Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine zehntägige Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) Stellung zu nehmen (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Be- schwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgeg- nerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 3). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 20. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfol- gung angeheftet an Urk. 4). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte die Ge- suchsgegnerin geltend, die Post habe am 23. Februar 2026 die Aushändigung di- verser Sendungen an von ihr Bevollmächtigte verweigert. Die Gesuchsgegnerin wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2026 (versandt mit A-Post+, zugestellt am 26. Februar 2026) darauf hingewiesen, dass die Sendung noch bis zum 27. Februar 2026 abgeholt werden könne und dass eine weitere Bevollmäch- tigung von Drittpersonen in Kenntnis der bestehenden Probleme bei der Abholung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne (PZ260018-O = Urk. 7). Die Ge- suchsgegnerin holte die Sendung dennoch nicht persönlich ab, worauf die Sendung am 28. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 4).
E. 3 Mit Eingabe vom 5. März 2026 verwies die Gesuchsgegnerin erneut auf ihr Schreiben vom 23. Februar 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erst- zustellung (Urk. 5 S. 2). Ferner beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Fristerstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 5 S. 4). Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurden beide Anträge abgewiesen und der Gesuchsgegnerin wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ange- setzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 8). Die Sendung war
- 3 - bei der Post B._____ ab dem 24. April 2026 bis zum 30. April 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 2. Mai 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 9).
E. 4 Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 30. April 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kosten- vorschuss auch innert der am 5. Mai 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 3 Dispositivziffer 2 und Urk. 8 Dispositivziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 5 Soweit die Gesuchsgegnerin sodann mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsge- such gegen die Vorderrichterin stellt (Urk. 1 S. 1), ist auf dieses mangels Zustän- digkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan. Entsprechend liegt auch kein Grund vor, um das Be- schwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Ausstandsgesuch rechtskräftig ent- schieden wurde (Urk. 1 S. 2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2026 (EB260096-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine zehntägige Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegeg- ners (fortan Gesuchsteller) Stellung zu nehmen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Be- schwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgeg- nerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 3). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 20. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfol- gung angeheftet an Urk. 4). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte die Ge- suchsgegnerin geltend, die Post habe am 23. Februar 2026 die Aushändigung di- verser Sendungen an von ihr Bevollmächtigte verweigert. Die Gesuchsgegnerin wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2026 (versandt mit A-Post+, zugestellt am 26. Februar 2026) darauf hingewiesen, dass die Sendung noch bis zum 27. Februar 2026 abgeholt werden könne und dass eine weitere Bevollmäch- tigung von Drittpersonen in Kenntnis der bestehenden Probleme bei der Abholung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne (PZ260018-O = Urk. 7). Die Ge- suchsgegnerin holte die Sendung dennoch nicht persönlich ab, worauf die Sendung am 28. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 4).
3. Mit Eingabe vom 5. März 2026 verwies die Gesuchsgegnerin erneut auf ihr Schreiben vom 23. Februar 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erst- zustellung (Urk. 5 S. 2). Ferner beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Fristerstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 5 S. 4). Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurden beide Anträge abgewiesen und der Gesuchsgegnerin wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ange- setzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 8). Die Sendung war
- 3 - bei der Post B._____ ab dem 24. April 2026 bis zum 30. April 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 2. Mai 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 9).
4. Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 30. April 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kosten- vorschuss auch innert der am 5. Mai 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 3 Dispositivziffer 2 und Urk. 8 Dispositivziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
5. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsge- such gegen die Vorderrichterin stellt (Urk. 1 S. 1), ist auf dieses mangels Zustän- digkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan. Entsprechend liegt auch kein Grund vor, um das Be- schwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Ausstandsgesuch rechtskräftig ent- schieden wurde (Urk. 1 S. 2). Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 4 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm