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RT260031

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 26. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 26. November 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'340.–. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 7 S. 3 = Urk. 10 S. 3).

E. 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2026 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Der Entscheid vom 26.02.2026 sei aufzuheben oder anzupassen.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Der offene Betrag sei korrekt auf 1'133.80 CHF festzusetzen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4).

- 3 -

E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

E. 3 Die Gerichtskosten von 300 CHF seien aufzuheben oder der Ge- suchstellerin aufzuerlegen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf eine Vereinbarung vom 18. Dezember 2024, welche die Parteien im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt C._____ geschlossen hätten. Das genannte Friedensrichteramt habe das Verfahren mit gleichentags er- lassener Verfügung als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In Ziffer 2 der ge- nannten Vereinbarung habe der Gesuchsgegner den Forderungsbetrag von Fr. 1'540.– anerkannt und sich verpflichtet, diese Summe der Gesuchstellerin in monatlichen aufeinanderfolgenden Raten à Fr. 100.–, erstmals fällig per 28. Fe- bruar 2025 zu bezahlen. Weiter hätten die Parteien eine Gesamtverfallsklausel ver- einbart, wonach bei Verzug des Gesuchsgegners mit einer fälligen Rate von mehr als fünf Tagen die ganze anerkannte Schuld bzw. der Restbetrag zur Zahlung fällig werde. Nachdem der Gesuchsgegner mit der Rate vom März 2025 und Mai 2025 in Verzug geraten sei, verlange die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung bereits geleisteter Ratenzahlungen definitive Rechtsöffnung für den noch offenen Betrag von Fr. 1'340.–. Die eingereichte, vor dem Friedensrichteramt geschlossene Ver- einbarung habe gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereich- ten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entge- genstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. 2.1 f.).

- 4 -

E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, am 31. März 2025, 13. Juni 2025, 3. Februar 2026 und 2. März 2026 weitere Zahlungen über insgesamt Fr. 406.20 geleistet zu haben, welche unberücksichtigt geblieben seien. Der offene Betrag betrage somit Fr. 1'133.80 und nicht Fr. 1'340.–. Er sei seit meh- reren Jahren selbständig und habe derzeit kein regelmässiges Einkommen. Dies sei der Gesuchstellerin mehrfach mitgeteilt worden. Er habe immer erklärt, dass er nur in kleinen Raten zahlen könne und weiterhin bemüht sei, die Schuld zu beglei- chen. Er habe die Gesuchstellerin zudem ausdrücklich gebeten, per E-Mail zu kom- munizieren, was ignoriert worden sei und zu Verzögerungen und Missverständnis- sen geführt habe. Sodann beantragt der Gesuchsgegner, dass die Gerichtskosten von Fr. 300.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien, da diese trotz seiner Mittei- lungen unnötige Verfahrenskosten verursacht habe (Urk. 9 S. 1). Sämtliche dieser Ausführungen macht der Gesuchsgegner erstmals im Beschwer- deverfahren. Auch die Unterlagen, auf welche er verweist (Urk. 10/1–5), reicht er erstmals vor Obergericht ein. Vor Vorinstanz liess sich der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen (Urk. 10 E. 1). Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) sind diese erstmaligen Vorbringen und Unterlagen jedoch verspätet und daher nicht mehr zu berücksich- tigen.

E. 3.3 Die Vorinstanz erteilte auf der Grundlage der ihr vorliegenden, nach dem Er- wogenen auch im Beschwerdeverfahren massgeblichen Aktenlage zu Recht die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 1'340.–. Infolge seines Unterliegens auferlegte die Vorinstanz auch die Gerichtskosten von Fr. 300.– zu Recht dem Gesuchsgegner (Art. 106 ZPO). Gegen die Höhe selbst bringt er nichts vor und diese erweist sich in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auch als angemessen. Soweit der Gesuchsgegner sodann beantragt, es seien ihm Ratenzahlungen zu gewähren (Urk. 9 S. 2 Antrag Nr. 4), ist darauf mangels Zuständigkeit des Rechts- öffnungsgerichts nicht einzutreten. Der Gesuchsgegner hat sich diesbezüglich an die Gesuchstellerin zu wenden.

- 5 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs Thema sein kann (Art. 92 und Art. 93 SchKG).

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 9 und Urk. 11/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 206.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Februar 2026 (EB260118-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 26. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 26. November 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'340.–. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 7 S. 3 = Urk. 10 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. März 2026 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Der Entscheid vom 26.02.2026 sei aufzuheben oder anzupassen.

2. Der offene Betrag sei korrekt auf 1'133.80 CHF festzusetzen.

3. Die Gerichtskosten von 300 CHF seien aufzuheben oder der Ge- suchstellerin aufzuerlegen.

4. Eventualiter sei mir eine angemessene Ratenzahlung zu bewilli- gen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4).

- 3 - 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf eine Vereinbarung vom 18. Dezember 2024, welche die Parteien im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt C._____ geschlossen hätten. Das genannte Friedensrichteramt habe das Verfahren mit gleichentags er- lassener Verfügung als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In Ziffer 2 der ge- nannten Vereinbarung habe der Gesuchsgegner den Forderungsbetrag von Fr. 1'540.– anerkannt und sich verpflichtet, diese Summe der Gesuchstellerin in monatlichen aufeinanderfolgenden Raten à Fr. 100.–, erstmals fällig per 28. Fe- bruar 2025 zu bezahlen. Weiter hätten die Parteien eine Gesamtverfallsklausel ver- einbart, wonach bei Verzug des Gesuchsgegners mit einer fälligen Rate von mehr als fünf Tagen die ganze anerkannte Schuld bzw. der Restbetrag zur Zahlung fällig werde. Nachdem der Gesuchsgegner mit der Rate vom März 2025 und Mai 2025 in Verzug geraten sei, verlange die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung bereits geleisteter Ratenzahlungen definitive Rechtsöffnung für den noch offenen Betrag von Fr. 1'340.–. Die eingereichte, vor dem Friedensrichteramt geschlossene Ver- einbarung habe gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Betragsmässig sei die Forderung durch die eingereich- ten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entge- genstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Es sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. 2.1 f.).

- 4 - 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, am 31. März 2025, 13. Juni 2025, 3. Februar 2026 und 2. März 2026 weitere Zahlungen über insgesamt Fr. 406.20 geleistet zu haben, welche unberücksichtigt geblieben seien. Der offene Betrag betrage somit Fr. 1'133.80 und nicht Fr. 1'340.–. Er sei seit meh- reren Jahren selbständig und habe derzeit kein regelmässiges Einkommen. Dies sei der Gesuchstellerin mehrfach mitgeteilt worden. Er habe immer erklärt, dass er nur in kleinen Raten zahlen könne und weiterhin bemüht sei, die Schuld zu beglei- chen. Er habe die Gesuchstellerin zudem ausdrücklich gebeten, per E-Mail zu kom- munizieren, was ignoriert worden sei und zu Verzögerungen und Missverständnis- sen geführt habe. Sodann beantragt der Gesuchsgegner, dass die Gerichtskosten von Fr. 300.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen seien, da diese trotz seiner Mittei- lungen unnötige Verfahrenskosten verursacht habe (Urk. 9 S. 1). Sämtliche dieser Ausführungen macht der Gesuchsgegner erstmals im Beschwer- deverfahren. Auch die Unterlagen, auf welche er verweist (Urk. 10/1–5), reicht er erstmals vor Obergericht ein. Vor Vorinstanz liess sich der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen (Urk. 10 E. 1). Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) sind diese erstmaligen Vorbringen und Unterlagen jedoch verspätet und daher nicht mehr zu berücksich- tigen. 3.3 Die Vorinstanz erteilte auf der Grundlage der ihr vorliegenden, nach dem Er- wogenen auch im Beschwerdeverfahren massgeblichen Aktenlage zu Recht die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 1'340.–. Infolge seines Unterliegens auferlegte die Vorinstanz auch die Gerichtskosten von Fr. 300.– zu Recht dem Gesuchsgegner (Art. 106 ZPO). Gegen die Höhe selbst bringt er nichts vor und diese erweist sich in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auch als angemessen. Soweit der Gesuchsgegner sodann beantragt, es seien ihm Ratenzahlungen zu gewähren (Urk. 9 S. 2 Antrag Nr. 4), ist darauf mangels Zuständigkeit des Rechts- öffnungsgerichts nicht einzutreten. Der Gesuchsgegner hat sich diesbezüglich an die Gesuchstellerin zu wenden.

- 5 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs Thema sein kann (Art. 92 und Art. 93 SchKG). 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 9 und Urk. 11/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 206.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm