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RT250265

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-02-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gestützt auf einen durch die Parteien unterzeichneten Vertrag vom 6. Novem- ber 2019, worin der Gesuchsgegner eine Verlustscheinforderung von Fr. 436'097.75 bis zum 31. Dezember 2030 anerkannte, ersuchte der Gesuchstel- ler bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 9 für Fr. 20'000.– (Urk. 1, Urk. 2 = Urk. 4/4 und Urk. 4/1-2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 3. Dezem- ber 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 12 E. 1), mit dem die Vorinstanz dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich erteilte, die Spruchgebühr von Fr. 500.– dem Gesuchsgegner auferlegte und letzteren zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.– an den Gesuchsteller verpflichtete (Urk. 12 Dis- positiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel:

19. Dezember 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben (Urk. 11 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent-

- 3 - scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Be- schwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretens- voraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu-

- 4 - mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179- O vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183-O vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.).

E. 3 Der Gesuchsgegner beabsichtigt, seine unterzeichnete Schuldanerkennung vom 6. November 2019 mit erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen un- echten Noven und Beweismitteln zu entkräften (Urk. 7, Urk. 8/1-3, Urk. 11 und Urk. 13/1-2). Er begründet nicht, weshalb diese unechten Noven im Beschwerde- verfahren ausnahmsweise zulässig sein sollten. Mangelhafte Bestreitungen und Beweisführungen vor Vorinstanz können mit der Beschwerde nicht nachgebessert werden. Die unechten Noven des Gesuchsgegners bleiben für das Beschwerde- verfahren unbeachtlich. Abgesehen von diesen unzulässigen Noven geht der Ge- suchsgegner mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

E. 4 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'000.– (Urk. 11 i.V.m. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1) und in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 5 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250265-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2025 (EB251358-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Gestützt auf einen durch die Parteien unterzeichneten Vertrag vom 6. Novem- ber 2019, worin der Gesuchsgegner eine Verlustscheinforderung von Fr. 436'097.75 bis zum 31. Dezember 2030 anerkannte, ersuchte der Gesuchstel- ler bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 9 für Fr. 20'000.– (Urk. 1, Urk. 2 = Urk. 4/4 und Urk. 4/1-2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 3. Dezem- ber 2025 verwiesen werden (Urk. 9 E. 1 = Urk. 12 E. 1), mit dem die Vorinstanz dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung vollumfänglich erteilte, die Spruchgebühr von Fr. 500.– dem Gesuchsgegner auferlegte und letzteren zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.– an den Gesuchsteller verpflichtete (Urk. 12 Dis- positiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel:

19. Dezember 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben (Urk. 11 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent-

- 3 - scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Be- schwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretens- voraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu-

- 4 - mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179- O vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183-O vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.).

3. Der Gesuchsgegner beabsichtigt, seine unterzeichnete Schuldanerkennung vom 6. November 2019 mit erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen un- echten Noven und Beweismitteln zu entkräften (Urk. 7, Urk. 8/1-3, Urk. 11 und Urk. 13/1-2). Er begründet nicht, weshalb diese unechten Noven im Beschwerde- verfahren ausnahmsweise zulässig sein sollten. Mangelhafte Bestreitungen und Beweisführungen vor Vorinstanz können mit der Beschwerde nicht nachgebessert werden. Die unechten Noven des Gesuchsgegners bleiben für das Beschwerde- verfahren unbeachtlich. Abgesehen von diesen unzulässigen Noven geht der Ge- suchsgegner mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 20'000.– (Urk. 11 i.V.m. Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1) und in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 5 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm