Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 6. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin), ihr sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2025) Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 144'259.40 nebst Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2025 sowie für die Betreibungskosten, ab (Urk. 8 S. 2 = Urk. 11 S. 2). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter (Urk. 5) und hernach auf Verlangen der Gesuchstellerin (Urk. 7) in begründeter Ausfertigung (Urk. 8 = Urk. 11).
E. 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Februar 2026 sei aufzuheben.
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort.
E. 2 Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 6). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils wurde der Gesuchstellerin am 27. Februar 2026 zugestellt (Urk. 9), womit die zehntägige Rechtsmittelfrist am 9. März 2026 abgelaufen und die Beschwerde vom 12. März 2026 (Poststempel gleichentags) somit verspätet eingereicht worden ist.
- 3 -
E. 2.2 Gestützt auf diese Erwägungen ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. Dennoch ist auf den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, zumal dieser – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichtig ist und die Nichtigkeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 3.2).
E. 3 Die eingereichte Urkunde in Form einer elektronischen Kopie sei als zulässiges Beweismittel zu berücksichtigen.
E. 3.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2). Nichtige Entscheide entfalten keinerlei Rechtswirkung, auch wenn sie unangefochten bleiben (BGE 129 I 361 E. 2.3; BGE 132 II 342 E. 2.1).
E. 3.2 Im Rubrum der unbegründeten Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 sind Ersatzrichter MLaw W. Dharshing und Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi als mitwirkende Personen aufgeführt (Urk. 5). Das Urteil wurde von Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi unterzeichnet, womit er die formelle Richtigkeit der Ausfertigung sowie deren Übereinstimmung mit dem vom Spruchkörper – bestehend aus Ersatzrichter MLaw W. Dharshing und Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi – gefassten Entscheid bestätigte (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Die angefochtene begründete Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 erging demgegenüber in abweichender Gerichtsbesetzung, indem anstelle von Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi Gerichtsschreiberin MLaw P. Benz mitwirkte (Urk. 11). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV – gehörige, richtig zusammengesetzte und vollständige Besetzung des Gerichts ohne Mitwirkung Unbefugter – sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gerichte anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des
- 4 - Spruchkörpers mitwirken (BGer 5A_523/2017 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Dies ist insoweit der Fall, als die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an der Entscheidfällung mit beratender Stimme teilnehmen (§133 Abs. 1 GOG) und ihre abweichende Meinung zu Protokoll geben können (§124 GOG). Vorliegend hatte die Vorinstanz gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begründung des bereits gefällten Urteils vom 6. Februar 2026 nachzuliefern. Das begründete Urteil muss gleich wie das im Dispositiv ergangene Urteil vom 6. Februar 2026 der Meinung des Spruchkörpers entsprechen. Ein Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist für die Nachlieferung der schriftlichen Begründung nicht statthaft (vgl. CR ZPO-Tappy, Art. 238 N 6 f.). Indem in der angefochtenen begründeten Ausfertigung des Urteils neu Gerichtsschreiberin MLaw P. Benz mitwirkte, war die Vorinstanz nicht gehörig besetzt. Sie verstiess damit gegen §133 Abs. 1 GOG und beging eine formelle Rechtsverweigerung. Prozesshandlungen eines ungehörig besetzten Gerichts sind nichtig. Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der Mangel kann im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 14 N 3a). Der Mangel ist als derart schwer einzustufen, dass er die Nichtigkeit des in begründeter Fassung erlassenen Urteils vom 6. Februar 2026 nach sich zieht. Der Mangel ist zudem offensichtlich und leicht erkennbar, ergibt er sich doch ohne Weiteres aus dem Vergleich der Rubren der unbegründeten und der begründeten Ausfertigung. Die Annahme der Nichtigkeit gefährdet schliesslich die Rechtssicherheit nicht, da die unbegründete Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 bestehen bleibt.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeit der begründeten Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 festzustellen. Die Vorinstanz wird eine Begründung des Urteils vom 6. Februar 2026 mit dem ursprünglichen Spruchkörper und einem unveränderten Dispositiv nachzuliefern haben.
4. Da sich der angefochtene Entscheid als nichtig erweist und die Nichtigkeit von keiner der Parteien zu verantworten ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen bzw. keine Kosten zu erheben. Parteientschädi-
- 5 - gungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels Antrags und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf die eingereichten Urkunden die Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 5 Weiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die begründete Ausfertigung des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2026 nichtig ist. Die Sache wird zur Nachlieferung der Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Kopien von Urk. 10-13/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 144'259.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. RT260037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 21. April 2026 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2026 (EB260038-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin), ihr sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2025) Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 144'259.40 nebst Zins zu 5% seit dem 26. Juni 2025 sowie für die Betreibungskosten, ab (Urk. 8 S. 2 = Urk. 11 S. 2). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter (Urk. 5) und hernach auf Verlangen der Gesuchstellerin (Urk. 7) in begründeter Ausfertigung (Urk. 8 = Urk. 11). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 6. Februar 2026 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
3. Die eingereichte Urkunde in Form einer elektronischen Kopie sei als zulässiges Beweismittel zu berücksichtigen.
4. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf die eingereichten Urkunden die Rechtsöffnung zu erteilen.
5. Weiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort. 2.1 Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 6). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Urteils wurde der Gesuchstellerin am 27. Februar 2026 zugestellt (Urk. 9), womit die zehntägige Rechtsmittelfrist am 9. März 2026 abgelaufen und die Beschwerde vom 12. März 2026 (Poststempel gleichentags) somit verspätet eingereicht worden ist.
- 3 - 2.2 Gestützt auf diese Erwägungen ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. Dennoch ist auf den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, zumal dieser – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nichtig ist und die Nichtigkeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 3.2). 3.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2). Nichtige Entscheide entfalten keinerlei Rechtswirkung, auch wenn sie unangefochten bleiben (BGE 129 I 361 E. 2.3; BGE 132 II 342 E. 2.1). 3.2 Im Rubrum der unbegründeten Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 sind Ersatzrichter MLaw W. Dharshing und Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi als mitwirkende Personen aufgeführt (Urk. 5). Das Urteil wurde von Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi unterzeichnet, womit er die formelle Richtigkeit der Ausfertigung sowie deren Übereinstimmung mit dem vom Spruchkörper – bestehend aus Ersatzrichter MLaw W. Dharshing und Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi – gefassten Entscheid bestätigte (BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Die angefochtene begründete Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 erging demgegenüber in abweichender Gerichtsbesetzung, indem anstelle von Gerichtsschreiber MLaw L. Gashi Gerichtsschreiberin MLaw P. Benz mitwirkte (Urk. 11). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV – gehörige, richtig zusammengesetzte und vollständige Besetzung des Gerichts ohne Mitwirkung Unbefugter – sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gerichte anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des
- 4 - Spruchkörpers mitwirken (BGer 5A_523/2017 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Dies ist insoweit der Fall, als die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an der Entscheidfällung mit beratender Stimme teilnehmen (§133 Abs. 1 GOG) und ihre abweichende Meinung zu Protokoll geben können (§124 GOG). Vorliegend hatte die Vorinstanz gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begründung des bereits gefällten Urteils vom 6. Februar 2026 nachzuliefern. Das begründete Urteil muss gleich wie das im Dispositiv ergangene Urteil vom 6. Februar 2026 der Meinung des Spruchkörpers entsprechen. Ein Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers ist für die Nachlieferung der schriftlichen Begründung nicht statthaft (vgl. CR ZPO-Tappy, Art. 238 N 6 f.). Indem in der angefochtenen begründeten Ausfertigung des Urteils neu Gerichtsschreiberin MLaw P. Benz mitwirkte, war die Vorinstanz nicht gehörig besetzt. Sie verstiess damit gegen §133 Abs. 1 GOG und beging eine formelle Rechtsverweigerung. Prozesshandlungen eines ungehörig besetzten Gerichts sind nichtig. Dies ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der Mangel kann im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 14 N 3a). Der Mangel ist als derart schwer einzustufen, dass er die Nichtigkeit des in begründeter Fassung erlassenen Urteils vom 6. Februar 2026 nach sich zieht. Der Mangel ist zudem offensichtlich und leicht erkennbar, ergibt er sich doch ohne Weiteres aus dem Vergleich der Rubren der unbegründeten und der begründeten Ausfertigung. Die Annahme der Nichtigkeit gefährdet schliesslich die Rechtssicherheit nicht, da die unbegründete Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 bestehen bleibt. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeit der begründeten Ausfertigung des Urteils vom 6. Februar 2026 festzustellen. Die Vorinstanz wird eine Begründung des Urteils vom 6. Februar 2026 mit dem ursprünglichen Spruchkörper und einem unveränderten Dispositiv nachzuliefern haben.
4. Da sich der angefochtene Entscheid als nichtig erweist und die Nichtigkeit von keiner der Parteien zu verantworten ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen bzw. keine Kosten zu erheben. Parteientschädi-
- 5 - gungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels Antrags und der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die begründete Ausfertigung des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. Februar 2026 nichtig ist. Die Sache wird zur Nachlieferung der Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Kopien von Urk. 10-13/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 144'259.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm