opencaselaw.ch

RT250256

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gestützt auf einen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (Gesuchs- gegner) betreffenden Strafbefehl vom 27. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) für Fr. 1'100.– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1 i.V.m Urk. 2/1). Für den vorinstanzlichen Prozessver- lauf kann auf das angefochtene Urteil vom 4. Dezember 2025 verwiesen werden (Urk. 5 E. I = Urk. 9 E. I). Mit erwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren des Gesuchstellers ab, wobei keine Kosten erhoben wurden (Urk. 9 Dispositiv-Ziffern 1 f.).

E. 2 Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

E. 2.1 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. Dezember 2025 sei aufzuheben. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffi- kon (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) sei für Fr. 1'100.00 defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7), und dem Ge- suchsgegner wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 12). Der Gesuchsgegner holte diese Verfügung nicht ab (vgl. Urk. 13). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entschei- den gilt bei einer eingeschriebenen und nicht abgeholten Postsendungen am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellfik- tion). Dies ist vorliegend der Fall, da der Gesuchsgegner Kenntnis vom vorinstanz- lichen Verfahren hatte: Ihm wurde das vorinstanzliche Urteil vom 4. Dezember 2025 (Urk. 9) am 9. Dezember 2025 zugestellt (vgl. Urk. 15/2), weshalb er mit weiteren Zustellungen im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens rechnen musste. Die Verfügung vom 13. Mai 2026 gilt nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (welcher am 19. Mai 2026 erfolgte; vgl. Sendungsstatus-Auszug der Post, Urk. 13),

- 3 - mithin am 26. Mai 2026, als zugestellt. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das Verfahren ohne Beschwerdeantwort fortgesetzt wird (Art. 147 Abs. 2 und 3 ZPO) und sich als spruchreif erweist. Da sich der Gesuchsgegner mit der an das Bezirksgericht Pfäffikon gesandten, in italienischer und englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 15./17. Dezember 2025 (mehrdeutige Datierung; weitergeleitet und am 19. Dezember 2025 bei der erkennenden Kammer eingegangen, mit Beilagen; Urk. 11) offensichtlich nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht, erübrigt sich das Einholen einer Stellung- nahme der Gegenpartei dazu.

E. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung stimme hinsicht- lich der Bezeichnung und der Geschäftsnummern nicht mit der Forderung – die sich aus dem Strafbefehl vom 27. August 2024 ergebe – überein. Der im Zahlungsbefehl genannte Forderungsgrund sei nicht identisch mit den Angaben im Rechtsöff- nungstitel (Urk. 9 E. II. S. 3).

E. 3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die Rechtsöffnung dürfe nur dann verwei- gert werden, wenn offensichtlich keine Identität zwischen der auf dem Zahlungs- befehl genannten Forderung und der im Entscheid enthaltenen Forderung bestehe. Es genüge, wenn die Forderung eindeutig identifiziert werden könne. Sämtliche Entscheide der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich würden von der zentralen Inkassostelle fakturiert. Bei der Rechnungsstellung werde eine neue Verfahrens- nummer als Inkasso-Nummer eröffnet und bei Nichtbezahlung der Forderung bzw. Einleitung der Betreibung würden einzig die Angaben der Inkassostelle übernom- men. Die Detailangaben der Entscheide der Staatsanwaltschaft, wie zum Beispiel

- 4 - die Untersuchungsnummer, würden hingegen nicht übernommen (Urk. 8 Rz. 2.1– 2.4). Dem Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 sei die Forderung "Strafverfolgungsbehörde / QE250337-R / 2 / 27.08.24" in der Höhe von Fr. 1'100.– gegen den Gesuchsgeg- ner zu entnehmen. Im Rechtsöffnungsbegehren vom 26. September 2025 sei aus- geführt worden, dass es sich bei der Nummer QE250337-R um die Inkasso-Num- mer handle. Zugleich sei aber auch die Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat … aufgeführt. Ausserdem stimmten das Entscheiddatum, der For- derungsbetrag und der Schuldner überein. Die Wahrscheinlichkeit, dass gegen dieselbe Person eine Strafverfolgungsbehörde des Kantons Zürich zum exakt glei- chen Zeitpunkt einen Entscheid mit übereinstimmendem Forderungsbetrag fälle, sei praktisch ausgeschlossen. Hinweise, dass dieser höchst unwahrscheinliche Fall vorliegend eingetreten sein könnte, gebe es keine, und dies sei vom Gesuchsgeg- ner auch nicht geltend gemacht worden. Damit sei die Forderungsidentität zu beja- hen. Die blosse Tatsache, dass die Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft im Zahlungsbefehl nicht angegeben sei, vermöge daran nichts zu ändern (Urk. 8 Rz. 2.5-2.8).

E. 3.4 In Bezug auf das Erfordernis der Forderungsidentität bedarf es der Überein- stimmung zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel. Insbeson- dere muss im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund der gleiche Lebensvorgang an- gegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechts- öffnung darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität zwi- schen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und der im Entscheid ent- haltenen Forderung besteht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Ein Zahlungs- befehl soll unter anderem den Titel und das Datum der Forderung oder, falls diese fehlen, zumindest den Grund der Verpflichtung enthalten. Der Schuldner soll über die geltend gemachte Forderung informiert sein und die Möglichkeit haben, Stel- lung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt jede Um- schreibung des Forderungsgrundes, die es dem Gesuchsgegner ermöglicht, zu- sammen mit den übrigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl den in der Betreibung geltend gemachten Betrag zu erkennen. Die Rechtsöffnung wird dann verweigert,

- 5 - wenn offensichtlich keine Übereinstimmung zwischen der Forderung und dem Titel besteht (vgl. BGer 5A_169/2009 E. 2.1 zur provisorischen Rechtsöffnung).

E. 3.5 Dass der Gesuchsteller die Inkasso-Nummer sowie die Verfahrensnummer des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens vom 26. September 2025 aufführt, ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung der Forderungsidentität nicht entscheidend. Die auf dem Zahlungsbefehl genannte Nummer "2" sowie die Inkasso-Nummer sind dem Strafbefehl nicht zu entnehmen (Urk. 2/1-2). Der Zahlungsbefehl stimmt je- doch hinsichtlich des Forderungsbetrags (Fr. 1'100.–), der Schuldner- und Gläubi- geridentität sowie des Strafbefehlsdatums (27.08.24) mit dem Rechtsöffnungstitel überein. Des Weiteren ist dem Zahlungsbefehl zu entnehmen, dass es sich um eine Forderung einer Strafverfolgungsbehörde handelt, womit Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel auch diesbezüglich übereinstimmen. Mit den auf dem Zah- lungsbefehl enthaltenen Angaben konnte für den Gesuchsgegner vor diesem Hin- tergrund kein Zweifel über die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung be- stehen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Juni

2025) zu erteilen.

E. 4.1 Mit Gutheissung der Beschwerde sind auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.–. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Gesuchsgegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Ge- suchsteller machte keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend. Die Kosten sind ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Parteientschädigung, welche

- 6 - ebenso für das Beschwerdeverfahren gelten, sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Dezember 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 1'100.–.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
  3. [unverändert]."
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250256-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Urteil vom 17. Juni 2026 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Dezember 2025 (EB250168-H)

- 2 - Erwägungen:

1. Gestützt auf einen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (Gesuchs- gegner) betreffenden Strafbefehl vom 27. August 2024 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) für Fr. 1'100.– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1 i.V.m Urk. 2/1). Für den vorinstanzlichen Prozessver- lauf kann auf das angefochtene Urteil vom 4. Dezember 2025 verwiesen werden (Urk. 5 E. I = Urk. 9 E. I). Mit erwähntem Urteil wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren des Gesuchstellers ab, wobei keine Kosten erhoben wurden (Urk. 9 Dispositiv-Ziffern 1 f.). 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 4. Dezember 2025 sei aufzuheben. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfäffi- kon (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) sei für Fr. 1'100.00 defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen.

2. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7), und dem Ge- suchsgegner wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 12). Der Gesuchsgegner holte diese Verfügung nicht ab (vgl. Urk. 13). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entschei- den gilt bei einer eingeschriebenen und nicht abgeholten Postsendungen am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellfik- tion). Dies ist vorliegend der Fall, da der Gesuchsgegner Kenntnis vom vorinstanz- lichen Verfahren hatte: Ihm wurde das vorinstanzliche Urteil vom 4. Dezember 2025 (Urk. 9) am 9. Dezember 2025 zugestellt (vgl. Urk. 15/2), weshalb er mit weiteren Zustellungen im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens rechnen musste. Die Verfügung vom 13. Mai 2026 gilt nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (welcher am 19. Mai 2026 erfolgte; vgl. Sendungsstatus-Auszug der Post, Urk. 13),

- 3 - mithin am 26. Mai 2026, als zugestellt. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb das Verfahren ohne Beschwerdeantwort fortgesetzt wird (Art. 147 Abs. 2 und 3 ZPO) und sich als spruchreif erweist. Da sich der Gesuchsgegner mit der an das Bezirksgericht Pfäffikon gesandten, in italienischer und englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 15./17. Dezember 2025 (mehrdeutige Datierung; weitergeleitet und am 19. Dezember 2025 bei der erkennenden Kammer eingegangen, mit Beilagen; Urk. 11) offensichtlich nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht, erübrigt sich das Einholen einer Stellung- nahme der Gegenpartei dazu. 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung stimme hinsicht- lich der Bezeichnung und der Geschäftsnummern nicht mit der Forderung – die sich aus dem Strafbefehl vom 27. August 2024 ergebe – überein. Der im Zahlungsbefehl genannte Forderungsgrund sei nicht identisch mit den Angaben im Rechtsöff- nungstitel (Urk. 9 E. II. S. 3). 3.3. Der Gesuchsteller macht geltend, die Rechtsöffnung dürfe nur dann verwei- gert werden, wenn offensichtlich keine Identität zwischen der auf dem Zahlungs- befehl genannten Forderung und der im Entscheid enthaltenen Forderung bestehe. Es genüge, wenn die Forderung eindeutig identifiziert werden könne. Sämtliche Entscheide der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich würden von der zentralen Inkassostelle fakturiert. Bei der Rechnungsstellung werde eine neue Verfahrens- nummer als Inkasso-Nummer eröffnet und bei Nichtbezahlung der Forderung bzw. Einleitung der Betreibung würden einzig die Angaben der Inkassostelle übernom- men. Die Detailangaben der Entscheide der Staatsanwaltschaft, wie zum Beispiel

- 4 - die Untersuchungsnummer, würden hingegen nicht übernommen (Urk. 8 Rz. 2.1– 2.4). Dem Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025 sei die Forderung "Strafverfolgungsbehörde / QE250337-R / 2 / 27.08.24" in der Höhe von Fr. 1'100.– gegen den Gesuchsgeg- ner zu entnehmen. Im Rechtsöffnungsbegehren vom 26. September 2025 sei aus- geführt worden, dass es sich bei der Nummer QE250337-R um die Inkasso-Num- mer handle. Zugleich sei aber auch die Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat … aufgeführt. Ausserdem stimmten das Entscheiddatum, der For- derungsbetrag und der Schuldner überein. Die Wahrscheinlichkeit, dass gegen dieselbe Person eine Strafverfolgungsbehörde des Kantons Zürich zum exakt glei- chen Zeitpunkt einen Entscheid mit übereinstimmendem Forderungsbetrag fälle, sei praktisch ausgeschlossen. Hinweise, dass dieser höchst unwahrscheinliche Fall vorliegend eingetreten sein könnte, gebe es keine, und dies sei vom Gesuchsgeg- ner auch nicht geltend gemacht worden. Damit sei die Forderungsidentität zu beja- hen. Die blosse Tatsache, dass die Verfahrensnummer der Staatsanwaltschaft im Zahlungsbefehl nicht angegeben sei, vermöge daran nichts zu ändern (Urk. 8 Rz. 2.5-2.8). 3.4. In Bezug auf das Erfordernis der Forderungsidentität bedarf es der Überein- stimmung zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel. Insbeson- dere muss im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund der gleiche Lebensvorgang an- gegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechts- öffnung darf nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität zwi- schen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und der im Entscheid ent- haltenen Forderung besteht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Ein Zahlungs- befehl soll unter anderem den Titel und das Datum der Forderung oder, falls diese fehlen, zumindest den Grund der Verpflichtung enthalten. Der Schuldner soll über die geltend gemachte Forderung informiert sein und die Möglichkeit haben, Stel- lung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt jede Um- schreibung des Forderungsgrundes, die es dem Gesuchsgegner ermöglicht, zu- sammen mit den übrigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl den in der Betreibung geltend gemachten Betrag zu erkennen. Die Rechtsöffnung wird dann verweigert,

- 5 - wenn offensichtlich keine Übereinstimmung zwischen der Forderung und dem Titel besteht (vgl. BGer 5A_169/2009 E. 2.1 zur provisorischen Rechtsöffnung). 3.5. Dass der Gesuchsteller die Inkasso-Nummer sowie die Verfahrensnummer des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Begründung des Rechtsöffnungsbegehrens vom 26. September 2025 aufführt, ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung der Forderungsidentität nicht entscheidend. Die auf dem Zahlungsbefehl genannte Nummer "2" sowie die Inkasso-Nummer sind dem Strafbefehl nicht zu entnehmen (Urk. 2/1-2). Der Zahlungsbefehl stimmt je- doch hinsichtlich des Forderungsbetrags (Fr. 1'100.–), der Schuldner- und Gläubi- geridentität sowie des Strafbefehlsdatums (27.08.24) mit dem Rechtsöffnungstitel überein. Des Weiteren ist dem Zahlungsbefehl zu entnehmen, dass es sich um eine Forderung einer Strafverfolgungsbehörde handelt, womit Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel auch diesbezüglich übereinstimmen. Mit den auf dem Zah- lungsbefehl enthaltenen Angaben konnte für den Gesuchsgegner vor diesem Hin- tergrund kein Zweifel über die Identität der in Betreibung gesetzten Forderung be- stehen. 3.6. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Juni

2025) zu erteilen. 4.1. Mit Gutheissung der Beschwerde sind auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.–. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Gesuchsgegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Ge- suchsteller machte keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend. Die Kosten sind ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Parteientschädigung, welche

- 6 - ebenso für das Beschwerdeverfahren gelten, sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 4. Dezember 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2025) definitive Rechtsöffnung erteilt für: Fr. 1'100.–.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. [unverändert]."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 17. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Weber versandt am: st