Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, die in der vorinstanzli- chen Verfügung genannte Frist könne nicht in Kraft treten, da die besagte Verfü- gung ungültig unterzeichnet worden sei und ein Amtsstempel fehle (Urk. 1).
4. Gemäss § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts und dem Gerichts- schreiber oder der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Andere Entscheide unter- zeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichts- schreiber. Da es sich sowohl beim Urteil vom 17. Dezember 2025 als auch bei der Verfügung vom 9. Februar 2026 um "andere Entscheide" handelt, nämlich um Ent- scheide im summarischen Verfahren, wobei bei der Verfügung vom 9. Februar
- 4 - 2026 zudem kein Endentscheid in der Sache vorliegt, entspricht die Unterzeich- nung dieser Entscheide durch den Ersatzrichter den Formvorschriften. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, und solche werden auch von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht, dass er das Urteil oder die Verfügung nicht eigenhändig unter- schrieben hätte. Eines Amtsstempels bedarf es sodann nicht. Die zehntägige Frist zum Verlangen der Begründung begann somit mit der Zustellung des Urteils vom
17. Dezember 2025 zu laufen und endete – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – am 30. Januar 2026 (Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 4/9). Die undatierte Eingabe der Ge- suchsgegnerin, mit welcher sie um eine Begründung ersucht, wurde jedoch erst am
5. Februar 2026 und damit zu spät der Post übergeben (Urk. 4/10). Weitere Argu- mente, aus denen sich ergebe, dass die Begründung rechtzeitig verlangt worden sei, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Ihre weiteren Vorbringen zum Register- harmonisierungsgesetz, zur Bundesverfassung und zur gewerbsmässigen Urkun- denfälschung zielen an der Sache vorbei, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz kam demzufolge zutreffend zum Schluss, dass die Gesuchsgeg- nerin die zehntägige Frist, eine Begründung zu verlangen, verpasst hat und ist folg- lich zu Recht auf ihr Begehren nicht eingetreten. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht einzutreten.
5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'839.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und den Ge- suchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'839.70. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 9. Februar 2026 (EB250304-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 7'839.70 zuzüglich Zins (Urk. 4/7 S. 2). Die Gesuchsgegnerin verlangte mit undatierter Eingabe (Poststempel: 5. Februar 2026) eine Begründung des Ur- teils vom 17. Dezember 2025 (Urk. 4/10). Mit der Begründung, das unbegründete Urteil sei der Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2026 zugestellt worden (Urk. 4/9) und die zehntägige Frist zum Verlangen einer Begründung sei daher am 30. Januar 2026 abgelaufen, trat die Vorinstanz auf das Begehren der Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils vom 17. Dezember 2025 mit Verfügung vom 9. Februar 2026 nicht ein (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4/11 S. 2). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit undatiertem Schreiben (Poststem- pel: 26. Februar 2026) bei der Vorinstanz sinngemäss und rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/12) Beschwerde. Diese leitete die Eingabe zuständigkeits- halber an die entscheidende Kammer weiter (Urk. 1 und 3). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-12). Da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erüb- rigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit
- 3 - ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, die in der vorinstanzli- chen Verfügung genannte Frist könne nicht in Kraft treten, da die besagte Verfü- gung ungültig unterzeichnet worden sei und ein Amtsstempel fehle (Urk. 1).
4. Gemäss § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts und dem Gerichts- schreiber oder der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Andere Entscheide unter- zeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichts- schreiber. Da es sich sowohl beim Urteil vom 17. Dezember 2025 als auch bei der Verfügung vom 9. Februar 2026 um "andere Entscheide" handelt, nämlich um Ent- scheide im summarischen Verfahren, wobei bei der Verfügung vom 9. Februar
- 4 - 2026 zudem kein Endentscheid in der Sache vorliegt, entspricht die Unterzeich- nung dieser Entscheide durch den Ersatzrichter den Formvorschriften. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, und solche werden auch von der Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht, dass er das Urteil oder die Verfügung nicht eigenhändig unter- schrieben hätte. Eines Amtsstempels bedarf es sodann nicht. Die zehntägige Frist zum Verlangen der Begründung begann somit mit der Zustellung des Urteils vom
17. Dezember 2025 zu laufen und endete – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – am 30. Januar 2026 (Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 4/9). Die undatierte Eingabe der Ge- suchsgegnerin, mit welcher sie um eine Begründung ersucht, wurde jedoch erst am
5. Februar 2026 und damit zu spät der Post übergeben (Urk. 4/10). Weitere Argu- mente, aus denen sich ergebe, dass die Begründung rechtzeitig verlangt worden sei, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Ihre weiteren Vorbringen zum Register- harmonisierungsgesetz, zur Bundesverfassung und zur gewerbsmässigen Urkun- denfälschung zielen an der Sache vorbei, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Vorinstanz kam demzufolge zutreffend zum Schluss, dass die Gesuchsgeg- nerin die zehntägige Frist, eine Begründung zu verlangen, verpasst hat und ist folg- lich zu Recht auf ihr Begehren nicht eingetreten. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht einzutreten.
5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'839.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und den Ge- suchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- 5 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'839.70. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm