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RT260040

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 9. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 692.30 nebst Zins zu 5 % seit Januar 2025 sowie Fr. 38.– (Verzugszins vom

7. April 2022 bis 22. Juni 2022 auf Fr. 3'601.85), Fr. 106.55 (Verzugszins vom

23. Juni 2022 bis 25. Januar 2023 auf Fr. 3'601.85), Fr. 184.05 (Verzugszins vom

26. Januar 2023 bis 21. November 2023 auf Fr. 4'476.85), Fr. 35.– (Verzugszins vom 22. November 2023 bis 25. November 2024 auf Fr. 692.30) und Fr. 4.80 (Ver- zugszins vom 26. November 2024 bis 15. Januar 2025 auf Fr. 692.30) abzüglich Fr. 0.50 (Zins-Korrektur [Storno]) sowie Entschädigung gemäss Ziff. 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wurde das Begehren abgewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstel- lerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 11 S. 6 f. = Urk. 14 S. 6 f.).

E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. März 2026 (Datum Poststempel: 12. März 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12) Beschwerde (Urk. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerde konkrete Anträge enthalten (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 7), worauf auch in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbe- lehrung hingewiesen wurde (Urk. 14 S. 7 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Ge-

- 3 - stellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4–6).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner stellt keinen Rechtsmittelantrag; auch ergibt sich ein sol- cher nicht aus der Beschwerdebegründung. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe aufgrund der Schlussrechnung vom 10. März 2023 davon ausgehen müssen, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen (Beitragsjahr 2021) beglichen seien. Es sei unter anderem zu klären, ob der geforderte Betrag inkl. den Verzugs- zinsen wirklich offen sei. Aus seiner Sicht bestünden daher offene Fragen, die im Entscheid nicht genügend geklärt resp. beantwortet worden seien (Urk. 13). Damit liegt kein eindeutiger Rechtsmittelantrag vor. Es ist insbesondere nicht klar, ob seine Beschwerde darauf abzielt, dass keine Rechtsöffnung für die Forderungen erteilt wird. Ein Antrag, der sinngemäss lautet, der Entscheid sei aufzuheben, falls eine Überprüfung ergeben sollte, dass der Betrag falsch sei, ist zu unbestimmt und macht die Beschwerde unzulässig.

E. 2.3 Des Weiteren genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen nicht. Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stel- len in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 4 -

E. 2.4 Der Gesuchsgegner machte bereits vor Vorinstanz geltend, die in Betreibung gesetzten Beträge seien nicht nachvollziehbar und die Schuld sei bereits getilgt (Urk. 14 E. II. 3.1). Auf die diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Er- wägungen, insbesondere darauf, dass der Gesuchsgegner nicht berücksichtige, dass aufgrund einer fälschlicherweise der Beitragsperiode 2021 zugeschriebenen Tilgung ein Betrag von Fr. 875.– per 26. Januar 2023 auf die Beitragsperiode 2020 umgebucht worden sei, was zu einer Erhöhung des ausstehenden Betrags für das Jahr 2021 auf Fr. 4'476.85 geführt habe (Urk. 14 E. II. 3.1), geht er nicht ein. Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, es bestünden Unklarheiten und der Sachverhalt müsse sauber abgeklärt werden (vgl. Urk. 13).

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht ein- zutreten.

E. 3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 692.30 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 692.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 17. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ [Anstalt], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Februar 2026 (EB250481-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 9. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 692.30 nebst Zins zu 5 % seit Januar 2025 sowie Fr. 38.– (Verzugszins vom

7. April 2022 bis 22. Juni 2022 auf Fr. 3'601.85), Fr. 106.55 (Verzugszins vom

23. Juni 2022 bis 25. Januar 2023 auf Fr. 3'601.85), Fr. 184.05 (Verzugszins vom

26. Januar 2023 bis 21. November 2023 auf Fr. 4'476.85), Fr. 35.– (Verzugszins vom 22. November 2023 bis 25. November 2024 auf Fr. 692.30) und Fr. 4.80 (Ver- zugszins vom 26. November 2024 bis 15. Januar 2025 auf Fr. 692.30) abzüglich Fr. 0.50 (Zins-Korrektur [Storno]) sowie Entschädigung gemäss Ziff. 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wurde das Begehren abgewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstel- lerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 11 S. 6 f. = Urk. 14 S. 6 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. März 2026 (Datum Poststempel: 12. März 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12) Beschwerde (Urk. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerde konkrete Anträge enthalten (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 7), worauf auch in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbe- lehrung hingewiesen wurde (Urk. 14 S. 7 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Ge-

- 3 - stellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4–6). 2.2. Der Gesuchsgegner stellt keinen Rechtsmittelantrag; auch ergibt sich ein sol- cher nicht aus der Beschwerdebegründung. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe aufgrund der Schlussrechnung vom 10. März 2023 davon ausgehen müssen, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen (Beitragsjahr 2021) beglichen seien. Es sei unter anderem zu klären, ob der geforderte Betrag inkl. den Verzugs- zinsen wirklich offen sei. Aus seiner Sicht bestünden daher offene Fragen, die im Entscheid nicht genügend geklärt resp. beantwortet worden seien (Urk. 13). Damit liegt kein eindeutiger Rechtsmittelantrag vor. Es ist insbesondere nicht klar, ob seine Beschwerde darauf abzielt, dass keine Rechtsöffnung für die Forderungen erteilt wird. Ein Antrag, der sinngemäss lautet, der Entscheid sei aufzuheben, falls eine Überprüfung ergeben sollte, dass der Betrag falsch sei, ist zu unbestimmt und macht die Beschwerde unzulässig. 2.3. Des Weiteren genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen nicht. Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stel- len in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 4 - 2.4. Der Gesuchsgegner machte bereits vor Vorinstanz geltend, die in Betreibung gesetzten Beträge seien nicht nachvollziehbar und die Schuld sei bereits getilgt (Urk. 14 E. II. 3.1). Auf die diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Er- wägungen, insbesondere darauf, dass der Gesuchsgegner nicht berücksichtige, dass aufgrund einer fälschlicherweise der Beitragsperiode 2021 zugeschriebenen Tilgung ein Betrag von Fr. 875.– per 26. Januar 2023 auf die Beitragsperiode 2020 umgebucht worden sei, was zu einer Erhöhung des ausstehenden Betrags für das Jahr 2021 auf Fr. 4'476.85 geführt habe (Urk. 14 E. II. 3.1), geht er nicht ein. Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, es bestünden Unklarheiten und der Sachverhalt müsse sauber abgeklärt werden (vgl. Urk. 13). 2.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht ein- zutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 692.30 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 692.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st