Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 5. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2025) gestützt auf das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Juli 2018 betreffend Ehescheidung (Ge- schäfts-Nr. FE180377-L; Urk. 4/3) für ausstehenden nachehelichen Unterhalt im Zeitraum März 2025 bis Oktober 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'800.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2025 (Urk. 9 = Urk. 14).
b) Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchstellerin abzuweisen (Urk. 13).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).
d) Auf die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner vorgebrachten Ausführungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
E. 1a Mit Urteil vom 5. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2025) gestützt auf das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Juli 2018 betreffend Ehescheidung (Ge- schäfts-Nr. FE180377-L; Urk. 4/3) für ausstehenden nachehelichen Unterhalt im Zeitraum März 2025 bis Oktober 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'800.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2025 (Urk. 9 = Urk. 14).
E. 1b Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchstellerin abzuweisen (Urk. 13).
E. 1c Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).
E. 1d Auf die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner vorgebrachten Ausführungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
E. 2 Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 13). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 14 S. 4 Dispositivzif- fer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners wurde daher als Beschwerde entgegen- genommen, was den Parteien mit Schreiben vom 24. Februar 2026 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
E. 3 a) Das Beschwerdeverfahren dient – wie das Berufungsverfahren – der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret da- gegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat daher im Einzel-
- 3 - nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die beschwerdeführende Partei hat aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdefüh- rende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ih- rer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil er- heben (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten (vgl. dazu in Bezug auf die Begründungsanforderungen BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1 m.w.H.). Die inhaltliche Nachbesserung der Begrün- dung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laienein- gaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.).
b) Die Rechtsmittelschrift vom 20. Februar 2026 (Urk. 13) genügt den ge- nannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 14) nicht genügend konkret auseinander. Er unterlässt es auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung aus- einanderzusetzen, wonach die mit Urteil vom 13. Juli 2018 genehmigte Schei- dungsvereinbarung vom 3. Juli 2018 vollstreckbar sei und einen definitiven
- 4 - Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG darstelle (Urk. 14 S. 2 E. 2.2). Auch zur vorinstanzlichen Erwägung, es gelinge dem Gesuchsgeg- ner mit seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 nicht, zu beweisen, dass die betriebene Unterhaltsforderung getilgt, gestundet oder verjährt sei (Urk. 14 S. 3 E. 2.3), äussert er sich in seiner Rechtsmitteleingabe (Urk. 13) nicht konkret. Da somit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
c) In Wiederholung des von der Vorinstanz Erläuterten bleibt zu erwähnen, dass es dem Gesuchsgegner bei veränderten finanziellen Verhältnissen frei steht, das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom
13. Juli 2018 betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE180377-L) abändern zu lassen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hingegen ist einzig über die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 13. Juli 2018 zu befinden (Urk. 14 S. 3 E. 2.3).
E. 3a Das Beschwerdeverfahren dient – wie das Berufungsverfahren – der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret da- gegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat daher im Einzel-
- 3 - nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die beschwerdeführende Partei hat aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdefüh- rende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ih- rer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil er- heben (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten (vgl. dazu in Bezug auf die Begründungsanforderungen BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1 m.w.H.). Die inhaltliche Nachbesserung der Begrün- dung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laienein- gaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.).
E. 3b Die Rechtsmittelschrift vom 20. Februar 2026 (Urk. 13) genügt den ge- nannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 14) nicht genügend konkret auseinander. Er unterlässt es auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung aus- einanderzusetzen, wonach die mit Urteil vom 13. Juli 2018 genehmigte Schei- dungsvereinbarung vom 3. Juli 2018 vollstreckbar sei und einen definitiven
- 4 - Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG darstelle (Urk. 14 S. 2 E. 2.2). Auch zur vorinstanzlichen Erwägung, es gelinge dem Gesuchsgeg- ner mit seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 nicht, zu beweisen, dass die betriebene Unterhaltsforderung getilgt, gestundet oder verjährt sei (Urk. 14 S. 3 E. 2.3), äussert er sich in seiner Rechtsmitteleingabe (Urk. 13) nicht konkret. Da somit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3c In Wiederholung des von der Vorinstanz Erläuterten bleibt zu erwähnen, dass es dem Gesuchsgegner bei veränderten finanziellen Verhältnissen frei steht, das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom
13. Juli 2018 betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE180377-L) abändern zu lassen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hingegen ist einzig über die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 13. Juli 2018 zu befinden (Urk. 14 S. 3 E. 2.3).
E. 4 Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 13). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. - 5 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 15/1, 17 und 18/1-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartements der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Februar 2026 (EB251455-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 5. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2025) gestützt auf das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Juli 2018 betreffend Ehescheidung (Ge- schäfts-Nr. FE180377-L; Urk. 4/3) für ausstehenden nachehelichen Unterhalt im Zeitraum März 2025 bis Oktober 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'800.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2025 (Urk. 9 = Urk. 14).
b) Mit Eingabe vom 20. Februar 2026 erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Ge- suchstellerin abzuweisen (Urk. 13).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12).
d) Auf die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner vorgebrachten Ausführungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
2. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 13). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 14 S. 4 Dispositivzif- fer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners wurde daher als Beschwerde entgegen- genommen, was den Parteien mit Schreiben vom 24. Februar 2026 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
3. a) Das Beschwerdeverfahren dient – wie das Berufungsverfahren – der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret da- gegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2 m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei hat daher im Einzel-
- 3 - nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die beschwerdeführende Partei hat aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdefüh- rende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ih- rer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil er- heben (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten (vgl. dazu in Bezug auf die Begründungsanforderungen BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1 m.w.H.). Die inhaltliche Nachbesserung der Begrün- dung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig; dies gilt auch für Laienein- gaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.).
b) Die Rechtsmittelschrift vom 20. Februar 2026 (Urk. 13) genügt den ge- nannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwä- gungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 14) nicht genügend konkret auseinander. Er unterlässt es auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung aus- einanderzusetzen, wonach die mit Urteil vom 13. Juli 2018 genehmigte Schei- dungsvereinbarung vom 3. Juli 2018 vollstreckbar sei und einen definitiven
- 4 - Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG darstelle (Urk. 14 S. 2 E. 2.2). Auch zur vorinstanzlichen Erwägung, es gelinge dem Gesuchsgeg- ner mit seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 nicht, zu beweisen, dass die betriebene Unterhaltsforderung getilgt, gestundet oder verjährt sei (Urk. 14 S. 3 E. 2.3), äussert er sich in seiner Rechtsmitteleingabe (Urk. 13) nicht konkret. Da somit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
c) In Wiederholung des von der Vorinstanz Erläuterten bleibt zu erwähnen, dass es dem Gesuchsgegner bei veränderten finanziellen Verhältnissen frei steht, das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom
13. Juli 2018 betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE180377-L) abändern zu lassen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren hingegen ist einzig über die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 13. Juli 2018 zu befinden (Urk. 14 S. 3 E. 2.3).
4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 13). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- 5 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 13, 15/1, 17 und 18/1-6, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo