Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 11. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2025, definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'809.40 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Oktober 2025, Fr. 253.20 sowie Fr. 134.40, auferlegte der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und sprach den Gesuchstellern keine Parteientschädigung zu (Urk. 8 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 11 Dispositivziffern 1-3).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Februar 2026 (Poststempel vom 23. Februar 2026, eingegangen am 24. Februar 2026; vgl. an Urk. 10 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 9b) "Einspruch" (Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin bezeichnet ihre Eingabe als "Einspruch gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. Februar 2026 (Urk. 10). Zulässiges Rechtsmittel gegen die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffenen Urteile ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (siehe Urk. 11 Dispo- sitivziffer 5) – die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittelschrift der Ge- suchsgegnerin (Urk. 10) ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen.
c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitte- leingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Ergeben sich auch un- ter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 6.2). Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält keinen konkreten An- trag, jedoch lässt sich bei grosszügiger Auslegung daraus entnehmen, dass sie mit dem Urteil der Vorinstanz vom 11. Februar 2026 (Urk. 11) nicht einverstanden
- 3 - ist, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller beantragen will (Urk. 10). Demzu- folge ist von einem genügenden Antrag in der Beschwerdeschrift auszugehen.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 1a Mit Urteil vom 11. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2025, definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'809.40 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Oktober 2025, Fr. 253.20 sowie Fr. 134.40, auferlegte der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und sprach den Gesuchstellern keine Parteientschädigung zu (Urk. 8 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 11 Dispositivziffern 1-3).
E. 1b Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Februar 2026 (Poststempel vom 23. Februar 2026, eingegangen am 24. Februar 2026; vgl. an Urk. 10 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 9b) "Einspruch" (Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin bezeichnet ihre Eingabe als "Einspruch gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. Februar 2026 (Urk. 10). Zulässiges Rechtsmittel gegen die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffenen Urteile ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (siehe Urk. 11 Dispo- sitivziffer 5) – die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittelschrift der Ge- suchsgegnerin (Urk. 10) ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen.
E. 1c Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitte- leingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Ergeben sich auch un- ter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 6.2). Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält keinen konkreten An- trag, jedoch lässt sich bei grosszügiger Auslegung daraus entnehmen, dass sie mit dem Urteil der Vorinstanz vom 11. Februar 2026 (Urk. 11) nicht einverstanden
- 3 - ist, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller beantragen will (Urk. 10). Demzu- folge ist von einem genügenden Antrag in der Beschwerdeschrift auszugehen.
E. 1d Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwer- deverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
E. 2a Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
E. 2b Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwer- deverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verfügung vom 16. Januar 2026, mit welcher der Gesuchsgegnerin unter Androhung entsprechender Säum- nisfolgen eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch angesetzt worden sei, sei ihr am 24. Januar 2026 zugestellt wor- den, sodass sie am 3. Februar 2026 abgelaufen sei. Die von der Gesuchsgegne- rin eingereichte Stellungnahme sei erst am 4. Februar 2026 (Datum Poststempel) und damit verspätet erfolgt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 11
- 4 - S. 2). Der Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 26. Juni 2025 stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2025 einen definitiven Rechtsöffnungstitel ge- mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Nettosteuerschuld von Fr. 15'809.40 samt laufendem und aufgelaufenen Zins sei betragsmässig ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 11 S. 2 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe im Jahr 2023 keinerlei Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit erzielt. Sie habe damals als Modedesignerin für das Unternehmen B._____ gearbeitet. Dieses habe aufgrund wirtschaftlicher Engpässe keine Löhne oder sonstige Vergütungen ausbezahlt. Sie reiche nochmals die Bestätigung von Herrn C._____ ein, welcher zu diesem Zeitpunkt für die Bereiche Finanzen und Administration verantwortlich gewesen sei. Das Unternehmen befinde sich seit 2025 in Liquidation (Urk. 10).
c) Im Beschwerdeverfahren sind, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2b), neue Tatsachenbehauptungen nicht zulässig. Zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren – ihre Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch samt Beilage gingen nach abgelaufener Frist und damit verspätet ein (vgl. Urk. 5, 6 und 7/1) – können ihre nun im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Ein- wände nicht berücksichtigt werden (Urk. 10). Ebenso wenig sind neue Beweismit- tel im Beschwerdeverfahren zulässig, weshalb der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichte Beleg nicht zu beachten ist (Urk. 12/7/1). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch dann keinen Erfolg beschieden wäre, wenn die neuen Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden könnten. Mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern einzig der Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 26. Juni 2025 und die Schlussrechnung vom 14. Juli 2025 (Urk. 3/2-4) inhaltlich in Frage gestellt (vgl. Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids
- 5 - nicht mehr überprüft werden kann. Es darf daher nicht mehr geprüft werden, ob der vorliegende Einschätzungsentscheid vom 26. Juni 2025 samt Schlussrech- nung vom 14. Juli 2025, die nunmehr vollstreckt werden sollen, inhaltlich korrekt sind oder nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin mit dem Einschätzungsentscheid so- wie der Schlussrechnung nicht einverstanden war, hätte sie dagegen ein Rechts- mittel ergreifen müssen (vgl. die in Urk. 3/2 S. 2 aufgeführte Rechtsmittelbeleh- rung), was sie jedoch offenbar nicht tat (vgl. Urk. 3/3). Im Rechtsöffnungsverfah- ren sind nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung zu- lässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchsgegnerin erhob solche Einwendungen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 6 und Urk. 10). Darüber hinaus setzt sie sich mit keinem Wort mit den zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen zur Vollstreckbarkeit des Einschätzungsentscheids vom
26. Juni 2025 des Steueramtes der Stadt Zürich und der Schlussrechnung vom
14. Juli 2025 sowie deren Qualität als definitiven Rechtsöffnungstitel auseinander (Urk. 10). Sodann erhebt sie keine weiteren Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz un- richtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 10). Die Vorinstanz wandte das Recht korrekt an.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 3a Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verfügung vom 16. Januar 2026, mit welcher der Gesuchsgegnerin unter Androhung entsprechender Säum- nisfolgen eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch angesetzt worden sei, sei ihr am 24. Januar 2026 zugestellt wor- den, sodass sie am 3. Februar 2026 abgelaufen sei. Die von der Gesuchsgegne- rin eingereichte Stellungnahme sei erst am 4. Februar 2026 (Datum Poststempel) und damit verspätet erfolgt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 11
- 4 - S. 2). Der Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 26. Juni 2025 stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2025 einen definitiven Rechtsöffnungstitel ge- mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Nettosteuerschuld von Fr. 15'809.40 samt laufendem und aufgelaufenen Zins sei betragsmässig ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 11 S. 2 f.).
E. 3b Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe im Jahr 2023 keinerlei Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit erzielt. Sie habe damals als Modedesignerin für das Unternehmen B._____ gearbeitet. Dieses habe aufgrund wirtschaftlicher Engpässe keine Löhne oder sonstige Vergütungen ausbezahlt. Sie reiche nochmals die Bestätigung von Herrn C._____ ein, welcher zu diesem Zeitpunkt für die Bereiche Finanzen und Administration verantwortlich gewesen sei. Das Unternehmen befinde sich seit 2025 in Liquidation (Urk. 10).
E. 3c Im Beschwerdeverfahren sind, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2b), neue Tatsachenbehauptungen nicht zulässig. Zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren – ihre Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch samt Beilage gingen nach abgelaufener Frist und damit verspätet ein (vgl. Urk. 5, 6 und 7/1) – können ihre nun im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Ein- wände nicht berücksichtigt werden (Urk. 10). Ebenso wenig sind neue Beweismit- tel im Beschwerdeverfahren zulässig, weshalb der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichte Beleg nicht zu beachten ist (Urk. 12/7/1). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch dann keinen Erfolg beschieden wäre, wenn die neuen Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden könnten. Mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern einzig der Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 26. Juni 2025 und die Schlussrechnung vom 14. Juli 2025 (Urk. 3/2-4) inhaltlich in Frage gestellt (vgl. Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids
- 5 - nicht mehr überprüft werden kann. Es darf daher nicht mehr geprüft werden, ob der vorliegende Einschätzungsentscheid vom 26. Juni 2025 samt Schlussrech- nung vom 14. Juli 2025, die nunmehr vollstreckt werden sollen, inhaltlich korrekt sind oder nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin mit dem Einschätzungsentscheid so- wie der Schlussrechnung nicht einverstanden war, hätte sie dagegen ein Rechts- mittel ergreifen müssen (vgl. die in Urk. 3/2 S. 2 aufgeführte Rechtsmittelbeleh- rung), was sie jedoch offenbar nicht tat (vgl. Urk. 3/3). Im Rechtsöffnungsverfah- ren sind nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung zu- lässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchsgegnerin erhob solche Einwendungen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 6 und Urk. 10). Darüber hinaus setzt sie sich mit keinem Wort mit den zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen zur Vollstreckbarkeit des Einschätzungsentscheids vom
26. Juni 2025 des Steueramtes der Stadt Zürich und der Schlussrechnung vom
14. Juli 2025 sowie deren Qualität als definitiven Rechtsöffnungstitel auseinander (Urk. 10). Sodann erhebt sie keine weiteren Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz un- richtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 10). Die Vorinstanz wandte das Recht korrekt an.
E. 3d Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 4 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wes- halb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'809.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
E. 4a Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wes- halb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'809.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
E. 4b Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10 und eine Kopie von Urk. 12/7/1, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'809.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 25. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2026 (EB260043-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 11. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2025, definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'809.40 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Oktober 2025, Fr. 253.20 sowie Fr. 134.40, auferlegte der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und sprach den Gesuchstellern keine Parteientschädigung zu (Urk. 8 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 11 Dispositivziffern 1-3).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. Februar 2026 (Poststempel vom 23. Februar 2026, eingegangen am 24. Februar 2026; vgl. an Urk. 10 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverfolgung der Post) innert Frist (vgl. Urk. 9b) "Einspruch" (Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin bezeichnet ihre Eingabe als "Einspruch gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. Februar 2026 (Urk. 10). Zulässiges Rechtsmittel gegen die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffenen Urteile ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (siehe Urk. 11 Dispo- sitivziffer 5) – die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittelschrift der Ge- suchsgegnerin (Urk. 10) ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen.
c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitte- leingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll. Ergeben sich auch un- ter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 6.2). Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält keinen konkreten An- trag, jedoch lässt sich bei grosszügiger Auslegung daraus entnehmen, dass sie mit dem Urteil der Vorinstanz vom 11. Februar 2026 (Urk. 11) nicht einverstanden
- 3 - ist, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchsteller beantragen will (Urk. 10). Demzu- folge ist von einem genügenden Antrag in der Beschwerdeschrift auszugehen.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz kon- kret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwer- deverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verfügung vom 16. Januar 2026, mit welcher der Gesuchsgegnerin unter Androhung entsprechender Säum- nisfolgen eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch angesetzt worden sei, sei ihr am 24. Januar 2026 zugestellt wor- den, sodass sie am 3. Februar 2026 abgelaufen sei. Die von der Gesuchsgegne- rin eingereichte Stellungnahme sei erst am 4. Februar 2026 (Datum Poststempel) und damit verspätet erfolgt, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 11
- 4 - S. 2). Der Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 26. Juni 2025 stelle in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 14. Juli 2025 einen definitiven Rechtsöffnungstitel ge- mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Nettosteuerschuld von Fr. 15'809.40 samt laufendem und aufgelaufenen Zins sei betragsmässig ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 11 S. 2 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe im Jahr 2023 keinerlei Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit erzielt. Sie habe damals als Modedesignerin für das Unternehmen B._____ gearbeitet. Dieses habe aufgrund wirtschaftlicher Engpässe keine Löhne oder sonstige Vergütungen ausbezahlt. Sie reiche nochmals die Bestätigung von Herrn C._____ ein, welcher zu diesem Zeitpunkt für die Bereiche Finanzen und Administration verantwortlich gewesen sei. Das Unternehmen befinde sich seit 2025 in Liquidation (Urk. 10).
c) Im Beschwerdeverfahren sind, wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2b), neue Tatsachenbehauptungen nicht zulässig. Zufolge Säumnis der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren – ihre Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch samt Beilage gingen nach abgelaufener Frist und damit verspätet ein (vgl. Urk. 5, 6 und 7/1) – können ihre nun im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Ein- wände nicht berücksichtigt werden (Urk. 10). Ebenso wenig sind neue Beweismit- tel im Beschwerdeverfahren zulässig, weshalb der von der Gesuchsgegnerin ein- gereichte Beleg nicht zu beachten ist (Urk. 12/7/1). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch dann keinen Erfolg beschieden wäre, wenn die neuen Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden könnten. Mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern einzig der Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 26. Juni 2025 und die Schlussrechnung vom 14. Juli 2025 (Urk. 3/2-4) inhaltlich in Frage gestellt (vgl. Urk. 10). Die Gesuchsgegnerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids
- 5 - nicht mehr überprüft werden kann. Es darf daher nicht mehr geprüft werden, ob der vorliegende Einschätzungsentscheid vom 26. Juni 2025 samt Schlussrech- nung vom 14. Juli 2025, die nunmehr vollstreckt werden sollen, inhaltlich korrekt sind oder nicht. Soweit die Gesuchsgegnerin mit dem Einschätzungsentscheid so- wie der Schlussrechnung nicht einverstanden war, hätte sie dagegen ein Rechts- mittel ergreifen müssen (vgl. die in Urk. 3/2 S. 2 aufgeführte Rechtsmittelbeleh- rung), was sie jedoch offenbar nicht tat (vgl. Urk. 3/3). Im Rechtsöffnungsverfah- ren sind nur noch die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung zu- lässig (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchsgegnerin erhob solche Einwendungen weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 6 und Urk. 10). Darüber hinaus setzt sie sich mit keinem Wort mit den zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen zur Vollstreckbarkeit des Einschätzungsentscheids vom
26. Juni 2025 des Steueramtes der Stadt Zürich und der Schlussrechnung vom
14. Juli 2025 sowie deren Qualität als definitiven Rechtsöffnungstitel auseinander (Urk. 10). Sodann erhebt sie keine weiteren Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz un- richtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 10). Die Vorinstanz wandte das Recht korrekt an.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wes- halb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'809.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10 und eine Kopie von Urk. 12/7/1, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'809.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms