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RT260039

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-03-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 April 2015 E. 4.5.1). Das Gericht muss auf die Parteivorbringen nur insoweit eingehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).

3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 11 S. 2). Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfü- gung des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die direkte Bundessteuer 2022 vom 15. November 2024 sowie auf die dazugehörige, ebenfalls vollstreckbare Steuerrechnung desselben vom 20. November 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Steuerbetrages von Fr. 822.75 verpflichtet worden sei, unter An- setzung einer Zahlungsfrist bis 20. Dezember 2024. Darüber hinaus lege der Ge- suchsteller einen Kontoauszug vom 15. Januar 2026 ins Recht, woraus der aufge- laufene Verzugszins von Fr. 11.90 ersichtlich sei. Die eingereichte Veranlagungs- verfügung und Steuerrechnung stellten gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betrags- mässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die ein- gereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.).

- 4 -

4. Der Gesuchsgegner erläutert in seiner Beschwerde sowie seinen Ergänzun- gen zur Beschwerde im Wesentlichen den Prozessverlauf des Erbteilungsverfah- rens Geschäfts-Nr. CP210002-L sowie Machenschaften seiner Schwester. Er führt aus, ihn treffe keine Schuld, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht beglichen worden seien, da er wegen der Machenschaften seiner Schwester über kein Einkommen verfüge und diese ihm den Zugang zum Nachlass rechtswidrig verweigere (Urk. 10, Urk. 14 sowie Urk. 17). Der Gesuchsgegner liess sich im vor- instanzlichen Verfahren nicht vernehmen, sodass es sich bei seinen Vorbringen allesamt um Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Da es sich bei der vom Gesuchsteller eingereichten Veranlagungsverfügung und Steuer- rechnung um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, hätte der Gesuchsgeg- ner als Einwendung ohnehin nur die Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend machen können, was er ebenfalls nicht tat, auch im vorliegenden Verfahren nicht. Insoweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass es sich bei der dem Rechtsöff- nungstitel zugrunde liegenden Forderung entgegen den Angaben im Rechtsöff- nungstitel (Urk. 3/2-3) um eine Forderung des Staates gegen die Erbengemein- schaft handle und nicht gegen ihn als Person (Urk. 10 S. 10), ist er darauf hinzu- weisen, dass er hierfür gegen die Veranlagungsverfügung bzw. die Steuerrechnung ein Rechtsmittel hätte ergreifen müssen und diese nicht im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens überprüft werden können. Abschliessend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Kammer nicht zuständig ist, ihn in sei- ner Angelegenheit rechtlich zu beraten bzw. ihm mitzuteilen, ob seine Anträge bei den falschen Stellen eingereicht worden sind oder wo er diese richtigerweise hätte einreichen müssen (vgl. Urk. 14 S. 4 sowie Urk. 17 S. 2). Hierfür müsste er sich an eine Auskunftsstelle wenden oder anwaltlichen Rat suchen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumula- tiv) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Gesuchsgegner beantragt, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 10 S. 2). Da die Beschwerde jedoch, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 10-12/7, Urk. 14-16/7 und Urk. 17-20 sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 26. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. Februar 2026 (EB260046-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 25. April 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 822.75 zuzüglich Zins sowie für Fr. 11.90 (Urk. 6 S. 3 = Urk. 11 S. 3). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) rechtzeitig (Urk. 8 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) am 11. März 2026 Be- schwerde (Urk. 10) und ergänzte diese mit Schreiben vom 12. März 2026 (Urk. 14) sowie vom 13. März 2026 (Urk. 17 = Urk. 19 = Urk. 21, diese Eingabe wurde inner- halb der Rechtsmittelfrist drei Mal in je separaten Sendungen eingereicht), mit dem sinngemässen Antrag, dem Gesuchsteller sei die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 10 S. 2) sowie weiteren, mit dem Anfechtungsobjekt nicht im Zusammenhang stehenden Anträgen (Urk. 10 S. 2, Urk. 14 S. 3, Urk. 17 S. 2 = Urk. 19 S. 2 = Urk. 21 S. 2). 1.3 Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbe- gründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die be- schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, son- dern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornher- ein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid er-

- 3 - blickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts- schriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Er- füllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1). Das Gericht muss auf die Parteivorbringen nur insoweit eingehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).

3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 11 S. 2). Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfü- gung des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die direkte Bundessteuer 2022 vom 15. November 2024 sowie auf die dazugehörige, ebenfalls vollstreckbare Steuerrechnung desselben vom 20. November 2024, worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Steuerbetrages von Fr. 822.75 verpflichtet worden sei, unter An- setzung einer Zahlungsfrist bis 20. Dezember 2024. Darüber hinaus lege der Ge- suchsteller einen Kontoauszug vom 15. Januar 2026 ins Recht, woraus der aufge- laufene Verzugszins von Fr. 11.90 ersichtlich sei. Die eingereichte Veranlagungs- verfügung und Steuerrechnung stellten gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betrags- mässig sei die Forderung samt aufgelaufenem und laufendem Zins durch die ein- gereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 2 f.).

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4. Der Gesuchsgegner erläutert in seiner Beschwerde sowie seinen Ergänzun- gen zur Beschwerde im Wesentlichen den Prozessverlauf des Erbteilungsverfah- rens Geschäfts-Nr. CP210002-L sowie Machenschaften seiner Schwester. Er führt aus, ihn treffe keine Schuld, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht beglichen worden seien, da er wegen der Machenschaften seiner Schwester über kein Einkommen verfüge und diese ihm den Zugang zum Nachlass rechtswidrig verweigere (Urk. 10, Urk. 14 sowie Urk. 17). Der Gesuchsgegner liess sich im vor- instanzlichen Verfahren nicht vernehmen, sodass es sich bei seinen Vorbringen allesamt um Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Da es sich bei der vom Gesuchsteller eingereichten Veranlagungsverfügung und Steuer- rechnung um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, hätte der Gesuchsgeg- ner als Einwendung ohnehin nur die Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend machen können, was er ebenfalls nicht tat, auch im vorliegenden Verfahren nicht. Insoweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass es sich bei der dem Rechtsöff- nungstitel zugrunde liegenden Forderung entgegen den Angaben im Rechtsöff- nungstitel (Urk. 3/2-3) um eine Forderung des Staates gegen die Erbengemein- schaft handle und nicht gegen ihn als Person (Urk. 10 S. 10), ist er darauf hinzu- weisen, dass er hierfür gegen die Veranlagungsverfügung bzw. die Steuerrechnung ein Rechtsmittel hätte ergreifen müssen und diese nicht im Rahmen des Rechtsöff- nungsverfahrens überprüft werden können. Abschliessend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Kammer nicht zuständig ist, ihn in sei- ner Angelegenheit rechtlich zu beraten bzw. ihm mitzuteilen, ob seine Anträge bei den falschen Stellen eingereicht worden sind oder wo er diese richtigerweise hätte einreichen müssen (vgl. Urk. 14 S. 4 sowie Urk. 17 S. 2). Hierfür müsste er sich an eine Auskunftsstelle wenden oder anwaltlichen Rat suchen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - 5.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumula- tiv) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Gesuchsgegner beantragt, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 10 S. 2). Da die Beschwerde jedoch, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Kopien von Urk. 10-12/7, Urk. 14-16/7 und Urk. 17-20 sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo