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RT260027

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-05-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1).

E. 1.2 Mit Urteil vom 6. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– (Urk. 11 = Urk. 14).

E. 1.3 Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Februar 2026 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 13 sowie Urk. 14 und 12).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).

E. 2.1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist.

E. 2.2 Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.). Die Be-

- 3 - gründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Ak- ten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Die inhaltliche Nach- besserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laien- eingaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abgewie- sen, da diese zwar als Belege einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2024 sowie offene Rechnungen anführe und den genannten Mietvertrag sowie drei Rechnun- gen einreiche, auf diese im Gesuch darüber hinaus aber keinen Bezug nehme und nicht aufzeige, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag genau zusammensetze. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, den Forderungsbetrag aus den Beilagen zu extrahieren (Urk. 14 S. 3). Darauf geht die Gesuchstellerin nicht ein. Sie zeigt folg- lich nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel leidet und kommt ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht ein- zutreten. Ihrer Beschwerde wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden. Mangel- hafte Bestreitungen und Beweisführungen vor Vorinstanz können mit der Be- schwerde wie erwogen nicht nachgebessert werden. Neue Vorbringen sind nur un- ter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Die von der Gesuchstellerin zusammen mit der Beschwerdeschrift (Urk. 13) zu den Akten gegebenen Beilagen Urk. 15/3, Urk. 15/4/1-2 und Urk. 15/5/1-3 reicht sie erstmals im Beschwerdeverfahren ein und auch die dazu gehörigen Tatsachenbehauptungen bringt sie erstmals im Be- schwerdeverfahren vor. Sie begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, wes- halb diese unechten Noven im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig sein sollten. Die unechten Noven der Gesuchstellerin bleiben für das Beschwerdever- fahren daher von vornherein unbeachtlich. Dass das Gesuch um Rechtsöffnung gestützt auf das von der Gesuchstellerin erstinstanzlich Vorgetragene nicht erteilt werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. .

- 4 -

E. 4 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'916.80 (Urk. 14 S. 3) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgeg- nerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 15/1-6, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'916.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 5. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Beschluss vom 5. Mai 2026 in Sachen A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Februar 2026 (EB251648-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). 1.2. Mit Urteil vom 6. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– (Urk. 11 = Urk. 14). 1.3. Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Februar 2026 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 13 sowie Urk. 14 und 12). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12). 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. 2.2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.). Die Be-

- 3 - gründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Ak- ten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Die inhaltliche Nach- besserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laien- eingaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin abgewie- sen, da diese zwar als Belege einen Mietvertrag vom 1. Dezember 2024 sowie offene Rechnungen anführe und den genannten Mietvertrag sowie drei Rechnun- gen einreiche, auf diese im Gesuch darüber hinaus aber keinen Bezug nehme und nicht aufzeige, wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag genau zusammensetze. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, den Forderungsbetrag aus den Beilagen zu extrahieren (Urk. 14 S. 3). Darauf geht die Gesuchstellerin nicht ein. Sie zeigt folg- lich nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einem Mangel leidet und kommt ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht ein- zutreten. Ihrer Beschwerde wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden. Mangel- hafte Bestreitungen und Beweisführungen vor Vorinstanz können mit der Be- schwerde wie erwogen nicht nachgebessert werden. Neue Vorbringen sind nur un- ter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Die von der Gesuchstellerin zusammen mit der Beschwerdeschrift (Urk. 13) zu den Akten gegebenen Beilagen Urk. 15/3, Urk. 15/4/1-2 und Urk. 15/5/1-3 reicht sie erstmals im Beschwerdeverfahren ein und auch die dazu gehörigen Tatsachenbehauptungen bringt sie erstmals im Be- schwerdeverfahren vor. Sie begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, wes- halb diese unechten Noven im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zulässig sein sollten. Die unechten Noven der Gesuchstellerin bleiben für das Beschwerdever- fahren daher von vornherein unbeachtlich. Dass das Gesuch um Rechtsöffnung gestützt auf das von der Gesuchstellerin erstinstanzlich Vorgetragene nicht erteilt werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. .

- 4 -

4. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'916.80 (Urk. 14 S. 3) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgeg- nerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 15/1-6, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'916.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 5. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am: st