Sachverhalt
falsch festgestellt hätte.
- 5 -
d) Die Gesuchstellerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefoch- tene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz un- richtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig erscheinen las- sen würde (Urk. 17 S. 1 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Mangels hinreichender Begründung ist vor diesem Hintergrund auf die Beschwer- de der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendun- gen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 10. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2025, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 11 % seit 10. September 2025, wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab, auferlegte die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 180.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 120.– der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) und sprach der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 18 Dispositivziffern 1-3).
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. März 2026 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. März 2026; vgl. an Urk. 17 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 16) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2026 (Geschäfts-Nr. EB251387-L / U) sei aufzuheben, soweit das Rechtsöffnungs- gesuch abgewiesen wurde.
E. 1a Mit Urteil vom 10. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2025, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 11 % seit 10. September 2025, wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab, auferlegte die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 180.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 120.– der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) und sprach der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 18 Dispositivziffern 1-3).
E. 1b Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. März 2026 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. März 2026; vgl. an Urk. 17 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 16) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2026 (Geschäfts-Nr. EB251387-L / U) sei aufzuheben, soweit das Rechtsöffnungs- gesuch abgewiesen wurde.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 2 für Fr. 4'200.– nebst Zins zu 11 % seit 10. September 2025 die provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in der von der Gesuchsgeg- nerin unterzeichneten Schuldanerkennung vom 15. August 2025 habe letztere eine Forderung von Fr. 4'200.– nebst Zins von 11 % anerkannt und sich dazu ver- pflichtet, diesen Betrag in monatlichen Raten, erstmals per Ende August 2025, zu je Fr. 200.– abzuzahlen. Die Schuldanerkennung enthalte sodann eine Gesamt- verfallsklausel, wonach die gesamte Forderung zuzüglich Zinsen sofort zur Zah- lung fällig werde, sollte die Gesuchsgegnerin mit einer Ratenzahlung mehr als zehn Tage in Verzug geraten (Urk. 18 S. 2 f.). Die Schuldanerkennung stelle ei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Soweit die Gesuchsgegnerin die Zahlungen vom 17. und 19. September 2025 von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– geltend mache, gelinge ihr der urkundliche Nachweis der Tilgung in diesem Umfang (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchstellerin bringe zwar vor, dass die Zahlungen der Gesuchsgegnerin verspätet erfolgt seien, bestätige aber den Erhalt der Zahlungen von insgesamt Fr. 2'500.– (Urk. 18 S. 3 f.). Dass die Zahlungen frühere Schulden betroffen hätten, tue sie nicht substantiiert dar. Das Gesuch der Gesuchstellerin sei im Umfang von Fr. 2'500.– abzuweisen. Betrags- mässig sei die Forderung von Fr. 1'700.– nebst Zins ausgewiesen (Urk. 18 S. 4).
b) Die Gesuchstellerin moniert im Beschwerdeverfahren, die geltend ge- machten Zahlungen von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– seien Ratenzahlungen im Rah- men eines Sanierungsmandats. Mit Vertrag vom 31. März 2025 sei die Verteilung an die Gläubiger vereinbart worden. Dies könne sie anhand der Zahlungsüber- sicht und der Zahlungsnachweise auch belegen. Es seien folgende Gläubigerver- gütungen am 24. September 2025 vorgenommen worden: C._____ Fr. 500.–, D._____ Fr. 400.–, E._____ AG Fr. 100.–, F._____ AG Fr. 120.–, G._____ AG Fr. 327.55 und G._____ AG Fr. 302.55. Eine Tilgung der in der Schuldanerken- nung festgehaltenen Forderung von Fr. 4'200.– sei somit nicht erfolgt. Da eine
- 4 - gültige Schuldanerkennung vorliege und kein klarer Tilgungsnachweis erbracht worden sei, hätte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für den gesamten Betrag erteilen müssen (Urk. 17 S. 2).
c) Die Vorbringen der Gesuchstellerin – wie auch die erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 20/4-5) – stellen neue Tatsa- chenbehauptungen und damit Noven dar, welche im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (vgl. vorstehende Erw. 2). Die Gesuchstellerin legt in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, weshalb es ihr mit zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewe- sen wäre, ihre Vorbringen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren einzu- bringen, insbesondere in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2025, worin sie die Zahlungen von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– der Gesuchsgegnerin bestätigte (Urk. 10 S. 2). Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwer- deverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar- stellt, sondern sein Zweck sich darauf beschränkt, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde beanstandende Mängel hin zu überprü- fen. Die weiteren von ihr eingereichten Unterlagen befinden sich dagegen bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 20/2 Sammelbeilage = Urk. 6, 7/1-8 und 10, Urk. 20/3 = Urk. 3/2 und 12/4 sowie Urk. 20/6 = Urk. 12/1). Weiter vermag die Beschwerdeschrift den formellen Begründungsanforde- rungen nicht zu genügen (vgl. Erw. 2). Die Gesuchstellerin setzt sich mit der vor- liegend massgeblichen Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach die Gesuch- stellerin nicht substantiiert dargetan habe, dass die Zahlungen (der Gesuchsgeg- nerin von Fr. 2'000.– und Fr. 500.–) frühere Schulden betroffen hätten (Urk. 18 S. 4), nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese Erwägung nicht zutreffe (Urk. 17 S. 1 f.). Sie begnügt sich damit, ihre Sicht der Sach- und Rechts- lage zu erläutern und die nochmalige Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs an- hand ihrer im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung zu begehren. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die zutreffende Abweisungserwägung der Vorin- stanz rechtsfehlerhaft sein soll oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte.
- 5 -
d) Die Gesuchstellerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefoch- tene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz un- richtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig erscheinen las- sen würde (Urk. 17 S. 1 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Mangels hinreichender Begründung ist vor diesem Hintergrund auf die Beschwer- de der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
E. 3a Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in der von der Gesuchsgeg- nerin unterzeichneten Schuldanerkennung vom 15. August 2025 habe letztere eine Forderung von Fr. 4'200.– nebst Zins von 11 % anerkannt und sich dazu ver- pflichtet, diesen Betrag in monatlichen Raten, erstmals per Ende August 2025, zu je Fr. 200.– abzuzahlen. Die Schuldanerkennung enthalte sodann eine Gesamt- verfallsklausel, wonach die gesamte Forderung zuzüglich Zinsen sofort zur Zah- lung fällig werde, sollte die Gesuchsgegnerin mit einer Ratenzahlung mehr als zehn Tage in Verzug geraten (Urk. 18 S. 2 f.). Die Schuldanerkennung stelle ei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Soweit die Gesuchsgegnerin die Zahlungen vom 17. und 19. September 2025 von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– geltend mache, gelinge ihr der urkundliche Nachweis der Tilgung in diesem Umfang (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchstellerin bringe zwar vor, dass die Zahlungen der Gesuchsgegnerin verspätet erfolgt seien, bestätige aber den Erhalt der Zahlungen von insgesamt Fr. 2'500.– (Urk. 18 S. 3 f.). Dass die Zahlungen frühere Schulden betroffen hätten, tue sie nicht substantiiert dar. Das Gesuch der Gesuchstellerin sei im Umfang von Fr. 2'500.– abzuweisen. Betrags- mässig sei die Forderung von Fr. 1'700.– nebst Zins ausgewiesen (Urk. 18 S. 4).
E. 3b Die Gesuchstellerin moniert im Beschwerdeverfahren, die geltend ge- machten Zahlungen von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– seien Ratenzahlungen im Rah- men eines Sanierungsmandats. Mit Vertrag vom 31. März 2025 sei die Verteilung an die Gläubiger vereinbart worden. Dies könne sie anhand der Zahlungsüber- sicht und der Zahlungsnachweise auch belegen. Es seien folgende Gläubigerver- gütungen am 24. September 2025 vorgenommen worden: C._____ Fr. 500.–, D._____ Fr. 400.–, E._____ AG Fr. 100.–, F._____ AG Fr. 120.–, G._____ AG Fr. 327.55 und G._____ AG Fr. 302.55. Eine Tilgung der in der Schuldanerken- nung festgehaltenen Forderung von Fr. 4'200.– sei somit nicht erfolgt. Da eine
- 4 - gültige Schuldanerkennung vorliege und kein klarer Tilgungsnachweis erbracht worden sei, hätte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für den gesamten Betrag erteilen müssen (Urk. 17 S. 2).
E. 3c Die Vorbringen der Gesuchstellerin – wie auch die erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 20/4-5) – stellen neue Tatsa- chenbehauptungen und damit Noven dar, welche im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (vgl. vorstehende Erw. 2). Die Gesuchstellerin legt in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, weshalb es ihr mit zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewe- sen wäre, ihre Vorbringen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren einzu- bringen, insbesondere in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2025, worin sie die Zahlungen von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– der Gesuchsgegnerin bestätigte (Urk. 10 S. 2). Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwer- deverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar- stellt, sondern sein Zweck sich darauf beschränkt, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde beanstandende Mängel hin zu überprü- fen. Die weiteren von ihr eingereichten Unterlagen befinden sich dagegen bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 20/2 Sammelbeilage = Urk. 6, 7/1-8 und 10, Urk. 20/3 = Urk. 3/2 und 12/4 sowie Urk. 20/6 = Urk. 12/1). Weiter vermag die Beschwerdeschrift den formellen Begründungsanforde- rungen nicht zu genügen (vgl. Erw. 2). Die Gesuchstellerin setzt sich mit der vor- liegend massgeblichen Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach die Gesuch- stellerin nicht substantiiert dargetan habe, dass die Zahlungen (der Gesuchsgeg- nerin von Fr. 2'000.– und Fr. 500.–) frühere Schulden betroffen hätten (Urk. 18 S. 4), nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese Erwägung nicht zutreffe (Urk. 17 S. 1 f.). Sie begnügt sich damit, ihre Sicht der Sach- und Rechts- lage zu erläutern und die nochmalige Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs an- hand ihrer im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung zu begehren. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die zutreffende Abweisungserwägung der Vorin- stanz rechtsfehlerhaft sein soll oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte.
- 5 -
E. 3d Die Gesuchstellerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefoch- tene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz un- richtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig erscheinen las- sen würde (Urk. 17 S. 1 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Mangels hinreichender Begründung ist vor diesem Hintergrund auf die Beschwer- de der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
E. 4 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendun- gen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 4a Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
E. 4b Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendun- gen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 17, 19 und 20/2-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260042-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2026 (EB251387-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. März 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2025, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 11 % seit 10. September 2025, wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab, auferlegte die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 180.– der Gesuchstellerin und im Umfang von Fr. 120.– der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) und sprach der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 18 Dispositivziffern 1-3).
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. März 2026 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. März 2026; vgl. an Urk. 17 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 16) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2026 (Geschäfts-Nr. EB251387-L / U) sei aufzuheben, soweit das Rechtsöffnungs- gesuch abgewiesen wurde.
2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zü- rich 2 für Fr. 4'200.– nebst Zins zu 11 % seit 10. September 2025 die provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerde ist konkret und im Einzelnen darzulegen, was genau am ange- fochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe-
- 3 - hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht oder nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in der von der Gesuchsgeg- nerin unterzeichneten Schuldanerkennung vom 15. August 2025 habe letztere eine Forderung von Fr. 4'200.– nebst Zins von 11 % anerkannt und sich dazu ver- pflichtet, diesen Betrag in monatlichen Raten, erstmals per Ende August 2025, zu je Fr. 200.– abzuzahlen. Die Schuldanerkennung enthalte sodann eine Gesamt- verfallsklausel, wonach die gesamte Forderung zuzüglich Zinsen sofort zur Zah- lung fällig werde, sollte die Gesuchsgegnerin mit einer Ratenzahlung mehr als zehn Tage in Verzug geraten (Urk. 18 S. 2 f.). Die Schuldanerkennung stelle ei- nen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Soweit die Gesuchsgegnerin die Zahlungen vom 17. und 19. September 2025 von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– geltend mache, gelinge ihr der urkundliche Nachweis der Tilgung in diesem Umfang (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchstellerin bringe zwar vor, dass die Zahlungen der Gesuchsgegnerin verspätet erfolgt seien, bestätige aber den Erhalt der Zahlungen von insgesamt Fr. 2'500.– (Urk. 18 S. 3 f.). Dass die Zahlungen frühere Schulden betroffen hätten, tue sie nicht substantiiert dar. Das Gesuch der Gesuchstellerin sei im Umfang von Fr. 2'500.– abzuweisen. Betrags- mässig sei die Forderung von Fr. 1'700.– nebst Zins ausgewiesen (Urk. 18 S. 4).
b) Die Gesuchstellerin moniert im Beschwerdeverfahren, die geltend ge- machten Zahlungen von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– seien Ratenzahlungen im Rah- men eines Sanierungsmandats. Mit Vertrag vom 31. März 2025 sei die Verteilung an die Gläubiger vereinbart worden. Dies könne sie anhand der Zahlungsüber- sicht und der Zahlungsnachweise auch belegen. Es seien folgende Gläubigerver- gütungen am 24. September 2025 vorgenommen worden: C._____ Fr. 500.–, D._____ Fr. 400.–, E._____ AG Fr. 100.–, F._____ AG Fr. 120.–, G._____ AG Fr. 327.55 und G._____ AG Fr. 302.55. Eine Tilgung der in der Schuldanerken- nung festgehaltenen Forderung von Fr. 4'200.– sei somit nicht erfolgt. Da eine
- 4 - gültige Schuldanerkennung vorliege und kein klarer Tilgungsnachweis erbracht worden sei, hätte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für den gesamten Betrag erteilen müssen (Urk. 17 S. 2).
c) Die Vorbringen der Gesuchstellerin – wie auch die erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 20/4-5) – stellen neue Tatsa- chenbehauptungen und damit Noven dar, welche im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich sind (vgl. vorstehende Erw. 2). Die Gesuchstellerin legt in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, weshalb es ihr mit zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewe- sen wäre, ihre Vorbringen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren einzu- bringen, insbesondere in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2025, worin sie die Zahlungen von Fr. 2'000.– und Fr. 500.– der Gesuchsgegnerin bestätigte (Urk. 10 S. 2). Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Beschwer- deverfahren nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar- stellt, sondern sein Zweck sich darauf beschränkt, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde beanstandende Mängel hin zu überprü- fen. Die weiteren von ihr eingereichten Unterlagen befinden sich dagegen bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 20/2 Sammelbeilage = Urk. 6, 7/1-8 und 10, Urk. 20/3 = Urk. 3/2 und 12/4 sowie Urk. 20/6 = Urk. 12/1). Weiter vermag die Beschwerdeschrift den formellen Begründungsanforde- rungen nicht zu genügen (vgl. Erw. 2). Die Gesuchstellerin setzt sich mit der vor- liegend massgeblichen Erwägung im angefochtenen Urteil, wonach die Gesuch- stellerin nicht substantiiert dargetan habe, dass die Zahlungen (der Gesuchsgeg- nerin von Fr. 2'000.– und Fr. 500.–) frühere Schulden betroffen hätten (Urk. 18 S. 4), nicht auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern diese Erwägung nicht zutreffe (Urk. 17 S. 1 f.). Sie begnügt sich damit, ihre Sicht der Sach- und Rechts- lage zu erläutern und die nochmalige Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs an- hand ihrer im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung zu begehren. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die zutreffende Abweisungserwägung der Vorin- stanz rechtsfehlerhaft sein soll oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte.
- 5 -
d) Die Gesuchstellerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefoch- tene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz un- richtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig erscheinen las- sen würde (Urk. 17 S. 1 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Mangels hinreichender Begründung ist vor diesem Hintergrund auf die Beschwer- de der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstel- lerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendun- gen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage der Doppel von Urk. 17, 19 und 20/2-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st