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RT250267

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Zwischen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Ge- suchstellerin) sowie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) besteht eine Solidarbürgschaftsverpflichtung datierend vom

29. Juli 2014 (Urk. 3/3). Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, für alle For- derungen der Gesuchstellerin gegenüber der Hauptschuldnerin C._____ AG als Solidarbürgin bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 60'000.– einzustehen (Urk. 3/3 S. 1).

E. 2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 26. März 2025 wurde der Betrag von Fr. 60'000.– gegen die Gesuchsgegnerin in Betreibung ge- setzt, wogegen sie Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Am 9. September 2025 er- suchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60'000.– sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 104.– (Urk. 1 S. 1 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 = Urk. 16 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom 17. Dezember 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … für Fr. 60'000.–; hinsichtlich der Betreibungskosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 16 S. 9).

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzli- che Mehrwertsteuer von derzeit 8.1%, zulasten der Beschwerdegegne- rin."

E. 4 Die vorinstanzliche Verfügung (betreffend das Nichteintreten hinsichtlich der Betreibungskosten) blieb unangefochten (vgl. Urk. 15 S. 2).

E. 5 In der Folge wurde die Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 750.– aufgefordert (Urk. 20). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 21). Mit Verfügung vom 2. April 2026 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 23), welche sie unbenutzt verstreichen liess. Wei- tere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 6 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Abgesehen von dieser Relativie- rung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). II.

1. Die Vorinstanz führte aus, das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ge- gen einen Solidarbürgen könne nur dann gutgeheissen werden, wenn nebst der

- 4 - Bürgschaftsurkunde auch eine unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde aus- gestellte Schuldanerkennung für die Hauptschuld vorliege. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch zunächst auf die öffentlich beurkundete Solidarbürgschaftsver- pflichtung, mit welcher sich die Gesuchsgegnerin verpflichtete, für sämtliche For- derungen der Gesuchstellerin gegenüber der Hauptschuldnerin C._____ AG als Solidarbürgin bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 60'000.– zu haften (vgl. Urk. 3/3). Damit liege die für die Erteilung der Rechtsöffnung erforderliche Bürgschaftsur- kunde vor. Weiter bringe die Gesuchstellerin vor, dass über die Hauptschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei und der Kollokationsplan ihre Forderung gegen- über der C._____ AG enthalte (vgl. Urk. 3/4). Die Bürgschaftsverpflichtung und der Kollokationsplan würden gemeinsam den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bilden. Die Vorinstanz erwog, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, da der Kollokationsplan keinen Rechtsöffnungstitel zu begründen vermöge (Urk. 16 S. 3 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, nachdem das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen sei, seien in diesem Zusammenhang auch die Vorbrin- gen der Gesuchsgegnerin zu beachten. Letztere habe ausgeführt, dass die Haupt- schuld der C._____ AG auf einem Kreditvertrag mit der Gesuchstellerin vom

20. Juni 2018 basiere. Im Rahmen des Kreditvertrages habe die C._____ AG eine Schuldanerkennung für gestundete Zinsen aus einem Festvorschuss der Gesuch- stellerin unterzeichnet. Aus dieser Schuldanerkennung gehe unmissverständlich hervor, dass die C._____ AG der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 75'606.94 schulde (vgl. Urk. 10/4). Damit liege auch für die Hauptschuld ein Rechtsöffnungs- titel vor. Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche die Schuld- anerkennung zu entkräften vermögen, habe die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft machen können. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb gutzuheissen (Urk. 16 S. 4 ff.).

2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Vorlie- gens eines gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitels unzulässigerweise auf eine von ihr zwecks Glaubhaftmachung einer Einrede eingereichte Urkunde abge- stellt (Urk. 15 Rz. 11). Betreffend die Vorlage eines Rechtsöffnungstitels gelte auch

- 5 - im Rechtsöffnungsverfahren die Verhandlungsmaxime. Zwar habe das Gericht die Prozessvoraussetzungen gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, weshalb insoweit die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte. Indessen ob- liege es den Parteien weiterhin, die ihr Begehren stützenden Tatsachen darzulegen und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen. Somit gehöre es für die ge- suchstellende Partei dazu, dem Gericht gegenüber zu erklären, welcher Titel voll- streckt werden solle, was eine Tatfrage darstelle. Hierbei seien nur Beweismittel zu berücksichtigen, auf welche in der Begründung des Gesuchs verwiesen werde. Ob das von einer Partei angerufene Dokument aber tatsächlich ein Rechtsöffnungstitel darstelle, sei gemäss Ansicht des Bundesgerichts eine Rechtsfrage, welche wie- derum von Amtes wegen zu prüfen sei. Aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gehe ebenso hervor, dass sich die Prüfung von Amtes wegen stets nur auf den vom Gläubiger vorgelegten Rechtsöffnungstitel beziehe (vgl. u.a. BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 143 III 564 E. 4.1; BGE 145 III 20 E. 4.3.3). So verletze ein Gericht bereits die Verhandlungsmaxime, wenn es innerhalb der allein von der gesuchstel- lenden Partei produzierten Unterlagen einen Rechtsöffnungstitel zu finden suche. Dies müsse umso eindeutiger gelten, wenn ein Gericht im gesamten Aktenbestand einen Rechtsöffnungstitel zu finden suche. Das Rechtsöffnungsbegehren sei folg- lich abzuweisen, wenn der Gläubiger einen untauglichen Rechtsöffnungstitel ein- gereicht habe, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner allenfalls einen anderen Rechtsöffnungstitel zu den Akten gebe. Das Gericht dürfe das Begehren des Gläu- bigers nicht umdeuten und keinen anderen Titel zur Grundlage der Rechtsöffnung machen, als den im Gesuch genannten und eingereichten. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bejaht und damit die Verhandlungsmaxime verletzt (Urk. 15 Rz. 18-31).

3. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Verhandlungs- maxime (Art. 255 ZPO e contrario; vgl. u.a. BGE 144 III 552 E. 4.1.3). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Be- gehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast) und die Be- weismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Beweisführungslast; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nur Tatsachen, die form- und fristgerecht behauptet wurden, können zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Ent-

- 6 - sprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine be- stimmte Tatsache oder das Fundament eines Anspruch lediglich aus den Akten bzw. den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vor- bringen auf sie beruft. Solche nicht behaupteten Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im Rechtsöff- nungsverfahren hat die gesuchstellende Partei demnach alle für ihren betreibungs- rechtlichen Anspruch massgeblichen Tatsachen vorzutragen und die entsprechen- den Beweismittel zu nennen (vgl. OG ZH RT180007 E. 3.3.4 m.w.H.). Ob die vor- gelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellen, prüft das Gericht von Amtes wegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass das Gericht amtswegig nach anspruchsbegründen Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forscht. Die Prü- fung von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, betrifft nicht die Sach- verhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung hinsichtlich des von der ge- suchstellenden Partei angerufenen und eingereichten Titels (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.; BGer 5A_26/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1). Wie die Gesuchs- gegnerin zutreffend vorbringt, beschränkt sich die Tauglichkeitsprüfung auf den vom Gläubiger – das heisst vorliegend von der Gesuchstellerin – vorgelegten Titel (vgl. Urk. 15 Rz. 25). Die Gesuchstellerin stützte sich in ihrem Rechtsöffnungs- begehren ausschliesslich auf die Bürgschaftsurkunde und den Kollokationsplan, welche zusammen den Rechtsöffnungstitel bilden würden (vgl. Urk. 1 Rz. 11-12). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vermag der Kollokationsplan jedoch keinen Rechtsöffnungstitel zu begründen (Urk. 16 S. 4). Die von der Gesuchstellerin an- gerufenen Urkunden genügen damit nicht, um die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Trotz dieses Ergebnisses prüfte die Vorinstanz in der Folge weitere Akten- stücke und stellte auf eine von der Gesuchsgegnerin eingereichte Schuldanerken- nung der Hauptschuldnerin für gestundete Zinsen ab, woraus sie das Vorliegen eines genügenden Rechtsöffnungstitels ableitete (vgl. Urk. 16 S. 5). Auf diese Ur- kunde hatte sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Rechtsöffnungsbegeh- rens jedoch nicht berufen. Ebenso wenig hatte sie die sich daraus ergebenden Tat- sachen behauptet oder die betreffende Urkunde als Beweismittel für ihren An- spruch bezeichnet. Indem die Vorinstanz dennoch auf diese ausserhalb des von der Gesuchstellerin behaupteten Prozessstoffs liegenden Tatsachen und Beweis-

- 7 - mittel abstellte, überschritt sie den durch die Verhandlungsmaxime gezogenen Rahmen. Die amtswegige Prüfung der Tauglichkeit eines Rechtsöffnungstitels be- rechtigt das Gericht nicht, im übrigen Aktenbestand nach weiteren, von der gesuch- stellenden Partei nicht angerufenen Rechtsöffnungstiteln zu suchen und diese sei- nem Entscheid zugrunde zu legen. Die Vorinstanz hat damit die Verhandlungs- maxime verletzt.

4. Da die von der Gesuchstellerin zur Begründung ihres Begehrens angerufenen Urkunden, wie dargelegt, keinen genügenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen, fehlt es an einer Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Beschwerde erweist sich folglich als begrün- det und ist gutzuheissen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin ist abzuweisen. III.

1. Aufgrund des neuen Sachentscheids ist über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu ent- scheiden.

2. Die in der Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– (Urk. 16 S. 9) ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Gesuchstellerin der anwaltlich vertrete- nen Gesuchsgegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO). Diese ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 60'000.–, auf Fr. 1'050.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 9 S. 2), das heisst insge- samt auf Fr. 1'135.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 AnwGebV).

3. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass diese die Beschwerde nicht beantwortet und im Be- schwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Das Obsiegen und Unterliegen be-

- 8 - misst sich einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich grundsätzlich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht entziehen (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Ferner hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteien- tschädigung zu entrichten (Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe sich auf insgesamt Fr. 865.– (Fr. 800.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) beläuft (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 aufgehoben und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 26. März 2025, für Fr. 60'000.– wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 500.– festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'135.– zu bezah- len.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete Vorschuss wird ihr zu- rückerstattet.
  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 865.– zu bezahlen. - 9 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250267-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Urteil vom 22. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ [Bank], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 (EB250323-G)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Zwischen der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Ge- suchstellerin) sowie der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) besteht eine Solidarbürgschaftsverpflichtung datierend vom

29. Juli 2014 (Urk. 3/3). Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, für alle For- derungen der Gesuchstellerin gegenüber der Hauptschuldnerin C._____ AG als Solidarbürgin bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 60'000.– einzustehen (Urk. 3/3 S. 1).

2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 26. März 2025 wurde der Betrag von Fr. 60'000.– gegen die Gesuchsgegnerin in Betreibung ge- setzt, wogegen sie Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Am 9. September 2025 er- suchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 60'000.– sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 104.– (Urk. 1 S. 1 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 = Urk. 16 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom 17. Dezember 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin pro- visorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … für Fr. 60'000.–; hinsichtlich der Betreibungskosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 16 S. 9).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

29. Dezember 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 19/2) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 15 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 17. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. EB250323) sei voll- umfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwer- degegnerin vom 8. September 2025 in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 26. März 2025) sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin betreffend das vorinstanzliche Verfahren.

- 3 -

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 17. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. EB250323) vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das Bezirks- gericht Meilen, Einzelrichter im summarischen Verfahren, zurückzuwei- sen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzli- che Mehrwertsteuer von derzeit 8.1%, zulasten der Beschwerdegegne- rin."

4. Die vorinstanzliche Verfügung (betreffend das Nichteintreten hinsichtlich der Betreibungskosten) blieb unangefochten (vgl. Urk. 15 S. 2).

5. In der Folge wurde die Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 750.– aufgefordert (Urk. 20). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 21). Mit Verfügung vom 2. April 2026 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 23), welche sie unbenutzt verstreichen liess. Wei- tere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Das Verfahren ist spruchreif.

6. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Abgesehen von dieser Relativie- rung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). II.

1. Die Vorinstanz führte aus, das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ge- gen einen Solidarbürgen könne nur dann gutgeheissen werden, wenn nebst der

- 4 - Bürgschaftsurkunde auch eine unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde aus- gestellte Schuldanerkennung für die Hauptschuld vorliege. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch zunächst auf die öffentlich beurkundete Solidarbürgschaftsver- pflichtung, mit welcher sich die Gesuchsgegnerin verpflichtete, für sämtliche For- derungen der Gesuchstellerin gegenüber der Hauptschuldnerin C._____ AG als Solidarbürgin bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 60'000.– zu haften (vgl. Urk. 3/3). Damit liege die für die Erteilung der Rechtsöffnung erforderliche Bürgschaftsur- kunde vor. Weiter bringe die Gesuchstellerin vor, dass über die Hauptschuldnerin der Konkurs eröffnet worden sei und der Kollokationsplan ihre Forderung gegen- über der C._____ AG enthalte (vgl. Urk. 3/4). Die Bürgschaftsverpflichtung und der Kollokationsplan würden gemeinsam den Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bilden. Die Vorinstanz erwog, dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, da der Kollokationsplan keinen Rechtsöffnungstitel zu begründen vermöge (Urk. 16 S. 3 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, nachdem das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen sei, seien in diesem Zusammenhang auch die Vorbrin- gen der Gesuchsgegnerin zu beachten. Letztere habe ausgeführt, dass die Haupt- schuld der C._____ AG auf einem Kreditvertrag mit der Gesuchstellerin vom

20. Juni 2018 basiere. Im Rahmen des Kreditvertrages habe die C._____ AG eine Schuldanerkennung für gestundete Zinsen aus einem Festvorschuss der Gesuch- stellerin unterzeichnet. Aus dieser Schuldanerkennung gehe unmissverständlich hervor, dass die C._____ AG der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 75'606.94 schulde (vgl. Urk. 10/4). Damit liege auch für die Hauptschuld ein Rechtsöffnungs- titel vor. Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche die Schuld- anerkennung zu entkräften vermögen, habe die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft machen können. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb gutzuheissen (Urk. 16 S. 4 ff.).

2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Vorlie- gens eines gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitels unzulässigerweise auf eine von ihr zwecks Glaubhaftmachung einer Einrede eingereichte Urkunde abge- stellt (Urk. 15 Rz. 11). Betreffend die Vorlage eines Rechtsöffnungstitels gelte auch

- 5 - im Rechtsöffnungsverfahren die Verhandlungsmaxime. Zwar habe das Gericht die Prozessvoraussetzungen gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, weshalb insoweit die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte. Indessen ob- liege es den Parteien weiterhin, die ihr Begehren stützenden Tatsachen darzulegen und die entsprechenden Beweismittel zu bezeichnen. Somit gehöre es für die ge- suchstellende Partei dazu, dem Gericht gegenüber zu erklären, welcher Titel voll- streckt werden solle, was eine Tatfrage darstelle. Hierbei seien nur Beweismittel zu berücksichtigen, auf welche in der Begründung des Gesuchs verwiesen werde. Ob das von einer Partei angerufene Dokument aber tatsächlich ein Rechtsöffnungstitel darstelle, sei gemäss Ansicht des Bundesgerichts eine Rechtsfrage, welche wie- derum von Amtes wegen zu prüfen sei. Aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gehe ebenso hervor, dass sich die Prüfung von Amtes wegen stets nur auf den vom Gläubiger vorgelegten Rechtsöffnungstitel beziehe (vgl. u.a. BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 143 III 564 E. 4.1; BGE 145 III 20 E. 4.3.3). So verletze ein Gericht bereits die Verhandlungsmaxime, wenn es innerhalb der allein von der gesuchstel- lenden Partei produzierten Unterlagen einen Rechtsöffnungstitel zu finden suche. Dies müsse umso eindeutiger gelten, wenn ein Gericht im gesamten Aktenbestand einen Rechtsöffnungstitel zu finden suche. Das Rechtsöffnungsbegehren sei folg- lich abzuweisen, wenn der Gläubiger einen untauglichen Rechtsöffnungstitel ein- gereicht habe, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner allenfalls einen anderen Rechtsöffnungstitel zu den Akten gebe. Das Gericht dürfe das Begehren des Gläu- bigers nicht umdeuten und keinen anderen Titel zur Grundlage der Rechtsöffnung machen, als den im Gesuch genannten und eingereichten. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bejaht und damit die Verhandlungsmaxime verletzt (Urk. 15 Rz. 18-31).

3. Das Rechtsöffnungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Verhandlungs- maxime (Art. 255 ZPO e contrario; vgl. u.a. BGE 144 III 552 E. 4.1.3). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Be- gehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Substantiierungslast) und die Be- weismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Beweisführungslast; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nur Tatsachen, die form- und fristgerecht behauptet wurden, können zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Ent-

- 6 - sprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine be- stimmte Tatsache oder das Fundament eines Anspruch lediglich aus den Akten bzw. den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vor- bringen auf sie beruft. Solche nicht behaupteten Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im Rechtsöff- nungsverfahren hat die gesuchstellende Partei demnach alle für ihren betreibungs- rechtlichen Anspruch massgeblichen Tatsachen vorzutragen und die entsprechen- den Beweismittel zu nennen (vgl. OG ZH RT180007 E. 3.3.4 m.w.H.). Ob die vor- gelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel darstellen, prüft das Gericht von Amtes wegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass das Gericht amtswegig nach anspruchsbegründen Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forscht. Die Prü- fung von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, betrifft nicht die Sach- verhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung hinsichtlich des von der ge- suchstellenden Partei angerufenen und eingereichten Titels (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.; BGer 5A_26/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1). Wie die Gesuchs- gegnerin zutreffend vorbringt, beschränkt sich die Tauglichkeitsprüfung auf den vom Gläubiger – das heisst vorliegend von der Gesuchstellerin – vorgelegten Titel (vgl. Urk. 15 Rz. 25). Die Gesuchstellerin stützte sich in ihrem Rechtsöffnungs- begehren ausschliesslich auf die Bürgschaftsurkunde und den Kollokationsplan, welche zusammen den Rechtsöffnungstitel bilden würden (vgl. Urk. 1 Rz. 11-12). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vermag der Kollokationsplan jedoch keinen Rechtsöffnungstitel zu begründen (Urk. 16 S. 4). Die von der Gesuchstellerin an- gerufenen Urkunden genügen damit nicht, um die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Trotz dieses Ergebnisses prüfte die Vorinstanz in der Folge weitere Akten- stücke und stellte auf eine von der Gesuchsgegnerin eingereichte Schuldanerken- nung der Hauptschuldnerin für gestundete Zinsen ab, woraus sie das Vorliegen eines genügenden Rechtsöffnungstitels ableitete (vgl. Urk. 16 S. 5). Auf diese Ur- kunde hatte sich die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Rechtsöffnungsbegeh- rens jedoch nicht berufen. Ebenso wenig hatte sie die sich daraus ergebenden Tat- sachen behauptet oder die betreffende Urkunde als Beweismittel für ihren An- spruch bezeichnet. Indem die Vorinstanz dennoch auf diese ausserhalb des von der Gesuchstellerin behaupteten Prozessstoffs liegenden Tatsachen und Beweis-

- 7 - mittel abstellte, überschritt sie den durch die Verhandlungsmaxime gezogenen Rahmen. Die amtswegige Prüfung der Tauglichkeit eines Rechtsöffnungstitels be- rechtigt das Gericht nicht, im übrigen Aktenbestand nach weiteren, von der gesuch- stellenden Partei nicht angerufenen Rechtsöffnungstiteln zu suchen und diese sei- nem Entscheid zugrunde zu legen. Die Vorinstanz hat damit die Verhandlungs- maxime verletzt.

4. Da die von der Gesuchstellerin zur Begründung ihres Begehrens angerufenen Urkunden, wie dargelegt, keinen genügenden Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen, fehlt es an einer Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Beschwerde erweist sich folglich als begrün- det und ist gutzuheissen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 ist aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin ist abzuweisen. III.

1. Aufgrund des neuen Sachentscheids ist über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu ent- scheiden.

2. Die in der Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– (Urk. 16 S. 9) ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat die Gesuchstellerin der anwaltlich vertrete- nen Gesuchsgegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO). Diese ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 60'000.–, auf Fr. 1'050.–, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 9 S. 2), das heisst insge- samt auf Fr. 1'135.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 AnwGebV).

3. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der in der Sache unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass diese die Beschwerde nicht beantwortet und im Be- schwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Das Obsiegen und Unterliegen be-

- 8 - misst sich einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich grundsätzlich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht entziehen (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Ver- bindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Ferner hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteien- tschädigung zu entrichten (Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe sich auf insgesamt Fr. 865.– (Fr. 800.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) beläuft (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2025 aufgehoben und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Be- treibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 26. März 2025, für Fr. 60'000.– wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 500.– festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'135.– zu bezah- len.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete Vorschuss wird ihr zu- rückerstattet.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 865.– zu bezahlen.

- 9 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: lm