Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Das Rechtsöffnungsbegehren des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich sei abzuweisen.
E. 2.1 Das begründete vorinstanzliche Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 1. De- zember 2025 zugestellt (Urk. 19/2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde be- trägt zehn Tage (Art. 251 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 22 Dispositiv-Ziffer 6). Eingaben müssen spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der
- 3 - Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die zehntägige Frist lief vorliegend am 11. Dezember 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchs- gegner übergab seine Beschwerde der Post jedoch erst am 16. Dezember 2025 (Sendungsnummer 2; Briefumschlag angeheftet an Urk. 21) und damit verspätet, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde des Gesuchstellers selbst bei deren rechtzeitigen Einreichung kein Erfolg beschieden wäre. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hin- weis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 2.3 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller verlange definitive Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 305.30 sowie für die Betreibungsgebühr von Fr. 10.– und stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf die Mahnung/Verfügung bzw. Gebüh- renverfügung-Nr. 3 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 31. Au- gust 2024. Diese Gebührenverfügung stelle unbestrittenermassen eine Verfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, sei erkennbar als solche bezeichnet, laute auf den bestimmbaren Betrag von Fr. 305.30 (plus Gebühr von Fr. 10.– für die Ein- leitung der Betreibung) und sei dem Gesuchsgegner zudem in gesetzlich vorge- schriebener Weise eröffnet worden. Dementsprechend sei die Gebührenverfügung vollstreckbar, sie sei gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 19. März 2025 mittler- weile sogar formell rechtskräftig. Folglich liege für den Betrag von insgesamt
- 4 - Fr. 315.30 (inkl. Betreibungsgebühr von Fr. 10.–) ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Für die geforderten Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten in Höhe von Fr. 48.– sei praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen, da der Schuldner die Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu tragen habe (Urk. 22 E. II. 3 f.). Anlässlich der mündlichen Stellungnahme vom 30. September 2025 habe der Ge- suchsgegner die Verjährung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderung angerufen. Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, der im Jahr 2012 entstandene Anspruch des Gesuchstellers sei längst verjährt. Gemäss § 35 Abs. 1 der Ver- kehrsabgabenverordnung des Kantons Zürich (VAV ZH) seien Ansprüche auf Nachzahlung von Verkehrsabgaben verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jah- ren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht würden. Die dem Rechtsöff- nungstitel zugrunde liegende Forderung sei 2012 entstanden, die fünfjährige Ver- jährungsfrist gemäss § 35 Abs. 1 VAV ZH sei bereits vor dem Erlass der Gebüh- renverfügung vom 31. August 2024 abgelaufen (Urk. 22 E. III. 2). Die Verjährung vor dem Erlass der Verfügung – so die Vorinstanz weiter – dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten das Rechtsöff- nungsgericht den Entscheid materiell überprüfen müsste. Dementsprechend habe der Gesuchsgegner keine Einwendung vorbringen können, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehe (Urk. 22 E. III. 2). Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 305.30 sowie Fr. 10.– zu erteilen (Urk. 22 E. III. 3).
E. 2.4 Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine medizinisch belegte Ver- handlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt, zentrale Einwendungen materiell nicht geprüft und damit zwingende Verfahrensgarantien verletzt (Urk. 21 S. 2). Der Gesuchsgegner reichte der Vorinstanz am 8. August 2025 ein sinngemässes Wiederherstellungsgesuch ein (Urk. 8), welches gutgeheissen wurde, worauf zu einer neuen mündlichen Stellungnahme auf den 30. September 2025 vorgeladen wurde (Urk. 11). Anlässlich dieser konnte sich der Gesuchsgegner zum Rechtsöff-
- 5 - nungsgesuch äussern (Prot. I S. 6). Damit liegt insoweit keine Gehörsverletzung vor. Sodann genügt es nicht, lediglich pauschal zu monieren, die Vorinstanz habe zentrale Einwendungen nicht geprüft. Es wäre am Gesuchsgegner gewesen, auf- zuzeigen, welche Einwendungen er meint und inwiefern diese etwas am vorin- stanzlichen Entscheid hätten zu ändern vermögen. Diesbezüglich kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (dazu oben E. 2.2).
E. 2.5 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, gemäss § 35 Abs. 1 VAV ZH ver- jährten Ansprüche auf Verkehrsabgaben innerhalb von fünf Jahren. Die angebliche Forderung aus dem Jahr 2012 sei spätestens 2017 verjährt gewesen. Die Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 31. August 2024 sei somit erlassen worden, nachdem der Anspruch seit sieben Jahren verjährt gewesen sei (Urk. 21 S. 1 f.). Damit wiederholt der Gesuchsgegner seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation, was den aufgezeigten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genügt (oben E. 2.2). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine Verjährung, die vor dem Erlass des Urteils bzw. der Verfügung eingetreten ist, im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf, ansonsten das Rechts- öffnungsgericht den Entscheid materiell überprüfen müsste (BSK SchKG-Staehe- lin, Art. 81 N 5, m.w.H.). Dies ist dem Rechtsöffnungsgericht jedoch verwehrt (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1, m.w.H.).
E. 2.6 Der Gesuchsgegner kritisiert weiter, dass ihm trotz komplexer und strittiger Rechtslage sämtliche Kosten auferlegt worden seien, verstosse gegen Art. 106 ZPO und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urk. 21 S. 2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Der Gesuchsgegner unterlag mit seinem Antrag um Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens. Auch liegt kein Grund für eine Verteilung nach Ermessen im
- 6 - Sinne von Art. 107 ZPO vor. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist daher nicht zu beanstanden.
E. 2.7 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde daher abzuweisen, würde darauf eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 315.30 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Es sei festzustellen, dass die geltend gemachte Forderung von CHF 305.30 aufgrund eingetretener Verjährung nicht vollstreckbar ist.
E. 4 Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Die Kosten des gesamten Verfahrens seien dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–20). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 315.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250260-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 9. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. September 2025 (EB250091-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. September 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2025) definitive Rechts- öffnung für Fr. 305.30 sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 10.–. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten von Fr. 48.–) wurde das Rechtsöff- nungsgesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteient- schädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 14 S. 2 = Urk. 18 S. 6 = Urk. 22 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Rechtsöffnungsbegehren des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Zürich sei abzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass die geltend gemachte Forderung von CHF 305.30 aufgrund eingetretener Verjährung nicht vollstreckbar ist.
4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–20). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das begründete vorinstanzliche Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 1. De- zember 2025 zugestellt (Urk. 19/2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde be- trägt zehn Tage (Art. 251 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), was die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 22 Dispositiv-Ziffer 6). Eingaben müssen spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der
- 3 - Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die zehntägige Frist lief vorliegend am 11. Dezember 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchs- gegner übergab seine Beschwerde der Post jedoch erst am 16. Dezember 2025 (Sendungsnummer 2; Briefumschlag angeheftet an Urk. 21) und damit verspätet, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde des Gesuchstellers selbst bei deren rechtzeitigen Einreichung kein Erfolg beschieden wäre. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hin- weis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller verlange definitive Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 305.30 sowie für die Betreibungsgebühr von Fr. 10.– und stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf die Mahnung/Verfügung bzw. Gebüh- renverfügung-Nr. 3 des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 31. Au- gust 2024. Diese Gebührenverfügung stelle unbestrittenermassen eine Verfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, sei erkennbar als solche bezeichnet, laute auf den bestimmbaren Betrag von Fr. 305.30 (plus Gebühr von Fr. 10.– für die Ein- leitung der Betreibung) und sei dem Gesuchsgegner zudem in gesetzlich vorge- schriebener Weise eröffnet worden. Dementsprechend sei die Gebührenverfügung vollstreckbar, sie sei gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 19. März 2025 mittler- weile sogar formell rechtskräftig. Folglich liege für den Betrag von insgesamt
- 4 - Fr. 315.30 (inkl. Betreibungsgebühr von Fr. 10.–) ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Für die geforderten Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten in Höhe von Fr. 48.– sei praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen, da der Schuldner die Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu tragen habe (Urk. 22 E. II. 3 f.). Anlässlich der mündlichen Stellungnahme vom 30. September 2025 habe der Ge- suchsgegner die Verjährung der vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderung angerufen. Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, der im Jahr 2012 entstandene Anspruch des Gesuchstellers sei längst verjährt. Gemäss § 35 Abs. 1 der Ver- kehrsabgabenverordnung des Kantons Zürich (VAV ZH) seien Ansprüche auf Nachzahlung von Verkehrsabgaben verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jah- ren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht würden. Die dem Rechtsöff- nungstitel zugrunde liegende Forderung sei 2012 entstanden, die fünfjährige Ver- jährungsfrist gemäss § 35 Abs. 1 VAV ZH sei bereits vor dem Erlass der Gebüh- renverfügung vom 31. August 2024 abgelaufen (Urk. 22 E. III. 2). Die Verjährung vor dem Erlass der Verfügung – so die Vorinstanz weiter – dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten das Rechtsöff- nungsgericht den Entscheid materiell überprüfen müsste. Dementsprechend habe der Gesuchsgegner keine Einwendung vorbringen können, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehe (Urk. 22 E. III. 2). Dem Gesuchsteller sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 305.30 sowie Fr. 10.– zu erteilen (Urk. 22 E. III. 3). 2.4. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine medizinisch belegte Ver- handlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt, zentrale Einwendungen materiell nicht geprüft und damit zwingende Verfahrensgarantien verletzt (Urk. 21 S. 2). Der Gesuchsgegner reichte der Vorinstanz am 8. August 2025 ein sinngemässes Wiederherstellungsgesuch ein (Urk. 8), welches gutgeheissen wurde, worauf zu einer neuen mündlichen Stellungnahme auf den 30. September 2025 vorgeladen wurde (Urk. 11). Anlässlich dieser konnte sich der Gesuchsgegner zum Rechtsöff-
- 5 - nungsgesuch äussern (Prot. I S. 6). Damit liegt insoweit keine Gehörsverletzung vor. Sodann genügt es nicht, lediglich pauschal zu monieren, die Vorinstanz habe zentrale Einwendungen nicht geprüft. Es wäre am Gesuchsgegner gewesen, auf- zuzeigen, welche Einwendungen er meint und inwiefern diese etwas am vorin- stanzlichen Entscheid hätten zu ändern vermögen. Diesbezüglich kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (dazu oben E. 2.2). 2.5. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, gemäss § 35 Abs. 1 VAV ZH ver- jährten Ansprüche auf Verkehrsabgaben innerhalb von fünf Jahren. Die angebliche Forderung aus dem Jahr 2012 sei spätestens 2017 verjährt gewesen. Die Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 31. August 2024 sei somit erlassen worden, nachdem der Anspruch seit sieben Jahren verjährt gewesen sei (Urk. 21 S. 1 f.). Damit wiederholt der Gesuchsgegner seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation, was den aufgezeigten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genügt (oben E. 2.2). Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine Verjährung, die vor dem Erlass des Urteils bzw. der Verfügung eingetreten ist, im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf, ansonsten das Rechts- öffnungsgericht den Entscheid materiell überprüfen müsste (BSK SchKG-Staehe- lin, Art. 81 N 5, m.w.H.). Dies ist dem Rechtsöffnungsgericht jedoch verwehrt (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1, m.w.H.). 2.6. Der Gesuchsgegner kritisiert weiter, dass ihm trotz komplexer und strittiger Rechtslage sämtliche Kosten auferlegt worden seien, verstosse gegen Art. 106 ZPO und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urk. 21 S. 2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Der Gesuchsgegner unterlag mit seinem Antrag um Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens. Auch liegt kein Grund für eine Verteilung nach Ermessen im
- 6 - Sinne von Art. 107 ZPO vor. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist daher nicht zu beanstanden. 2.7. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde daher abzuweisen, würde darauf eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 315.30 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 315.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms