opencaselaw.ch

RT260022

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich

- 3 - nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gläubigerin könne beim Gericht unter anderem dann definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die geltend gemachte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Das Scheidungsurteil vom 5. September 2017 des Bezirksgerichts Aarau ver- pflichte den Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlich insgesamt Fr. 1'200.–. Die- ses Urteil sei seit dem 22. September 2017 rechtskräftig. Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich. Der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 auch nicht bestritten, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Ge- suchstellerin verfüge daher über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für die noch offenen Unterhaltszahlungen. Schliesslich sei zu beachten, dass die Ge- suchstellerin Rechtsöffnung für nicht geleistete Zahlungen im Zeitraum von Au- gust 2023 bis April 2025 in Höhe von 22 Monaten Unterhalt verlange, was einem Betrag von Fr. 26'400.– entspreche. Im genannten Zeitraum lägen jedoch lediglich

E. 21 Monate. Entsprechend könne nur für den Betrag von Fr. 25'200.– Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 20 E. III. 1.1 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 habe der Gesuchsgegner unter anderem sinngemäss vorgebracht, es sei unklar, ob die in Rechtsöffnung gesetzte Unterhaltsforderung in der geltend gemachten Höhe durch die rückwirkende Zusprechung von IV-Kinderrenten an den Gesuchsgegner teil- weise getilgt sei bzw. hätte getilgt sein können, wenn die Gesuchstellerin gegen- über der zuständigen Ausgleichskasse die notwendigen Angaben gemacht hätte. Aus den zur Stellungnahme eingereichten Beilagen ergebe sich nicht urkundlich,

- 4 - dass tatsächlich eine Kinderrente an die Gesuchstellerin zugegangen und damit eine teilweise Tilgung erfolgt wäre. Vielmehr ergebe sich aus dem Schriftenwechsel zwischen der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsgegner und der Ausgleichskasse, dass die Kinderrenten aufgrund der fehlenden Angaben der Gesuchstellerin bisher nicht hätten ausbezahlt werden können. Damit könne von vornherein keine Tilgung vorliegen. Ob bei rechtzeitiger Beibringung der von der Ausgleichskasse geforder- ten Angaben durch die Gesuchstellerin und einer hernach ausbezahlen Kinderrente überhaupt von einer Tilgung ausgegangen werden könnte, könne daher offenblei- ben (Urk. 20 E. III. 2.2). Sodann habe der Gesuchsgegner das soeben beschriebene Verhalten der Ge- suchstellerin im vorliegenden Zusammenhang als nicht nachvollziehbar bezeich- net. Sinngemäss dürfte damit ein widersprüchliches Verhalten gemeint sein, wel- ches darin bestehe, dass es die Gesuchstellerin einerseits unterlasse, die für den Erhalt der Kinderrente notwendigen Angaben gegenüber der Ausgleichskasse zu machen, und andererseits möglicherweise mit dieser Kinderrente verrechenbare Unterhaltsforderungen gegenüber dem Gesuchsgegner in Betreibung setze. Zwar könnte ein widersprüchliches Verhalten an sich grundsätzlich dazu geeignet sein, als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu gelten, jedoch falle dies vorliegend bereits aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes ausser Be- tracht. Es sei den Akten zu entnehmen, dass der Zahlungsbefehl am 8. April 2025 ausgefertigt worden sei und die Gesuchstellerin erst am 30. April 2025, d.h. nach bereits erfolgter Einleitung der Betreibung, von der Ausgleichskasse über die Kin- derrente in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert worden sei, Angaben gegen- über der Ausgleichskasse zu machen. Darüber hinaus sei der vom Gesuchsgegner beigelegten Verfügung vom 2. Juni 2025 der IV-Stelle des Kantons Zürich nicht zu entnehmen, inwiefern überhaupt rückwirkend, d.h. einen Zeitraum vor dem 1. Juni 2025 betreffend, Renten gesprochen würden, die für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten (Urk. 20 E. III. 2.3 f.). Schliesslich habe der Gesuchsgegner sinngemäss ausführen lassen, dass die Voll- streckbarkeit des gegenständlichen Rechtsöffnungstitels aufgrund eines am hiesi- gen Gericht möglicherweise hängigen Abänderungsverfahrens gehemmt sei und

- 5 - die Rechtsöffnung daher nicht gewährt werden könne. Ein Entscheid, der nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sei, bleibe jedoch selbst dann vollstreckbar, wenn ein neues Verfahren zur Abänderung dieses Entscheids an- hängig gemacht werde und das Gericht im betreffenden Verfahren nichts Gegen- teiliges verfügt habe. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, dass ein Abände- rungsverfahren betreffend die vorliegend relevanten Unterhaltsbeiträge anhängig sei. Bereits aus diesem Grund vermöge sein Vorbringen nichts an der Vollstreck- barkeit des Rechtsöffnungstitels zu ändern. Im Übrigen verkenne er mit dem pau- schalen Einwand einer generellen Vollstreckungshemmung eines Abänderungs- verfahrens, dass das gegenständliche rechtskräftige Scheidungsurteil nach wie vor vollstreckbar bleibe. Dass diesbezüglich ein neuer Entscheid ergangen wäre, sei weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden. Im Ergebnis verfüge die Ge- suchstellerin somit über einen gültigen Rechtsöffnungstitel, weshalb ihr für den Be- trag von Fr. 25'200.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 E. III. 2.5– 2.7). Betreffend den Verzugszins sei für den Beginn des Zinslaufs hilfsweise auf das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 8. April 2025 abzustellen. Folglich sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Verzugszins in Höhe von 5% ab dem 8. April 2025 für den Betrag von Fr. 25'200.– zu erteilen (Urk. 20 E. III. 3.3). Für die Betreibungskosten sei hingegen praxisgemäss keine Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 20 E. III. 4). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, die Ge- suchstellerin befinde sich in Annahmeverzug. Er sei für die Zeiträume vor seinem IV-Rentenbezug zahlungswillig, die Überweisung scheitere jedoch am Verhalten der Gesuchstellerin, da er die Bankverbindung von ihr nicht erhalte (Urk. 19 S. 1). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er diese Ausführungen bereits vor der Vor- instanz machte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Gesuchgegner

- 6 - die in Betreibung gesetzte Forderung direkt an das Betreibungsamt bezahlen kann (Art. 12 SchKG). 3.3. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, er beziehe seit dem 1. Juli 2024 eine IV-Rente. Das beiliegende Schreiben der Ausgleichskasse vom 19. Januar 2026 beweise, dass die Gesuchstellerin trotz zweifacher Aufforderung der Kasse (am

30. April 2025 und 24. Juni 2025) die Direktauszahlung der Kinderrente nicht be- antragt habe. Infolgedessen sei ein Betrag von Fr. 10'948.15 rechtmässig mit sei- nen Vorleistungen bei der SWICA verrechnet worden. Dieser Betrag gelte als ge- leisteter Unterhalt und sei vollumfänglich anzurechnen (Urk. 19 S. 1). Der Gesuchsgegner reicht mit der Beschwerde ein Schreiben der IV-Stelle das Kantons Zürich vom 12. Februar 2026 ein, welches Bezug auf eine Verfügung vom

19. Januar 2026 im Zusammenhang mit einer Verrechnung mit dem Kollektivtag- geld der SWICA nimmt. All dies datiert jedoch nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 21. August 2025 und hat kann daher (als echtes Novum) im Beschwer- deverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.2). Zudem setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang (Urk. 20 E. III. 2.2–2.4) auseinander, womit er seiner Begründungspflicht (oben E. 2.1) nicht nachkommt. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.4. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es laufe ein Gerichtsverfahren be- treffend Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Die Forderungshöhe sei daher nicht rechtlich geklärt (Urk. 19 S. 1). Damit wiederholt der Gesuchsgegner seine vor Vorinstanz vorgebrachte Argumen- tation, ohne sich mit den diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen. Auch in diesem Punkt genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2.1). 3.5. Schliesslich führt der Gesuchsgegner aus, die Kinderrenten ab September 2025 lägen auf einem Sparkonto bereit. Den Rest des Betrags werde er auch sofort überweisen, da er sich verschulden werde (Urk. 19 S. 1).

- 7 - Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind diese Ausführungen aufgrund des Novenverbots unbeachtlich (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.2). Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die "Sicherstellung" des Geldes auf dem eigenen Sparkonto keine Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG 2 darstellt. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 25'200.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 2. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. August 2025 (EB250237-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. August 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 8. April 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 25'200.– nebst Zins zu 5 % seit dem 8. April 2025. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 966.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 11 S. 2 = Urk. 16 S. 8 f. = Urk. 20 S. 8 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Februar 2026 (Datum Poststempel: 16. Februar 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 17/2) Beschwerde, aus welcher sich ergibt, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin beantragt (Urk. 19). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich

- 3 - nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gläubigerin könne beim Gericht unter anderem dann definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die geltend gemachte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Das Scheidungsurteil vom 5. September 2017 des Bezirksgerichts Aarau ver- pflichte den Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlich insgesamt Fr. 1'200.–. Die- ses Urteil sei seit dem 22. September 2017 rechtskräftig. Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich. Der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 auch nicht bestritten, dass ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Ge- suchstellerin verfüge daher über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für die noch offenen Unterhaltszahlungen. Schliesslich sei zu beachten, dass die Ge- suchstellerin Rechtsöffnung für nicht geleistete Zahlungen im Zeitraum von Au- gust 2023 bis April 2025 in Höhe von 22 Monaten Unterhalt verlange, was einem Betrag von Fr. 26'400.– entspreche. Im genannten Zeitraum lägen jedoch lediglich 21 Monate. Entsprechend könne nur für den Betrag von Fr. 25'200.– Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 20 E. III. 1.1 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2025 habe der Gesuchsgegner unter anderem sinngemäss vorgebracht, es sei unklar, ob die in Rechtsöffnung gesetzte Unterhaltsforderung in der geltend gemachten Höhe durch die rückwirkende Zusprechung von IV-Kinderrenten an den Gesuchsgegner teil- weise getilgt sei bzw. hätte getilgt sein können, wenn die Gesuchstellerin gegen- über der zuständigen Ausgleichskasse die notwendigen Angaben gemacht hätte. Aus den zur Stellungnahme eingereichten Beilagen ergebe sich nicht urkundlich,

- 4 - dass tatsächlich eine Kinderrente an die Gesuchstellerin zugegangen und damit eine teilweise Tilgung erfolgt wäre. Vielmehr ergebe sich aus dem Schriftenwechsel zwischen der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsgegner und der Ausgleichskasse, dass die Kinderrenten aufgrund der fehlenden Angaben der Gesuchstellerin bisher nicht hätten ausbezahlt werden können. Damit könne von vornherein keine Tilgung vorliegen. Ob bei rechtzeitiger Beibringung der von der Ausgleichskasse geforder- ten Angaben durch die Gesuchstellerin und einer hernach ausbezahlen Kinderrente überhaupt von einer Tilgung ausgegangen werden könnte, könne daher offenblei- ben (Urk. 20 E. III. 2.2). Sodann habe der Gesuchsgegner das soeben beschriebene Verhalten der Ge- suchstellerin im vorliegenden Zusammenhang als nicht nachvollziehbar bezeich- net. Sinngemäss dürfte damit ein widersprüchliches Verhalten gemeint sein, wel- ches darin bestehe, dass es die Gesuchstellerin einerseits unterlasse, die für den Erhalt der Kinderrente notwendigen Angaben gegenüber der Ausgleichskasse zu machen, und andererseits möglicherweise mit dieser Kinderrente verrechenbare Unterhaltsforderungen gegenüber dem Gesuchsgegner in Betreibung setze. Zwar könnte ein widersprüchliches Verhalten an sich grundsätzlich dazu geeignet sein, als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu gelten, jedoch falle dies vorliegend bereits aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes ausser Be- tracht. Es sei den Akten zu entnehmen, dass der Zahlungsbefehl am 8. April 2025 ausgefertigt worden sei und die Gesuchstellerin erst am 30. April 2025, d.h. nach bereits erfolgter Einleitung der Betreibung, von der Ausgleichskasse über die Kin- derrente in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert worden sei, Angaben gegen- über der Ausgleichskasse zu machen. Darüber hinaus sei der vom Gesuchsgegner beigelegten Verfügung vom 2. Juni 2025 der IV-Stelle des Kantons Zürich nicht zu entnehmen, inwiefern überhaupt rückwirkend, d.h. einen Zeitraum vor dem 1. Juni 2025 betreffend, Renten gesprochen würden, die für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten (Urk. 20 E. III. 2.3 f.). Schliesslich habe der Gesuchsgegner sinngemäss ausführen lassen, dass die Voll- streckbarkeit des gegenständlichen Rechtsöffnungstitels aufgrund eines am hiesi- gen Gericht möglicherweise hängigen Abänderungsverfahrens gehemmt sei und

- 5 - die Rechtsöffnung daher nicht gewährt werden könne. Ein Entscheid, der nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sei, bleibe jedoch selbst dann vollstreckbar, wenn ein neues Verfahren zur Abänderung dieses Entscheids an- hängig gemacht werde und das Gericht im betreffenden Verfahren nichts Gegen- teiliges verfügt habe. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, dass ein Abände- rungsverfahren betreffend die vorliegend relevanten Unterhaltsbeiträge anhängig sei. Bereits aus diesem Grund vermöge sein Vorbringen nichts an der Vollstreck- barkeit des Rechtsöffnungstitels zu ändern. Im Übrigen verkenne er mit dem pau- schalen Einwand einer generellen Vollstreckungshemmung eines Abänderungs- verfahrens, dass das gegenständliche rechtskräftige Scheidungsurteil nach wie vor vollstreckbar bleibe. Dass diesbezüglich ein neuer Entscheid ergangen wäre, sei weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden. Im Ergebnis verfüge die Ge- suchstellerin somit über einen gültigen Rechtsöffnungstitel, weshalb ihr für den Be- trag von Fr. 25'200.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 20 E. III. 2.5– 2.7). Betreffend den Verzugszins sei für den Beginn des Zinslaufs hilfsweise auf das Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 8. April 2025 abzustellen. Folglich sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Verzugszins in Höhe von 5% ab dem 8. April 2025 für den Betrag von Fr. 25'200.– zu erteilen (Urk. 20 E. III. 3.3). Für die Betreibungskosten sei hingegen praxisgemäss keine Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 20 E. III. 4). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, die Ge- suchstellerin befinde sich in Annahmeverzug. Er sei für die Zeiträume vor seinem IV-Rentenbezug zahlungswillig, die Überweisung scheitere jedoch am Verhalten der Gesuchstellerin, da er die Bankverbindung von ihr nicht erhalte (Urk. 19 S. 1). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er diese Ausführungen bereits vor der Vor- instanz machte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen, welche im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Gesuchgegner

- 6 - die in Betreibung gesetzte Forderung direkt an das Betreibungsamt bezahlen kann (Art. 12 SchKG). 3.3. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, er beziehe seit dem 1. Juli 2024 eine IV-Rente. Das beiliegende Schreiben der Ausgleichskasse vom 19. Januar 2026 beweise, dass die Gesuchstellerin trotz zweifacher Aufforderung der Kasse (am

30. April 2025 und 24. Juni 2025) die Direktauszahlung der Kinderrente nicht be- antragt habe. Infolgedessen sei ein Betrag von Fr. 10'948.15 rechtmässig mit sei- nen Vorleistungen bei der SWICA verrechnet worden. Dieser Betrag gelte als ge- leisteter Unterhalt und sei vollumfänglich anzurechnen (Urk. 19 S. 1). Der Gesuchsgegner reicht mit der Beschwerde ein Schreiben der IV-Stelle das Kantons Zürich vom 12. Februar 2026 ein, welches Bezug auf eine Verfügung vom

19. Januar 2026 im Zusammenhang mit einer Verrechnung mit dem Kollektivtag- geld der SWICA nimmt. All dies datiert jedoch nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils am 21. August 2025 und hat kann daher (als echtes Novum) im Beschwer- deverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.2). Zudem setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang (Urk. 20 E. III. 2.2–2.4) auseinander, womit er seiner Begründungspflicht (oben E. 2.1) nicht nachkommt. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.4. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es laufe ein Gerichtsverfahren be- treffend Anpassung der Unterhaltsbeiträge. Die Forderungshöhe sei daher nicht rechtlich geklärt (Urk. 19 S. 1). Damit wiederholt der Gesuchsgegner seine vor Vorinstanz vorgebrachte Argumen- tation, ohne sich mit den diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen. Auch in diesem Punkt genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (oben E. 2.1). 3.5. Schliesslich führt der Gesuchsgegner aus, die Kinderrenten ab September 2025 lägen auf einem Sparkonto bereit. Den Rest des Betrags werde er auch sofort überweisen, da er sich verschulden werde (Urk. 19 S. 1).

- 7 - Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er dies vor Vorinstanz bereits vorbrachte, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend sind diese Ausführungen aufgrund des Novenverbots unbeachtlich (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 2.2). Der Vollstän- digkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die "Sicherstellung" des Geldes auf dem eigenen Sparkonto keine Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG 2 darstellt. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 25'200.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms