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RT260016

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-03-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Februar 2026 (Urk. 29), unter Hinweis auf die Verfügung vom 12. Februar 2026, mit welcher der Gesuchs- gegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 750.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt und welche der entschei- denden Kammer mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 31 und 32), nach Einsicht in die Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 20. und 23. Februar 2026 sowie vom 5. März 2026, worin sie geltend macht, sie habe C._____ AG / D._____ bevollmächtigt und beauftragt, näher bezeichnete auf sie lautende Gerichtsurkun- den abzuholen, wobei E._____, geb. tt. Juni 1979, am 13. Februar 2026 zur Post Neumünster gegangen sei und versucht habe, die Sendungen entgegenzunehmen, die Post ihm die Sendungen jedoch nicht herausgegeben habe, weswegen sie die entscheidende Kammer ersuche, zukünftig einen zuverlässigen Anbieter zu beauf- tragen, ihr die Gerichtsurkunden zuzustellen (Urk. 33-34 sowie Urk. 37-38), dass die Gesuchsgegnerin damit einräumt, dass sie eine selektive Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen veranlasst hat und dies durch die von ihr zu den Akten gelegte Vollmacht (Urk. 33) auch belegt, dass auch Abklärungen bei der Post am 26. Februar 2026 diesen Sachverhalt be- stätigen (Urk. 35), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Januar 2026 feststellte, dass die Ge- suchsgegnerin das Gebot des prozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben

- 3 - verletze, wenn sie bei der Abholung auf der Poststelle nur einen Teil der avisierten Sendungen entgegennehme (BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026), dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin, die ihr per Gerichtsurkunde oder einge- schrieben zugestellten Postsendungen nun nicht mehr selbst abzuholen oder in Empfang zu nehmen, sondern stattdessen eine Person mit der Abholung bestimm- ter Sendungen zu beauftragen (vgl. 33-34 sowie Urk. 37-38), nichts daran ändert, dass die beabsichtigte selektive Entgegennahme von avisierten Postsendungen zweckwidrig ist und das Verhalten der Gesuchsgegnerin nicht anders gedeutet wer- den kann, als dass damit das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 um- gangen werden soll, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin nicht geschützt werden kann, dass die Verfügung vom 12. Februar 2026 damit als zugestellt gilt (vgl. Urk. 31), dass das Gleiche betreffend die Verfügung vom 6. März 2026 gilt, mit der der Ge- suchsgegnerin eine (nicht erstreckbare) Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 36), und welche der Kammer wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 39), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am

23. März 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 31 Dispositivziffer 2 sowie Urk. 36 Dispositivzif- fer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), dass der Gesuchsgegnerin die ihrer Darstellung entsprechende Stellungnahme der Post vom 26. Februar 2026 (Urk. 35) mit diesem Entscheid zukommen zu lassen ist,

- 4 - wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 29, 33-35 sowie 37-38 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'598.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 30. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 30. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Januar 2026 (EB251174-L)

- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2026, worin sie ent- schied, das Ausstands- und Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin werde nicht berücksichtigt, ihr Fristwiederherstellungsgesuch werde abgewiesen und der Ge- suchstellerin werde in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zah- lungsbefehl vom 14. März 2025) definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 20'598.– zuzüglich Zins erteilt (Urk. 25 S. 7 f. = Urk. 30 S. 7 f.), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom

6. Februar 2026 (Urk. 29), unter Hinweis auf die Verfügung vom 12. Februar 2026, mit welcher der Gesuchs- gegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 750.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt und welche der entschei- denden Kammer mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 31 und 32), nach Einsicht in die Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 20. und 23. Februar 2026 sowie vom 5. März 2026, worin sie geltend macht, sie habe C._____ AG / D._____ bevollmächtigt und beauftragt, näher bezeichnete auf sie lautende Gerichtsurkun- den abzuholen, wobei E._____, geb. tt. Juni 1979, am 13. Februar 2026 zur Post Neumünster gegangen sei und versucht habe, die Sendungen entgegenzunehmen, die Post ihm die Sendungen jedoch nicht herausgegeben habe, weswegen sie die entscheidende Kammer ersuche, zukünftig einen zuverlässigen Anbieter zu beauf- tragen, ihr die Gerichtsurkunden zuzustellen (Urk. 33-34 sowie Urk. 37-38), dass die Gesuchsgegnerin damit einräumt, dass sie eine selektive Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen veranlasst hat und dies durch die von ihr zu den Akten gelegte Vollmacht (Urk. 33) auch belegt, dass auch Abklärungen bei der Post am 26. Februar 2026 diesen Sachverhalt be- stätigen (Urk. 35), dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Januar 2026 feststellte, dass die Ge- suchsgegnerin das Gebot des prozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben

- 3 - verletze, wenn sie bei der Abholung auf der Poststelle nur einen Teil der avisierten Sendungen entgegennehme (BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026), dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin, die ihr per Gerichtsurkunde oder einge- schrieben zugestellten Postsendungen nun nicht mehr selbst abzuholen oder in Empfang zu nehmen, sondern stattdessen eine Person mit der Abholung bestimm- ter Sendungen zu beauftragen (vgl. 33-34 sowie Urk. 37-38), nichts daran ändert, dass die beabsichtigte selektive Entgegennahme von avisierten Postsendungen zweckwidrig ist und das Verhalten der Gesuchsgegnerin nicht anders gedeutet wer- den kann, als dass damit das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 um- gangen werden soll, dass das Verhalten der Gesuchsgegnerin nicht geschützt werden kann, dass die Verfügung vom 12. Februar 2026 damit als zugestellt gilt (vgl. Urk. 31), dass das Gleiche betreffend die Verfügung vom 6. März 2026 gilt, mit der der Ge- suchsgegnerin eine (nicht erstreckbare) Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 36), und welche der Kammer wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 39), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am

23. März 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 31 Dispositivziffer 2 sowie Urk. 36 Dispositivzif- fer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), dass der Gesuchsgegnerin die ihrer Darstellung entsprechende Stellungnahme der Post vom 26. Februar 2026 (Urk. 35) mit diesem Entscheid zukommen zu lassen ist,

- 4 - wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 29, 33-35 sowie 37-38 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'598.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 30. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st