opencaselaw.ch

RT250251

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2026-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Abweisung der Forderung in Höhe von CHF 3.000 und der Zinsforde- rung von CHF 1.700, da diese rechtlich unzulässig sind.

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-

- 3 - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz erwog, sämtliche Strafbefehle stützten sich auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG) und begründeten die konkrete Pflicht des Gesuchsgegners, Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 1'630.– zu bezahlen. Darüber hinaus werde der Gesuchsgegner zu Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt Fr. 1'750.– ver- pflichtet. Eine Teilzahlung des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 198.– vom

4. März 2024 sei von den Bussbeträgen abzuziehen (Urk. 39 S. 7). Der Gesuchsgegner habe sowohl gegen den Strafbefehl vom 29. September 2023 als auch gegen den Strafbefehl vom 24. Januar 2024 Einsprache erhoben. Nach

- 4 - Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2023 sei der Gesuchsgeg- ner zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen worden, wobei er trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen sei. Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2023 habe somit im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gegolten. Auch gegen den Strafbefehl Nr. 2 vom

24. Januar 2024 habe der Gesuchsgegner Einsprache erhoben, jedoch diese wie- der zurückgezogen, sodass auch dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen die weiteren Strafbefehle habe der Gesuchgegner kein Rechtsmittel erhoben, sodass auch diese jeweils in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden seien. Die Gesuchstellerin verfüge daher über gültige definitive Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 3'182.–, welcher sich aus den folgenden Beträgen zusammensetze: Fr. 1'630.– (Bussenbeträge) – Fr. 198.– (Teilzahlung) + Fr. 1'750.– (Strafbefehls- gebühren). Vorliegend umfassten die Rechtsöffnungstitel neben der Busse und den Gebühren auch jeweils eine suspensiv bedingt verfügte Mahngebühr von je Fr. 20.–, gesamthaft folglich Fr. 140.–, bei nicht fristgerecht erfolgter Zahlung. Ent- sprechend verfüge die Gesuchstellerin auch über gültige Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühren in Höhe von Fr. 140.–, weshalb auch für diese grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen sei. Da der Gesuchsgegner gemäss den aktenkundigen Rechtskraftbescheinigungen innert Frist keine Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben respektive diese zurückgezogen habe, seien sämtliche Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen. Sodann könne der als definitive Rechtöffnungstitel vorge- legte materielle Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf seine Rich- tigkeit hin überprüft werden. Diese Vorbringen stünden somit der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 39 S. 7 ff.). Der Gesuchsgegner behaupte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 sowie im Schreiben vom 18. September 2025, die Forderung im Umfang von Fr. 1'600.– beim Betreibungsamt des Kantons Glarus getilgt zu haben. Urkunden, welche eine Zahlung belegen könnten, reiche er keine ins Recht. Dem Gesuchsgegner gelinge es damit nicht, die behauptete Tilgung substantiiert darzulegen und mit Urkunden zu belegen. Der Einwand könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags damit nicht verhindern. Die Gesuchstellerin verfüge damit über gültige definitive Rechtsöff- nungstitel, welche der Gesuchsgegner durch seine Einwendungen nicht habe ent-

- 5 - kräften können. Der Gesuchstellerin sei entsprechend für die Bussen in der Höhe von Fr. 1'432.–, für die Strafbefehlsgebühren in der Höhe von Fr. 1'750.– sowie für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 140.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 39 S. 9). Praxisgemäss könne für Zinsen, die nicht im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien, aus Gründen der Prozessökonomie gleichwohl die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, sofern der Zinsfuss ausgewiesen sei oder sich genau aus dem Ge- setz ergebe und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer beigelegten Mah- nung oder eines Verfalltags bestimmen lasse. Bussen seien in der Regel unver- zinslich, ausser das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor. Die Strafbefehle gegen den Gesuchsgegner seien allesamt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG erlassen worden. Da es sich dabei um eine Norm des Nebenstrafrechts handle, seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung vorliegend anwendbar. Der Zinsfuss ergebe sich somit aus Art. 442 Abs. 2 der Strafprozessordnung, wonach der Verzugszins auf Forderungen aus Verfahrenskosten 5% betrage. Vorliegend handle es sich um ein Verfalltagsgeschäft, da dem Gesuchsgegner ab Zustellung des Rechtsöffnungstitels 30 Tage Zahlungsfrist gewährt worden seien. Der jüngste Strafbefehl vom 12. Februar 2024 sei dem Gesuchsgegner am 21. Februar 2024 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe somit am

22. Februar 2024 begonnen und am 22. März 2024 geendet. Entsprechend befinde sich der Gesuchsgegner seit dem 23. März 2024 in Zahlungsverzug. Die Gesuch- stellerin könne demnach ab dem 23. März 2024 Verzugszinsen verlangen, bean- trage den Verzugszins aber erst ab dem 18. April 2024. Im Rahmen der im vorlie- genden Verfahren herrschenden Dispositionsmaxime sei ihr ein Verzugszins ab dem 18. April 2024 zuzusprechen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'322.– und für Zins zu 5% seit 18. April 2024 auf dem Betrag von Fr. 1'750.– zu erteilen sei (Urk. 39 S. 9 ff.).

E. 3 Schadenersatz in Höhe von CHF 8.680 für die unrechtmässige Betrei- bung und psychischen und physischen Belastungen, die mir entstanden sind.

E. 4 Löschung der Betreibung und Pfändung.

E. 4.1 Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, es lägen keine stichhaltigen Be- weise vor, die die Forderungen bzw. deren Gültigkeit und Rechtsmässigkeit beleg-

- 6 - ten. Es handle sich um eine Forderung, die ohne jegliche Grundlage und auf will- kürliche Weise erhoben worden sei. Sodann seien die Forderungen widersprüch- lich zusammengesetzt, unklar begründet und nicht überprüfbar. Es bestünden er- hebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Forderungen. Die Bussen stimmten nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein und seien un- zulässig. Er verlange schriftliche Beweise, dass diese Forderungen tatsächlich rechtlich zulässig seien und die belegten, dass die Forderungen und die zugehöri- gen Massnahmen gesetzlich gerechtfertigt und im Einklang mit den schweizeri- schen Rechtsvorschriften stünden. Zudem beträfen die geltend gemachten Forde- rungen nicht ihn persönlich, sondern eine GmbH, weshalb ausschliesslich diese haftbar sei. Er beantrage, dass diese Angelegenheit vor Ort geklärt werde. Es sei unerlässlich, dass die rechtlichen und faktischen Aspekte dieser Forderungen in einer persönlichen Anhörung geprüft würden. Ohne eine solche Verhandlung werde er keine Entscheidung akzeptieren (Urk. 38). Die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffen den Bestand der Forderungen und zielen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es nicht in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters falle, die sachliche Richtigkeit des Ent- scheids, auf welchem das Rechtsöffnungsbegehren beruhe, erneut zu überprüfen (Urk. 39 S. 8). Das heisst, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht dar- über entschieden wird, ob das Urteil, welches als Rechtsöffnungstitel gilt, materiell richtig ist. Entsprechend überprüft auch die entscheidende Kammer die Strafbe- fehle nicht auf ihre Richtigkeit. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwog, hätte der Gesuchsgegner ein Rechtsmittel gegen die Strafbefehle erheben bzw. daran fest- halten und seine Einwände darin geltend machen müssen. Da der Gesuchsgegner gemäss den aktenkundigen Rechtskraftbescheinigungen innert Frist keine Einspra- che gegen die Strafbefehle erhoben respektive diese zurückgezogen hatte, sind sämtliche Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1/4/1/, Urk. 1/4/2/1, Urk. 1/4/3/1, Urk. 1/4/4/1, Urk. 1/4/5/1, Urk. 1/4/6/1, sowie Urk. 1/4/7/1). Folglich ist auf seine den Bestand der Forderung betreffenden Rügen nicht mehr einzugehen.

E. 4.2 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es seien keine gültigen Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 SchKG vorgelegt worden. Weder rechtskräftige Strafbe-

- 7 - fehle noch nachvollziehbare Unterlagen seien eingereicht worden. Die Bussen, die in den Forderungen aufgelistet würden, seien nicht rechtskräftig und falsch aufge- listet worden (Urk. 38). Dies ist aktenwidrig. Die Gesuchstellerin legte sämtliche Strafbefehle ins Recht, welche allesamt mit einer Rechtskraftbescheinigung verse- hen sind (Urk. 1/4/1/1, Urk. 1/4/2/1, Urk. 1/4/3/1, Urk. 1/4/4/1, Urk. 1/4/5/1, Urk. 1/4/6/1, sowie Urk. 1/4/7/1). Entsprechend kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.3 Weiter bestreitet der Gesuchsgegner die Zinsforderung in Höhe von Fr. 1'700.–. Diese sei unzulässig und rechtlich nicht durchsetzbar. Gemäss den schweizerischen Bestimmungen würden Zinsen in der Regel jährlich festgelegt und könnten nicht über einen derart langen Zeitraum rückwirkend berechnet werden (Urk. 38). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass die Zinsforderung nicht Fr. 1'700.– beträgt, sondern Zins zu 5% seit 18. April 2024 auf den Betrag von Fr. 1'750.– geschuldet ist. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass sich der Zinsfuss aus Art. 442 Abs. 2 der Strafprozessordnung ergebe und 5% betrage, es sich um ein Verfalltagsge- schäft handle und die 30-tägige Zahlungsfrist am 22. März 2024 geendet habe, so- dass er sich seit dem 23. März 2024 in Zahlungsverzug befinde. Der Gesuchsgeg- ner habe den Verzugszins jedoch erst ab dem 18. April 2024 beantragt, weshalb dieser aufgrund der Dispositionsmaxime erst ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen sei (Urk. 39 S. 10). Auch dazu äussert der Gesuchsgegner sich nicht. Seine Aus- führungen entbehren damit jeglicher Grundlage.

E. 4.4 Ferner führt der Gesuchsgegner aus, er habe Fr. 1'600.– an das Betreibungs- amt Glarus überwiesen. Diese Zahlung sei an die Forderung anzurechnen (Urk. 38). Die Tilgung der Forderung im Umfang von Fr. 1'600.– machte der Ge- suchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend. Diese erwog, er habe keine Urkunden ins Recht gelegt, welche eine Zahlung in der genannten Höhe belegten (Urk. 39 S. 9). Dass dies nicht zutreffe, behauptet der Gesuchsgegner nicht. Folglich kann die geltend gemachte Zahlung nicht an die Forderung angerechnet werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 -

5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'322.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

E. 5 Rückzahlung von CHF 1.600, die bereits an das Betreibungsamt Glarus gezahlt wurden.

E. 6 Abweisung der Bussen und Zinsforderungen, da diese unzulässig und nicht korrekt zugeordnet sind.

E. 7 Eine Verhandlung vor Ort, um alle relevanten rechtlichen Fragen zu klä- ren und die Unrechtmässigkeit der Bussen zu überprüfen.

E. 8 Stornierung der Forderung, wenn auch die Stadt B._____ ihre Summe stornieren sollte." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). Da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erüb- rigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 38-40/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'322.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 7. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250251-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Oktober 2025 (EB250274-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2024) definitive Rechts- öffnung für Fr. 3'322.– zuzüglich Zins (Urk. 31 S. 12 = Urk. 39 S. 12). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs- gegner) mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 fristgerecht (Urk. 32/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 4): "1. Freispruch für A._____.

2. Abweisung der Forderung in Höhe von CHF 3.000 und der Zinsforde- rung von CHF 1.700, da diese rechtlich unzulässig sind.

3. Schadenersatz in Höhe von CHF 8.680 für die unrechtmässige Betrei- bung und psychischen und physischen Belastungen, die mir entstanden sind.

4. Löschung der Betreibung und Pfändung.

5. Rückzahlung von CHF 1.600, die bereits an das Betreibungsamt Glarus gezahlt wurden.

6. Abweisung der Bussen und Zinsforderungen, da diese unzulässig und nicht korrekt zugeordnet sind.

7. Eine Verhandlung vor Ort, um alle relevanten rechtlichen Fragen zu klä- ren und die Unrechtmässigkeit der Bussen zu überprüfen.

8. Stornierung der Forderung, wenn auch die Stadt B._____ ihre Summe stornieren sollte." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). Da die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, erüb- rigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-

- 3 - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwer- deführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt wer- den. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz erwog, sämtliche Strafbefehle stützten sich auf das Strassen- verkehrsgesetz (SVG) und begründeten die konkrete Pflicht des Gesuchsgegners, Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 1'630.– zu bezahlen. Darüber hinaus werde der Gesuchsgegner zu Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt Fr. 1'750.– ver- pflichtet. Eine Teilzahlung des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 198.– vom

4. März 2024 sei von den Bussbeträgen abzuziehen (Urk. 39 S. 7). Der Gesuchsgegner habe sowohl gegen den Strafbefehl vom 29. September 2023 als auch gegen den Strafbefehl vom 24. Januar 2024 Einsprache erhoben. Nach

- 4 - Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2023 sei der Gesuchsgeg- ner zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen worden, wobei er trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen sei. Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. September 2023 habe somit im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gegolten. Auch gegen den Strafbefehl Nr. 2 vom

24. Januar 2024 habe der Gesuchsgegner Einsprache erhoben, jedoch diese wie- der zurückgezogen, sodass auch dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen die weiteren Strafbefehle habe der Gesuchgegner kein Rechtsmittel erhoben, sodass auch diese jeweils in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden seien. Die Gesuchstellerin verfüge daher über gültige definitive Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 3'182.–, welcher sich aus den folgenden Beträgen zusammensetze: Fr. 1'630.– (Bussenbeträge) – Fr. 198.– (Teilzahlung) + Fr. 1'750.– (Strafbefehls- gebühren). Vorliegend umfassten die Rechtsöffnungstitel neben der Busse und den Gebühren auch jeweils eine suspensiv bedingt verfügte Mahngebühr von je Fr. 20.–, gesamthaft folglich Fr. 140.–, bei nicht fristgerecht erfolgter Zahlung. Ent- sprechend verfüge die Gesuchstellerin auch über gültige Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühren in Höhe von Fr. 140.–, weshalb auch für diese grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen sei. Da der Gesuchsgegner gemäss den aktenkundigen Rechtskraftbescheinigungen innert Frist keine Einsprache gegen die Strafbefehle erhoben respektive diese zurückgezogen habe, seien sämtliche Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen. Sodann könne der als definitive Rechtöffnungstitel vorge- legte materielle Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf seine Rich- tigkeit hin überprüft werden. Diese Vorbringen stünden somit der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 39 S. 7 ff.). Der Gesuchsgegner behaupte in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 sowie im Schreiben vom 18. September 2025, die Forderung im Umfang von Fr. 1'600.– beim Betreibungsamt des Kantons Glarus getilgt zu haben. Urkunden, welche eine Zahlung belegen könnten, reiche er keine ins Recht. Dem Gesuchsgegner gelinge es damit nicht, die behauptete Tilgung substantiiert darzulegen und mit Urkunden zu belegen. Der Einwand könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags damit nicht verhindern. Die Gesuchstellerin verfüge damit über gültige definitive Rechtsöff- nungstitel, welche der Gesuchsgegner durch seine Einwendungen nicht habe ent-

- 5 - kräften können. Der Gesuchstellerin sei entsprechend für die Bussen in der Höhe von Fr. 1'432.–, für die Strafbefehlsgebühren in der Höhe von Fr. 1'750.– sowie für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 140.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 39 S. 9). Praxisgemäss könne für Zinsen, die nicht im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien, aus Gründen der Prozessökonomie gleichwohl die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, sofern der Zinsfuss ausgewiesen sei oder sich genau aus dem Ge- setz ergebe und sich der Beginn des Zinsenlaufs aufgrund einer beigelegten Mah- nung oder eines Verfalltags bestimmen lasse. Bussen seien in der Regel unver- zinslich, ausser das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor. Die Strafbefehle gegen den Gesuchsgegner seien allesamt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG erlassen worden. Da es sich dabei um eine Norm des Nebenstrafrechts handle, seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung vorliegend anwendbar. Der Zinsfuss ergebe sich somit aus Art. 442 Abs. 2 der Strafprozessordnung, wonach der Verzugszins auf Forderungen aus Verfahrenskosten 5% betrage. Vorliegend handle es sich um ein Verfalltagsgeschäft, da dem Gesuchsgegner ab Zustellung des Rechtsöffnungstitels 30 Tage Zahlungsfrist gewährt worden seien. Der jüngste Strafbefehl vom 12. Februar 2024 sei dem Gesuchsgegner am 21. Februar 2024 mit Gerichtsurkunde zugestellt worden. Die 30-tägige Zahlungsfrist habe somit am

22. Februar 2024 begonnen und am 22. März 2024 geendet. Entsprechend befinde sich der Gesuchsgegner seit dem 23. März 2024 in Zahlungsverzug. Die Gesuch- stellerin könne demnach ab dem 23. März 2024 Verzugszinsen verlangen, bean- trage den Verzugszins aber erst ab dem 18. April 2024. Im Rahmen der im vorlie- genden Verfahren herrschenden Dispositionsmaxime sei ihr ein Verzugszins ab dem 18. April 2024 zuzusprechen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2024) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'322.– und für Zins zu 5% seit 18. April 2024 auf dem Betrag von Fr. 1'750.– zu erteilen sei (Urk. 39 S. 9 ff.). 4.1 Der Gesuchsgegner rügt im Wesentlichen, es lägen keine stichhaltigen Be- weise vor, die die Forderungen bzw. deren Gültigkeit und Rechtsmässigkeit beleg-

- 6 - ten. Es handle sich um eine Forderung, die ohne jegliche Grundlage und auf will- kürliche Weise erhoben worden sei. Sodann seien die Forderungen widersprüch- lich zusammengesetzt, unklar begründet und nicht überprüfbar. Es bestünden er- hebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Forderungen. Die Bussen stimmten nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein und seien un- zulässig. Er verlange schriftliche Beweise, dass diese Forderungen tatsächlich rechtlich zulässig seien und die belegten, dass die Forderungen und die zugehöri- gen Massnahmen gesetzlich gerechtfertigt und im Einklang mit den schweizeri- schen Rechtsvorschriften stünden. Zudem beträfen die geltend gemachten Forde- rungen nicht ihn persönlich, sondern eine GmbH, weshalb ausschliesslich diese haftbar sei. Er beantrage, dass diese Angelegenheit vor Ort geklärt werde. Es sei unerlässlich, dass die rechtlichen und faktischen Aspekte dieser Forderungen in einer persönlichen Anhörung geprüft würden. Ohne eine solche Verhandlung werde er keine Entscheidung akzeptieren (Urk. 38). Die Vorbringen des Gesuchsgegners betreffen den Bestand der Forderungen und zielen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es nicht in die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters falle, die sachliche Richtigkeit des Ent- scheids, auf welchem das Rechtsöffnungsbegehren beruhe, erneut zu überprüfen (Urk. 39 S. 8). Das heisst, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht dar- über entschieden wird, ob das Urteil, welches als Rechtsöffnungstitel gilt, materiell richtig ist. Entsprechend überprüft auch die entscheidende Kammer die Strafbe- fehle nicht auf ihre Richtigkeit. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwog, hätte der Gesuchsgegner ein Rechtsmittel gegen die Strafbefehle erheben bzw. daran fest- halten und seine Einwände darin geltend machen müssen. Da der Gesuchsgegner gemäss den aktenkundigen Rechtskraftbescheinigungen innert Frist keine Einspra- che gegen die Strafbefehle erhoben respektive diese zurückgezogen hatte, sind sämtliche Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1/4/1/, Urk. 1/4/2/1, Urk. 1/4/3/1, Urk. 1/4/4/1, Urk. 1/4/5/1, Urk. 1/4/6/1, sowie Urk. 1/4/7/1). Folglich ist auf seine den Bestand der Forderung betreffenden Rügen nicht mehr einzugehen. 4.2 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es seien keine gültigen Rechtsöff- nungstitel gemäss Art. 80 SchKG vorgelegt worden. Weder rechtskräftige Strafbe-

- 7 - fehle noch nachvollziehbare Unterlagen seien eingereicht worden. Die Bussen, die in den Forderungen aufgelistet würden, seien nicht rechtskräftig und falsch aufge- listet worden (Urk. 38). Dies ist aktenwidrig. Die Gesuchstellerin legte sämtliche Strafbefehle ins Recht, welche allesamt mit einer Rechtskraftbescheinigung verse- hen sind (Urk. 1/4/1/1, Urk. 1/4/2/1, Urk. 1/4/3/1, Urk. 1/4/4/1, Urk. 1/4/5/1, Urk. 1/4/6/1, sowie Urk. 1/4/7/1). Entsprechend kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3 Weiter bestreitet der Gesuchsgegner die Zinsforderung in Höhe von Fr. 1'700.–. Diese sei unzulässig und rechtlich nicht durchsetzbar. Gemäss den schweizerischen Bestimmungen würden Zinsen in der Regel jährlich festgelegt und könnten nicht über einen derart langen Zeitraum rückwirkend berechnet werden (Urk. 38). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass die Zinsforderung nicht Fr. 1'700.– beträgt, sondern Zins zu 5% seit 18. April 2024 auf den Betrag von Fr. 1'750.– geschuldet ist. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass sich der Zinsfuss aus Art. 442 Abs. 2 der Strafprozessordnung ergebe und 5% betrage, es sich um ein Verfalltagsge- schäft handle und die 30-tägige Zahlungsfrist am 22. März 2024 geendet habe, so- dass er sich seit dem 23. März 2024 in Zahlungsverzug befinde. Der Gesuchsgeg- ner habe den Verzugszins jedoch erst ab dem 18. April 2024 beantragt, weshalb dieser aufgrund der Dispositionsmaxime erst ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen sei (Urk. 39 S. 10). Auch dazu äussert der Gesuchsgegner sich nicht. Seine Aus- führungen entbehren damit jeglicher Grundlage. 4.4 Ferner führt der Gesuchsgegner aus, er habe Fr. 1'600.– an das Betreibungs- amt Glarus überwiesen. Diese Zahlung sei an die Forderung anzurechnen (Urk. 38). Die Tilgung der Forderung im Umfang von Fr. 1'600.– machte der Ge- suchsgegner bereits vor Vorinstanz geltend. Diese erwog, er habe keine Urkunden ins Recht gelegt, welche eine Zahlung in der genannten Höhe belegten (Urk. 39 S. 9). Dass dies nicht zutreffe, behauptet der Gesuchsgegner nicht. Folglich kann die geltend gemachte Zahlung nicht an die Forderung angerechnet werden. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

- 8 -

5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'322.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstel- lerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 38-40/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'322.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 7. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm