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RT260030

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Gemeinde des Kantons Genf. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (vgl. Urk. 3/1). Mit Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 setzte die Gesuchstellerin die von der Gesuchsgegnerin geschuldete kommunale Gewerbe- steuer für die Jahre 2021 und 2022 auf Fr. 19'740.– fest (Urk. 3/8). Mit Schreiben vom 18. September 2024 und vom 10. Dezember 2024 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin betreffend die ausstehende Forderung (Urk. 3/10-11). Die Gesuchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin auf Fr. 19'740.– zzgl. 5 % Zins seit

10. Dezember 2024. Der Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2025 wurde der Ge- suchsgegnerin am 28. Februar 2025 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechts- vorschlag gegen die gesamte Forderung erhob (Urk. 3/A).

E. 1.2 Mit Gesuch vom 20. November 2025 beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die gesamte Forderung (Urk. 1). Mit Ur- teil vom 3. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 11 Dispositivzif- fer 1). Im Übrigen kann für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 11 E. 1).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. März 2026 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 9/1 und Urk. 13) Beschwerde. Sie bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Beseitigung des Rechtsvor- schlags der Gesuchsgegnerin und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19'740.– zzgl. Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2024 (Urk. 10 S. 2).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

- 4 -

E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven. Noven können im Beschwerdeverfahren jedoch insofern vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

E. 3 Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin ausgeführt habe, dass die Veranlagungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Sie habe keine formelle Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Veranlagungsver- fügung eingereicht. Weiter habe sie keine Ausführungen dazu gemacht, ob gegen die Veranlagungsverfügung ein formelles Rechtsmittel zur Verfügung stehe und nicht behauptet, dass ein solches nicht erhoben worden sei. Aus den eingereichten Belegen gehe ebenfalls nicht hervor, dass keine Einsprache gegen die Veranla- gungsverfügung erhoben worden sei. Damit habe die Gesuchstellerin die Voll- streckbarkeit der von ihr als Rechtsöffnungstitel angeführten Verfügung nicht hin- reichend nachgewiesen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 11 E. 2.4).

E. 4 Standpunkt der Gesuchstellerin

E. 4.1 Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Gesuchsgegnerin gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 keine Einsprache erhoben habe. Die Veranlagungsverfügung sei demnach am 31. Mai 2024 nach unbenutz- tem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 10 Rz. 13).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Amtes wegen) vor. Die Vorinstanz habe der Gesuchstel- lerin vorgeworfen, nicht ausgeführt zu haben, ob gegen die Veranlagungsverfügung ein Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Das auf den Sachverhalt anwendbare

- 5 - kantonale Recht sehe in Art. 314 Loi générale sur les contributions publiques eine Beschwerde gegen derartige Veranlagungsverfügungen innert einer Frist von 30 Tagen vor. Dies hätte die Vorinstanz nach Art. 57 ZPO auch ohne entsprechende Behauptung der Gesuchstellerin von Amtes wegen berücksichtigen müssen (Urk. 10 Rz. 23 ff.).

E. 4.3 Die Gesuchstellerin rügt weiter eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, da diese Art. 36 Abs. 4 Loi relative à la perception et aux garanties des impôts des personnes physiques et des personnes morales des Kantons Genf (LPGIP) nicht angewendet habe. Gemäss Art. 36 Abs. 4 LPGIP seien rechtskräftige Entscheidun- gen und Verfügungen der Steuerbehörden mit vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichzusetzen. Veranlagungsverfügungen seien in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 165 Abs. 3 DBG vollstreckbar, sobald die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen sei. Vorliegend habe die Gesuchsgegnerin keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben, weshalb diese nach Ablauf der Einsprachefrist spätestens am 31. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz habe Art. 36 Abs. 4 LPGIP nicht von Amtes wegen angewendet und dadurch gegen Art. 57 ZPO verstossen (Urk. 10 Rz. 26 ff.).

E. 4.4 Schliesslich führt die Gesuchstellerin aus, dass sie entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz keine Rechtskraftbescheinigung hätte vorweisen müssen. Da sich die Gesuchsgegnerin während des gesamten Verfahrens nicht gegen die Ver- anlagungsverfügung gewehrt habe, könne dies als Akzeptanz gewertet werden. Gestützt auf die durch den guten Glauben gemilderte Beweispflicht gelinge der Ge- suchstellerin der Beweis über die Zustellung der Veranlagungsverfügung und über die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin kein Rechtsmittel gegen diese erhoben habe (Urk. 10 Rz. 38 f.).

E. 5 Rechtliche Grundlagen

E. 5.1 Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechts- öffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt

- 6 - sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Rechtskräftige Verfügungen der Steuerbehörden im Kanton Genf gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne von Art. 80 SchKG (Art. 36 Abs. 4 LPGIP). Ent- sprechend müssen Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden im Kanton Genf für die definitive Rechtsöffnung nicht bloss vollstreckbar, sondern formell rechts- kräftig sein (vgl. BGE 151 III 177 E. 2.1.2 zu Art. 165 Abs. 3 DBG, m.w.H.). Ein Entscheid ist formell rechtskräftig, wenn er mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (BGE 146 III 284 E. 2.3.1; BGE 139 III 486 E. 3).

E. 5.2 Ob ein Entscheid vollstreckbar ist, hat das Gericht grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Ist ein, die Vollstreckbarkeit aufschiebendes, Rechtsmittel mög- lich, hat der Gläubiger durch Urkunde zu beweisen, dass dieses nicht ergriffen wurde (BGE 141 I 97 E. 7.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 9; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Die betreibende Behörde muss durch eine Beschei- nigung nachweisen, dass gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgebrachten Ent- scheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die blosse Behauptung im Rechtsöff- nungsgesuch, dass der Entscheid vollstreckbar sei, ist nicht ausreichend (BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 137; Stücheli, a.a.O. S. 226; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; OFK SchKG- Kren Kostkiewicz, Art. 80 N 16; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 80 N 37).

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, behauptete die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren ohne Nachweis oder weitere Substantiierung, dass die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 Rz. 8 und 16). Anschliessend äusserte sie sich zur aufgrund von Indizien zu vermutenden Zustellung der Veranlagungsverfügung an die Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 1 Rz. 13 f.). Die Vorinstanz stimmte ihr diesbezüglich zu und sah die Zu- stellung der Veranlagungsverfügung als ausreichend nachgewiesen an (Urk. 11 E. 2.4). Ob ein Rechtsmittel erhoben wurde oder nicht, führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht aus und ergibt sich auch nicht aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen. Die Gesuchstellerin bringt in der Beschwerdeschrift erst- mals vor, dass gegen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben wor-

- 7 - den sei (vgl. Urk. 10 Rz. 13). Als neue Tatsachenbehauptung ist dies im Beschwer- deverfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folglich misslingt es der Gesuchstellerin, ausreichend nachzuweisen, dass ihre Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die von der Gesuchstellerin zi- tierte Rechtsprechung betreffend die aufgrund der Indizien zu vermutende Zustel- lung der Veranlagungsverfügung an den Schuldner ist entgegen ihrer Argumenta- tion in der Beschwerdeschrift nicht analog auf das Ausbleiben eines Rechtsmittels anwendbar. Mangels nachgewiesener Rechtskraft stellt die Veranlagungsverfü- gung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 36 Abs. 4 LPGIP e contrario), weshalb die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen ist.

E. 6.2 Der Gesuchstellerin ist zwar zuzustimmen, dass ihr aufgrund der Rechts- anwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nicht vorgeworfen werden darf, nicht ausgeführt zu haben, ob ein ordentliches Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz hätte nachweisen müssen, dass die Gesuchsgegnerin auch tatsächlich kein Rechtsmittel ergriffen hatte.

E. 6.3 Schliesslich kann der Rüge der Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz Art. 36 Abs. 4 LPGIP nicht angewendet habe, nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 36 Abs. 4 LPGIP sind rechtskräftige Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden im Kan- ton Genf definitive Rechtsöffnungstitel. Die Vorinstanz lehnte das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin ab, da diese weder behauptete noch belegte, dass ge- gen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben worden sei (Urk. 11 E. 2.4). Mit der Anwendung von Art. 36 Abs. 4 LPGIP hat dies nicht zu tun, da Art. 36 Abs. 4 LPGIP nur rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen die Rechtsöff- nungstitelqualität zuspricht. Da die Gesuchstellerin nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen hat, dass gegen ihre Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel ergriffen wurde, ist die Rechtskraft nicht nachgewiesen, weshalb Art. 36 Abs. 4 LP- GIP nicht zur Anwendung kommt.

- 8 -

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 19'740.– in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

E. 7.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Ge- suchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 9 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'740.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st

Dispositiv
  1. Das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dieti- kon, Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2025, wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf CHF 340.–.
  3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittel] Beschwerdeanträge: (Urk. 10 S. 2) "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Februar 2026 (Ge- schäfts-Nr. EB250564-M) aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon zu beseitigen und der Einwohnergemeinde A._____ für den Betrag von CHF 19'740.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge" - 3 - Erwägungen:
  7. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Gemeinde des Kantons Genf. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (vgl. Urk. 3/1). Mit Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 setzte die Gesuchstellerin die von der Gesuchsgegnerin geschuldete kommunale Gewerbe- steuer für die Jahre 2021 und 2022 auf Fr. 19'740.– fest (Urk. 3/8). Mit Schreiben vom 18. September 2024 und vom 10. Dezember 2024 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin betreffend die ausstehende Forderung (Urk. 3/10-11). Die Gesuchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin auf Fr. 19'740.– zzgl. 5 % Zins seit
  8. Dezember 2024. Der Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2025 wurde der Ge- suchsgegnerin am 28. Februar 2025 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechts- vorschlag gegen die gesamte Forderung erhob (Urk. 3/A). 1.2. Mit Gesuch vom 20. November 2025 beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die gesamte Forderung (Urk. 1). Mit Ur- teil vom 3. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 11 Dispositivzif- fer 1). Im Übrigen kann für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 11 E. 1). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. März 2026 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 9/1 und Urk. 13) Beschwerde. Sie bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Beseitigung des Rechtsvor- schlags der Gesuchsgegnerin und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19'740.– zzgl. Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2024 (Urk. 10 S. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. - 4 -
  9. Prozessuale Vorbemerkungen Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven. Noven können im Beschwerdeverfahren jedoch insofern vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
  10. April 2015 E. 4.5.1).
  11. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin ausgeführt habe, dass die Veranlagungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Sie habe keine formelle Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Veranlagungsver- fügung eingereicht. Weiter habe sie keine Ausführungen dazu gemacht, ob gegen die Veranlagungsverfügung ein formelles Rechtsmittel zur Verfügung stehe und nicht behauptet, dass ein solches nicht erhoben worden sei. Aus den eingereichten Belegen gehe ebenfalls nicht hervor, dass keine Einsprache gegen die Veranla- gungsverfügung erhoben worden sei. Damit habe die Gesuchstellerin die Voll- streckbarkeit der von ihr als Rechtsöffnungstitel angeführten Verfügung nicht hin- reichend nachgewiesen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 11 E. 2.4).
  12. Standpunkt der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Gesuchsgegnerin gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 keine Einsprache erhoben habe. Die Veranlagungsverfügung sei demnach am 31. Mai 2024 nach unbenutz- tem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 10 Rz. 13). 4.2. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Amtes wegen) vor. Die Vorinstanz habe der Gesuchstel- lerin vorgeworfen, nicht ausgeführt zu haben, ob gegen die Veranlagungsverfügung ein Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Das auf den Sachverhalt anwendbare - 5 - kantonale Recht sehe in Art. 314 Loi générale sur les contributions publiques eine Beschwerde gegen derartige Veranlagungsverfügungen innert einer Frist von 30 Tagen vor. Dies hätte die Vorinstanz nach Art. 57 ZPO auch ohne entsprechende Behauptung der Gesuchstellerin von Amtes wegen berücksichtigen müssen (Urk. 10 Rz. 23 ff.). 4.3. Die Gesuchstellerin rügt weiter eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, da diese Art. 36 Abs. 4 Loi relative à la perception et aux garanties des impôts des personnes physiques et des personnes morales des Kantons Genf (LPGIP) nicht angewendet habe. Gemäss Art. 36 Abs. 4 LPGIP seien rechtskräftige Entscheidun- gen und Verfügungen der Steuerbehörden mit vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichzusetzen. Veranlagungsverfügungen seien in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 165 Abs. 3 DBG vollstreckbar, sobald die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen sei. Vorliegend habe die Gesuchsgegnerin keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben, weshalb diese nach Ablauf der Einsprachefrist spätestens am 31. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz habe Art. 36 Abs. 4 LPGIP nicht von Amtes wegen angewendet und dadurch gegen Art. 57 ZPO verstossen (Urk. 10 Rz. 26 ff.). 4.4. Schliesslich führt die Gesuchstellerin aus, dass sie entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz keine Rechtskraftbescheinigung hätte vorweisen müssen. Da sich die Gesuchsgegnerin während des gesamten Verfahrens nicht gegen die Ver- anlagungsverfügung gewehrt habe, könne dies als Akzeptanz gewertet werden. Gestützt auf die durch den guten Glauben gemilderte Beweispflicht gelinge der Ge- suchstellerin der Beweis über die Zustellung der Veranlagungsverfügung und über die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin kein Rechtsmittel gegen diese erhoben habe (Urk. 10 Rz. 38 f.).
  13. Rechtliche Grundlagen 5.1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechts- öffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt - 6 - sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Rechtskräftige Verfügungen der Steuerbehörden im Kanton Genf gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne von Art. 80 SchKG (Art. 36 Abs. 4 LPGIP). Ent- sprechend müssen Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden im Kanton Genf für die definitive Rechtsöffnung nicht bloss vollstreckbar, sondern formell rechts- kräftig sein (vgl. BGE 151 III 177 E. 2.1.2 zu Art. 165 Abs. 3 DBG, m.w.H.). Ein Entscheid ist formell rechtskräftig, wenn er mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (BGE 146 III 284 E. 2.3.1; BGE 139 III 486 E. 3). 5.2. Ob ein Entscheid vollstreckbar ist, hat das Gericht grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Ist ein, die Vollstreckbarkeit aufschiebendes, Rechtsmittel mög- lich, hat der Gläubiger durch Urkunde zu beweisen, dass dieses nicht ergriffen wurde (BGE 141 I 97 E. 7.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 9; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Die betreibende Behörde muss durch eine Beschei- nigung nachweisen, dass gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgebrachten Ent- scheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die blosse Behauptung im Rechtsöff- nungsgesuch, dass der Entscheid vollstreckbar sei, ist nicht ausreichend (BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 137; Stücheli, a.a.O. S. 226; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; OFK SchKG- Kren Kostkiewicz, Art. 80 N 16; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 80 N 37).
  14. Würdigung 6.1. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, behauptete die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren ohne Nachweis oder weitere Substantiierung, dass die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 Rz. 8 und 16). Anschliessend äusserte sie sich zur aufgrund von Indizien zu vermutenden Zustellung der Veranlagungsverfügung an die Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 1 Rz. 13 f.). Die Vorinstanz stimmte ihr diesbezüglich zu und sah die Zu- stellung der Veranlagungsverfügung als ausreichend nachgewiesen an (Urk. 11 E. 2.4). Ob ein Rechtsmittel erhoben wurde oder nicht, führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht aus und ergibt sich auch nicht aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen. Die Gesuchstellerin bringt in der Beschwerdeschrift erst- mals vor, dass gegen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben wor- - 7 - den sei (vgl. Urk. 10 Rz. 13). Als neue Tatsachenbehauptung ist dies im Beschwer- deverfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folglich misslingt es der Gesuchstellerin, ausreichend nachzuweisen, dass ihre Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die von der Gesuchstellerin zi- tierte Rechtsprechung betreffend die aufgrund der Indizien zu vermutende Zustel- lung der Veranlagungsverfügung an den Schuldner ist entgegen ihrer Argumenta- tion in der Beschwerdeschrift nicht analog auf das Ausbleiben eines Rechtsmittels anwendbar. Mangels nachgewiesener Rechtskraft stellt die Veranlagungsverfü- gung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 36 Abs. 4 LPGIP e contrario), weshalb die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen ist. 6.2. Der Gesuchstellerin ist zwar zuzustimmen, dass ihr aufgrund der Rechts- anwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nicht vorgeworfen werden darf, nicht ausgeführt zu haben, ob ein ordentliches Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz hätte nachweisen müssen, dass die Gesuchsgegnerin auch tatsächlich kein Rechtsmittel ergriffen hatte. 6.3. Schliesslich kann der Rüge der Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz Art. 36 Abs. 4 LPGIP nicht angewendet habe, nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 36 Abs. 4 LPGIP sind rechtskräftige Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden im Kan- ton Genf definitive Rechtsöffnungstitel. Die Vorinstanz lehnte das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin ab, da diese weder behauptete noch belegte, dass ge- gen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben worden sei (Urk. 11 E. 2.4). Mit der Anwendung von Art. 36 Abs. 4 LPGIP hat dies nicht zu tun, da Art. 36 Abs. 4 LPGIP nur rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen die Rechtsöff- nungstitelqualität zuspricht. Da die Gesuchstellerin nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen hat, dass gegen ihre Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel ergriffen wurde, ist die Rechtskraft nicht nachgewiesen, weshalb Art. 36 Abs. 4 LP- GIP nicht zur Anwendung kommt. - 8 -
  15. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 19'740.– in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 7.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Ge- suchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  18. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  20. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 9 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'740.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260030-O/UA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler Urteil vom 30. Juni 2026 in Sachen Einwohnergemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 3. Februar 2026 (EB250564-M)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamt Dietikon der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Gesuchstellerin sei für den Be- trag von CHF 19'740.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge" Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 3. Februar 2026: (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4)

1. Das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Dieti- kon, Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2025, wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf CHF 340.–.

3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel] Beschwerdeanträge: (Urk. 10 S. 2) "Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Februar 2026 (Ge- schäfts-Nr. EB250564-M) aufzuheben und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon zu beseitigen und der Einwohnergemeinde A._____ für den Betrag von CHF 19'740.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 10. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

- 3 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Gemeinde des Kantons Genf. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (vgl. Urk. 3/1). Mit Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 setzte die Gesuchstellerin die von der Gesuchsgegnerin geschuldete kommunale Gewerbe- steuer für die Jahre 2021 und 2022 auf Fr. 19'740.– fest (Urk. 3/8). Mit Schreiben vom 18. September 2024 und vom 10. Dezember 2024 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin betreffend die ausstehende Forderung (Urk. 3/10-11). Die Gesuchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin auf Fr. 19'740.– zzgl. 5 % Zins seit

10. Dezember 2024. Der Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2025 wurde der Ge- suchsgegnerin am 28. Februar 2025 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechts- vorschlag gegen die gesamte Forderung erhob (Urk. 3/A). 1.2. Mit Gesuch vom 20. November 2025 beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die gesamte Forderung (Urk. 1). Mit Ur- teil vom 3. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 11 Dispositivzif- fer 1). Im Übrigen kann für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die ent- sprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 11 E. 1). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. März 2026 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 9/1 und Urk. 13) Beschwerde. Sie bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Beseitigung des Rechtsvor- schlags der Gesuchsgegnerin und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 19'740.– zzgl. Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2024 (Urk. 10 S. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuale Vorbemerkungen Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven. Noven können im Beschwerdeverfahren jedoch insofern vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

3. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin ausgeführt habe, dass die Veranlagungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Sie habe keine formelle Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Veranlagungsver- fügung eingereicht. Weiter habe sie keine Ausführungen dazu gemacht, ob gegen die Veranlagungsverfügung ein formelles Rechtsmittel zur Verfügung stehe und nicht behauptet, dass ein solches nicht erhoben worden sei. Aus den eingereichten Belegen gehe ebenfalls nicht hervor, dass keine Einsprache gegen die Veranla- gungsverfügung erhoben worden sei. Damit habe die Gesuchstellerin die Voll- streckbarkeit der von ihr als Rechtsöffnungstitel angeführten Verfügung nicht hin- reichend nachgewiesen, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 11 E. 2.4).

4. Standpunkt der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Gesuchsgegnerin gegen die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 keine Einsprache erhoben habe. Die Veranlagungsverfügung sei demnach am 31. Mai 2024 nach unbenutz- tem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 10 Rz. 13). 4.2. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 57 ZPO (Rechtsanwendung von Amtes wegen) vor. Die Vorinstanz habe der Gesuchstel- lerin vorgeworfen, nicht ausgeführt zu haben, ob gegen die Veranlagungsverfügung ein Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Das auf den Sachverhalt anwendbare

- 5 - kantonale Recht sehe in Art. 314 Loi générale sur les contributions publiques eine Beschwerde gegen derartige Veranlagungsverfügungen innert einer Frist von 30 Tagen vor. Dies hätte die Vorinstanz nach Art. 57 ZPO auch ohne entsprechende Behauptung der Gesuchstellerin von Amtes wegen berücksichtigen müssen (Urk. 10 Rz. 23 ff.). 4.3. Die Gesuchstellerin rügt weiter eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz, da diese Art. 36 Abs. 4 Loi relative à la perception et aux garanties des impôts des personnes physiques et des personnes morales des Kantons Genf (LPGIP) nicht angewendet habe. Gemäss Art. 36 Abs. 4 LPGIP seien rechtskräftige Entscheidun- gen und Verfügungen der Steuerbehörden mit vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichzusetzen. Veranlagungsverfügungen seien in Überein- stimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 165 Abs. 3 DBG vollstreckbar, sobald die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen sei. Vorliegend habe die Gesuchsgegnerin keine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung erhoben, weshalb diese nach Ablauf der Einsprachefrist spätestens am 31. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz habe Art. 36 Abs. 4 LPGIP nicht von Amtes wegen angewendet und dadurch gegen Art. 57 ZPO verstossen (Urk. 10 Rz. 26 ff.). 4.4. Schliesslich führt die Gesuchstellerin aus, dass sie entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz keine Rechtskraftbescheinigung hätte vorweisen müssen. Da sich die Gesuchsgegnerin während des gesamten Verfahrens nicht gegen die Ver- anlagungsverfügung gewehrt habe, könne dies als Akzeptanz gewertet werden. Gestützt auf die durch den guten Glauben gemilderte Beweispflicht gelinge der Ge- suchstellerin der Beweis über die Zustellung der Veranlagungsverfügung und über die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin kein Rechtsmittel gegen diese erhoben habe (Urk. 10 Rz. 38 f.).

5. Rechtliche Grundlagen 5.1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechts- öffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt

- 6 - sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Rechtskräftige Verfügungen der Steuerbehörden im Kanton Genf gelten als vollstreckbare Urteile im Sinne von Art. 80 SchKG (Art. 36 Abs. 4 LPGIP). Ent- sprechend müssen Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden im Kanton Genf für die definitive Rechtsöffnung nicht bloss vollstreckbar, sondern formell rechts- kräftig sein (vgl. BGE 151 III 177 E. 2.1.2 zu Art. 165 Abs. 3 DBG, m.w.H.). Ein Entscheid ist formell rechtskräftig, wenn er mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann (BGE 146 III 284 E. 2.3.1; BGE 139 III 486 E. 3). 5.2. Ob ein Entscheid vollstreckbar ist, hat das Gericht grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Ist ein, die Vollstreckbarkeit aufschiebendes, Rechtsmittel mög- lich, hat der Gläubiger durch Urkunde zu beweisen, dass dieses nicht ergriffen wurde (BGE 141 I 97 E. 7.1; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 9; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Die betreibende Behörde muss durch eine Beschei- nigung nachweisen, dass gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgebrachten Ent- scheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die blosse Behauptung im Rechtsöff- nungsgesuch, dass der Entscheid vollstreckbar sei, ist nicht ausreichend (BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 137; Stücheli, a.a.O. S. 226; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; OFK SchKG- Kren Kostkiewicz, Art. 80 N 16; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 80 N 37).

6. Würdigung 6.1. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, behauptete die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren ohne Nachweis oder weitere Substantiierung, dass die Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 1 Rz. 8 und 16). Anschliessend äusserte sie sich zur aufgrund von Indizien zu vermutenden Zustellung der Veranlagungsverfügung an die Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 1 Rz. 13 f.). Die Vorinstanz stimmte ihr diesbezüglich zu und sah die Zu- stellung der Veranlagungsverfügung als ausreichend nachgewiesen an (Urk. 11 E. 2.4). Ob ein Rechtsmittel erhoben wurde oder nicht, führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nicht aus und ergibt sich auch nicht aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Beilagen. Die Gesuchstellerin bringt in der Beschwerdeschrift erst- mals vor, dass gegen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben wor-

- 7 - den sei (vgl. Urk. 10 Rz. 13). Als neue Tatsachenbehauptung ist dies im Beschwer- deverfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Folglich misslingt es der Gesuchstellerin, ausreichend nachzuweisen, dass ihre Veranlagungsverfügung vom 30. April 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Die von der Gesuchstellerin zi- tierte Rechtsprechung betreffend die aufgrund der Indizien zu vermutende Zustel- lung der Veranlagungsverfügung an den Schuldner ist entgegen ihrer Argumenta- tion in der Beschwerdeschrift nicht analog auf das Ausbleiben eines Rechtsmittels anwendbar. Mangels nachgewiesener Rechtskraft stellt die Veranlagungsverfü- gung keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Art. 36 Abs. 4 LPGIP e contrario), weshalb die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen ist. 6.2. Der Gesuchstellerin ist zwar zuzustimmen, dass ihr aufgrund der Rechts- anwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nicht vorgeworfen werden darf, nicht ausgeführt zu haben, ob ein ordentliches Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz hätte nachweisen müssen, dass die Gesuchsgegnerin auch tatsächlich kein Rechtsmittel ergriffen hatte. 6.3. Schliesslich kann der Rüge der Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz Art. 36 Abs. 4 LPGIP nicht angewendet habe, nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 36 Abs. 4 LPGIP sind rechtskräftige Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden im Kan- ton Genf definitive Rechtsöffnungstitel. Die Vorinstanz lehnte das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin ab, da diese weder behauptete noch belegte, dass ge- gen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel erhoben worden sei (Urk. 11 E. 2.4). Mit der Anwendung von Art. 36 Abs. 4 LPGIP hat dies nicht zu tun, da Art. 36 Abs. 4 LPGIP nur rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen die Rechtsöff- nungstitelqualität zuspricht. Da die Gesuchstellerin nicht ausreichend behauptet und nachgewiesen hat, dass gegen ihre Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel ergriffen wurde, ist die Rechtskraft nicht nachgewiesen, weshalb Art. 36 Abs. 4 LP- GIP nicht zur Anwendung kommt.

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7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 19'740.– in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 7.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Ge- suchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 9 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'740.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 30. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st