Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen bzw. standen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Vorinstanz um Fristerstreckung. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom
E. 3 Abklärungen bei der Post am 24. Februar 2026 ergaben, dass die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass wenn sie eine Person mit der Abholung von auf der Postfiliale lagernden Sendungen bevollmächtige, sie darauf achten müsse, dass die Vollmacht die Abholung aller Sendungen beinhalte und nicht nur einen Teil davon, ansonsten die Post die Vollmacht als ungültig ansehe (Urk. 15A). Es erscheint auch aufgrund eigener Ausführungen der Gesuchsgegnerin als erstellt, dass Herr E._____ am 2. März 2026 nicht für alle Sendungen eine Vollmacht be- sass und deswegen keine herausgegeben wurden. Die Gesuchsgegnerin wusste von den Problemen bei der Abholung der ersten Zustellung vom 13. Februar 2026. Dennoch unterliess sie es, die erneute Sendung persönlich abzuholen, selbst als am 2. März 2026 – und damit einen Tag vor Ablauf der Abholfrist – die Abholung durch den von ihr Bevollmächtigten ein weiteres Mal scheiterte. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, die ihr per Gerichtsurkunde oder eingeschrieben zugestellten Postsendungen nicht selbst abzuholen oder in Empfang zu nehmen, sondern statt- dessen eine Person mit der Abholung bestimmter (und nicht etwa sämtlicher!) Sen- dungen zu beauftragen, kann nicht anders gedeutet werden, als dass damit das die Beklagte betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 umgangen werden soll, wonach die Beklagte das Gebot des prozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben verletzt, wenn sie bei der Abholung auf der Poststelle nur einen Teil der avisierten Sendungen entgegennimmt (BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026). Ihr Verhalten erweist sich mithin als querulatorisch und rechtsmissbräuch-
- 4 - lich. Eine weitere Zustellung der Verfügung 4. Februar 2026 als Erstzustellung hat daher nicht zu erfolgen. Ebenso wenig ist das Verfahren zu sistieren bzw. die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 zu erstrecken. Die Beklagte hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustel- lung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 3. März 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der am
9. März 2026 (Art. 141 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) abgelaufenen Nachfrist nicht ge- leistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 6 Dispositivziffer 1 und Urk. 9 Dispositivzif- fer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 4 Wie bereits erwähnt, stellte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 ein Ausstandsgesuch (Urk. 7). Dieses richtet sich gegen Oberrichter lic. iur. F._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw G._____ [wohl eher gemeint Ge- richtsschreiberin MLaw H._____, die denn auch in der Begründung erwähnt ist]. Ein solches Vorgehen ist von ihr bereits aus zahlreichen früheren Verfahren be- kannt, in denen sie wiederholt offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren er- hob (vgl. exemplarisch OGer ZH RT250175 vom 10. November 2025 S. 2 f.; OGer ZH LB240061/Z05 vom 14. Mai 2025 S. 2 f.; OGer ZH RB250004/Z03 vom
18. Juni 2025 S. 2 f.). Auch im vorliegenden Verfahren begründet sie ihr Gesuch lediglich pauschal mit der fehlenden Berechtigung zur Mitwirkung am Verfahren, der Nichtexistenz resp. Prozessunfähigkeit der Gegenpartei, der fehlenden Berech- tigung und Bevollmächtigung von X._____ resp. der I._____ AG zur Vertretung, Verfahrensfehlern im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren sowie der Un- richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 7). Diese Vorbringen bilden von vornherein und offensichtlich keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auch ihr Ausstandsgesuch ist daher als querulatorisch resp. rechts- missbräuchlich anzusehen. Rechtsmissbräuchliche Eingaben können ohne Weite- res zurückgeschickt werden (Art. 132 Abs. 3 ZPO) und sind somit unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Verfügung nicht einfach dahinfällt, wenn die Vorinstanz den Endentscheid fällt. Dass im vorliegenden Ver-
- 5 - fahren ein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin (Urk. 7 S. 5) nicht rechtswidrig.
E. 5 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch vom 29. Januar 2026 wird nicht berücksichtigt.
- Die Anträge der Gesuchsgegnerin um Verfahrenssistierung bzw. Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses werden abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15A, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 4, Urk. 7, Urk. 8/1, Urk. 15A, Urk. 16A und Urk. 18 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'164.15. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250257-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 30. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2025 (EB251173-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen bzw. standen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Vorinstanz um Fristerstreckung. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom
3. Dezember 2025 wurde die Frist letztmals um zehn Tage bis zum 11. Dezember 2025 erstreckt (Urk. 2).
2. Gegen die Fristerstreckungsverfügung vom 3. Dezember 2025 erhob die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 3). Am 22. Dezember 2025 reichte die Gesuchsgegne- rin eine weitere Eingabe ein (Urk. 4). Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 6, zugestellt am 19. Januar 2026, siehe Empfangsschein angeheftet an Urk. 6). Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wurde der Gesuchgegnerin eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 9). Die Sendung war bei der Post Neumünster ab dem 6. Februar 2026 bis zum 13. Februar 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 17. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 machte die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe am 13. Februar 2026 und 16. Fe- bruar 2026 die Anwaltskanzlei C._____ AG bzw. deren Kurierdienst D._____ be- auftragt, diverse Gerichtsurkunden von der Post Neumünster in ihrem Namen ab- zuholen, wobei die Post die Übergabe grundlos verweigert habe (Urk. 11). Mit Ein- gabe vom 18. Februar 2026 ersuchte die Gesuchsgegnerin um eine erneute Zu- stellung der Sendung als Erstzustellung (Urk. 14). Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 4. Februar 2026 nochmals zugestellt (Urk. 15).
- 3 - Die Sendung war bei der Post Neumünster ab dem 24. Februar 2026 bis zum
3. März 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte diese jedoch er- neut nicht ab, worauf die Sendung am 4. März 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 2. März 2026 machte die Gesuchsgegnerin wie- derum geltend, die Anwaltskanzlei C._____ bzw. deren Kurierdienst D._____ (kon- kret: Herr E._____) damit beauftragt zu haben, diverse Sendungen bei der Post abzuholen, wobei diese die Herausgabe verweigert habe (Urk. 16A). Mit Eingabe vom 12. März 2026 verwies die Gesuchsgegnerin auf ihr Schreiben vom 2. März 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erstzustellung. Ferner bean- tragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Fristerstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 18).
3. Abklärungen bei der Post am 24. Februar 2026 ergaben, dass die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass wenn sie eine Person mit der Abholung von auf der Postfiliale lagernden Sendungen bevollmächtige, sie darauf achten müsse, dass die Vollmacht die Abholung aller Sendungen beinhalte und nicht nur einen Teil davon, ansonsten die Post die Vollmacht als ungültig ansehe (Urk. 15A). Es erscheint auch aufgrund eigener Ausführungen der Gesuchsgegnerin als erstellt, dass Herr E._____ am 2. März 2026 nicht für alle Sendungen eine Vollmacht be- sass und deswegen keine herausgegeben wurden. Die Gesuchsgegnerin wusste von den Problemen bei der Abholung der ersten Zustellung vom 13. Februar 2026. Dennoch unterliess sie es, die erneute Sendung persönlich abzuholen, selbst als am 2. März 2026 – und damit einen Tag vor Ablauf der Abholfrist – die Abholung durch den von ihr Bevollmächtigten ein weiteres Mal scheiterte. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, die ihr per Gerichtsurkunde oder eingeschrieben zugestellten Postsendungen nicht selbst abzuholen oder in Empfang zu nehmen, sondern statt- dessen eine Person mit der Abholung bestimmter (und nicht etwa sämtlicher!) Sen- dungen zu beauftragen, kann nicht anders gedeutet werden, als dass damit das die Beklagte betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 umgangen werden soll, wonach die Beklagte das Gebot des prozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben verletzt, wenn sie bei der Abholung auf der Poststelle nur einen Teil der avisierten Sendungen entgegennimmt (BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026). Ihr Verhalten erweist sich mithin als querulatorisch und rechtsmissbräuch-
- 4 - lich. Eine weitere Zustellung der Verfügung 4. Februar 2026 als Erstzustellung hat daher nicht zu erfolgen. Ebenso wenig ist das Verfahren zu sistieren bzw. die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 zu erstrecken. Die Beklagte hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustel- lung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 3. März 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der am
9. März 2026 (Art. 141 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) abgelaufenen Nachfrist nicht ge- leistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 6 Dispositivziffer 1 und Urk. 9 Dispositivzif- fer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
4. Wie bereits erwähnt, stellte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Januar 2026 ein Ausstandsgesuch (Urk. 7). Dieses richtet sich gegen Oberrichter lic. iur. F._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw G._____ [wohl eher gemeint Ge- richtsschreiberin MLaw H._____, die denn auch in der Begründung erwähnt ist]. Ein solches Vorgehen ist von ihr bereits aus zahlreichen früheren Verfahren be- kannt, in denen sie wiederholt offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren er- hob (vgl. exemplarisch OGer ZH RT250175 vom 10. November 2025 S. 2 f.; OGer ZH LB240061/Z05 vom 14. Mai 2025 S. 2 f.; OGer ZH RB250004/Z03 vom
18. Juni 2025 S. 2 f.). Auch im vorliegenden Verfahren begründet sie ihr Gesuch lediglich pauschal mit der fehlenden Berechtigung zur Mitwirkung am Verfahren, der Nichtexistenz resp. Prozessunfähigkeit der Gegenpartei, der fehlenden Berech- tigung und Bevollmächtigung von X._____ resp. der I._____ AG zur Vertretung, Verfahrensfehlern im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren sowie der Un- richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 7). Diese Vorbringen bilden von vornherein und offensichtlich keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auch ihr Ausstandsgesuch ist daher als querulatorisch resp. rechts- missbräuchlich anzusehen. Rechtsmissbräuchliche Eingaben können ohne Weite- res zurückgeschickt werden (Art. 132 Abs. 3 ZPO) und sind somit unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschwerdeverfahren betreffend eine im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Verfügung nicht einfach dahinfällt, wenn die Vorinstanz den Endentscheid fällt. Dass im vorliegenden Ver-
- 5 - fahren ein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin (Urk. 7 S. 5) nicht rechtswidrig.
5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch vom 29. Januar 2026 wird nicht berücksichtigt.
2. Die Anträge der Gesuchsgegnerin um Verfahrenssistierung bzw. Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses werden abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15A, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 4, Urk. 7, Urk. 8/1, Urk. 15A, Urk. 16A und Urk. 18 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'164.15. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm