuld sei mit der im Zah- lungsbefehl sowie im Rechtsöffnungsgesuch geforderten identisch (Urk. 17 E. 3.4 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, mit ihren Vorbringen in der Stellungnahme mache die Gesuchsgegnerin keine zulässigen Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG gel- tend. Ihre Ausführungen erschöpften sich in der Darstellung einer falschen Berech- nungsgrundlage des Einschätzungsentscheids vom 8. Mai 2024. Da weder gegen den Einschätzungsentscheid vom 8. Mai 2024 noch die Schlussrechnung vom
28. Mai 2024 eine Einsprache erhoben worden sei und diese in Rechtskraft er- wachsen seien, stellten sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, und es erüb- rigten sich weitere Ausführungen dazu (Urk. 17 E. 3.6). Zusammenfassend liege für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 von Fr. 3'335.10 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 E. 3.7). Ebenso erteilte die Vorinstanz die defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 97.30 an aufgelaufenen Zinsen bis zum 15. Oktober 2024, Zinsen zu 4.5 % seit dem 16. Oktober 2024 sowie die Betreibungskosten (Urk. 17 E. 4 und E. 5). 4.2. Die Gesuchsgegnerin macht mir ihrer Beschwerde geltend, C._____ sei die Geschäftsführerin gewesen, ihr habe auch die Firma gehört. Sie sei am tt.mm.2023, mithin knapp ein Jahr vor der Zustellung der Schlussrechnung vom 28. Mai 2024, verstorben. Durch ihren Tod habe die Gesuchsgegnerin ihre einzige Geschäftsfüh- rerin und damit auch ihre Handlungsfähigkeit verloren. Wer nicht handlungsfähig sei, könne auch keine Einsprache erheben oder Vertretungsbefugte, wie den ein- getragenen D._____, zur Erhebung der Einsprache anweisen. Es sei ihr daher ob-
- 5 - jektiv unmöglich gewesen, die Einsprache rechtzeitig zu erheben. Diese Umstände habe sie der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 22. September 2025 deutlich erklärt. Ebenso sei die Steuerbehörde B._____ darüber informiert worden. Die Firma habe nach dem Tod von C._____ stillgelegt werden müssen. D._____ sei mit Kompetenz Cheffluglehrer, eingetragen mit Einzelunterschrift ohne Auftrag ge- wesen. Die Vorinstanz habe die genannten Umstände nicht gewürdigt und vollkom- men ignoriert. Am tt.mm.2026 sei D._____ als Geschäftsführer in das Handelsre- gister eingetragen worden. Erst infolge dieser Eintragung habe die Gesuchsgegne- rin ihre Handlungsfähigkeit wiedererlangt (Urk. 16 S. 2 f.). 4.3. Zutreffend ist zwar, dass sie die Vorinstanz nicht zu den Vorbringen der Ge- suchsgegnerin betreffend das Ableben von C._____ (Urk. 8 S. 2) äusserte. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist jedoch unerheblich, aus welchen Gründen die Ge- suchsgegnerin die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen liess. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger, vollstreck- barer Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, ge- stundet oder verjährt ist (OGer ZH RT160062 vom 6. April 2016 E. 3.2.2). Dazu hat sich die Vorinstanz (zutreffend) geäussert. Weitere Rügen zu den Erwägungen der Vorinstanz werden von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 5 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'355.10 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'335.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 10. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 10. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt B._____,
3. Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____,
4. Reformierte Kirchgemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4 vertreten durch Stadt B._____, Steueramt betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 11. November 2025 (EB250559-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. November 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2024) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 3'335.10 nebst Zins zu 4.5 % seit dem 16. Oktober 2025, Fr. 97.30 aufgelaufener Zins bis zum 15. Oktober 2024 sowie die Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 10 S. 2 = Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. März 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 15) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1 f.): "a) Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach in der begründeten Ausferti- gung vom 11. November 2025 sei aufzuheben, es sei in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2024) die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen, für Fr. 3'335.10, nebst Zinsen zu 4.5% seit 16. Oktober 2025, Fr. 97.30 an aufgelaufenen Zinsen bis 15. Oktober 2024, sowie für die Betrei- bungskosten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen nicht zu Lasten der A._____ GmbH.
b) Es sei das Rechtsmittel der 30ig tägigen Einsprachefrist gegen die Schlussrechnung der Steuerbehörden vom 28. Mai 2024 vollum- fänglich wieder herzustellen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–15). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen die Schluss- rechnung der Steuerbehörden vom 28. Mai 2024 ist mangels Zuständigkeit des Zivilgerichts nicht einzutreten.
3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 3 - Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid vom 8. Mai 2024 sowie die Schlussrechnung vom
28. Mai 2024 über die Staats- und Gemeindesteuer für das Steuerjahr 2021 (Urk. 17 E. 2.1). Der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung seien Ver- fügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Die ausgewiesene Steuerschuld betrage Fr. 4'507.95 (Steuerschuld) so- wie Fr. 43.40 (aufgelaufene Zinsen ab Verfall bis zur Schlussrechnung). Sowohl der Einschätzungsentscheid als auch die Schlussrechnung seien laut aktenkundi- ger Bescheinigung rechtskräftig und vollstreckbar. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 17 E. 3.2). Die Fälligkeit der Forderung ergebe sich aus § 174 Abs. 2 StG i.V.m. § 49 Abs. 1 lit. a StV. Als allgemeiner Verfalltag gelte der 30. September der Steuerperiode. Die vorliegende Steuerforderung sei also bereits am 30. September 2021 fällig gewe- sen. Die Schlussrechnung sei sodann gemäss § 51 Abs. 3 StV innert 30 Tagen nach Zustellung der Schlussrechnung zu begleichen, vorliegend bis 28. Juni 2024. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei damit bei der Zustellung des Zahlungs- befehls am 13. Juni 2025 fällig gewesen (Urk. 17 E. 3.3). Auch die Identität zwischen dem im Entscheid zur Zahlung Verpflichteten und dem Betriebenen sowie die Identität zwischen der im Entscheid als Gläubiger bezeich-
- 4 - neten Person und dem Betreibenden sei gegeben. Bei der zugrundeliegenden For- derung handle es sich um die Steuerschuld der Gesuchsgegnerin für die Staats- und Gemeindesteuern 2021. Die Gesuchsgegnerin sei betrieben worden, womit die Identität übereinstimme. Gemäss Schlussrechnung vom 28. Mai 2024 seien Steu- ern in der Höhe von Fr. 4'507.95 geschuldet, wobei gemäss Kontoauszug vom
25. Juli 2025 Zahlungen von jeweils Fr. 46.70 und Fr. 1'126.15 geleistet sowie eine Zinsgutschrift von Fr. 0.05 gutgeschrieben worden seien, weshalb letztlich Steuern von Fr. 3'335.10 geltend gemacht würden. Diese Steuerschuld sei mit der im Zah- lungsbefehl sowie im Rechtsöffnungsgesuch geforderten identisch (Urk. 17 E. 3.4 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, mit ihren Vorbringen in der Stellungnahme mache die Gesuchsgegnerin keine zulässigen Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG gel- tend. Ihre Ausführungen erschöpften sich in der Darstellung einer falschen Berech- nungsgrundlage des Einschätzungsentscheids vom 8. Mai 2024. Da weder gegen den Einschätzungsentscheid vom 8. Mai 2024 noch die Schlussrechnung vom
28. Mai 2024 eine Einsprache erhoben worden sei und diese in Rechtskraft er- wachsen seien, stellten sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, und es erüb- rigten sich weitere Ausführungen dazu (Urk. 17 E. 3.6). Zusammenfassend liege für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 von Fr. 3'335.10 ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 17 E. 3.7). Ebenso erteilte die Vorinstanz die defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 97.30 an aufgelaufenen Zinsen bis zum 15. Oktober 2024, Zinsen zu 4.5 % seit dem 16. Oktober 2024 sowie die Betreibungskosten (Urk. 17 E. 4 und E. 5). 4.2. Die Gesuchsgegnerin macht mir ihrer Beschwerde geltend, C._____ sei die Geschäftsführerin gewesen, ihr habe auch die Firma gehört. Sie sei am tt.mm.2023, mithin knapp ein Jahr vor der Zustellung der Schlussrechnung vom 28. Mai 2024, verstorben. Durch ihren Tod habe die Gesuchsgegnerin ihre einzige Geschäftsfüh- rerin und damit auch ihre Handlungsfähigkeit verloren. Wer nicht handlungsfähig sei, könne auch keine Einsprache erheben oder Vertretungsbefugte, wie den ein- getragenen D._____, zur Erhebung der Einsprache anweisen. Es sei ihr daher ob-
- 5 - jektiv unmöglich gewesen, die Einsprache rechtzeitig zu erheben. Diese Umstände habe sie der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 22. September 2025 deutlich erklärt. Ebenso sei die Steuerbehörde B._____ darüber informiert worden. Die Firma habe nach dem Tod von C._____ stillgelegt werden müssen. D._____ sei mit Kompetenz Cheffluglehrer, eingetragen mit Einzelunterschrift ohne Auftrag ge- wesen. Die Vorinstanz habe die genannten Umstände nicht gewürdigt und vollkom- men ignoriert. Am tt.mm.2026 sei D._____ als Geschäftsführer in das Handelsre- gister eingetragen worden. Erst infolge dieser Eintragung habe die Gesuchsgegne- rin ihre Handlungsfähigkeit wiedererlangt (Urk. 16 S. 2 f.). 4.3. Zutreffend ist zwar, dass sie die Vorinstanz nicht zu den Vorbringen der Ge- suchsgegnerin betreffend das Ableben von C._____ (Urk. 8 S. 2) äusserte. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist jedoch unerheblich, aus welchen Gründen die Ge- suchsgegnerin die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen liess. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger, vollstreck- barer Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, ge- stundet oder verjährt ist (OGer ZH RT160062 vom 6. April 2016 E. 3.2.2). Dazu hat sich die Vorinstanz (zutreffend) geäussert. Weitere Rügen zu den Erwägungen der Vorinstanz werden von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'355.10 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und Urk. 18/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'335.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 10. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm