Sachverhalt
sei vom Beklagten nicht bestritten worden, er habe keinerlei Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Für die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 29'290.80 liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.).
4. Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass zwischen densel- ben Parteien ein Abänderungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen hängig sei. Die Akten seien beizuziehen, da sie in engem Zusammenhang mit dieser Be- schwerde stünden. Im Abänderungsverfahren sei die Aufhebung der Unterhalts- pflicht rückwirkend ab 1. Oktober 2023, eventualiter ab Klageeinleitung, beantragt worden. Ein Entscheid in jenem Verfahren stehe noch aus. Daher sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kläger parallel eine Betreibung auf Grundlage von Annahmen aus dem Jahr 2009 weiter verfolge. Ein solches Vorgehen berge das Risiko, dem Ergebnis des Abänderungsverfahrens zu widersprechen, da eine rück- wirkende Reduktion der Unterhaltspflicht des Beklagten durchaus möglich sei. Es werde daher beantragt, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Abänderungsklage zu sistieren (Beschwerdeschrift S. 2 f.). Die Parteien hätten sich zudem im Oktober 2022 darauf geeinigt, dass der Beklagte ab November 2022 monatlich Fr. 300.– für den Unterhalt bezahlen werde. Dieser Zahlungsverpflichtung sei er nachgekommen, was nicht bestritten worden sei. Es
- 5 - sei daher unbillig, denselben Forderungsbetrag nun mit eine Betreibung einzufor- dern, auch wenn dies rechtlich zulässig sei (Beschwerdeschrift S. 3). Der Kläger fordere Unterhaltszahlungen über die Volljährigkeit hinaus mit der Be- gründung, er befinde sich in einem Studium. Die einzige eingereichte Studienbe- scheinigung der Universität Zürich (Herbstsemester 2025) bestätige jedoch ledig- lich die Immatrikulation von Herbst 2025 bis Januar 2026. Unklar bleibe, wann der Kläger seinen Mittelschulabschluss gemacht habe und ob es sich beim Herbstse- mester 2025 tatsächlich um sein erstes Semester handle. Somit sei offen, ob der Kläger nach seinem Mittelschulabschluss eine Studienpause eingelegt habe oder allenfalls die Fakultät gewechselt habe, beides Umstände, die die Unterhaltspflicht des Beklagten reduzieren würden. Die hierfür notwendigen Angaben fehlten (Be- schwerdeschrift S. 3 f.). Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis im laufen- den Abänderungsprozess ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, der die Unterhalts- verpflichtung des Beklagten von Grund auf und gestützt auf die veränderten Ver- hältnisse neu regle. Eine sofortige Vollstreckung der Pfändung würde den Beklag- ten in seiner Existenz bedrohen. Er betreibe ein kleines Uhrenservicegeschäft in C._____, mit dem er seinen Lebensunterhalt nur knapp sichern könne. Seine Ver- treterin habe im laufenden Abänderungsverfahren die finanzielle Lage umfassend dargelegt. Aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung sowie seiner gesundheitlichen Einschränkung (Diabetes) sei es ihm faktisch unmöglich, eine andere Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen. Eine Pfändung könne daher seine wirtschaftliche Grundlage ohne Not vernichten. Die Forderungen des Klägers blieben in der Folge wohl dau- erhaft uneinbringlich, was auch nicht in dessen Interesse liegen könne (Beschwer- deschrift S. 4).)
5. Die Beschwerde muss Anträge enthalten, welche zu substantiieren sind bzw. es ist darzulegen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 4 und 7). Vorliegend enthält die Beschwerde keinen Antrag in materieller Hinsicht. Es wurden einzig prozessuale Anträge gestellt (Aktenbeizug, Sistierung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung). Auch aus der Begründung der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern das vorinstanzliche Urteil aufgehoben oder abgeändert
- 6 - werden soll. Es wird lediglich beantragt, es sei der Ausgang des Abänderungsver- fahrens abzuwarten. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte vor Vorinstanz nicht ver- nehmen liess, sodass es sich bei seinen Vorbringen allesamt um Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Auch aus diesem Grund scheitert die Beschwerde. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetre- ten werden kann, müssen weder die Akten des Abänderungsverfahrens beigezo- gen werden noch muss das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abände- rungsprozesses sistiert werden. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Ver- fahrens ist daher abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge erübrigt es sich, über das Gesuch des Beklagten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung zu entscheiden.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'290.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 das vorgenannte Urteil sei aufzuheben bzw. das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Abänderungsverfahren zu sis- tieren;
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321
- 3 - Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretens- voraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe sich nicht vernehmen lassen, so- dass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei (vorinstanzliches Urteil S. 2). Der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren betreffend den ge- schuldeten Unterhalt für die Periode zwischen Oktober 2020 und September 2025 auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2009, welcher am
16. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Urteil verpflichte den Beklagten ab dem 1. Januar 2011, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, zur Zahlung eines monatlichen Kinderunterhalts für den Kläger in der Höhe von Fr. 650.– bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Dass sich der Kläger noch in der Erstausbildung befinde, sei vor- liegend unbestritten. Vorbehalten bleibe eine Abänderung dieses Unterhaltsbeitra- ges, wenn der Unterhaltsverpflichtete nach dem 1. Januar 2011 weniger als Fr. 3'600.– bzw. bereits vor dem 1. Januar 2011 mehr als Fr. 3'600.– verdienen sollte. Eine vorgenommene Anpassung des Unterhaltsbeitrages sei von beiden Parteien nicht geltend gemacht worden. Es bestehe somit grundsätzlich ein An- spruch auf Bezahlung von monatlich Fr. 650.–. Der Anspruch sei im Urteil beziffert, wobei der Unterhaltsbeitrag, sobald er das erste Mal geschuldet sei, auf dem dann- zumaligen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) basiere. Er sei jeweils auf den 1. Ja-
- 4 - nuar eines jeden neuen Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge bezifferten sich demnach für die Pe- riode Oktober 2020 bis September 2025 auf insgesamt rund Fr. 39'790.80 (3 Mt. x Fr. 645.60 + 12 Mt. x Fr. 641.20 + 12 Mt. x Fr. 650.60 + 12 Mt. x Fr. 670.– + 12 Mt. x Fr. 679.40 + 9 Mt. x Fr. 684.40). Der Kläger bringe sodann vor, dass der Beklagte seit November 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag im Umfang von jeweils Fr. 300.–, somit für die geltend gemachte Periode insgesamt Fr. 10'500.– (2 Mt. x Fr. 300.– + 12 Mt. x Fr. 300.– + 12 Mt. x Fr. 300.– + 9 Mt. x Fr. 300.–), be- zahlt habe. Dieser sei vom Beklagten nicht bestritten worden. Die Differenz zwi- schen den bereits geleisteten und den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ergebe, entgegen der vom Kläger geltend gemachten Summe von Fr. 30'894.–, einen Be- trag von Fr. 29'290.80 (Fr. 39'790.80 - Fr. 10'500.–). Der vorliegende Sachverhalt sei vom Beklagten nicht bestritten worden, er habe keinerlei Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Für die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 29'290.80 liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.).
E. 3 der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
E. 4 Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass zwischen densel- ben Parteien ein Abänderungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen hängig sei. Die Akten seien beizuziehen, da sie in engem Zusammenhang mit dieser Be- schwerde stünden. Im Abänderungsverfahren sei die Aufhebung der Unterhalts- pflicht rückwirkend ab 1. Oktober 2023, eventualiter ab Klageeinleitung, beantragt worden. Ein Entscheid in jenem Verfahren stehe noch aus. Daher sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kläger parallel eine Betreibung auf Grundlage von Annahmen aus dem Jahr 2009 weiter verfolge. Ein solches Vorgehen berge das Risiko, dem Ergebnis des Abänderungsverfahrens zu widersprechen, da eine rück- wirkende Reduktion der Unterhaltspflicht des Beklagten durchaus möglich sei. Es werde daher beantragt, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Abänderungsklage zu sistieren (Beschwerdeschrift S. 2 f.). Die Parteien hätten sich zudem im Oktober 2022 darauf geeinigt, dass der Beklagte ab November 2022 monatlich Fr. 300.– für den Unterhalt bezahlen werde. Dieser Zahlungsverpflichtung sei er nachgekommen, was nicht bestritten worden sei. Es
- 5 - sei daher unbillig, denselben Forderungsbetrag nun mit eine Betreibung einzufor- dern, auch wenn dies rechtlich zulässig sei (Beschwerdeschrift S. 3). Der Kläger fordere Unterhaltszahlungen über die Volljährigkeit hinaus mit der Be- gründung, er befinde sich in einem Studium. Die einzige eingereichte Studienbe- scheinigung der Universität Zürich (Herbstsemester 2025) bestätige jedoch ledig- lich die Immatrikulation von Herbst 2025 bis Januar 2026. Unklar bleibe, wann der Kläger seinen Mittelschulabschluss gemacht habe und ob es sich beim Herbstse- mester 2025 tatsächlich um sein erstes Semester handle. Somit sei offen, ob der Kläger nach seinem Mittelschulabschluss eine Studienpause eingelegt habe oder allenfalls die Fakultät gewechselt habe, beides Umstände, die die Unterhaltspflicht des Beklagten reduzieren würden. Die hierfür notwendigen Angaben fehlten (Be- schwerdeschrift S. 3 f.). Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis im laufen- den Abänderungsprozess ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, der die Unterhalts- verpflichtung des Beklagten von Grund auf und gestützt auf die veränderten Ver- hältnisse neu regle. Eine sofortige Vollstreckung der Pfändung würde den Beklag- ten in seiner Existenz bedrohen. Er betreibe ein kleines Uhrenservicegeschäft in C._____, mit dem er seinen Lebensunterhalt nur knapp sichern könne. Seine Ver- treterin habe im laufenden Abänderungsverfahren die finanzielle Lage umfassend dargelegt. Aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung sowie seiner gesundheitlichen Einschränkung (Diabetes) sei es ihm faktisch unmöglich, eine andere Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen. Eine Pfändung könne daher seine wirtschaftliche Grundlage ohne Not vernichten. Die Forderungen des Klägers blieben in der Folge wohl dau- erhaft uneinbringlich, was auch nicht in dessen Interesse liegen könne (Beschwer- deschrift S. 4).)
E. 5 Die Beschwerde muss Anträge enthalten, welche zu substantiieren sind bzw. es ist darzulegen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 4 und 7). Vorliegend enthält die Beschwerde keinen Antrag in materieller Hinsicht. Es wurden einzig prozessuale Anträge gestellt (Aktenbeizug, Sistierung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung). Auch aus der Begründung der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern das vorinstanzliche Urteil aufgehoben oder abgeändert
- 6 - werden soll. Es wird lediglich beantragt, es sei der Ausgang des Abänderungsver- fahrens abzuwarten. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte vor Vorinstanz nicht ver- nehmen liess, sodass es sich bei seinen Vorbringen allesamt um Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Auch aus diesem Grund scheitert die Beschwerde. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetre- ten werden kann, müssen weder die Akten des Abänderungsverfahrens beigezo- gen werden noch muss das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abände- rungsprozesses sistiert werden. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Ver- fahrens ist daher abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge erübrigt es sich, über das Gesuch des Beklagten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung zu entscheiden.
E. 6 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'290.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 7 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Abänderungsklage vom 20. Mai 2025, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'290.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 27. November 2025 (EB250299-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. November 2025 erteilte die Vorinstanz dem Kläger bzw. Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 12. Septem- ber 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 29'290.80 zuzüglich Zins (vorinstanzli- ches Urteil S. 8). 1.2 Dagegen erhob der Beklagte bzw. Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Beschwerdeschrift S. 2): "1. Es seien die Akten des beim Bezirksgericht Horgen anhängigen Abände- rungsverfahrens zwischen den gleichen Parteien beizuziehen;
2. das vorgenannte Urteil sei aufzuheben bzw. das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Abänderungsverfahren zu sis- tieren;
3. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
4. unter ausgangsgemässer Kostenverlegung." 1.3 Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbe- gründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321
- 3 - Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretens- voraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe sich nicht vernehmen lassen, so- dass androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei (vorinstanzliches Urteil S. 2). Der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren betreffend den ge- schuldeten Unterhalt für die Periode zwischen Oktober 2020 und September 2025 auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2009, welcher am
16. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Das Urteil verpflichte den Beklagten ab dem 1. Januar 2011, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, zur Zahlung eines monatlichen Kinderunterhalts für den Kläger in der Höhe von Fr. 650.– bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Dass sich der Kläger noch in der Erstausbildung befinde, sei vor- liegend unbestritten. Vorbehalten bleibe eine Abänderung dieses Unterhaltsbeitra- ges, wenn der Unterhaltsverpflichtete nach dem 1. Januar 2011 weniger als Fr. 3'600.– bzw. bereits vor dem 1. Januar 2011 mehr als Fr. 3'600.– verdienen sollte. Eine vorgenommene Anpassung des Unterhaltsbeitrages sei von beiden Parteien nicht geltend gemacht worden. Es bestehe somit grundsätzlich ein An- spruch auf Bezahlung von monatlich Fr. 650.–. Der Anspruch sei im Urteil beziffert, wobei der Unterhaltsbeitrag, sobald er das erste Mal geschuldet sei, auf dem dann- zumaligen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) basiere. Er sei jeweils auf den 1. Ja-
- 4 - nuar eines jeden neuen Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Unterhaltsbeiträge bezifferten sich demnach für die Pe- riode Oktober 2020 bis September 2025 auf insgesamt rund Fr. 39'790.80 (3 Mt. x Fr. 645.60 + 12 Mt. x Fr. 641.20 + 12 Mt. x Fr. 650.60 + 12 Mt. x Fr. 670.– + 12 Mt. x Fr. 679.40 + 9 Mt. x Fr. 684.40). Der Kläger bringe sodann vor, dass der Beklagte seit November 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag im Umfang von jeweils Fr. 300.–, somit für die geltend gemachte Periode insgesamt Fr. 10'500.– (2 Mt. x Fr. 300.– + 12 Mt. x Fr. 300.– + 12 Mt. x Fr. 300.– + 9 Mt. x Fr. 300.–), be- zahlt habe. Dieser sei vom Beklagten nicht bestritten worden. Die Differenz zwi- schen den bereits geleisteten und den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ergebe, entgegen der vom Kläger geltend gemachten Summe von Fr. 30'894.–, einen Be- trag von Fr. 29'290.80 (Fr. 39'790.80 - Fr. 10'500.–). Der vorliegende Sachverhalt sei vom Beklagten nicht bestritten worden, er habe keinerlei Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Für die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 29'290.80 liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.).
4. Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass zwischen densel- ben Parteien ein Abänderungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen hängig sei. Die Akten seien beizuziehen, da sie in engem Zusammenhang mit dieser Be- schwerde stünden. Im Abänderungsverfahren sei die Aufhebung der Unterhalts- pflicht rückwirkend ab 1. Oktober 2023, eventualiter ab Klageeinleitung, beantragt worden. Ein Entscheid in jenem Verfahren stehe noch aus. Daher sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kläger parallel eine Betreibung auf Grundlage von Annahmen aus dem Jahr 2009 weiter verfolge. Ein solches Vorgehen berge das Risiko, dem Ergebnis des Abänderungsverfahrens zu widersprechen, da eine rück- wirkende Reduktion der Unterhaltspflicht des Beklagten durchaus möglich sei. Es werde daher beantragt, das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Abänderungsklage zu sistieren (Beschwerdeschrift S. 2 f.). Die Parteien hätten sich zudem im Oktober 2022 darauf geeinigt, dass der Beklagte ab November 2022 monatlich Fr. 300.– für den Unterhalt bezahlen werde. Dieser Zahlungsverpflichtung sei er nachgekommen, was nicht bestritten worden sei. Es
- 5 - sei daher unbillig, denselben Forderungsbetrag nun mit eine Betreibung einzufor- dern, auch wenn dies rechtlich zulässig sei (Beschwerdeschrift S. 3). Der Kläger fordere Unterhaltszahlungen über die Volljährigkeit hinaus mit der Be- gründung, er befinde sich in einem Studium. Die einzige eingereichte Studienbe- scheinigung der Universität Zürich (Herbstsemester 2025) bestätige jedoch ledig- lich die Immatrikulation von Herbst 2025 bis Januar 2026. Unklar bleibe, wann der Kläger seinen Mittelschulabschluss gemacht habe und ob es sich beim Herbstse- mester 2025 tatsächlich um sein erstes Semester handle. Somit sei offen, ob der Kläger nach seinem Mittelschulabschluss eine Studienpause eingelegt habe oder allenfalls die Fakultät gewechselt habe, beides Umstände, die die Unterhaltspflicht des Beklagten reduzieren würden. Die hierfür notwendigen Angaben fehlten (Be- schwerdeschrift S. 3 f.). Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis im laufen- den Abänderungsprozess ein rechtskräftiger Entscheid vorliege, der die Unterhalts- verpflichtung des Beklagten von Grund auf und gestützt auf die veränderten Ver- hältnisse neu regle. Eine sofortige Vollstreckung der Pfändung würde den Beklag- ten in seiner Existenz bedrohen. Er betreibe ein kleines Uhrenservicegeschäft in C._____, mit dem er seinen Lebensunterhalt nur knapp sichern könne. Seine Ver- treterin habe im laufenden Abänderungsverfahren die finanzielle Lage umfassend dargelegt. Aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung sowie seiner gesundheitlichen Einschränkung (Diabetes) sei es ihm faktisch unmöglich, eine andere Erwerbstä- tigkeit aufzunehmen. Eine Pfändung könne daher seine wirtschaftliche Grundlage ohne Not vernichten. Die Forderungen des Klägers blieben in der Folge wohl dau- erhaft uneinbringlich, was auch nicht in dessen Interesse liegen könne (Beschwer- deschrift S. 4).)
5. Die Beschwerde muss Anträge enthalten, welche zu substantiieren sind bzw. es ist darzulegen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 4 und 7). Vorliegend enthält die Beschwerde keinen Antrag in materieller Hinsicht. Es wurden einzig prozessuale Anträge gestellt (Aktenbeizug, Sistierung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung). Auch aus der Begründung der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern das vorinstanzliche Urteil aufgehoben oder abgeändert
- 6 - werden soll. Es wird lediglich beantragt, es sei der Ausgang des Abänderungsver- fahrens abzuwarten. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte vor Vorinstanz nicht ver- nehmen liess, sodass es sich bei seinen Vorbringen allesamt um Noven handelt, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Auch aus diesem Grund scheitert die Beschwerde. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetre- ten werden kann, müssen weder die Akten des Abänderungsverfahrens beigezo- gen werden noch muss das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abände- rungsprozesses sistiert werden. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Ver- fahrens ist daher abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge erübrigt es sich, über das Gesuch des Beklagten um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung zu entscheiden.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'290.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 7 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Abänderungsklage vom 20. Mai 2025, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'290.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm