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RT250248

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Oktober 2024, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 188.85 nebst Zins zu 4.75 % seit 22. Oktober 2024, Fr. 3.20 und Fr. 28.–. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 7 S. 3 f. = Urk. 13 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit Eingabe vom 29. November 2025 (Datum des Poststempels ist der 4. Dezember 2025) Beschwerde (Urk. 12). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 11) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Behördliche Sendungen in Prozessverfahren gelten nicht erst dann als zu- gestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in sei- nen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht in- nert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustell- fiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines be- hördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. November 2025 als Gerichtsur- kunde mit der Postsendenummer … an den Gesuchsgegner versandt. Der Ge-

- 3 - suchsgegner erhielt die Abholungseinladung am 11. November 2025. Die Post re- tournierte die Sendung am 19. November 2025, da der Gesuchsgegner sie nicht innert der siebentägigen Frist abholte (vgl. Sendungsverlauf zur obgenannten Post- sendenummer). Der Gesuchsgegner musste mit der Zustellung des Urteils rech- nen: Die Vorinstanz hatte zuvor am 3. Oktober 2025 eine Verfügung vom 23. Sep- tember 2025 an den Gesuchsgegner versandt. Die Sendung wurde am 8. Oktober 2025 mit dem auf dem Couvert festgehaltenen Vermerk "von 2018 es bereits ver- jährt Art. 128 OR" an die Vorinstanz zurückgeschickt (siehe Urk. 6 letzte Seite [Sen- dungsverlauf]). Da der Gesuchsgegner Empfänger der fraglichen Postsendung war und er in der Beschwerdeschrift das Thema der Verjährung erneut aufgreift (Urk. 12 S. 2 f.), ist davon auszugehen, dass er den Vermerk auf dem Couvert anbrachte und die Sendung an das Gericht retournierte. Entsprechend erhielt er am 8. Fe- bruar 2025 Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren, womit das Urteil vom 28. Ok- tober 2025 am 18. November 2025 (siebter Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch) als zugestellt gilt. Der erneute Versand des Urteils durch die Vorinstanz mit dem entsprechenden Hinweis, dass diese Zweitzusendung lediglich der Kennt- nisnahme diene und keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs habe (Urk. 11), ändert nichts am Eintritt der Zustellfiktion (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa; BGE 118 V 190 E. 3a; BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). 2.3. Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergan- genen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 13 S. 4 Dispositivziffer 5). Die Be- schwerdefrist endete somit am 28. November 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die am 4. Dezember 2025 versandte Be- schwerde des Gesuchsgegners verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 3.1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner aus-

- 4 - gangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3.2. Der Gesuchsgegner stellt sodann ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 12 letzte Seite). Eine Partei hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Abgese- hen davon, dass der Gesuchsgegner keine Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit macht, war die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch ist entsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250248-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Oktober 2025 (EB251247-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom

29. Oktober 2024, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 188.85 nebst Zins zu 4.75 % seit 22. Oktober 2024, Fr. 3.20 und Fr. 28.–. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 7 S. 3 f. = Urk. 13 S. 3 f.). Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit Eingabe vom 29. November 2025 (Datum des Poststempels ist der 4. Dezember 2025) Beschwerde (Urk. 12). 1.2. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 11) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Behördliche Sendungen in Prozessverfahren gelten nicht erst dann als zu- gestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in sei- nen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht in- nert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird die Sendung am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustell- fiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines be- hördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 m.w.H.; BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. November 2025 als Gerichtsur- kunde mit der Postsendenummer … an den Gesuchsgegner versandt. Der Ge-

- 3 - suchsgegner erhielt die Abholungseinladung am 11. November 2025. Die Post re- tournierte die Sendung am 19. November 2025, da der Gesuchsgegner sie nicht innert der siebentägigen Frist abholte (vgl. Sendungsverlauf zur obgenannten Post- sendenummer). Der Gesuchsgegner musste mit der Zustellung des Urteils rech- nen: Die Vorinstanz hatte zuvor am 3. Oktober 2025 eine Verfügung vom 23. Sep- tember 2025 an den Gesuchsgegner versandt. Die Sendung wurde am 8. Oktober 2025 mit dem auf dem Couvert festgehaltenen Vermerk "von 2018 es bereits ver- jährt Art. 128 OR" an die Vorinstanz zurückgeschickt (siehe Urk. 6 letzte Seite [Sen- dungsverlauf]). Da der Gesuchsgegner Empfänger der fraglichen Postsendung war und er in der Beschwerdeschrift das Thema der Verjährung erneut aufgreift (Urk. 12 S. 2 f.), ist davon auszugehen, dass er den Vermerk auf dem Couvert anbrachte und die Sendung an das Gericht retournierte. Entsprechend erhielt er am 8. Fe- bruar 2025 Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren, womit das Urteil vom 28. Ok- tober 2025 am 18. November 2025 (siebter Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch) als zugestellt gilt. Der erneute Versand des Urteils durch die Vorinstanz mit dem entsprechenden Hinweis, dass diese Zweitzusendung lediglich der Kennt- nisnahme diene und keinen Einfluss auf den Beginn des Fristenlaufs habe (Urk. 11), ändert nichts am Eintritt der Zustellfiktion (vgl. BGE 119 V 89 E. 4b/aa; BGE 118 V 190 E. 3a; BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). 2.3. Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergan- genen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 13 S. 4 Dispositivziffer 5). Die Be- schwerdefrist endete somit am 28. November 2025 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO). Da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die am 4. Dezember 2025 versandte Be- schwerde des Gesuchsgegners verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 3.1. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner aus-

- 4 - gangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3.2. Der Gesuchsgegner stellt sodann ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 12 letzte Seite). Eine Partei hat Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Abgese- hen davon, dass der Gesuchsgegner keine Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit macht, war die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch ist entsprechend abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ms