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RT260028

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Vor- und Prozessgeschichte

E. 1.1 Gestützt auf ihren Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 in Verbindung mit dem Aufnahmegesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Gesuchsgegnerin) vom 3. Januar 2006 sowie ihren Statuten vom 15. Mai 2023 und ihrem SRO-Reglement vom 30. Januar 2023 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 13. November 2025 um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'162.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. September 2024 und Fr. 50.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem

30. September 2024 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.– in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Urk. 1). Mit Urteil vom

28. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich ab (Urk. 12 = Urk. 15). Im Übrigen kann zur Vorgeschichte auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 15 E. I.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller am 28. Februar 2026 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 14). Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, eventualiter der provisorischen Rechts- öffnung, für Fr. 12'162.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. September 2024 und Fr. 50.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. September 2024 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 14). Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Forde- rung setzt sich zusammen aus einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 10'000.–, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.–, Fr. 162.– Mehrwert- steuer auf den Verfahrenskosten und einer Mahngebühr in der Höhe von Fr. 50.– (Urk. 17/5; Urk. 3/19).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 2 Prozessuales Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 3 Definitive Rechtsöffnung

E. 3.1 Beurteilung der Vorinstanz

E. 3.1.1 Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Der Gesuchsteller sei eine Selbstregulierungsorganisation im Sinn von Art. 24 ff. GwG, auf welche die Bestim- mungen des ZGB zum Vereinsrecht anwendbar seien. Sowohl die rechtliche Grundlage des Sanktionsbeschlusses als auch die anwendbaren Verfahrensregeln seien gestützt auf die Statuten des Gesuchstellers von dessen Vorstand erlassen worden. Das Verfahren auf Erlass des Sanktionsbeschlusses sei ein vereinsinter- nes Verfahren, wobei der Sanktionsbeschluss vom Geschäftsführer des Gesuch- stellers erlassen worden sei. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Unpartei- lichkeit und Unabhängigkeit eines Gerichtsverfahrens seien damit nicht erfüllt, wes- halb dem Sanktionsbeschluss keine Schiedsgerichtsqualität zukomme (Urk. 15 E. III.2.2).

- 4 -

E. 3.1.2 Weiter stufe das Bundesgericht das Reglement der Selbstregulierungsorga- nisationen i.S.v. Art. 25 GwG als privatrechtliche Vereinssatzung ein, weshalb die- sem kein hoheitlicher Charakter zukomme. Das Bundesgericht habe auch die auf dem Reglement einer Selbstregulierungsorganisation basierenden Sanktionen als privatrechtlicher Natur eingestuft. Die Sanktionen seien nach herrschender Lehre Konventionalstrafen im Sinne von Art. 160 Abs. 1 OR. Der Sanktionsbeschluss sei eine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe und damit kein definitiver Rechts- öffnungstitel. Entsprechend sei die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen (Urk. 15 E. III.2.2).

E. 3.2 Standpunkt des Gesuchstellers Der Gesuchsteller führt aus, dass der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Selbstregulierungsorganisati- onen im Sinn von Art. 24 ff. GwG wie der Gesuchsteller hätten eine aufsichtsrecht- liche Sonderstellung und seien keine gewöhnlichen Vereine. So hätten das Regio- nalgericht Oberland, das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft-Ost und das Bezirks- gericht Zürich Sanktionsbeschlüssen die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungs- titels zugesprochen (Urk. 14 S. 5). Private Organisationen würden als Verwaltungs- behörden gelten, sofern ihnen durch öffentliches Recht die Kompetenz zum Erlass entsprechender Entscheide übertragen worden sei. Der Gesuchsteller sei durch Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG verpflichtet, ein Reglement zu erlassen, welches unter an- derem Sanktionen für Pflichtverstösse vorsehe. In diesem Bereich nehme er eine Aufsichtsfunktion war, weshalb seine Entscheide nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel darstellten (Urk. 14 S. 5 f. und 8). Vorliegend handle es sich nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, um einen vereinsinternen Vor- gang (Urk. 14 S. 6). Das Reglement, welches die Sanktionsbestimmungen ent- halte, müsse schliesslich von der FINMA genehmigt werden (Urk. 14 S. 7). Weiter würden die Sanktionsentscheide einer Anfechtung an ein unabhängiges Schieds- gericht unterliegen. Die Entscheide des Schiedsgerichts seien definitive Rechtsöff- nungstitel, weshalb die vorangehenden Entscheide des Gesuchstellers ebenfalls Rechtsöffnungstitelqualität haben müssten. Es wäre systemwidrig, wenn der En- dentscheid eines Schiedsgerichts vollstreckbar wäre, der vorangehende Grunden-

- 5 - tscheid des Gesuchstellers dagegen nicht (Urk. 14 S. 7). Die Ansicht der Vorin- stanz, wonach der Sanktionsentscheid vom 29. Februar 2024 keinen vollstreckba- ren Rechtsöffnungstitel darstelle, sei unzutreffend. Das Subordinationsverhältnis des Mitglieds, die FINMA-genehmigten Reglemente, die schiedsgerichtliche Über- prüfbarkeit mit vollstreckbarer Entscheidqualität, die Hybridnatur der SRO und die Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts sprächen eindeutig dafür, dass der Sankti- onsentscheid Titelqualität im Sinn von Art. 80 SchKG aufweise (Urk. 14 S. 8).

E. 3.3 Würdigung

E. 3.3.1 Betreffend die Grundlagen der Rechtsöffnung kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 E. III.1.1 f.). Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt sind u.a. Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und den Parteien eröffnete Schieds- sprüche (Art. 387 ZPO; BGE 140 III 267 E. 1.2.3; ZK ZPO-Gränicher/Hostettler, Art. 387 N 30; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 14). Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 Titelqualität im Sinn von Art. 80 SchKG aufweise. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sich der Gesuchstel- ler lediglich mit der provisorischen Rechtsöffnung auseinandergesetzt (vgl. Urk. 1; Urk. 10). Die Vorinstanz prüfte betreffend die definitive Rechtsöffnung, ob ein Schiedsspruch i.S.v. Art. 387 ZPO vorliegt und verneinte dies, was der Gesuchstel- ler im Beschwerdeverfahren zurecht nicht rügt. Ob eine Verfügung einer schweize- rischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliegt, prüfte die Vorinstanz zumindest nicht vertieft. Aufgrund der vorgebrachten Rüge der unrichti- gen Rechtsanwendung und der mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung geltenden Offizialmaxime (vgl. Urk. 15 E. III.1.2; BGE 140 III 372 E. 3.5 m.w.H.) ist auf die vor Vorinstanz nicht vorgebrachten Argumente des Gesuchstellers trotzdem einzuge- hen. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Sanktionsbeschluss vom 29. Fe- bruar 2024 als Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren ist und deshalb einen definitiven Rechtsöff- nungstitel darstellt.

- 6 -

E. 3.3.2 Als Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gelten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden (BGer 5A_747/2019 vom 24. November 2020 E. 3.1; BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.1; BSK SchKG I-Staehe- lin, Art. 80 N 102; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 34). Zur definitiven Rechts- öffnung berechtigen weiter alle Entscheide und Verfügungen privater Organisatio- nen, die durch öffentliches Recht zum Erlass von derartigen Verfügungen ermäch- tigt werden (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 108; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 34; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 24). Der Gesuchsteller ist keine Ver- waltungsbehörde des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde. Er ist gemäss Handelsregistereintrag sowie seinen Statuten ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB (Urk. 17/1; Urk. 17/8 Art. 1) und eine Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 ff. GwG (Urk. 17/8 Art. 2 Abs. 2). Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob der Gesuchsteller durch öffentliches Recht zum Erlass des Sanktionsbeschlusses ge- genüber der Gesuchsgegnerin ermächtigt wurde. Dafür ist zunächst auf die Syste- matik des Geldwäschereigesetzes (E. 3.3.3), die Rolle der Selbstregulierungsorga- nisationen (E.3.3.4) und die Qualifikation der Gesuchsgegnerin in diesem System (E. 3.3.5) einzugehen.

E. 3.3.3 Das Geldwäschereigesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). Dem GwG unterstehen Finanzintermediäre und Händler (Art. 2 Abs. 1 GwG). Finanzintermediäre sind u.a. Vermögensverwalter nach Art. 2 Abs. 1 lit. a FINIG (Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG). Vermögensverwalter in diesem Sinne ist, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann, indem er Finanzinstrumente erwirbt oder veräussert, Aufträge, die Finanzinstru- mente zum Gegenstand haben, annimmt oder übermittelt, Finanzinstrumente ver- waltet oder persönliche Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstru- menten beziehen, erteilt (Art. 2 Abs. 1 lit. a FINIG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FINIG und Art. 3 lit. c Ziff. 1-4 FIDLEG). Ein Vermögensverwalter agiert gewerbsmässig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 FINIG, wenn er pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als Fr. 50'000.– erzielt, mit mehr als 20 Vertragsparteien pro Kalenderjahr

- 7 - Geschäftsbeziehungen unterhält oder unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte im Umfang von mehr als Fr. 5'000'000.– hat (Art. 19 Abs. 1 FI- NIV). Diese Vermögensverwalter unterstehen betreffend die Einhaltung der im zweiten Kapitel des GwG enthaltenen Pflichten seit 1. Januar 2020 der FINMA, al- lenfalls unter Beizug einer Aufsichtsorganisation nach FINMAG (Art. 12 lit. a GwG; Art. 61 Abs. 1 FINIG). Bis 31. Dezember 2019 konnten die Vermögensverwalter selbst wählen, ob sie sich direkt der FINMA unterstellen oder einer Selbstregulie- rungsorganisation nach Art. 24 ff. GwG anschliessen (Art. 14 Abs. 1 aGwG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG; BSK GwG-Frigo/Jain, Art. 14 N 1; BSK GwG-Peyer, Art. 2 Abs. 2 N 34). Anderes gilt für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, zu wel- chen Personen gehören, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, diese anzulegen oder zu übertragen. Art. 2 Abs. 3 GwG ist ein Auffangtatbestand und umfasst nur Personen, die nicht bereits von Art. 2 Abs. 2 GwG erfasst sind (BSK GwG-Greter, Art. 2 Abs. 3 N 2; SHK GwG- Schären, Art. 2 N 51). Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG konnten bis

31. Dezember 2019 (gleich wie die damals ebenfalls noch von Art. 2 Abs. 3 aGwG erfassten Vermögensverwalter) wählen, ob sie sich direkt der FINMA unterstellen oder einer Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 ff. GwG anschliessen (Art. 14 Abs. 1 aGwG). Seit 1. Januar 2020 müssen sich Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG zwingend einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG).

E. 3.3.4 Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 ff. GwG überwachen die Ein- haltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des GwG durch die ihnen ange- schlossenen Finanzintermediäre (Art. 24 Abs. 1 lit. b GwG). Dazu haben sie ein Reglement zu erlassen, welches die Sorgfaltspflichten der ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre nach dem 2. Kapitel des GwG und deren Erfüllung festlegt (Art. 25 Abs. 1 und 2 GwG). Das Reglement hat weiter die Voraussetzungen für den Anschluss und den Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle über die Einhaltung der Pflichten und wirksame, angemessene und verhältnismässige Sanktionen bei Verstössen festzulegen (Art. 25 Abs. 3 GwG). Diese Aufsicht der Selbstregulierungsorganisationen über die ihnen angeschlossenen Finanzinterme- diäre ist ein Anwendungsfall der staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten

- 8 - Selbstregulierung (BGer 2C_418/2024 vom 11. April 2025 E. 3.3; BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3.3.2). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung (Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), be- aufsichtigt diese (Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG), genehmigt deren Reglemente (Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG) und sorgt für die Durchsetzung dieser Reglemente gegenüber den Mitgliedern (Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).

E. 3.3.5 Die Gesuchsgegnerin ist eine juristische Person und war gemäss Aufnahme- gesuch vom 3. Januar 2006 ausschliesslich als klassische Vermögensverwalterin tätig, wobei sie davon ausging, dass sie pro Jahr elf bis 20 GwG-relevante Kunden- beziehungen betreuen werde (Urk. 17/11 = Urk. 3/3). Gemäss eigenen Angaben übt sie seit 1. Januar 2023 keine dem GwG unterstellte Tätigkeiten mehr aus (Urk. 6 S. 8; Urk. 7/5; Urk. 11/22). Aufgrund der Angabe, dass sie weniger als 20 GwG-relevante Geschäftsbeziehungen pro Jahr unterhalten werde und der Tat- sache, dass die Gesuchsgegnerin auch nach der Revision ab 1. Januar 2020 Mit- glied beim Gesuchsteller blieb, ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin keine gewerbsmässige Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FINIG, Art. 3 lit. c Ziff. 1-4 FIDLEG und Art. 19 Abs. 1 FINIV war. Ansonsten hätte sie ab 1. Januar 2020 direkt der FINMA unterstanden, womit eine Fortdauer der Mitgliedschaft beim Gesuchsteller nicht mehr nötig und mit keinen erkennbaren Vorteilen für die Gesuchsgegnerin verbunden gewesen wäre. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin bis zur Aufgabe der GwG-relevanten Tätigkeit Ende 2022 ein Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG war, da sie von Art. 2 Abs. 3 GwG erfasste Handlungen (berufsmässige Annahme fremder Vermögenswerte, Anlageberatungen etc.) be- trieb, ohne als gewerbsmässiger Vermögensverwalter nach Art. 2 Abs. 2 GwG qua- lifiziert zu werden. Folglich konnte sie nach dem Ausgeführten im Zeitpunkt des Beitritts zum Gesuchsteller selbst wählen, ob sie sich einer Selbstregulierungsor- ganisation wie dem Gesuchsteller anschliessen oder der FINMA unterstellen möchte. Mit der Revision verlor sie ab 1. Januar 2020 dieses Wahlrecht und musste sich nach Art. 14 Abs. 1 GwG zwingend einer Selbstregulierungsorganisation an- schliessen. Da sie zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits Mitglied des Gesuchstellers war, drängte sich für sie keine Veränderung auf.

- 9 -

E. 3.3.6 Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 ff. GwG übernehmen im Rah- men der ihnen übertragenen Kompetenzen eine öffentliche Aufgabe, sind aber an- sonsten privatrechtlich organisiert (BGE 143 II 163 E. 2.3; BGer 2C_887/2017 vom

23. März 2021 E. 4.3). Der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 basiert auf Art. 96 des Reglements und Art. 17 des Verfahrensreglements des Gesuchstellers (vgl. Urk. 17/5 S. 1; Urk. 17/6 Art. 96; Urk. 17/7 Art. 17). Das Bundesgericht hat sich mehrfach zur Natur von durch Selbstregulierungsorganisationen basierend auf ihrem Reglement ausgesprochenen Sanktionen geäussert. Dabei hielt es fest, dass das Reglement einer Selbstregulierungsorganisation nach Art. 25 GwG eine ver- bindliche privatrechtliche Vereinssatzung sei und ihm nicht der Charakter von ho- heitlich erlassenen Rechtssätzen zukomme, da es nur für die Mitglieder der Selbst- regulierungsorganisation gelte. Folglich seien die in einem derartigen Reglement enthaltenen Sanktionen privatrechtlicher Natur (BGE 143 II 162 E. 2.3; BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 4.2; BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; BGer 2C_1184/2013 vom

17. Juli 2014 E. 3.1; BGer 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; BGer 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Zuletzt bezeichnete das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung 2021 als ständige Rechtsprechung (BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 4.2). Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG und spielte sich vollumfänglich vor der per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision ab (vgl. BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 Sachverhalt). Das Bundesgericht weist in diesem Entscheid explizit darauf hin, dass sich Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG seit 1. Januar 2020 zwingend einer Selbstregulierungsorganisa- tion anschliessen müssen und liess offen, ob die bisherige Praxis der privatrechtli- chen Natur der Sanktionen für diese auch in Zukunft weiter angewendet werden könne (BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 4.3.3 und 4.4). Das Bundesver- waltungsgericht hielt in einem neueren Entscheid (entgegen der Argumentation des Gesuchstellers als Partei im entsprechenden Verfahren) mit Hinweis auf die nach den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden erfolgte Gesetzesrevision fest, dass der Entscheid einer Selbstregulierungsorganisation über die Aufnahme eines Fi- nanzintermediäres nach Art. 2 Abs. 3 GwG aufgrund der gesetzlich für diese zwin-

- 10 - genden Anschliessung an eine Selbstregulierungsorganisation eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt (BVGE 2023 IV/4 E. 5 ff.). Nach diesem Entscheid treten Selbstregulierungsorganisationen gegenüber Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 3 GwG seit 1. Januar 2020 aufgrund der Anschliessungspflicht teilweise hoheitlich auf und können Verfügungen nach Art. 5 VwVG erlassen, zumindest so- fern sich diese nicht einzig auf das Reglement, sondern direkt auf das Gesetz stüt- zen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies u.a. damit, dass die Selbstregulierungsorganisationen im Bereich der Anschlussvoraussetzungen nicht vom neuen Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen und weitergehende oder weniger wei- tergehende Anschlussvoraussetzungen festlegen dürfen (BVGE 2023 IV/4 E. 7.3 f.). Entscheide von Selbstregulierungsorganisationen, welche sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die vereinsinternen Reglementen und Statuten stüt- zen, seien hingegen privatrechtlich (BVGE 2023 IV/4 E. 5.5).

E. 3.3.7 Betreffend die Sanktionen bestimmt das GwG lediglich, dass die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen angemessene Sanktionen festzulegen ha- ben (Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG). Die Ausgestaltung dieser Sanktionen wird im Ge- setzt nicht näher konkretisiert und ist damit unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA (Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG) den Selbstregulierungsorganisationen über- lassen. Der Entscheid einer Selbstregulierungsorganisation über die Höhe einer Sanktion basiert folglich auf dem vereinsinternen Reglement dieser Selbstregulie- rungsorganisation und nicht auf öffentlichem Recht, wie es z.B. beim Beschluss über die Aufnahme eines Finanzintermediärs (abschliessend in Art. 14 GwG gere- gelt) der Fall ist. Bei Sanktionsentscheiden von Selbstregulierungsorganisationen drängt sich – im Gegensatz zu den im Rahmen der Revision neu eingeführten Vor- aussetzungen des Anspruchs auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisa- tion nach Art. 14 Abs. 2 GwG – keine Abweichung von der bisherigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung aufgrund der mit der Revision 2020 in Kraft getretenen Anschlusspflicht auf (vgl. dazu auch BVGE 2023 IV/4 E. 5.5).

E. 3.3.8 Sanktionen von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 ff. GwG stel- len damit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung vor der 2020 in Kraft getretenen GwG-Revision weiterhin privatrechtliche Konventionalstrafen und

- 11 - keine öffentlich-rechtlichen Verfügungen dar (vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1149; BSK GwG-Christen/Kuert, Art. 25 N 41; Graber, GwG Gesetzesausgabe mit engli- scher Übersetzung, Ausführungserlassen und Anmerkungen, 2003, Art. 25 N 6; SHK GwG-Guhl, Art. 25 N 47). Der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 ist demnach kein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der diesbezüglichen Rüge des Gesuchstellers ist nicht zu folgen. Die Beschwerde ist betreffend die definitive Rechtsöffnung folglich abzuweisen.

E. 4 Provisorische Rechtsöffnung

E. 4.1 Beurteilung der Vorinstanz

E. 4.1.1 Die Vorinstanz prüfte, ob das Aufnahmegesuch der Gesuchsgegnerin vom

3. Januar 2006 in Verbindung mit dem Aufnahmebeschluss sowie den zu diesem Zeitpunkt geltenden Statuten und Reglementen des Gesuchstellers einen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Das Aufnahmegesuch mit dem Aufnahmebe- schluss sei rechtlich als Vertrag zu qualifizieren, wobei die Anforderungen an die Schriftlichkeit erfüllt seien. Somit liege eine schriftliche Schuldanerkennung für sämtliche statuarisch und reglementarisch vorgesehenen finanziellen Pflichten vor, welche auch Sanktionszahlungen bzw. Konventionalstrafen sowie Verfahrenskos- ten umfassen würden, sofern deren Höhe im Beitrittszeitpunkt bestimmt sei oder sich zumindest objektiv bestimmbar aus den Statuen und Reglementen ergebe (Urk. 15 E. III.3.2). Gemäss den zum Beitrittszeitpunkt anwendbaren Reglementen sei die Aufsichtskommission des Gesuchstellers für die Abklärung, Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen der Statuten und Reglementen zuständig, wobei diese als Sanktion Konventionalstrafen bis zu Fr. 100'000.– anordnen könne. Dabei habe sie einen grossen Ermessensspielraum. Das Verfahren werde eben- falls von der Aufsichtskommission des Gesuchstellers festgelegt. Somit sei zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs der Gesuchsgegnerin für diese weder das Ver- fahren zur Festsetzung der Konventionalstrafe noch die konkrete Höhe der Kon- ventionalstrafe und der Verfahrenskosten objektiv bestimmbar gewesen. Mangels Bestimmtheit des geschuldeten Betrags liege kein provisorischer Rechtsöffnungs- titel für die Konventionalstrafe und die Verfahrenskosten vor, weshalb das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen sei (Urk. 15 E. III.3.3).

- 12 -

E. 4.1.2 Auch für die Mahngebühren könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese sich auf ein Gebührenreglement stützten, das zum Zeitpunkt des Beitritts der Gesuchsgegnerin zum Gesuchsteller noch nicht in Kraft gewesen sei (Urk. 15 E. III.3.3). Weiter sei für die Verzugszinsen keine Rechtsöffnung zu erteilen, da be- reits für die Hauptforderungen kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 15 E. III.3.4).

E. 4.2 Standpunkt des Gesuchstellers Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die unterzeichnete Bei- trittserklärung der Gesuchsgegnerin einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar- stelle. Der Beitritt zum Gesuchsteller umfasse nicht nur die Anerkennung der Sta- tuten, sondern sämtliche reglementarisch vorgesehenen finanziellen Pflichten, was auch die Sanktionen beinhalte. Das Reglement sehe betreffend Sanktionen objek- tive Bemessungskriterien sowie klare Unter- und Obergrenzen vor. Für Mitglieder sei deshalb bereits beim Beitritt absehbar, in welchem Rahmen und nach welchen Kriterien Sanktionen ausgesprochen würden (Urk. 14 S. 9). Ein gewisses Ermes- sen innerhalb des Sanktionsrahmens sei zwar unabdingbar, vermöge jedoch die Bestimmbarkeit der Forderungshöhe nicht zu beseitigen. Die Sanktionen seien so- wohl hinsichtlich ihrer Bemessung als auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundla- gen vorhersehbar und objektiv bestimmbar, womit die Voraussetzungen eines pro- visorischen Rechtsöffnungstitels erfüllt seien (Urk. 14 S. 10).

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Ein Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, stellt die schriftlich unterzeichnete Beitrittserklärung zu einem Verein einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für statuarisch oder re- glementarisch vorgesehene finanzielle Verpflichtungen inkl. Sanktionszahlungen bzw. Konventionalstrafen dar, sofern die weiteren Anforderungen erfüllt sind (vgl. Urk. 15 E. III.3.2 f.; BK ZGB-Riemer, Die juristischen Personen, Die Vereine, Systematischer Teil N 649 ff. m.w.H.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 30). Die Höhe der Forderung muss im Rechtsöffnungstitel betragsmässig genau bestimmt

- 13 - oder ohne Weiteres bestimmbar sein (BGE 148 III 145 E. 4.1.1; BGE 145 III 20 E. 4.1.1; BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 624 E. 4.2.2; BGE 136 III 627 E. 2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 5; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 6).

E. 4.3.2 Vorliegend stellt das Aufnahmegesuch der Gesuchsgegnerin vom 3. Januar 2006 in Zusammenhang mit den damals geltenden Reglementen des Gesuchstel- lers eine Schuldanerkennung betreffend die sich aus den damaligen Reglementen ergebenden finanziellen Pflichten dar. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 E. III.3.2). Aus den zum Zeit- punkt des Aufnahmegesuchs der Gesuchsgegnerin geltenden Reglementen lässt sich die Pflicht zur Bezahlung von Konventionalstrafen bei Verletzungen der Statu- ten und des Reglements ableiten. Das damalige (sowie auch das aktuelle) Regle- ment des Gesuchstellers bestimmt die exakte Höhe der Konventionalstrafe nicht, sondern legt lediglich einen Höchstbetrag fest. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 E. III.3.3). Der Gesuchsteller anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Höhe der Kon- ventionalstrafe aus dem Reglement alleine nicht exakt beziffert werden kann, in- dem er der über die Sanktionshöhe entscheidenden Aufsichtskommission ein "ge- wisses Ermessen innerhalb des Sanktionsrahmen" einräumt (Urk. 14 S. 10). Folg- lich konnte die Gesuchsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Erlass des Sanktionsbeschlusses die exakte Höhe der Konventionalstrafe bei einer Pflichtverletzung vorhersehen, sondern lediglich innerhalb eines Sanktionsrahmens aufgrund der vorgeschriebenen Kriterien teil- weise erahnen. Damit ist die Voraussetzung der genauen Bestimmbarkeit der Höhe der Forderung in der Schuldanerkennung nicht erfüllt, womit kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Beschwerde ist folglich betreffend die provisori- sche Rechtsöffnung für die Konventionalstrafe mangels Rechtsöffnungstitels abzu- weisen.

E. 4.3.3 Schliesslich beantragt der Gesuchsteller auch im Rahmen der Beschwerde die provisorische Rechtsöffnung für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.–, für die Mehrwertsteuer auf den Verfahrenskosten in der Höhe von

- 14 - Fr. 162.–, für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.– sowie für die Verzugs- zinsen von 5 % auf Fr. 12'162.– seit dem 10. September 2024 und 5 % auf Fr. 50.– seit dem 30. September 2024 (Urk. 14 S. 2 und 11). In der Beschwerde geht der Gesuchsteller lediglich auf die provisorische Rechtsöffnung für die Konventional- strafe ein (vgl. Urk. 14 S. 8 ff.). Er setzt sich an keiner Stelle der Beschwerde mit der provisorischen Rechtsöffnung für die erwähnten anderen Forderungen bzw. mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 15 E. III.3.1 ff.) ausein- ander. Entsprechend ist auf die Beschwerde betreffend die provisorische Rechts- öffnung für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.–, für die Mehrwert- steuer auf den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 162.–, für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.– sowie für die Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 12'162.– seit dem 10. September 2024 und 5 % auf Fr. 50.– seit dem 30. September 2024 nicht einzutreten.

E. 4.3.4 Zusammenfassend stellt das Beitrittsgesuch der Gesuchsgegnerin mangels Bestimmtheit der im Reglement vorgesehen Sanktionen keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist folglich betreffend die Sanktionszahlung abzuweisen. Betreffend die weiteren Forderungen ist auf die Beschwerde mangels Rügen nicht einzutreten.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 12'212.– (vgl. Urk. 14 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festzusetzen und aus dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers zu beziehen.

E. 5.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchs- gegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 15 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'212.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 16 - Zürich, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler Urteil vom 22. Juni 2026 in Sachen A._____ [Verein], Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 28. Januar 2026 (EB250102-B)

- 2 - Erwägungen:

1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Gestützt auf ihren Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 in Verbindung mit dem Aufnahmegesuch der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Gesuchsgegnerin) vom 3. Januar 2006 sowie ihren Statuten vom 15. Mai 2023 und ihrem SRO-Reglement vom 30. Januar 2023 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 13. November 2025 um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'162.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. September 2024 und Fr. 50.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem

30. September 2024 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.– in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Urk. 1). Mit Urteil vom

28. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich ab (Urk. 12 = Urk. 15). Im Übrigen kann zur Vorgeschichte auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 15 E. I.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller am 28. Februar 2026 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 14). Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, eventualiter der provisorischen Rechts- öffnung, für Fr. 12'162.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. September 2024 und Fr. 50.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. September 2024 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 14). Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Forde- rung setzt sich zusammen aus einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 10'000.–, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.–, Fr. 162.– Mehrwert- steuer auf den Verfahrenskosten und einer Mahngebühr in der Höhe von Fr. 50.– (Urk. 17/5; Urk. 3/19). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

2. Prozessuales Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3. Definitive Rechtsöffnung 3.1. Beurteilung der Vorinstanz 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Der Gesuchsteller sei eine Selbstregulierungsorganisation im Sinn von Art. 24 ff. GwG, auf welche die Bestim- mungen des ZGB zum Vereinsrecht anwendbar seien. Sowohl die rechtliche Grundlage des Sanktionsbeschlusses als auch die anwendbaren Verfahrensregeln seien gestützt auf die Statuten des Gesuchstellers von dessen Vorstand erlassen worden. Das Verfahren auf Erlass des Sanktionsbeschlusses sei ein vereinsinter- nes Verfahren, wobei der Sanktionsbeschluss vom Geschäftsführer des Gesuch- stellers erlassen worden sei. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Unpartei- lichkeit und Unabhängigkeit eines Gerichtsverfahrens seien damit nicht erfüllt, wes- halb dem Sanktionsbeschluss keine Schiedsgerichtsqualität zukomme (Urk. 15 E. III.2.2).

- 4 - 3.1.2. Weiter stufe das Bundesgericht das Reglement der Selbstregulierungsorga- nisationen i.S.v. Art. 25 GwG als privatrechtliche Vereinssatzung ein, weshalb die- sem kein hoheitlicher Charakter zukomme. Das Bundesgericht habe auch die auf dem Reglement einer Selbstregulierungsorganisation basierenden Sanktionen als privatrechtlicher Natur eingestuft. Die Sanktionen seien nach herrschender Lehre Konventionalstrafen im Sinne von Art. 160 Abs. 1 OR. Der Sanktionsbeschluss sei eine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe und damit kein definitiver Rechts- öffnungstitel. Entsprechend sei die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen (Urk. 15 E. III.2.2). 3.2. Standpunkt des Gesuchstellers Der Gesuchsteller führt aus, dass der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Selbstregulierungsorganisati- onen im Sinn von Art. 24 ff. GwG wie der Gesuchsteller hätten eine aufsichtsrecht- liche Sonderstellung und seien keine gewöhnlichen Vereine. So hätten das Regio- nalgericht Oberland, das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft-Ost und das Bezirks- gericht Zürich Sanktionsbeschlüssen die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungs- titels zugesprochen (Urk. 14 S. 5). Private Organisationen würden als Verwaltungs- behörden gelten, sofern ihnen durch öffentliches Recht die Kompetenz zum Erlass entsprechender Entscheide übertragen worden sei. Der Gesuchsteller sei durch Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG verpflichtet, ein Reglement zu erlassen, welches unter an- derem Sanktionen für Pflichtverstösse vorsehe. In diesem Bereich nehme er eine Aufsichtsfunktion war, weshalb seine Entscheide nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG definitive Rechtsöffnungstitel darstellten (Urk. 14 S. 5 f. und 8). Vorliegend handle es sich nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, um einen vereinsinternen Vor- gang (Urk. 14 S. 6). Das Reglement, welches die Sanktionsbestimmungen ent- halte, müsse schliesslich von der FINMA genehmigt werden (Urk. 14 S. 7). Weiter würden die Sanktionsentscheide einer Anfechtung an ein unabhängiges Schieds- gericht unterliegen. Die Entscheide des Schiedsgerichts seien definitive Rechtsöff- nungstitel, weshalb die vorangehenden Entscheide des Gesuchstellers ebenfalls Rechtsöffnungstitelqualität haben müssten. Es wäre systemwidrig, wenn der En- dentscheid eines Schiedsgerichts vollstreckbar wäre, der vorangehende Grunden-

- 5 - tscheid des Gesuchstellers dagegen nicht (Urk. 14 S. 7). Die Ansicht der Vorin- stanz, wonach der Sanktionsentscheid vom 29. Februar 2024 keinen vollstreckba- ren Rechtsöffnungstitel darstelle, sei unzutreffend. Das Subordinationsverhältnis des Mitglieds, die FINMA-genehmigten Reglemente, die schiedsgerichtliche Über- prüfbarkeit mit vollstreckbarer Entscheidqualität, die Hybridnatur der SRO und die Weiterentwicklung des Aufsichtsrechts sprächen eindeutig dafür, dass der Sankti- onsentscheid Titelqualität im Sinn von Art. 80 SchKG aufweise (Urk. 14 S. 8). 3.3. Würdigung 3.3.1. Betreffend die Grundlagen der Rechtsöffnung kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 E. III.1.1 f.). Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt sind u.a. Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und den Parteien eröffnete Schieds- sprüche (Art. 387 ZPO; BGE 140 III 267 E. 1.2.3; ZK ZPO-Gränicher/Hostettler, Art. 387 N 30; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 14). Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 Titelqualität im Sinn von Art. 80 SchKG aufweise. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sich der Gesuchstel- ler lediglich mit der provisorischen Rechtsöffnung auseinandergesetzt (vgl. Urk. 1; Urk. 10). Die Vorinstanz prüfte betreffend die definitive Rechtsöffnung, ob ein Schiedsspruch i.S.v. Art. 387 ZPO vorliegt und verneinte dies, was der Gesuchstel- ler im Beschwerdeverfahren zurecht nicht rügt. Ob eine Verfügung einer schweize- rischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliegt, prüfte die Vorinstanz zumindest nicht vertieft. Aufgrund der vorgebrachten Rüge der unrichti- gen Rechtsanwendung und der mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung geltenden Offizialmaxime (vgl. Urk. 15 E. III.1.2; BGE 140 III 372 E. 3.5 m.w.H.) ist auf die vor Vorinstanz nicht vorgebrachten Argumente des Gesuchstellers trotzdem einzuge- hen. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob der Sanktionsbeschluss vom 29. Fe- bruar 2024 als Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren ist und deshalb einen definitiven Rechtsöff- nungstitel darstellt.

- 6 - 3.3.2. Als Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gelten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden (BGer 5A_747/2019 vom 24. November 2020 E. 3.1; BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.1; BSK SchKG I-Staehe- lin, Art. 80 N 102; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 34). Zur definitiven Rechts- öffnung berechtigen weiter alle Entscheide und Verfügungen privater Organisatio- nen, die durch öffentliches Recht zum Erlass von derartigen Verfügungen ermäch- tigt werden (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 108; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 34; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 24). Der Gesuchsteller ist keine Ver- waltungsbehörde des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde. Er ist gemäss Handelsregistereintrag sowie seinen Statuten ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB (Urk. 17/1; Urk. 17/8 Art. 1) und eine Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 ff. GwG (Urk. 17/8 Art. 2 Abs. 2). Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob der Gesuchsteller durch öffentliches Recht zum Erlass des Sanktionsbeschlusses ge- genüber der Gesuchsgegnerin ermächtigt wurde. Dafür ist zunächst auf die Syste- matik des Geldwäschereigesetzes (E. 3.3.3), die Rolle der Selbstregulierungsorga- nisationen (E.3.3.4) und die Qualifikation der Gesuchsgegnerin in diesem System (E. 3.3.5) einzugehen. 3.3.3. Das Geldwäschereigesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). Dem GwG unterstehen Finanzintermediäre und Händler (Art. 2 Abs. 1 GwG). Finanzintermediäre sind u.a. Vermögensverwalter nach Art. 2 Abs. 1 lit. a FINIG (Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG). Vermögensverwalter in diesem Sinne ist, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann, indem er Finanzinstrumente erwirbt oder veräussert, Aufträge, die Finanzinstru- mente zum Gegenstand haben, annimmt oder übermittelt, Finanzinstrumente ver- waltet oder persönliche Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstru- menten beziehen, erteilt (Art. 2 Abs. 1 lit. a FINIG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FINIG und Art. 3 lit. c Ziff. 1-4 FIDLEG). Ein Vermögensverwalter agiert gewerbsmässig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 FINIG, wenn er pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als Fr. 50'000.– erzielt, mit mehr als 20 Vertragsparteien pro Kalenderjahr

- 7 - Geschäftsbeziehungen unterhält oder unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte im Umfang von mehr als Fr. 5'000'000.– hat (Art. 19 Abs. 1 FI- NIV). Diese Vermögensverwalter unterstehen betreffend die Einhaltung der im zweiten Kapitel des GwG enthaltenen Pflichten seit 1. Januar 2020 der FINMA, al- lenfalls unter Beizug einer Aufsichtsorganisation nach FINMAG (Art. 12 lit. a GwG; Art. 61 Abs. 1 FINIG). Bis 31. Dezember 2019 konnten die Vermögensverwalter selbst wählen, ob sie sich direkt der FINMA unterstellen oder einer Selbstregulie- rungsorganisation nach Art. 24 ff. GwG anschliessen (Art. 14 Abs. 1 aGwG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 lit. e aGwG; BSK GwG-Frigo/Jain, Art. 14 N 1; BSK GwG-Peyer, Art. 2 Abs. 2 N 34). Anderes gilt für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, zu wel- chen Personen gehören, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, diese anzulegen oder zu übertragen. Art. 2 Abs. 3 GwG ist ein Auffangtatbestand und umfasst nur Personen, die nicht bereits von Art. 2 Abs. 2 GwG erfasst sind (BSK GwG-Greter, Art. 2 Abs. 3 N 2; SHK GwG- Schären, Art. 2 N 51). Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG konnten bis

31. Dezember 2019 (gleich wie die damals ebenfalls noch von Art. 2 Abs. 3 aGwG erfassten Vermögensverwalter) wählen, ob sie sich direkt der FINMA unterstellen oder einer Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 ff. GwG anschliessen (Art. 14 Abs. 1 aGwG). Seit 1. Januar 2020 müssen sich Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG zwingend einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). 3.3.4. Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 ff. GwG überwachen die Ein- haltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des GwG durch die ihnen ange- schlossenen Finanzintermediäre (Art. 24 Abs. 1 lit. b GwG). Dazu haben sie ein Reglement zu erlassen, welches die Sorgfaltspflichten der ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre nach dem 2. Kapitel des GwG und deren Erfüllung festlegt (Art. 25 Abs. 1 und 2 GwG). Das Reglement hat weiter die Voraussetzungen für den Anschluss und den Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle über die Einhaltung der Pflichten und wirksame, angemessene und verhältnismässige Sanktionen bei Verstössen festzulegen (Art. 25 Abs. 3 GwG). Diese Aufsicht der Selbstregulierungsorganisationen über die ihnen angeschlossenen Finanzinterme- diäre ist ein Anwendungsfall der staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten

- 8 - Selbstregulierung (BGer 2C_418/2024 vom 11. April 2025 E. 3.3; BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3.3.2). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung (Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), be- aufsichtigt diese (Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG), genehmigt deren Reglemente (Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG) und sorgt für die Durchsetzung dieser Reglemente gegenüber den Mitgliedern (Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG). 3.3.5. Die Gesuchsgegnerin ist eine juristische Person und war gemäss Aufnahme- gesuch vom 3. Januar 2006 ausschliesslich als klassische Vermögensverwalterin tätig, wobei sie davon ausging, dass sie pro Jahr elf bis 20 GwG-relevante Kunden- beziehungen betreuen werde (Urk. 17/11 = Urk. 3/3). Gemäss eigenen Angaben übt sie seit 1. Januar 2023 keine dem GwG unterstellte Tätigkeiten mehr aus (Urk. 6 S. 8; Urk. 7/5; Urk. 11/22). Aufgrund der Angabe, dass sie weniger als 20 GwG-relevante Geschäftsbeziehungen pro Jahr unterhalten werde und der Tat- sache, dass die Gesuchsgegnerin auch nach der Revision ab 1. Januar 2020 Mit- glied beim Gesuchsteller blieb, ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin keine gewerbsmässige Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. abis GwG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 FINIG, Art. 3 lit. c Ziff. 1-4 FIDLEG und Art. 19 Abs. 1 FINIV war. Ansonsten hätte sie ab 1. Januar 2020 direkt der FINMA unterstanden, womit eine Fortdauer der Mitgliedschaft beim Gesuchsteller nicht mehr nötig und mit keinen erkennbaren Vorteilen für die Gesuchsgegnerin verbunden gewesen wäre. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin bis zur Aufgabe der GwG-relevanten Tätigkeit Ende 2022 ein Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG war, da sie von Art. 2 Abs. 3 GwG erfasste Handlungen (berufsmässige Annahme fremder Vermögenswerte, Anlageberatungen etc.) be- trieb, ohne als gewerbsmässiger Vermögensverwalter nach Art. 2 Abs. 2 GwG qua- lifiziert zu werden. Folglich konnte sie nach dem Ausgeführten im Zeitpunkt des Beitritts zum Gesuchsteller selbst wählen, ob sie sich einer Selbstregulierungsor- ganisation wie dem Gesuchsteller anschliessen oder der FINMA unterstellen möchte. Mit der Revision verlor sie ab 1. Januar 2020 dieses Wahlrecht und musste sich nach Art. 14 Abs. 1 GwG zwingend einer Selbstregulierungsorganisation an- schliessen. Da sie zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits Mitglied des Gesuchstellers war, drängte sich für sie keine Veränderung auf.

- 9 - 3.3.6. Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 ff. GwG übernehmen im Rah- men der ihnen übertragenen Kompetenzen eine öffentliche Aufgabe, sind aber an- sonsten privatrechtlich organisiert (BGE 143 II 163 E. 2.3; BGer 2C_887/2017 vom

23. März 2021 E. 4.3). Der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 basiert auf Art. 96 des Reglements und Art. 17 des Verfahrensreglements des Gesuchstellers (vgl. Urk. 17/5 S. 1; Urk. 17/6 Art. 96; Urk. 17/7 Art. 17). Das Bundesgericht hat sich mehrfach zur Natur von durch Selbstregulierungsorganisationen basierend auf ihrem Reglement ausgesprochenen Sanktionen geäussert. Dabei hielt es fest, dass das Reglement einer Selbstregulierungsorganisation nach Art. 25 GwG eine ver- bindliche privatrechtliche Vereinssatzung sei und ihm nicht der Charakter von ho- heitlich erlassenen Rechtssätzen zukomme, da es nur für die Mitglieder der Selbst- regulierungsorganisation gelte. Folglich seien die in einem derartigen Reglement enthaltenen Sanktionen privatrechtlicher Natur (BGE 143 II 162 E. 2.3; BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 4.2; BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; BGer 2C_1184/2013 vom

17. Juli 2014 E. 3.1; BGer 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; BGer 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Zuletzt bezeichnete das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung 2021 als ständige Rechtsprechung (BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 4.2). Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG und spielte sich vollumfänglich vor der per 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision ab (vgl. BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 Sachverhalt). Das Bundesgericht weist in diesem Entscheid explizit darauf hin, dass sich Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG seit 1. Januar 2020 zwingend einer Selbstregulierungsorganisa- tion anschliessen müssen und liess offen, ob die bisherige Praxis der privatrechtli- chen Natur der Sanktionen für diese auch in Zukunft weiter angewendet werden könne (BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 4.3.3 und 4.4). Das Bundesver- waltungsgericht hielt in einem neueren Entscheid (entgegen der Argumentation des Gesuchstellers als Partei im entsprechenden Verfahren) mit Hinweis auf die nach den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden erfolgte Gesetzesrevision fest, dass der Entscheid einer Selbstregulierungsorganisation über die Aufnahme eines Fi- nanzintermediäres nach Art. 2 Abs. 3 GwG aufgrund der gesetzlich für diese zwin-

- 10 - genden Anschliessung an eine Selbstregulierungsorganisation eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt (BVGE 2023 IV/4 E. 5 ff.). Nach diesem Entscheid treten Selbstregulierungsorganisationen gegenüber Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 3 GwG seit 1. Januar 2020 aufgrund der Anschliessungspflicht teilweise hoheitlich auf und können Verfügungen nach Art. 5 VwVG erlassen, zumindest so- fern sich diese nicht einzig auf das Reglement, sondern direkt auf das Gesetz stüt- zen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies u.a. damit, dass die Selbstregulierungsorganisationen im Bereich der Anschlussvoraussetzungen nicht vom neuen Art. 14 Abs. 2 GwG abweichen und weitergehende oder weniger wei- tergehende Anschlussvoraussetzungen festlegen dürfen (BVGE 2023 IV/4 E. 7.3 f.). Entscheide von Selbstregulierungsorganisationen, welche sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf die vereinsinternen Reglementen und Statuten stüt- zen, seien hingegen privatrechtlich (BVGE 2023 IV/4 E. 5.5). 3.3.7. Betreffend die Sanktionen bestimmt das GwG lediglich, dass die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen angemessene Sanktionen festzulegen ha- ben (Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG). Die Ausgestaltung dieser Sanktionen wird im Ge- setzt nicht näher konkretisiert und ist damit unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA (Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG) den Selbstregulierungsorganisationen über- lassen. Der Entscheid einer Selbstregulierungsorganisation über die Höhe einer Sanktion basiert folglich auf dem vereinsinternen Reglement dieser Selbstregulie- rungsorganisation und nicht auf öffentlichem Recht, wie es z.B. beim Beschluss über die Aufnahme eines Finanzintermediärs (abschliessend in Art. 14 GwG gere- gelt) der Fall ist. Bei Sanktionsentscheiden von Selbstregulierungsorganisationen drängt sich – im Gegensatz zu den im Rahmen der Revision neu eingeführten Vor- aussetzungen des Anspruchs auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisa- tion nach Art. 14 Abs. 2 GwG – keine Abweichung von der bisherigen bundesge- richtlichen Rechtsprechung aufgrund der mit der Revision 2020 in Kraft getretenen Anschlusspflicht auf (vgl. dazu auch BVGE 2023 IV/4 E. 5.5). 3.3.8. Sanktionen von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 ff. GwG stel- len damit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung vor der 2020 in Kraft getretenen GwG-Revision weiterhin privatrechtliche Konventionalstrafen und

- 11 - keine öffentlich-rechtlichen Verfügungen dar (vgl. Botschaft GwG 1996, S. 1149; BSK GwG-Christen/Kuert, Art. 25 N 41; Graber, GwG Gesetzesausgabe mit engli- scher Übersetzung, Ausführungserlassen und Anmerkungen, 2003, Art. 25 N 6; SHK GwG-Guhl, Art. 25 N 47). Der Sanktionsbeschluss vom 29. Februar 2024 ist demnach kein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Der diesbezüglichen Rüge des Gesuchstellers ist nicht zu folgen. Die Beschwerde ist betreffend die definitive Rechtsöffnung folglich abzuweisen.

4. Provisorische Rechtsöffnung 4.1. Beurteilung der Vorinstanz 4.1.1. Die Vorinstanz prüfte, ob das Aufnahmegesuch der Gesuchsgegnerin vom

3. Januar 2006 in Verbindung mit dem Aufnahmebeschluss sowie den zu diesem Zeitpunkt geltenden Statuten und Reglementen des Gesuchstellers einen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Das Aufnahmegesuch mit dem Aufnahmebe- schluss sei rechtlich als Vertrag zu qualifizieren, wobei die Anforderungen an die Schriftlichkeit erfüllt seien. Somit liege eine schriftliche Schuldanerkennung für sämtliche statuarisch und reglementarisch vorgesehenen finanziellen Pflichten vor, welche auch Sanktionszahlungen bzw. Konventionalstrafen sowie Verfahrenskos- ten umfassen würden, sofern deren Höhe im Beitrittszeitpunkt bestimmt sei oder sich zumindest objektiv bestimmbar aus den Statuen und Reglementen ergebe (Urk. 15 E. III.3.2). Gemäss den zum Beitrittszeitpunkt anwendbaren Reglementen sei die Aufsichtskommission des Gesuchstellers für die Abklärung, Untersuchung und Sanktionierung von Verletzungen der Statuten und Reglementen zuständig, wobei diese als Sanktion Konventionalstrafen bis zu Fr. 100'000.– anordnen könne. Dabei habe sie einen grossen Ermessensspielraum. Das Verfahren werde eben- falls von der Aufsichtskommission des Gesuchstellers festgelegt. Somit sei zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs der Gesuchsgegnerin für diese weder das Ver- fahren zur Festsetzung der Konventionalstrafe noch die konkrete Höhe der Kon- ventionalstrafe und der Verfahrenskosten objektiv bestimmbar gewesen. Mangels Bestimmtheit des geschuldeten Betrags liege kein provisorischer Rechtsöffnungs- titel für die Konventionalstrafe und die Verfahrenskosten vor, weshalb das Gesuch um Rechtsöffnung abzuweisen sei (Urk. 15 E. III.3.3).

- 12 - 4.1.2. Auch für die Mahngebühren könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese sich auf ein Gebührenreglement stützten, das zum Zeitpunkt des Beitritts der Gesuchsgegnerin zum Gesuchsteller noch nicht in Kraft gewesen sei (Urk. 15 E. III.3.3). Weiter sei für die Verzugszinsen keine Rechtsöffnung zu erteilen, da be- reits für die Hauptforderungen kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 15 E. III.3.4). 4.2. Standpunkt des Gesuchstellers Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass die unterzeichnete Bei- trittserklärung der Gesuchsgegnerin einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar- stelle. Der Beitritt zum Gesuchsteller umfasse nicht nur die Anerkennung der Sta- tuten, sondern sämtliche reglementarisch vorgesehenen finanziellen Pflichten, was auch die Sanktionen beinhalte. Das Reglement sehe betreffend Sanktionen objek- tive Bemessungskriterien sowie klare Unter- und Obergrenzen vor. Für Mitglieder sei deshalb bereits beim Beitritt absehbar, in welchem Rahmen und nach welchen Kriterien Sanktionen ausgesprochen würden (Urk. 14 S. 9). Ein gewisses Ermes- sen innerhalb des Sanktionsrahmens sei zwar unabdingbar, vermöge jedoch die Bestimmbarkeit der Forderungshöhe nicht zu beseitigen. Die Sanktionen seien so- wohl hinsichtlich ihrer Bemessung als auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundla- gen vorhersehbar und objektiv bestimmbar, womit die Voraussetzungen eines pro- visorischen Rechtsöffnungstitels erfüllt seien (Urk. 14 S. 10). 4.3. Würdigung 4.3.1. Ein Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, stellt die schriftlich unterzeichnete Beitrittserklärung zu einem Verein einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für statuarisch oder re- glementarisch vorgesehene finanzielle Verpflichtungen inkl. Sanktionszahlungen bzw. Konventionalstrafen dar, sofern die weiteren Anforderungen erfüllt sind (vgl. Urk. 15 E. III.3.2 f.; BK ZGB-Riemer, Die juristischen Personen, Die Vereine, Systematischer Teil N 649 ff. m.w.H.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 30). Die Höhe der Forderung muss im Rechtsöffnungstitel betragsmässig genau bestimmt

- 13 - oder ohne Weiteres bestimmbar sein (BGE 148 III 145 E. 4.1.1; BGE 145 III 20 E. 4.1.1; BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 624 E. 4.2.2; BGE 136 III 627 E. 2; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 26; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 5; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 82 N 6). 4.3.2. Vorliegend stellt das Aufnahmegesuch der Gesuchsgegnerin vom 3. Januar 2006 in Zusammenhang mit den damals geltenden Reglementen des Gesuchstel- lers eine Schuldanerkennung betreffend die sich aus den damaligen Reglementen ergebenden finanziellen Pflichten dar. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 E. III.3.2). Aus den zum Zeit- punkt des Aufnahmegesuchs der Gesuchsgegnerin geltenden Reglementen lässt sich die Pflicht zur Bezahlung von Konventionalstrafen bei Verletzungen der Statu- ten und des Reglements ableiten. Das damalige (sowie auch das aktuelle) Regle- ment des Gesuchstellers bestimmt die exakte Höhe der Konventionalstrafe nicht, sondern legt lediglich einen Höchstbetrag fest. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 E. III.3.3). Der Gesuchsteller anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass die Höhe der Kon- ventionalstrafe aus dem Reglement alleine nicht exakt beziffert werden kann, in- dem er der über die Sanktionshöhe entscheidenden Aufsichtskommission ein "ge- wisses Ermessen innerhalb des Sanktionsrahmen" einräumt (Urk. 14 S. 10). Folg- lich konnte die Gesuchsgegnerin weder zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs noch zu einem späteren Zeitpunkt vor Erlass des Sanktionsbeschlusses die exakte Höhe der Konventionalstrafe bei einer Pflichtverletzung vorhersehen, sondern lediglich innerhalb eines Sanktionsrahmens aufgrund der vorgeschriebenen Kriterien teil- weise erahnen. Damit ist die Voraussetzung der genauen Bestimmbarkeit der Höhe der Forderung in der Schuldanerkennung nicht erfüllt, womit kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Beschwerde ist folglich betreffend die provisori- sche Rechtsöffnung für die Konventionalstrafe mangels Rechtsöffnungstitels abzu- weisen. 4.3.3. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller auch im Rahmen der Beschwerde die provisorische Rechtsöffnung für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.–, für die Mehrwertsteuer auf den Verfahrenskosten in der Höhe von

- 14 - Fr. 162.–, für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.– sowie für die Verzugs- zinsen von 5 % auf Fr. 12'162.– seit dem 10. September 2024 und 5 % auf Fr. 50.– seit dem 30. September 2024 (Urk. 14 S. 2 und 11). In der Beschwerde geht der Gesuchsteller lediglich auf die provisorische Rechtsöffnung für die Konventional- strafe ein (vgl. Urk. 14 S. 8 ff.). Er setzt sich an keiner Stelle der Beschwerde mit der provisorischen Rechtsöffnung für die erwähnten anderen Forderungen bzw. mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 15 E. III.3.1 ff.) ausein- ander. Entsprechend ist auf die Beschwerde betreffend die provisorische Rechts- öffnung für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.–, für die Mehrwert- steuer auf den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 162.–, für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.– sowie für die Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 12'162.– seit dem 10. September 2024 und 5 % auf Fr. 50.– seit dem 30. September 2024 nicht einzutreten. 4.3.4. Zusammenfassend stellt das Beitrittsgesuch der Gesuchsgegnerin mangels Bestimmtheit der im Reglement vorgesehen Sanktionen keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist folglich betreffend die Sanktionszahlung abzuweisen. Betreffend die weiteren Forderungen ist auf die Beschwerde mangels Rügen nicht einzutreten.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 12'212.– (vgl. Urk. 14 S. 2) und in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festzusetzen und aus dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers zu beziehen. 5.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchs- gegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 15 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'212.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

- 16 - Zürich, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: lm