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RT260036

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 18. Februar 2026 erteilte das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 10 (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit 9. Dezember 2025, wies das Gesuch im Mehrum- fang ab, auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) die Entscheidgebühr von Fr. 300.– und sprach keine Parteientschädigun- gen zu (Urk. 17 = Urk. 20).

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde- führer die Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahren als auch des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.

E. 2.1 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2026 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 18b) mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen.

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.– verlangt, welcher innert Frist einging (Urk. 24 f.). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer von 8.10%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. eventualiter der Staatskasse.

E. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler

- 3 - leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Par- teivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

E. 3.2 Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vor- bringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom

17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1).

E. 4 Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien vollständig beizuzie- hen."

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ein Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 (Geschäfts- Nr. LY230010-O) betreffend Ehescheidung / Ungültigkeit der Ehe (vorsorgliche Massnahmen), mit welchem die Berufungen der Parteien gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 (Geschäfts- Nr. FE210810-L) abgewiesen worden seien, soweit darauf eingetreten worden sei, und diese Verfügung bestätigt (Urk. 20 E. 2.1). Das genannte obergerichtliche Ur- teil stelle einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel dar, auch ohne Rechtskraftbe- scheinigung, da einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Anordnung einer solchen nicht aktenkundig sei. Sodann verwarf die Vorinstanz den Einwand des Gesuchs- gegners, das Urteil enthalte kein hinreichend bestimmtes Dispositiv. Sie erwog, der Wortlaut des bestätigten Entscheids sei zwar nicht unmittelbar im Dispositiv wie- derholt worden, aus der im Obergerichtsurteil zitierten und bestätigten Verfügung

- 4 - des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 ergebe sich indessen klar und un- missverständlich, was vom Gesuchsgegner verlangt werde (Urk. 20 E. 2.3-2.5). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Tilgung der betriebenen ausstehenden Un- terhaltsbeiträge für den Monat Dezember 2025 in der Höhe von Fr. 4'000.– (2x Fr. 4'065.– Kinderunterhalt + Fr. 3'626.– Ehegattenunterhalt abzüglich Fr. 7'756.– bezahlter Unterhaltsbeiträge) sei mangels urkundlichen Nachweises unbeachtlich (Urk. 20 E. 2.6-2.8). Auch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Ge- suchstellerin verfange nicht. Zwar könne Rechtsmissbrauch grundsätzlich auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden, doch könne der Schuldner bei der definitiven Rechtsöffnung die Einwendung, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich, nur in ganz eingeschränktem Umfang erheben, und er habe die Berechtigung der Einwendung durch Urkunden sofort und liquide zu beweisen. Der Gesuchsgegner habe mit den eingereichten Unterlagen indessen kein rechts- missbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin in Bezug auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sofort und liquide bewiesen (Urk. 20 E. 2.9). Die Vorin- stanz erteilte daher definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit

9. Dezember 2025 und wies das Gesuch im Mehrumfang ab (Urk. 20 S. 7 f.).

E. 4.2 Der Gesuchsgegner moniert zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht mittels Auslegung des von der Gesuchsgegnerin eingereichten Berufungsentscheids zum Ergebnis gelangt, es liege ein vollstreckbarer, rechtskräftiger Entscheid vor. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts mangelhafte Eingaben von sich aus zu korrigieren. Hätte die Gesuchstellerin das erstinstanzliche Urteil ins Recht gelegt, so wäre of- fenkundig geworden, dass sie ihren Verpflichtungen zur Ermöglichung des Be- suchsrechts nicht nachkomme. Das erstinstanzliche Urteil mit den nachträglichen Modifikationen werde deshalb eingereicht (Urk. 19 Rz. 6 f.; Urk. 23/3+4). Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner erhoben beide Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 (Ge- schäfts-Nr. FE210810-L). Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufun- gen mit dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteil vom 7. Juni 2024 ab, so- weit es darauf eintrat, und bestätigte die vorinstanzliche Verfügung (Urk. 3/1 Dis- positiv-Ziffer 1). Auch bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides

- 5 - durch die Berufungsinstanz (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) tritt deren Entscheid an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheides. Es sind hierbei verschiedene Formen von Entscheiddispositiven denkbar. Ein ausführliches Entscheiddispositiv hält fest, dass (i) die Berufung abgewiesen wird, dass (ii) der Entscheid der Vorinstanz be- stätigt wird, und (iii) gibt im Anschluss das Urteilsdispositiv der Vorinstanz erneut in ihrem eigenen Dispositiv vollends wieder (DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 18; BK ZPO III-Hurni/Schlup/Sterchi, Art. 318 N 4). Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 wurde darauf verzichtet, das Urteilsdispositiv der Vorinstanz im Dispositiv des Be- rufungsentscheides erneut wiederzugeben, dieses wurde jedoch am Anfang des obergerichtlichen Urteils zitiert (Urk. 3/1 S. 6 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz, die als Rechtsöffnungsgericht zu prüfen hatte, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt, neben dem Urteilsdispositiv des Obergerichts auch das darin festgehaltene Urteilsdispo- sitiv der Vorinstanz berücksichtigte. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend ausge- führt, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht nur das Dispositiv des Urteils, sondern auch die Erwägungen des Urteils berücksichtigen darf, wenn es darum geht, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu beantworten (Urk. 20 S. 3 f.; vgl. auch BGE 134 III 656 E. 5.3.2 m.w.H.). Von einer unzulässigen Auslegung oder Korrektur kann unter diesen Um- ständen nicht die Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Ge- suchsgegner eingereichten Dokumente (Urk. 23/3+4) aufgrund des im Beschwerde- verfahren geltenden Novenverbots unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 3.2). Der Einwand des Gesuchsgegners, aus den einge- reichten erstinstanzlichen Verfügungen ergebe sich offenkundig, dass die Gesuch- stellerin ihren Verpflichtungen zur Ermöglichung des Besuchsrechts nicht nach- komme, ist aber ohnehin unbehelflich (vgl. auch hinten, E. 4.4).

E. 4.3 Weiter rügt der Gesuchsgegner, der Vorinstanz sei Willkür vorzuwerfen, da sie davon ausgegangen sei, er habe keine Urkunden eingereicht, obwohl er mit den Beilagen 1-4 taugliche Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO eingereicht habe. Falls die vorinstanzlichen Erwägungen so zu verstehen seien, dass es nicht an Urkunden

- 6 - an sich mangle, sondern an einer rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise der Ge- suchstellerin, sei der Vorinstanz ebenfalls Willkür vorzuwerfen, da sie überhaupt nicht begründet habe, aus welchen Gründen keine Rechtsmissbräuchlichkeit vor- liege. Damit habe sie zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) sowie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 bzw. Art. 29a BV verletzt (Urk. 19 Rz. 9 f.). Die Vorinstanz hat nicht das Vorliegen von Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO verneint, sondern festgehalten, die eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2-6) ver- möchten keinen sofortigen und liquiden Beweis für ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten der Gesuchstellerin in Bezug auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu erbringen. Zwar äusserte sie sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb sie das vom Gesuchsgegner behauptete Verhalten der Gesuchstellerin nicht als rechtsmiss- bräuchlich erachte. Aus ihren Erwägungen geht jedoch klar hervor, dass sie der Ansicht war, mit den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen sei kein rechts- missbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin sofort und liquide bewiesen und der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bereits deshalb nicht verfange (Urk. 20 S. 6; vgl. auch hinten, E. 4.4). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1 [je m.w.H.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.). Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt die Begründung der Vorinstanz. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid auch in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Die

- 7 - Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht stichhaltig.

E. 4.4 Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, das Rechtsmissbrauchsver- bot, das insbesondere aus Art. 2 ZGB abgeleitet werde, müsse von allen Instanzen von Amtes wegen angewendet werden und es könne diesbezüglich auch im Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung keine Einschränkungen geben. Die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen seien unzutreffend, bundesrechtswidrig und willkürlich (Urk. 19 Rz. 12 ff.). Die Gesuchstellerin verunmögliche sodann seit Jahren den Kontakt zwischen ihm und den gemeinsamen Kindern. Namentlich be- einflusse sie die Kinder, unternehme rein gar nichts, um deren Beziehungsaufbau mit ihm zu ermöglichen, schwärze ihn ehrverletzend bei der KESB an, habe eine haltlose Gegenanzeige gegen ihn eingereicht und reiche auch gegen Amtsperso- nen haltlose Anzeigen ein, sobald die Umsetzung des gerichtlich verfügten Be- suchsrechts zur Debatte stehe (vgl. Urk. 14/2-4). Das Obhuts-/Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen bzw. die diesbezüglichen Rechte und Pflichten stünden, insbesondere betreffend unterhaltsrechtlichen Überschussbeteiligungen, in einem wechselseitigen, vertragsähnlichen Verhältnis. So habe die Person, der das Ob- hutsrecht gewährt worden sei, in der Regel Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dementsprechend seien bei einer Rechtsmissbrauchsprüfung wie in der vorliegen- den Konstellation die vertraglichen Grundsätze und Rechtsfiguren analog anwend- bar. Vor diesem Hintergrund sei er analog zu Art. 82 OR berechtigt, seine Unter- haltszahlungen zumindest im Umfang der Überschussbeteiligung von Fr. 4'000.– einzustellen, solange ihm die Gesuchstellerin den Kontakt zu den Kindern ver- wehre. Dieser Grundgedanke komme auch in Art. 120 OR zum Ausdruck. Eine Gleichartigkeit sei im vorliegenden Fall insoweit gegeben, als die fraglichen Ver- pflichtungen (Unterhaltszahlungen und Ermöglichen eines intakten und gelebten Vater/Kindkontakts) der ehelichen Solidarität entsprängen. Es sei stossend, dass seine Unterhaltspflicht zwangsweise über das SchKG durchgesetzt werden könne, während die Gesuchstellerin ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht nicht erfülle und diese aufgrund der besonderen Natur nicht vollstreckt werden könnten. Das Verhalten der Gesuchstellerin sei offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich. Indem die Vorinstanz die genannten Aspekte mit keinem Wort erwähnt

- 8 - und entsprechend nicht geprüft habe, habe sie willkürlich entschieden und zugleich Bundesrecht verletzt (Urk. 19 Rz. 15 ff.). Dem Vorbringen des Gesuchsgegners, das Rechtsmissbrauchsverbot sei im Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung uneingeschränkt anzuwenden, ist nicht zu fol- gen. Die Vorinstanz erwog zutreffend (Urk. 20 S. 6), dass der Schuldner bei der definitiven Rechtsöffnung die Einwendung, die Vollstreckung des Urteils resp. der dem Urteil gleichgestellten Verfügung (nicht das Urteil oder die Verfügung selbst) sei rechtsmissbräuchlich, nur in ganz eingeschränktem Umfang erheben kann, und er die Berechtigung dieser Einrede durch Urkunden zu beweisen hat (OGer ZH RT200113 vom 17. September 2020 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch OGer ZH RT220209 vom 12. Juli 2023 E. III.6 mit Hinw. auf BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3, BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.4 und BGer 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist auch in der Sache unbegründet, soweit er im vorliegenden Fall vom Rechtsöffnungsgericht überhaupt beurteilt wer- den darf, was letztlich offenbleiben kann. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet und ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung nur mit grosser Zu- rückhaltung anzunehmen ist (BGE 144 III 407 E. 4.2.3; BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3). Sodann ist die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unabhängig vom Anspruch auf persönlichen Verkehr (BGE 120 II 177 E. 3b; BGer 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2; FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 38). Eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 82 OR fällt deshalb, insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt, ausser Betracht. Ebenso geht der Verweis auf Art. 120 OR fehl. Abgesehen von Geldzahlungen besteht nur selten Gleichartigkeit zwischen zwei Leistungen i.S.v. Art. 120 Abs. 1 OR und bei Unterhaltszahlungen und Besuchsrechten ist sie offensichtlich nicht gegeben. Im Übrigen ist festzuhal- ten, dass nicht nur die gerichtlich geregelten Unterhaltszahlungen einer Vollstre- ckung nach den Bestimmungen des SchKG zugänglich sind, sondern auch gericht- lich geregelte Besuchsrechte einer Vollstreckung nach den Bestimmungen der

- 9 - ZPO (sog. Realvollstreckung; Art. 335 ff. ZPO). Von einem offenbaren Rechtsmissbrauch kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner keinen Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist und ein solcher auch nicht ins Auge springt (vgl. vorne, E. 3.1). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'000.– auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– (Urk. 24 f.) zu verrechnen.

E. 5.2 Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.3 Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Ge- suchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 19 S. 2). Sie ist, nachdem der Gesuchsgegner mit der Be- schwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 3.1). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, Urk. 22 und Urk. 23/3+4, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 21. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG et … [Bezeichnung] X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Februar 2026 (EB260005-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 18. Februar 2026 erteilte das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 10 (Zahlungsbefehl vom 9. Dezember 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit 9. Dezember 2025, wies das Gesuch im Mehrum- fang ab, auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) die Entscheidgebühr von Fr. 300.– und sprach keine Parteientschädigun- gen zu (Urk. 17 = Urk. 20). 2.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2026 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 18b) mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde- führer die Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahren als auch des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.

3. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer von 8.10%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. eventualiter der Staatskasse.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien vollständig beizuzie- hen." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Mit Verfügung vom 12. März 2026 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 450.– verlangt, welcher innert Frist einging (Urk. 24 f.). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler

- 3 - leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenü- gender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Bean- standung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Par- teivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vor- bringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom

17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1). 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ein Urteil des Obergericht des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 (Geschäfts- Nr. LY230010-O) betreffend Ehescheidung / Ungültigkeit der Ehe (vorsorgliche Massnahmen), mit welchem die Berufungen der Parteien gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 (Geschäfts- Nr. FE210810-L) abgewiesen worden seien, soweit darauf eingetreten worden sei, und diese Verfügung bestätigt (Urk. 20 E. 2.1). Das genannte obergerichtliche Ur- teil stelle einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel dar, auch ohne Rechtskraftbe- scheinigung, da einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Anordnung einer solchen nicht aktenkundig sei. Sodann verwarf die Vorinstanz den Einwand des Gesuchs- gegners, das Urteil enthalte kein hinreichend bestimmtes Dispositiv. Sie erwog, der Wortlaut des bestätigten Entscheids sei zwar nicht unmittelbar im Dispositiv wie- derholt worden, aus der im Obergerichtsurteil zitierten und bestätigten Verfügung

- 4 - des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 ergebe sich indessen klar und un- missverständlich, was vom Gesuchsgegner verlangt werde (Urk. 20 E. 2.3-2.5). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Tilgung der betriebenen ausstehenden Un- terhaltsbeiträge für den Monat Dezember 2025 in der Höhe von Fr. 4'000.– (2x Fr. 4'065.– Kinderunterhalt + Fr. 3'626.– Ehegattenunterhalt abzüglich Fr. 7'756.– bezahlter Unterhaltsbeiträge) sei mangels urkundlichen Nachweises unbeachtlich (Urk. 20 E. 2.6-2.8). Auch der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Ge- suchstellerin verfange nicht. Zwar könne Rechtsmissbrauch grundsätzlich auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden, doch könne der Schuldner bei der definitiven Rechtsöffnung die Einwendung, die Vollstreckung des Urteils sei rechtsmissbräuchlich, nur in ganz eingeschränktem Umfang erheben, und er habe die Berechtigung der Einwendung durch Urkunden sofort und liquide zu beweisen. Der Gesuchsgegner habe mit den eingereichten Unterlagen indessen kein rechts- missbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin in Bezug auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren sofort und liquide bewiesen (Urk. 20 E. 2.9). Die Vorin- stanz erteilte daher definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit

9. Dezember 2025 und wies das Gesuch im Mehrumfang ab (Urk. 20 S. 7 f.). 4.2. Der Gesuchsgegner moniert zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht mittels Auslegung des von der Gesuchsgegnerin eingereichten Berufungsentscheids zum Ergebnis gelangt, es liege ein vollstreckbarer, rechtskräftiger Entscheid vor. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts mangelhafte Eingaben von sich aus zu korrigieren. Hätte die Gesuchstellerin das erstinstanzliche Urteil ins Recht gelegt, so wäre of- fenkundig geworden, dass sie ihren Verpflichtungen zur Ermöglichung des Be- suchsrechts nicht nachkomme. Das erstinstanzliche Urteil mit den nachträglichen Modifikationen werde deshalb eingereicht (Urk. 19 Rz. 6 f.; Urk. 23/3+4). Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner erhoben beide Berufung gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2023 (Ge- schäfts-Nr. FE210810-L). Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufun- gen mit dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteil vom 7. Juni 2024 ab, so- weit es darauf eintrat, und bestätigte die vorinstanzliche Verfügung (Urk. 3/1 Dis- positiv-Ziffer 1). Auch bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides

- 5 - durch die Berufungsinstanz (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) tritt deren Entscheid an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheides. Es sind hierbei verschiedene Formen von Entscheiddispositiven denkbar. Ein ausführliches Entscheiddispositiv hält fest, dass (i) die Berufung abgewiesen wird, dass (ii) der Entscheid der Vorinstanz be- stätigt wird, und (iii) gibt im Anschluss das Urteilsdispositiv der Vorinstanz erneut in ihrem eigenen Dispositiv vollends wieder (DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 318 N 1 und N 3; ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 318 N 18; BK ZPO III-Hurni/Schlup/Sterchi, Art. 318 N 4). Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2024 wurde darauf verzichtet, das Urteilsdispositiv der Vorinstanz im Dispositiv des Be- rufungsentscheides erneut wiederzugeben, dieses wurde jedoch am Anfang des obergerichtlichen Urteils zitiert (Urk. 3/1 S. 6 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz, die als Rechtsöffnungsgericht zu prüfen hatte, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung (eindeutig) aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil (oder der einem Urteil gleichgestellten Verfügung) ergibt, neben dem Urteilsdispositiv des Obergerichts auch das darin festgehaltene Urteilsdispo- sitiv der Vorinstanz berücksichtigte. Die Vorinstanz hat überdies zutreffend ausge- führt, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht nur das Dispositiv des Urteils, sondern auch die Erwägungen des Urteils berücksichtigen darf, wenn es darum geht, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu beantworten (Urk. 20 S. 3 f.; vgl. auch BGE 134 III 656 E. 5.3.2 m.w.H.). Von einer unzulässigen Auslegung oder Korrektur kann unter diesen Um- ständen nicht die Rede sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Ge- suchsgegner eingereichten Dokumente (Urk. 23/3+4) aufgrund des im Beschwerde- verfahren geltenden Novenverbots unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 3.2). Der Einwand des Gesuchsgegners, aus den einge- reichten erstinstanzlichen Verfügungen ergebe sich offenkundig, dass die Gesuch- stellerin ihren Verpflichtungen zur Ermöglichung des Besuchsrechts nicht nach- komme, ist aber ohnehin unbehelflich (vgl. auch hinten, E. 4.4). 4.3. Weiter rügt der Gesuchsgegner, der Vorinstanz sei Willkür vorzuwerfen, da sie davon ausgegangen sei, er habe keine Urkunden eingereicht, obwohl er mit den Beilagen 1-4 taugliche Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO eingereicht habe. Falls die vorinstanzlichen Erwägungen so zu verstehen seien, dass es nicht an Urkunden

- 6 - an sich mangle, sondern an einer rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise der Ge- suchstellerin, sei der Vorinstanz ebenfalls Willkür vorzuwerfen, da sie überhaupt nicht begründet habe, aus welchen Gründen keine Rechtsmissbräuchlichkeit vor- liege. Damit habe sie zugleich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) sowie auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 bzw. Art. 29a BV verletzt (Urk. 19 Rz. 9 f.). Die Vorinstanz hat nicht das Vorliegen von Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO verneint, sondern festgehalten, die eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2-6) ver- möchten keinen sofortigen und liquiden Beweis für ein rechtsmissbräuchliches Ver- halten der Gesuchstellerin in Bezug auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu erbringen. Zwar äusserte sie sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb sie das vom Gesuchsgegner behauptete Verhalten der Gesuchstellerin nicht als rechtsmiss- bräuchlich erachte. Aus ihren Erwägungen geht jedoch klar hervor, dass sie der Ansicht war, mit den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen sei kein rechts- missbräuchliches Verhalten der Gesuchstellerin sofort und liquide bewiesen und der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bereits deshalb nicht verfange (Urk. 20 S. 6; vgl. auch hinten, E. 4.4). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1 [je m.w.H.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.). Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs genügt die Begründung der Vorinstanz. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid auch in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Die

- 7 - Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht stichhaltig. 4.4. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, das Rechtsmissbrauchsver- bot, das insbesondere aus Art. 2 ZGB abgeleitet werde, müsse von allen Instanzen von Amtes wegen angewendet werden und es könne diesbezüglich auch im Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung keine Einschränkungen geben. Die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen seien unzutreffend, bundesrechtswidrig und willkürlich (Urk. 19 Rz. 12 ff.). Die Gesuchstellerin verunmögliche sodann seit Jahren den Kontakt zwischen ihm und den gemeinsamen Kindern. Namentlich be- einflusse sie die Kinder, unternehme rein gar nichts, um deren Beziehungsaufbau mit ihm zu ermöglichen, schwärze ihn ehrverletzend bei der KESB an, habe eine haltlose Gegenanzeige gegen ihn eingereicht und reiche auch gegen Amtsperso- nen haltlose Anzeigen ein, sobald die Umsetzung des gerichtlich verfügten Be- suchsrechts zur Debatte stehe (vgl. Urk. 14/2-4). Das Obhuts-/Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen bzw. die diesbezüglichen Rechte und Pflichten stünden, insbesondere betreffend unterhaltsrechtlichen Überschussbeteiligungen, in einem wechselseitigen, vertragsähnlichen Verhältnis. So habe die Person, der das Ob- hutsrecht gewährt worden sei, in der Regel Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Dementsprechend seien bei einer Rechtsmissbrauchsprüfung wie in der vorliegen- den Konstellation die vertraglichen Grundsätze und Rechtsfiguren analog anwend- bar. Vor diesem Hintergrund sei er analog zu Art. 82 OR berechtigt, seine Unter- haltszahlungen zumindest im Umfang der Überschussbeteiligung von Fr. 4'000.– einzustellen, solange ihm die Gesuchstellerin den Kontakt zu den Kindern ver- wehre. Dieser Grundgedanke komme auch in Art. 120 OR zum Ausdruck. Eine Gleichartigkeit sei im vorliegenden Fall insoweit gegeben, als die fraglichen Ver- pflichtungen (Unterhaltszahlungen und Ermöglichen eines intakten und gelebten Vater/Kindkontakts) der ehelichen Solidarität entsprängen. Es sei stossend, dass seine Unterhaltspflicht zwangsweise über das SchKG durchgesetzt werden könne, während die Gesuchstellerin ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht nicht erfülle und diese aufgrund der besonderen Natur nicht vollstreckt werden könnten. Das Verhalten der Gesuchstellerin sei offensichtlich rechtsmiss- bräuchlich. Indem die Vorinstanz die genannten Aspekte mit keinem Wort erwähnt

- 8 - und entsprechend nicht geprüft habe, habe sie willkürlich entschieden und zugleich Bundesrecht verletzt (Urk. 19 Rz. 15 ff.). Dem Vorbringen des Gesuchsgegners, das Rechtsmissbrauchsverbot sei im Ver- fahren auf definitive Rechtsöffnung uneingeschränkt anzuwenden, ist nicht zu fol- gen. Die Vorinstanz erwog zutreffend (Urk. 20 S. 6), dass der Schuldner bei der definitiven Rechtsöffnung die Einwendung, die Vollstreckung des Urteils resp. der dem Urteil gleichgestellten Verfügung (nicht das Urteil oder die Verfügung selbst) sei rechtsmissbräuchlich, nur in ganz eingeschränktem Umfang erheben kann, und er die Berechtigung dieser Einrede durch Urkunden zu beweisen hat (OGer ZH RT200113 vom 17. September 2020 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch OGer ZH RT220209 vom 12. Juli 2023 E. III.6 mit Hinw. auf BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3, BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.4 und BGer 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3). Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist auch in der Sache unbegründet, soweit er im vorliegenden Fall vom Rechtsöffnungsgericht überhaupt beurteilt wer- den darf, was letztlich offenbleiben kann. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet und ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung nur mit grosser Zu- rückhaltung anzunehmen ist (BGE 144 III 407 E. 4.2.3; BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3). Sodann ist die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unabhängig vom Anspruch auf persönlichen Verkehr (BGE 120 II 177 E. 3b; BGer 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2; FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 38). Eine Leistungsverweigerung gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 82 OR fällt deshalb, insbesondere in Bezug auf den Kinderunterhalt, ausser Betracht. Ebenso geht der Verweis auf Art. 120 OR fehl. Abgesehen von Geldzahlungen besteht nur selten Gleichartigkeit zwischen zwei Leistungen i.S.v. Art. 120 Abs. 1 OR und bei Unterhaltszahlungen und Besuchsrechten ist sie offensichtlich nicht gegeben. Im Übrigen ist festzuhal- ten, dass nicht nur die gerichtlich geregelten Unterhaltszahlungen einer Vollstre- ckung nach den Bestimmungen des SchKG zugänglich sind, sondern auch gericht- lich geregelte Besuchsrechte einer Vollstreckung nach den Bestimmungen der

- 9 - ZPO (sog. Realvollstreckung; Art. 335 ff. ZPO). Von einem offenbaren Rechtsmissbrauch kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner keinen Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO nachweist und ein solcher auch nicht ins Auge springt (vgl. vorne, E. 3.1). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'000.– auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– (Urk. 24 f.) zu verrechnen. 5.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird vom Ge- suchsgegner weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitange- fochten (vgl. Urk. 19 S. 2). Sie ist, nachdem der Gesuchsgegner mit der Be- schwerde nicht durchdringt, im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 3.1). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 10 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, Urk. 22 und Urk. 23/3+4, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: jo