Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Vor- und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Bank mit Sitz in Liechtenstein (Urk. 4/3). Der Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____. Mit Rahmenvertrag für Hypothekarkredite vom 31. Mai 2022 gewährte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Darlehen über Fr. 1'400'000.–. Dabei wurden jährliche Zinsen in der Höhe des 3-Monats-CHF-SA- RON-Zinssatzes (mindestens aber 0 %) zuzüglich 4 % vereinbart, wobei diese je- weils am letzten Tag jedes Monats zu bezahlen seien (Urk. 4/4; Urk. 4/10). Als Si- cherheit für das Darlehen wurde ein Registerschuldbrief im 2. Rang einer Liegen- schaft des Gesuchsgegners am D._____ 2 in Zürich vereinbart und im Grundbuch eingetragen (Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 4/9). Das Darlehen wurde mit Kredit- und Si- cherungsvertrag vom 29. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 und mit Kredit- und Sicherungsvertrag vom 27. September 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024 verlängert (Urk. 4/5-8). Mit Schreiben vom 22. November 2024 kündigte die Ge- suchstellerin den Rahmenvertrag unter Berufung auf Zahlungsrückstände und ver- langte die Rückzahlung der Kreditsumme sowie die Bezahlung offener Forderun- gen bis 29. November 2024 (Urk. 4/11).
E. 1.2 Die Gesuchstellerin leitete am 3. Dezember 2024 die Betreibung auf Grund- pfandverwertung für insgesamt Fr. 1'504'280.– zuzüglich 10 % Verzugszinsen und Betreibungskosten ein (vgl. Urk. 4/13). Der Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024 wurde dem Gesuchsgegner am 16. Dezember 2024 zugestellt, wobei er am 7. Ja- nuar 2025 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhob (Urk. 2).
E. 1.3 Mit Gesuch vom 30. Juli 2025 beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorin- stanz die provisorische Rechtsöffnung für folgende Beträge sowie für das Pfand- recht (Urk. 1 S. 2 und 4):
• Fr. 1'400'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 22'570.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 7'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Oktober 2024,
- 5 -
• Fr. 14'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. November 2024,
• Fr. 28'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Oktober 2024,
• Fr. 28'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 4'710.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 414.– Betreibungskosten Mit Urteil vom 10. November 2025 hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut und erteilte in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 1'477'000.– sowie für das Pfandrecht. Im Mehrbe- trag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 10 Dispositivziffer 1). Im Übrigen kann für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 10 E. 1).
E. 1.4 Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 8a) Beschwerde und stellte die oben aufgeführten Anträge (Urk. 9). Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin (Urk. 17) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
4. März 2026 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort gesetzt (Urk. 18). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 27. März 2026 persönlich zugestellt (Urk. 22; Urk. 23). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.
E. 2 Prozessuales Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit ein- zugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Es ist folglich nur auf die von der Gesuchstellerin in der Beschwerde gerüg- ten Teile des vorinstanzlichen Urteils einzugehen.
E. 3 Beurteilung der Vorinstanz
E. 3.1 Die Vorinstanz wies die beantragte Rechtsöffnung betreffend die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Verzugszinsen von jeweils 10 % auf den einzel- nen Forderungsbeträgen ab. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Gesuchstellerin
- 6 - die Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt habe. Die Gesuchstellerin habe sich zum Zinssatz nicht geäussert bzw. in Bezug auf die einzelnen Forderung le- diglich auf diverse Ziffern in den jeweiligen Kreditverträgen verwiesen, wobei aus den genannten Ziffern nicht erhelle, dass ein Zinssatz von 10 % vereinbart worden sei (Urk. 10 E. 6.3.2).
E. 3.2 Weiter wies die Vorinstanz die beantragte Rechtsöffnung betreffend die von der Gesuchstellerin geltend gemachten bis 29. November 2024 aufgelaufenen Zinsforderungen in der Höhe von Fr. 22'750.– ab. Sie führte diesbezüglich aus, dass unklar sei, wie sich der genannte Betrag zusammensetze. Die Gesuchstellerin habe lediglich auf Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 des Kreditvertrages vom 27. September 2024 verwiesen. Diese Ziffern würden im Wesentlichen die Berechnung der jährli- chen Zinsen bestimmen. Sie würden sich aufgrund des 3-Monats-CHF-SARON- Zinssatzes zuzüglich einer Marge berechnen. Die Gesuchstellerin habe den 3-Mo- nats-CHF-SARON-Zinssatz nicht behauptet, womit sie den diesbezüglichen Sub- stantiierungsanforderungen nicht nachgekommen sei (Urk. 10 E. 6.3.4 f.).
E. 4 Parteistandpunkt der Gesuchstellerin
E. 4.1 Die Gesuchstellerin führt sinngemäss aus, dass das Urteil der Vorinstanz wi- dersprüchlich sei, da diese einerseits ausführe, dass die Höhe der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung von Amtes wegen zu prüfen sei und es andererseits aber nicht Sache des Gerichts sei, die umfangreichen Beilagen hinsichtlich der vereinbarten Zinshöhe zu durchsuchen (Urk. 9 Rz. 12). Das Bun- desgericht habe hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung festgehalten, dass der Schuldner nach schlüssiger Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger Ein- wendungen oder Einreden glaubhaft machen müsse. Das Gericht müsse ihn nicht von Amtes wegen schützen (Urk. 9 Rz. 13). Diese Rechtsprechung müsse auch auf die Höhe der Forderung angewendet werden. Da die Höhe der Forderung un- bestritten sei, müsse das Gericht den Gesuchsgegner hinsichtlich der Zinsforde- rungen nicht von Amtes wegen schützen (Urk. 9 Rz. 14).
E. 4.2 Weiter hätte die Vorinstanz, sofern sie eine unbestrittene Tatsachenbehaup- tung als nicht gegeben ansehe, der Gesuchstellerin Gelegenheit geben müssen,
- 7 - um diese weiter zu substantiieren. Da sie dies nicht getan habe, habe sie das recht- liche Gehör der Gesuchstellerin verletzt. Ohnehin müsse die Gesuchstellerin unbe- strittene Tatsachenbehauptungen wie die Berechnung der Zinsen nicht umfassend substantiieren. Dies widerspreche dem summarischen Verfahren und der Disposi- tionsmaxime. Folglich sei das Urteil der Vorinstanz eventualiter aufgrund der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 9 Rz. 15).
E. 4.3 Betreffend die beantragten Verzugszinsen führt die Gesuchstellerin aus, dass sie im Rechtsöffnungsgesuch in Rz. 13 auf die Kreditverträge vom 29. Mai 2024 (Urk. 4/5) und vom 27. September 2024 (Urk. 4/7) verwiesen habe (Urk. 9 Rz. 16). Die Kreditverträge seien einfach und übersichtlich gegliedert und würden in Ziff. 9.2 festhalten, dass ab Zahlungsverzug ein Verzugszins in der Höhe von 10 % geschul- det sei. Diese Beweismittel könnten den behaupteten Tatsachen ohne Weiteres zugeordnet werden (Urk. 9 Rz. 17).
E. 4.4 Die Gesuchstellerin führt betreffend die aufgelaufenen Zinsen aus, dass sie vor Vorinstanz zur Berechnung der aufgelaufenen Zinsen auf Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrages vom 27. September 2024 verwiesen habe (Urk. 9 Rz. 21). Da der Gesuchsgegner im Gegensatz zum Sachverhalt beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid die Höhe der aufgelaufenen Zinsen nicht bestritten habe, habe die Gesuchstellerin die Höhe des 3-Monats-CHF-SARON-Zinssatzes nicht behaupten müssen (Urk. 9 Rz. 20 f.).
E. 5 Rechtliche Grundlagen Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht gemäss Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario der Verhandlungsmaxime. Die gesuchstellende Partei hat entsprechend ihr Gesuch umfassend zu begründen. Sie hat alle massgeblichen Tatsachen vor- zubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen. Es geht deshalb auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" wer- den kann. Es bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und aus- führlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine
- 8 - nur sehr knappe Begründung genügen oder auch eine solche, die sich lediglich aus Beilagen ergibt. Dies setzt aber voraus, dass die Beilagen "selbsterklärend" sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsa- chenbehauptung zugeordnet werden kann (OGer ZH RT240103 vom 10. Dezem- ber 2024 E. III.4.2; OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019 E. V.5; OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.3; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N. 36b und 36d, jeweils m.w.H.). Das Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte konkrete Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 136 III 566 E. 3.3; BGer 4A_ 599/2025 vom
26. Mai 2025 E. 4; BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 795). Es muss daher kein materieller Sachverhalt, sondern nur der Bestand eines Titels behauptet und bewiesen werden. Dies erfolgt durch die Einreichung des Titels mit der Be- hauptung, dass dies der Titel für die Rechtsöffnung sei. Diese Behauptung kann implizit erfolgen. Es ist weder erforderlich, den dem Titel zu Grunde liegenden Sachverhalt zu schildern, noch den Inhalt des Titels zu paraphrasieren. Unvollstän- dig und ungenügend ist aber eine solche Begründung dann, wenn sich eine Partei wahllos auf verschiedene von ihr eingereichte Dokumente als Rechtsöffnungstitel stützt, auch auf solche, die dies nicht sein können (OGer ZH RT240103 vom
10. Dezember 2024 E. III.4.2; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36d).
E. 5.1 Für die Inanspruchnahme der Kredite schuldet der Kreditnehmer der Bank ei- nen Kreditbetrag für:
- 10 -
a) Kredit 1 von CHF 1'400'00.00 (Ablösung bestehender Kredite Liegen- schaft D._____, E._____ in Höhe von CHF 1'400'000.00);
b) Kredit 2 von CHF 750'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft F._____ 3, G._____ in Höhe von CHF 750'000.00);
c) Kredit 3 von CHF 255'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft H._____-strasse 4, I._____ in Höhe von CHF 255'000.00); ab dem entsprechenden Verlängerungsdatum gemäss Ziff. 4, je einen Zinssatz auf Basis des Dreimonats-SARON, mindestens 0%, zuzüglich einer Marge von 8,5% p.a., bei kaufmännischer Rundung auf 1/8-Punkte, Mindestzinssatz 8,5%.
E. 5.1a Kredit 1 von CHF 1'400'00.00 (Ablösung bestehender Kredite Liegen- schaft D._____, E._____ in Höhe von CHF 1'400'000.00);
E. 5.1b Kredit 2 von CHF 750'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft F._____ 3, G._____ in Höhe von CHF 750'000.00);
E. 5.1c Kredit 3 von CHF 255'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft H._____-strasse 4, I._____ in Höhe von CHF 255'000.00); ab dem entsprechenden Verlängerungsdatum gemäss Ziff. 4, je einen Zinssatz auf Basis des Dreimonats-SARON, mindestens 0%, zuzüglich einer Marge von 8,5% p.a., bei kaufmännischer Rundung auf 1/8-Punkte, Mindestzinssatz 8,5%.
E. 5.2 Bei einer automatischen Verlängerung der Kredite gemäss Ziff. 3.2 schuldet der Kreditnehmer für die Laufzeit 2 ab dem 1. November 2024 einen Zinssatz auf Basis des Dreimonats-SARON, mindestens 0,00%, zuzüglich einer Marge von 12,00% p.a., bei kaufmännischer Rundung auf 1/8%-Punkte, Mindestzins- satz 12,00%." Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten aufgelaufenen Zinsschulden las- sen sich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrages nur mithilfe des Dreimonats- SARONs berechnen. Die Gesuchstellerin unterliess die Behauptung der Höhe des Dreimonats-SARONs in ihrem Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1). Wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt stellt der SARON bzw. zuvor der Libor nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung keine gerichtsnotorische Tatsache dar und muss im Rechtsöffnungsverfahren behauptet werden (Urk. 10 E. 6.3.5; BGE 143 III 404 E. 5.3.3; BGE 134 III 224 E. 5.2). Da die Gesuchstellerin diese Behauptung unter- liess, blieb im Rechtsöffnungsgesuch unklar, wie sich die aufgelaufenen Zinsen be- rechneten. Der diesbezüglichen Rüge der Gesuchstellerin ist daher nicht zu folgen. Daran ändert auch die fehlende Bestreitung der Forderung durch den Gesuchsgeg- ner nichts, da das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels inkl. dessen Umfangs von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. dazu unten E. 6.4).
E. 6 Würdigung
E. 6.1 Die Gesuchstellerin listete in Rz. 13 ihres Gesuchs um Rechtsöffnung vom
30. Juli 2025 die Höhe der Forderung wie folgt auf: "4. Forderung Der in Betreibung gesetzte Betrag setzt sich aus den nachstehenden fälligen Forde- rungen zusammen:
• Rückzahlung Darlehen von CHF 1'400'000.00 (Ziff. 1 b) i.V.m. Ziff. 14.2 Kredit- vertrag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Dezember 2024;
- 9 -
• Zinsen bis zum 29. November 2024 in Höhe von CHF 22'750.00 (Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 Kreditvertrag) zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Dezember 2024;
• Bearbeitungsgebühr 1 von CHF 7'000.00 (0,5% des Kredits von CHF 1'400'000.00 bei Unterzeichnung des Kreditvertrags, Ziff. 5.3 Kreditver- trag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Oktober 2024;
• Bearbeitungsgebühr 2 von CHF 14'000.00 (1,0% des Kredits von CHF 1'400'00.00 bei automatischer Verlängerung, Ziff. 5.3 Kreditvertrag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. November 2024;
• Verlängerungsgebühr von CHF 28'000.00 (Ziff. 13.3 Kreditvertrag vom 29. Mai
2024) zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Oktober 2024;
• Rückzahlungsgebühr von CHF 28'000.00 (2% des Kredits von CHF 1'400'000.00, Ziff. 8.4 Kreditvertrag) zzgl. Zins von 10% seit dem 1. De- zember 2024; […]" Als Beweismittel listete die Gesuchstellerin anschliessend Urk. 4/5, Urk. 4/7 und Urk. 4/13-15 auf (Urk. 1 Rz. 13). Weiter bezeichnete die Gesuchstellerin den Kre- dit- und Sicherungsvertrag vom 27. September 2024 (Urk. 4/7-8) als eine vom Ge- suchsgegner unterzeichnete Schuldanerkennung (Urk. 1 Rz. 15). In Rz. 16 führte sie diesbezüglich weiter aus: "Mit Bezug auf die Forderung kann auf die Aufstellung im Sachverhalt gemäss Rz. 14 [recte: Rz. 13] und die entsprechenden Verweise auf den Kreditvertrag verwiesen werden. Es liegt entsprechend eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerken- nung vor. […] Damit sind die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung für die Forderung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllt. Die Rechtsöffnung ist entspre- chend zu bewilligen." Als Beweismittel listete die Gesuchstellerin im Anschluss wiederum Urk. 4/5, Urk. 4/7 und Urk. 4/13-15 auf (Urk. 1 Rz. 16).
E. 6.2 Betreffend die geltend gemachten aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 22'750.– verwies die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsgesuch auf Ziff. 5.1 und
E. 6.3 In ihrem Rechtsöffnungsgesuch erläuterte die Gesuchstellerin nicht, welche Bestimmungen der eingereichten Verträge einen provisorischen Rechtsöffnungsti- tel für die geltend gemachten Zinsen von jeweils 10 % darstellen. Zu den einzelnen
- 11 - Forderungen führte sie jeweils die Bestimmungen im Kreditvertrag auf, aus wel- chen sich diese Forderungen ableiten. Zu den geltend gemachten Zinsen fehlte hingegen jeweils ein derartiger Verweis. Die bei den einzelnen Forderungen aufge- führten Vertragsbestimmungen enthielten keine Angaben über die Höhe der Zinsen im Falle eines Zahlungsverzugs (vgl. Urk, 4/8 Ziff. 5.1, 5.2, 5.3, 8.4, 13.3 und 14.2). Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift erwähnte Ziff. 9.2 der Kredit- verträge wurde im Rechtsöffnungsgesuch an keiner Stelle aufgeführt (vgl. Urk. 1; Urk. 9 Rz. 17). Die Gesuchstellerin führte einzig am Ende von Rz. 13 und 16 des Rechtsöffnungsgesuch fünf Dokumente als Beweisofferten für die Forderungshöhe auf (vgl. Urk. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 10 E. 6.3.2), ist es nicht Aufgabe des Gerichts, diese Dokumente zu durchsuchen und die Bestim- mungen zu den Verzugszinsen herauszufiltern. Der diesbezüglichen Rüge der Ge- suchstellerin ist nicht zu folgen.
E. 6.4 Die Gesuchstellerin argumentiert, dass sie die Höhe der Forderung betreffend die Zinsen schlüssig behauptet habe und diese Behauptung vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden sei. Das Gericht müsse den Schuldner hinsichtlich der Zins- forderung nicht von Amtes wegen schützen. Die Gesuchstellerin stützt ihre diesbe- zügliche Argumentation auf BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2. In diesem Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass im provisorischen Rechtsöffnungs- verfahren nur das Vorliegen eines geeigneten Rechtsöffnungstitel geprüft und kein materieller Prozess um die Forderung geführt werde. Sofern ein Rechtsöffnungsti- tel vorliege, sei es am Schuldner, Einwendungen und Einreden glaubhaft zu ma- chen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Bei dieser Ausgangslage dränge es sich nicht auf, den Schuldner von Amtes wegen zu schützen, der bei Vorliegen eines Rechtsöff- nungstitels die Fälligkeit der Forderung nicht bestreitet (BGer 5A_695/2017 vom
18. Juli 2018 E. 3.2). Die Gesuchstellerin verkennt, dass das Bundesgericht im von ihr zitierten Entscheid zwischen der Prüfung der Vorlage eines Rechtsöffnungstitels und den Einreden sowie Einwendungen des Schuldners unterscheidet: Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen, Einreden und Einwen- dungen gegen diesen Rechtsöffnungstitel hat der Schuldner nach Art. 82 Abs. 2 SchKG hingegen selbst glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren geht es im Wesentlichen um den Rechtsöffnungstitel bzw. um dessen Umfang
- 12 - (sind die Zinsen vom Rechtsöffnungstitel erfasst oder nicht). Dies ist von Amtes wegen zu prüfen und von den Einreden und Einwendungen des Schuldners (wie z.B. der Nichtfälligkeit der Forderung) zu unterscheiden. Folglich ist für den Umfang des Rechtsöffnungstitels und die Frage, ob dieser die Zinsen mitumfasst, nicht re- levant, ob der Gesuchsgegner die diesbezüglichen Behauptungen der Gesuchstel- lerin bestritten hat oder nicht. Der diesbezüglichen Rüge der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – entgegen der Ansicht der Ge- suchstellerin – die Vorinstanz nicht gehalten gewesen wäre, sie auf die unvollstän- dige Begründung hinzuweisen, besteht doch im Rechtsöffnungsverfahren eine be- schränkte gerichtliche Fragepflicht (OGer ZH RT180007 vom 13. November 2018 E. 3.3.5; OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.5; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 56 N 33). Ohnehin hat die gericht- liche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien wie der Gesuchstellerin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse der Parteien (BGE 146 III 413 E. 4.2; BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1; BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2).
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 22'570.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe (Urk. 17) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 7.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels An- trags.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. November 2025 (Geschäfts-Nr. EB251075-L) bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Im zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 14 - Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: lm
Dispositiv
- Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024, für Fr. 1'400'000.–, Fr. 7'000.–, Fr. 14'000.–, Fr. 28'000.–, Fr. 28'000.–sowie für das Pfandrecht. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 5'500.– zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der For- derung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. - 3 -
- [Rechtsmittel]
- Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Beschwerdeanträge: (Urk. 9 S. 2) "1. Es sei Ziff. 1 des Urteils vom 10. November 2025 des Bezirksge- richts Zürich (EB251075-L) aufzuheben.
- Es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 11 Rechtsöffnung zu erteilen für: • CHF 1'400'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024; • CHF 22'570.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024; • CHF 7'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Oktober 2024; • CHF 14'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. November 2024; • CHF 28'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Oktober 2024; • CHF 28'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024.
- Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2025 (EB251075-L), soweit angefochten, aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten des Beschwerdegegners." - 4 - Erwägungen:
- Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Bank mit Sitz in Liechtenstein (Urk. 4/3). Der Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____. Mit Rahmenvertrag für Hypothekarkredite vom 31. Mai 2022 gewährte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Darlehen über Fr. 1'400'000.–. Dabei wurden jährliche Zinsen in der Höhe des 3-Monats-CHF-SA- RON-Zinssatzes (mindestens aber 0 %) zuzüglich 4 % vereinbart, wobei diese je- weils am letzten Tag jedes Monats zu bezahlen seien (Urk. 4/4; Urk. 4/10). Als Si- cherheit für das Darlehen wurde ein Registerschuldbrief im 2. Rang einer Liegen- schaft des Gesuchsgegners am D._____ 2 in Zürich vereinbart und im Grundbuch eingetragen (Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 4/9). Das Darlehen wurde mit Kredit- und Si- cherungsvertrag vom 29. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 und mit Kredit- und Sicherungsvertrag vom 27. September 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024 verlängert (Urk. 4/5-8). Mit Schreiben vom 22. November 2024 kündigte die Ge- suchstellerin den Rahmenvertrag unter Berufung auf Zahlungsrückstände und ver- langte die Rückzahlung der Kreditsumme sowie die Bezahlung offener Forderun- gen bis 29. November 2024 (Urk. 4/11). 1.2. Die Gesuchstellerin leitete am 3. Dezember 2024 die Betreibung auf Grund- pfandverwertung für insgesamt Fr. 1'504'280.– zuzüglich 10 % Verzugszinsen und Betreibungskosten ein (vgl. Urk. 4/13). Der Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024 wurde dem Gesuchsgegner am 16. Dezember 2024 zugestellt, wobei er am 7. Ja- nuar 2025 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhob (Urk. 2). 1.3. Mit Gesuch vom 30. Juli 2025 beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorin- stanz die provisorische Rechtsöffnung für folgende Beträge sowie für das Pfand- recht (Urk. 1 S. 2 und 4): • Fr. 1'400'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024, • Fr. 22'570.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024, • Fr. 7'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Oktober 2024, - 5 - • Fr. 14'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. November 2024, • Fr. 28'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Oktober 2024, • Fr. 28'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024, • Fr. 4'710.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024, • Fr. 414.– Betreibungskosten Mit Urteil vom 10. November 2025 hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut und erteilte in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 1'477'000.– sowie für das Pfandrecht. Im Mehrbe- trag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 10 Dispositivziffer 1). Im Übrigen kann für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 10 E. 1). 1.4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 8a) Beschwerde und stellte die oben aufgeführten Anträge (Urk. 9). Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin (Urk. 17) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
- März 2026 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort gesetzt (Urk. 18). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 27. März 2026 persönlich zugestellt (Urk. 22; Urk. 23). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.
- Prozessuales Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit ein- zugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Es ist folglich nur auf die von der Gesuchstellerin in der Beschwerde gerüg- ten Teile des vorinstanzlichen Urteils einzugehen.
- Beurteilung der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz wies die beantragte Rechtsöffnung betreffend die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Verzugszinsen von jeweils 10 % auf den einzel- nen Forderungsbeträgen ab. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Gesuchstellerin - 6 - die Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt habe. Die Gesuchstellerin habe sich zum Zinssatz nicht geäussert bzw. in Bezug auf die einzelnen Forderung le- diglich auf diverse Ziffern in den jeweiligen Kreditverträgen verwiesen, wobei aus den genannten Ziffern nicht erhelle, dass ein Zinssatz von 10 % vereinbart worden sei (Urk. 10 E. 6.3.2). 3.2. Weiter wies die Vorinstanz die beantragte Rechtsöffnung betreffend die von der Gesuchstellerin geltend gemachten bis 29. November 2024 aufgelaufenen Zinsforderungen in der Höhe von Fr. 22'750.– ab. Sie führte diesbezüglich aus, dass unklar sei, wie sich der genannte Betrag zusammensetze. Die Gesuchstellerin habe lediglich auf Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 des Kreditvertrages vom 27. September 2024 verwiesen. Diese Ziffern würden im Wesentlichen die Berechnung der jährli- chen Zinsen bestimmen. Sie würden sich aufgrund des 3-Monats-CHF-SARON- Zinssatzes zuzüglich einer Marge berechnen. Die Gesuchstellerin habe den 3-Mo- nats-CHF-SARON-Zinssatz nicht behauptet, womit sie den diesbezüglichen Sub- stantiierungsanforderungen nicht nachgekommen sei (Urk. 10 E. 6.3.4 f.).
- Parteistandpunkt der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin führt sinngemäss aus, dass das Urteil der Vorinstanz wi- dersprüchlich sei, da diese einerseits ausführe, dass die Höhe der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung von Amtes wegen zu prüfen sei und es andererseits aber nicht Sache des Gerichts sei, die umfangreichen Beilagen hinsichtlich der vereinbarten Zinshöhe zu durchsuchen (Urk. 9 Rz. 12). Das Bun- desgericht habe hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung festgehalten, dass der Schuldner nach schlüssiger Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger Ein- wendungen oder Einreden glaubhaft machen müsse. Das Gericht müsse ihn nicht von Amtes wegen schützen (Urk. 9 Rz. 13). Diese Rechtsprechung müsse auch auf die Höhe der Forderung angewendet werden. Da die Höhe der Forderung un- bestritten sei, müsse das Gericht den Gesuchsgegner hinsichtlich der Zinsforde- rungen nicht von Amtes wegen schützen (Urk. 9 Rz. 14). 4.2. Weiter hätte die Vorinstanz, sofern sie eine unbestrittene Tatsachenbehaup- tung als nicht gegeben ansehe, der Gesuchstellerin Gelegenheit geben müssen, - 7 - um diese weiter zu substantiieren. Da sie dies nicht getan habe, habe sie das recht- liche Gehör der Gesuchstellerin verletzt. Ohnehin müsse die Gesuchstellerin unbe- strittene Tatsachenbehauptungen wie die Berechnung der Zinsen nicht umfassend substantiieren. Dies widerspreche dem summarischen Verfahren und der Disposi- tionsmaxime. Folglich sei das Urteil der Vorinstanz eventualiter aufgrund der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 9 Rz. 15). 4.3. Betreffend die beantragten Verzugszinsen führt die Gesuchstellerin aus, dass sie im Rechtsöffnungsgesuch in Rz. 13 auf die Kreditverträge vom 29. Mai 2024 (Urk. 4/5) und vom 27. September 2024 (Urk. 4/7) verwiesen habe (Urk. 9 Rz. 16). Die Kreditverträge seien einfach und übersichtlich gegliedert und würden in Ziff. 9.2 festhalten, dass ab Zahlungsverzug ein Verzugszins in der Höhe von 10 % geschul- det sei. Diese Beweismittel könnten den behaupteten Tatsachen ohne Weiteres zugeordnet werden (Urk. 9 Rz. 17). 4.4. Die Gesuchstellerin führt betreffend die aufgelaufenen Zinsen aus, dass sie vor Vorinstanz zur Berechnung der aufgelaufenen Zinsen auf Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrages vom 27. September 2024 verwiesen habe (Urk. 9 Rz. 21). Da der Gesuchsgegner im Gegensatz zum Sachverhalt beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid die Höhe der aufgelaufenen Zinsen nicht bestritten habe, habe die Gesuchstellerin die Höhe des 3-Monats-CHF-SARON-Zinssatzes nicht behaupten müssen (Urk. 9 Rz. 20 f.).
- Rechtliche Grundlagen Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht gemäss Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario der Verhandlungsmaxime. Die gesuchstellende Partei hat entsprechend ihr Gesuch umfassend zu begründen. Sie hat alle massgeblichen Tatsachen vor- zubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen. Es geht deshalb auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" wer- den kann. Es bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und aus- führlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine - 8 - nur sehr knappe Begründung genügen oder auch eine solche, die sich lediglich aus Beilagen ergibt. Dies setzt aber voraus, dass die Beilagen "selbsterklärend" sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsa- chenbehauptung zugeordnet werden kann (OGer ZH RT240103 vom 10. Dezem- ber 2024 E. III.4.2; OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019 E. V.5; OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.3; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N. 36b und 36d, jeweils m.w.H.). Das Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte konkrete Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 136 III 566 E. 3.3; BGer 4A_ 599/2025 vom
- Mai 2025 E. 4; BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 795). Es muss daher kein materieller Sachverhalt, sondern nur der Bestand eines Titels behauptet und bewiesen werden. Dies erfolgt durch die Einreichung des Titels mit der Be- hauptung, dass dies der Titel für die Rechtsöffnung sei. Diese Behauptung kann implizit erfolgen. Es ist weder erforderlich, den dem Titel zu Grunde liegenden Sachverhalt zu schildern, noch den Inhalt des Titels zu paraphrasieren. Unvollstän- dig und ungenügend ist aber eine solche Begründung dann, wenn sich eine Partei wahllos auf verschiedene von ihr eingereichte Dokumente als Rechtsöffnungstitel stützt, auch auf solche, die dies nicht sein können (OGer ZH RT240103 vom
- Dezember 2024 E. III.4.2; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36d).
- Würdigung 6.1. Die Gesuchstellerin listete in Rz. 13 ihres Gesuchs um Rechtsöffnung vom
- Juli 2025 die Höhe der Forderung wie folgt auf: "4. Forderung Der in Betreibung gesetzte Betrag setzt sich aus den nachstehenden fälligen Forde- rungen zusammen: • Rückzahlung Darlehen von CHF 1'400'000.00 (Ziff. 1 b) i.V.m. Ziff. 14.2 Kredit- vertrag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Dezember 2024; - 9 - • Zinsen bis zum 29. November 2024 in Höhe von CHF 22'750.00 (Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 Kreditvertrag) zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Dezember 2024; • Bearbeitungsgebühr 1 von CHF 7'000.00 (0,5% des Kredits von CHF 1'400'000.00 bei Unterzeichnung des Kreditvertrags, Ziff. 5.3 Kreditver- trag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Oktober 2024; • Bearbeitungsgebühr 2 von CHF 14'000.00 (1,0% des Kredits von CHF 1'400'00.00 bei automatischer Verlängerung, Ziff. 5.3 Kreditvertrag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. November 2024; • Verlängerungsgebühr von CHF 28'000.00 (Ziff. 13.3 Kreditvertrag vom 29. Mai 2024) zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Oktober 2024; • Rückzahlungsgebühr von CHF 28'000.00 (2% des Kredits von CHF 1'400'000.00, Ziff. 8.4 Kreditvertrag) zzgl. Zins von 10% seit dem 1. De- zember 2024; […]" Als Beweismittel listete die Gesuchstellerin anschliessend Urk. 4/5, Urk. 4/7 und Urk. 4/13-15 auf (Urk. 1 Rz. 13). Weiter bezeichnete die Gesuchstellerin den Kre- dit- und Sicherungsvertrag vom 27. September 2024 (Urk. 4/7-8) als eine vom Ge- suchsgegner unterzeichnete Schuldanerkennung (Urk. 1 Rz. 15). In Rz. 16 führte sie diesbezüglich weiter aus: "Mit Bezug auf die Forderung kann auf die Aufstellung im Sachverhalt gemäss Rz. 14 [recte: Rz. 13] und die entsprechenden Verweise auf den Kreditvertrag verwiesen werden. Es liegt entsprechend eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerken- nung vor. […] Damit sind die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung für die Forderung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllt. Die Rechtsöffnung ist entspre- chend zu bewilligen." Als Beweismittel listete die Gesuchstellerin im Anschluss wiederum Urk. 4/5, Urk. 4/7 und Urk. 4/13-15 auf (Urk. 1 Rz. 16). 6.2. Betreffend die geltend gemachten aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 22'750.– verwies die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsgesuch auf Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrags. Diese lauten wie folgt (Urk. 4/7 Ziff. 5.1 f.): "5. Konditionen 5.1 Für die Inanspruchnahme der Kredite schuldet der Kreditnehmer der Bank ei- nen Kreditbetrag für: - 10 - a) Kredit 1 von CHF 1'400'00.00 (Ablösung bestehender Kredite Liegen- schaft D._____, E._____ in Höhe von CHF 1'400'000.00); b) Kredit 2 von CHF 750'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft F._____ 3, G._____ in Höhe von CHF 750'000.00); c) Kredit 3 von CHF 255'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft H._____-strasse 4, I._____ in Höhe von CHF 255'000.00); ab dem entsprechenden Verlängerungsdatum gemäss Ziff. 4, je einen Zinssatz auf Basis des Dreimonats-SARON, mindestens 0%, zuzüglich einer Marge von 8,5% p.a., bei kaufmännischer Rundung auf 1/8-Punkte, Mindestzinssatz 8,5%. 5.2 Bei einer automatischen Verlängerung der Kredite gemäss Ziff. 3.2 schuldet der Kreditnehmer für die Laufzeit 2 ab dem 1. November 2024 einen Zinssatz auf Basis des Dreimonats-SARON, mindestens 0,00%, zuzüglich einer Marge von 12,00% p.a., bei kaufmännischer Rundung auf 1/8%-Punkte, Mindestzins- satz 12,00%." Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten aufgelaufenen Zinsschulden las- sen sich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrages nur mithilfe des Dreimonats- SARONs berechnen. Die Gesuchstellerin unterliess die Behauptung der Höhe des Dreimonats-SARONs in ihrem Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1). Wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt stellt der SARON bzw. zuvor der Libor nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung keine gerichtsnotorische Tatsache dar und muss im Rechtsöffnungsverfahren behauptet werden (Urk. 10 E. 6.3.5; BGE 143 III 404 E. 5.3.3; BGE 134 III 224 E. 5.2). Da die Gesuchstellerin diese Behauptung unter- liess, blieb im Rechtsöffnungsgesuch unklar, wie sich die aufgelaufenen Zinsen be- rechneten. Der diesbezüglichen Rüge der Gesuchstellerin ist daher nicht zu folgen. Daran ändert auch die fehlende Bestreitung der Forderung durch den Gesuchsgeg- ner nichts, da das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels inkl. dessen Umfangs von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. dazu unten E. 6.4). 6.3. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch erläuterte die Gesuchstellerin nicht, welche Bestimmungen der eingereichten Verträge einen provisorischen Rechtsöffnungsti- tel für die geltend gemachten Zinsen von jeweils 10 % darstellen. Zu den einzelnen - 11 - Forderungen führte sie jeweils die Bestimmungen im Kreditvertrag auf, aus wel- chen sich diese Forderungen ableiten. Zu den geltend gemachten Zinsen fehlte hingegen jeweils ein derartiger Verweis. Die bei den einzelnen Forderungen aufge- führten Vertragsbestimmungen enthielten keine Angaben über die Höhe der Zinsen im Falle eines Zahlungsverzugs (vgl. Urk, 4/8 Ziff. 5.1, 5.2, 5.3, 8.4, 13.3 und 14.2). Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift erwähnte Ziff. 9.2 der Kredit- verträge wurde im Rechtsöffnungsgesuch an keiner Stelle aufgeführt (vgl. Urk. 1; Urk. 9 Rz. 17). Die Gesuchstellerin führte einzig am Ende von Rz. 13 und 16 des Rechtsöffnungsgesuch fünf Dokumente als Beweisofferten für die Forderungshöhe auf (vgl. Urk. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 10 E. 6.3.2), ist es nicht Aufgabe des Gerichts, diese Dokumente zu durchsuchen und die Bestim- mungen zu den Verzugszinsen herauszufiltern. Der diesbezüglichen Rüge der Ge- suchstellerin ist nicht zu folgen. 6.4. Die Gesuchstellerin argumentiert, dass sie die Höhe der Forderung betreffend die Zinsen schlüssig behauptet habe und diese Behauptung vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden sei. Das Gericht müsse den Schuldner hinsichtlich der Zins- forderung nicht von Amtes wegen schützen. Die Gesuchstellerin stützt ihre diesbe- zügliche Argumentation auf BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2. In diesem Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass im provisorischen Rechtsöffnungs- verfahren nur das Vorliegen eines geeigneten Rechtsöffnungstitel geprüft und kein materieller Prozess um die Forderung geführt werde. Sofern ein Rechtsöffnungsti- tel vorliege, sei es am Schuldner, Einwendungen und Einreden glaubhaft zu ma- chen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Bei dieser Ausgangslage dränge es sich nicht auf, den Schuldner von Amtes wegen zu schützen, der bei Vorliegen eines Rechtsöff- nungstitels die Fälligkeit der Forderung nicht bestreitet (BGer 5A_695/2017 vom
- Juli 2018 E. 3.2). Die Gesuchstellerin verkennt, dass das Bundesgericht im von ihr zitierten Entscheid zwischen der Prüfung der Vorlage eines Rechtsöffnungstitels und den Einreden sowie Einwendungen des Schuldners unterscheidet: Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen, Einreden und Einwen- dungen gegen diesen Rechtsöffnungstitel hat der Schuldner nach Art. 82 Abs. 2 SchKG hingegen selbst glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren geht es im Wesentlichen um den Rechtsöffnungstitel bzw. um dessen Umfang - 12 - (sind die Zinsen vom Rechtsöffnungstitel erfasst oder nicht). Dies ist von Amtes wegen zu prüfen und von den Einreden und Einwendungen des Schuldners (wie z.B. der Nichtfälligkeit der Forderung) zu unterscheiden. Folglich ist für den Umfang des Rechtsöffnungstitels und die Frage, ob dieser die Zinsen mitumfasst, nicht re- levant, ob der Gesuchsgegner die diesbezüglichen Behauptungen der Gesuchstel- lerin bestritten hat oder nicht. Der diesbezüglichen Rüge der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen. 6.5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – entgegen der Ansicht der Ge- suchstellerin – die Vorinstanz nicht gehalten gewesen wäre, sie auf die unvollstän- dige Begründung hinzuweisen, besteht doch im Rechtsöffnungsverfahren eine be- schränkte gerichtliche Fragepflicht (OGer ZH RT180007 vom 13. November 2018 E. 3.3.5; OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.5; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 56 N 33). Ohnehin hat die gericht- liche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien wie der Gesuchstellerin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse der Parteien (BGE 146 III 413 E. 4.2; BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1; BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 22'570.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe (Urk. 17) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels An- trags. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. November 2025 (Geschäfts-Nr. EB251075-L) bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Im zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 14 - Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250242-O/UA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler. Urteil vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2025 (EB251075-L)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1) "1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 11 Rechtsöffnung zu erteilen für:
• CHF 1'400'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024;
• CHF 22'570.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024;
• CHF 7'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Oktober 2024;
• CHF 14'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. November 2024;
• CHF 28'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Oktober 2024;
• CHF 28'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024;
• CHF 4'710.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024; sowie für CHF 414.00 Kosten Zahlungsbefehl.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Gesuchsgegners." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. November 2025: (Urk. 7 = Urk. 10)
1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024, für Fr. 1'400'000.–, Fr. 7'000.–, Fr. 14'000.–, Fr. 28'000.–, Fr. 28'000.–sowie für das Pfandrecht. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 5'500.– zu bezahlen.
4. [Mitteilungen]
5. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der For- derung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
- 3 -
6. [Rechtsmittel]
7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Beschwerdeanträge: (Urk. 9 S. 2) "1. Es sei Ziff. 1 des Urteils vom 10. November 2025 des Bezirksge- richts Zürich (EB251075-L) aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamts Zürich 11 Rechtsöffnung zu erteilen für:
• CHF 1'400'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024;
• CHF 22'570.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024;
• CHF 7'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Oktober 2024;
• CHF 14'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. November 2024;
• CHF 28'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Oktober 2024;
• CHF 28'000.00 zzgl. Zins von 10% seit 1. Dezember 2024.
3. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2025 (EB251075-L), soweit angefochten, aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zulasten des Beschwerdegegners."
- 4 - Erwägungen:
1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) ist eine Bank mit Sitz in Liechtenstein (Urk. 4/3). Der Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (nachfolgend Gesuchsgegner) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____. Mit Rahmenvertrag für Hypothekarkredite vom 31. Mai 2022 gewährte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Darlehen über Fr. 1'400'000.–. Dabei wurden jährliche Zinsen in der Höhe des 3-Monats-CHF-SA- RON-Zinssatzes (mindestens aber 0 %) zuzüglich 4 % vereinbart, wobei diese je- weils am letzten Tag jedes Monats zu bezahlen seien (Urk. 4/4; Urk. 4/10). Als Si- cherheit für das Darlehen wurde ein Registerschuldbrief im 2. Rang einer Liegen- schaft des Gesuchsgegners am D._____ 2 in Zürich vereinbart und im Grundbuch eingetragen (Urk. 4/2; Urk. 4/4; Urk. 4/9). Das Darlehen wurde mit Kredit- und Si- cherungsvertrag vom 29. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 und mit Kredit- und Sicherungsvertrag vom 27. September 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024 verlängert (Urk. 4/5-8). Mit Schreiben vom 22. November 2024 kündigte die Ge- suchstellerin den Rahmenvertrag unter Berufung auf Zahlungsrückstände und ver- langte die Rückzahlung der Kreditsumme sowie die Bezahlung offener Forderun- gen bis 29. November 2024 (Urk. 4/11). 1.2. Die Gesuchstellerin leitete am 3. Dezember 2024 die Betreibung auf Grund- pfandverwertung für insgesamt Fr. 1'504'280.– zuzüglich 10 % Verzugszinsen und Betreibungskosten ein (vgl. Urk. 4/13). Der Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024 wurde dem Gesuchsgegner am 16. Dezember 2024 zugestellt, wobei er am 7. Ja- nuar 2025 Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung erhob (Urk. 2). 1.3. Mit Gesuch vom 30. Juli 2025 beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorin- stanz die provisorische Rechtsöffnung für folgende Beträge sowie für das Pfand- recht (Urk. 1 S. 2 und 4):
• Fr. 1'400'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 22'570.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 7'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Oktober 2024,
- 5 -
• Fr. 14'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. November 2024,
• Fr. 28'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Oktober 2024,
• Fr. 28'000.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 4'710.– zzgl. Zins von 10 % seit 1. Dezember 2024,
• Fr. 414.– Betreibungskosten Mit Urteil vom 10. November 2025 hiess die Vorinstanz das Gesuch teilweise gut und erteilte in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 1'477'000.– sowie für das Pfandrecht. Im Mehrbe- trag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (Urk. 10 Dispositivziffer 1). Im Übrigen kann für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechen- den Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 10 E. 1). 1.4. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 8a) Beschwerde und stellte die oben aufgeführten Anträge (Urk. 9). Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Gesuchstellerin (Urk. 17) wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
4. März 2026 Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort gesetzt (Urk. 18). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 27. März 2026 persönlich zugestellt (Urk. 22; Urk. 23). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.
2. Prozessuales Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit ein- zugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1). Es ist folglich nur auf die von der Gesuchstellerin in der Beschwerde gerüg- ten Teile des vorinstanzlichen Urteils einzugehen.
3. Beurteilung der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz wies die beantragte Rechtsöffnung betreffend die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Verzugszinsen von jeweils 10 % auf den einzel- nen Forderungsbeträgen ab. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Gesuchstellerin
- 6 - die Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt habe. Die Gesuchstellerin habe sich zum Zinssatz nicht geäussert bzw. in Bezug auf die einzelnen Forderung le- diglich auf diverse Ziffern in den jeweiligen Kreditverträgen verwiesen, wobei aus den genannten Ziffern nicht erhelle, dass ein Zinssatz von 10 % vereinbart worden sei (Urk. 10 E. 6.3.2). 3.2. Weiter wies die Vorinstanz die beantragte Rechtsöffnung betreffend die von der Gesuchstellerin geltend gemachten bis 29. November 2024 aufgelaufenen Zinsforderungen in der Höhe von Fr. 22'750.– ab. Sie führte diesbezüglich aus, dass unklar sei, wie sich der genannte Betrag zusammensetze. Die Gesuchstellerin habe lediglich auf Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 des Kreditvertrages vom 27. September 2024 verwiesen. Diese Ziffern würden im Wesentlichen die Berechnung der jährli- chen Zinsen bestimmen. Sie würden sich aufgrund des 3-Monats-CHF-SARON- Zinssatzes zuzüglich einer Marge berechnen. Die Gesuchstellerin habe den 3-Mo- nats-CHF-SARON-Zinssatz nicht behauptet, womit sie den diesbezüglichen Sub- stantiierungsanforderungen nicht nachgekommen sei (Urk. 10 E. 6.3.4 f.).
4. Parteistandpunkt der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin führt sinngemäss aus, dass das Urteil der Vorinstanz wi- dersprüchlich sei, da diese einerseits ausführe, dass die Höhe der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung von Amtes wegen zu prüfen sei und es andererseits aber nicht Sache des Gerichts sei, die umfangreichen Beilagen hinsichtlich der vereinbarten Zinshöhe zu durchsuchen (Urk. 9 Rz. 12). Das Bun- desgericht habe hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung festgehalten, dass der Schuldner nach schlüssiger Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger Ein- wendungen oder Einreden glaubhaft machen müsse. Das Gericht müsse ihn nicht von Amtes wegen schützen (Urk. 9 Rz. 13). Diese Rechtsprechung müsse auch auf die Höhe der Forderung angewendet werden. Da die Höhe der Forderung un- bestritten sei, müsse das Gericht den Gesuchsgegner hinsichtlich der Zinsforde- rungen nicht von Amtes wegen schützen (Urk. 9 Rz. 14). 4.2. Weiter hätte die Vorinstanz, sofern sie eine unbestrittene Tatsachenbehaup- tung als nicht gegeben ansehe, der Gesuchstellerin Gelegenheit geben müssen,
- 7 - um diese weiter zu substantiieren. Da sie dies nicht getan habe, habe sie das recht- liche Gehör der Gesuchstellerin verletzt. Ohnehin müsse die Gesuchstellerin unbe- strittene Tatsachenbehauptungen wie die Berechnung der Zinsen nicht umfassend substantiieren. Dies widerspreche dem summarischen Verfahren und der Disposi- tionsmaxime. Folglich sei das Urteil der Vorinstanz eventualiter aufgrund der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin aufzuheben und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 9 Rz. 15). 4.3. Betreffend die beantragten Verzugszinsen führt die Gesuchstellerin aus, dass sie im Rechtsöffnungsgesuch in Rz. 13 auf die Kreditverträge vom 29. Mai 2024 (Urk. 4/5) und vom 27. September 2024 (Urk. 4/7) verwiesen habe (Urk. 9 Rz. 16). Die Kreditverträge seien einfach und übersichtlich gegliedert und würden in Ziff. 9.2 festhalten, dass ab Zahlungsverzug ein Verzugszins in der Höhe von 10 % geschul- det sei. Diese Beweismittel könnten den behaupteten Tatsachen ohne Weiteres zugeordnet werden (Urk. 9 Rz. 17). 4.4. Die Gesuchstellerin führt betreffend die aufgelaufenen Zinsen aus, dass sie vor Vorinstanz zur Berechnung der aufgelaufenen Zinsen auf Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrages vom 27. September 2024 verwiesen habe (Urk. 9 Rz. 21). Da der Gesuchsgegner im Gegensatz zum Sachverhalt beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid die Höhe der aufgelaufenen Zinsen nicht bestritten habe, habe die Gesuchstellerin die Höhe des 3-Monats-CHF-SARON-Zinssatzes nicht behaupten müssen (Urk. 9 Rz. 20 f.).
5. Rechtliche Grundlagen Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht gemäss Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario der Verhandlungsmaxime. Die gesuchstellende Partei hat entsprechend ihr Gesuch umfassend zu begründen. Sie hat alle massgeblichen Tatsachen vor- zubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen. Es geht deshalb auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" wer- den kann. Es bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und aus- führlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine
- 8 - nur sehr knappe Begründung genügen oder auch eine solche, die sich lediglich aus Beilagen ergibt. Dies setzt aber voraus, dass die Beilagen "selbsterklärend" sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsa- chenbehauptung zugeordnet werden kann (OGer ZH RT240103 vom 10. Dezem- ber 2024 E. III.4.2; OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019 E. V.5; OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.3; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N. 36b und 36d, jeweils m.w.H.). Das Rechtsöffnungsverfahren ist rein betreibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte konkrete Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 136 III 566 E. 3.3; BGer 4A_ 599/2025 vom
26. Mai 2025 E. 4; BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.2; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 795). Es muss daher kein materieller Sachverhalt, sondern nur der Bestand eines Titels behauptet und bewiesen werden. Dies erfolgt durch die Einreichung des Titels mit der Be- hauptung, dass dies der Titel für die Rechtsöffnung sei. Diese Behauptung kann implizit erfolgen. Es ist weder erforderlich, den dem Titel zu Grunde liegenden Sachverhalt zu schildern, noch den Inhalt des Titels zu paraphrasieren. Unvollstän- dig und ungenügend ist aber eine solche Begründung dann, wenn sich eine Partei wahllos auf verschiedene von ihr eingereichte Dokumente als Rechtsöffnungstitel stützt, auch auf solche, die dies nicht sein können (OGer ZH RT240103 vom
10. Dezember 2024 E. III.4.2; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36d).
6. Würdigung 6.1. Die Gesuchstellerin listete in Rz. 13 ihres Gesuchs um Rechtsöffnung vom
30. Juli 2025 die Höhe der Forderung wie folgt auf: "4. Forderung Der in Betreibung gesetzte Betrag setzt sich aus den nachstehenden fälligen Forde- rungen zusammen:
• Rückzahlung Darlehen von CHF 1'400'000.00 (Ziff. 1 b) i.V.m. Ziff. 14.2 Kredit- vertrag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Dezember 2024;
- 9 -
• Zinsen bis zum 29. November 2024 in Höhe von CHF 22'750.00 (Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 Kreditvertrag) zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Dezember 2024;
• Bearbeitungsgebühr 1 von CHF 7'000.00 (0,5% des Kredits von CHF 1'400'000.00 bei Unterzeichnung des Kreditvertrags, Ziff. 5.3 Kreditver- trag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Oktober 2024;
• Bearbeitungsgebühr 2 von CHF 14'000.00 (1,0% des Kredits von CHF 1'400'00.00 bei automatischer Verlängerung, Ziff. 5.3 Kreditvertrag), zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. November 2024;
• Verlängerungsgebühr von CHF 28'000.00 (Ziff. 13.3 Kreditvertrag vom 29. Mai
2024) zzgl. Zins zu 10% seit dem 1. Oktober 2024;
• Rückzahlungsgebühr von CHF 28'000.00 (2% des Kredits von CHF 1'400'000.00, Ziff. 8.4 Kreditvertrag) zzgl. Zins von 10% seit dem 1. De- zember 2024; […]" Als Beweismittel listete die Gesuchstellerin anschliessend Urk. 4/5, Urk. 4/7 und Urk. 4/13-15 auf (Urk. 1 Rz. 13). Weiter bezeichnete die Gesuchstellerin den Kre- dit- und Sicherungsvertrag vom 27. September 2024 (Urk. 4/7-8) als eine vom Ge- suchsgegner unterzeichnete Schuldanerkennung (Urk. 1 Rz. 15). In Rz. 16 führte sie diesbezüglich weiter aus: "Mit Bezug auf die Forderung kann auf die Aufstellung im Sachverhalt gemäss Rz. 14 [recte: Rz. 13] und die entsprechenden Verweise auf den Kreditvertrag verwiesen werden. Es liegt entsprechend eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerken- nung vor. […] Damit sind die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung für die Forderung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erfüllt. Die Rechtsöffnung ist entspre- chend zu bewilligen." Als Beweismittel listete die Gesuchstellerin im Anschluss wiederum Urk. 4/5, Urk. 4/7 und Urk. 4/13-15 auf (Urk. 1 Rz. 16). 6.2. Betreffend die geltend gemachten aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 22'750.– verwies die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsgesuch auf Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrags. Diese lauten wie folgt (Urk. 4/7 Ziff. 5.1 f.): "5. Konditionen 5.1 Für die Inanspruchnahme der Kredite schuldet der Kreditnehmer der Bank ei- nen Kreditbetrag für:
- 10 -
a) Kredit 1 von CHF 1'400'00.00 (Ablösung bestehender Kredite Liegen- schaft D._____, E._____ in Höhe von CHF 1'400'000.00);
b) Kredit 2 von CHF 750'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft F._____ 3, G._____ in Höhe von CHF 750'000.00);
c) Kredit 3 von CHF 255'000.00 (Ablösung bestehender Kredit Liegenschaft H._____-strasse 4, I._____ in Höhe von CHF 255'000.00); ab dem entsprechenden Verlängerungsdatum gemäss Ziff. 4, je einen Zinssatz auf Basis des Dreimonats-SARON, mindestens 0%, zuzüglich einer Marge von 8,5% p.a., bei kaufmännischer Rundung auf 1/8-Punkte, Mindestzinssatz 8,5%. 5.2 Bei einer automatischen Verlängerung der Kredite gemäss Ziff. 3.2 schuldet der Kreditnehmer für die Laufzeit 2 ab dem 1. November 2024 einen Zinssatz auf Basis des Dreimonats-SARON, mindestens 0,00%, zuzüglich einer Marge von 12,00% p.a., bei kaufmännischer Rundung auf 1/8%-Punkte, Mindestzins- satz 12,00%." Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten aufgelaufenen Zinsschulden las- sen sich gemäss Ziff. 5.1 und 5.2 des Kreditvertrages nur mithilfe des Dreimonats- SARONs berechnen. Die Gesuchstellerin unterliess die Behauptung der Höhe des Dreimonats-SARONs in ihrem Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1). Wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt stellt der SARON bzw. zuvor der Libor nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung keine gerichtsnotorische Tatsache dar und muss im Rechtsöffnungsverfahren behauptet werden (Urk. 10 E. 6.3.5; BGE 143 III 404 E. 5.3.3; BGE 134 III 224 E. 5.2). Da die Gesuchstellerin diese Behauptung unter- liess, blieb im Rechtsöffnungsgesuch unklar, wie sich die aufgelaufenen Zinsen be- rechneten. Der diesbezüglichen Rüge der Gesuchstellerin ist daher nicht zu folgen. Daran ändert auch die fehlende Bestreitung der Forderung durch den Gesuchsgeg- ner nichts, da das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels inkl. dessen Umfangs von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. dazu unten E. 6.4). 6.3. In ihrem Rechtsöffnungsgesuch erläuterte die Gesuchstellerin nicht, welche Bestimmungen der eingereichten Verträge einen provisorischen Rechtsöffnungsti- tel für die geltend gemachten Zinsen von jeweils 10 % darstellen. Zu den einzelnen
- 11 - Forderungen führte sie jeweils die Bestimmungen im Kreditvertrag auf, aus wel- chen sich diese Forderungen ableiten. Zu den geltend gemachten Zinsen fehlte hingegen jeweils ein derartiger Verweis. Die bei den einzelnen Forderungen aufge- führten Vertragsbestimmungen enthielten keine Angaben über die Höhe der Zinsen im Falle eines Zahlungsverzugs (vgl. Urk, 4/8 Ziff. 5.1, 5.2, 5.3, 8.4, 13.3 und 14.2). Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerdeschrift erwähnte Ziff. 9.2 der Kredit- verträge wurde im Rechtsöffnungsgesuch an keiner Stelle aufgeführt (vgl. Urk. 1; Urk. 9 Rz. 17). Die Gesuchstellerin führte einzig am Ende von Rz. 13 und 16 des Rechtsöffnungsgesuch fünf Dokumente als Beweisofferten für die Forderungshöhe auf (vgl. Urk. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 10 E. 6.3.2), ist es nicht Aufgabe des Gerichts, diese Dokumente zu durchsuchen und die Bestim- mungen zu den Verzugszinsen herauszufiltern. Der diesbezüglichen Rüge der Ge- suchstellerin ist nicht zu folgen. 6.4. Die Gesuchstellerin argumentiert, dass sie die Höhe der Forderung betreffend die Zinsen schlüssig behauptet habe und diese Behauptung vom Gesuchsgegner nicht bestritten worden sei. Das Gericht müsse den Schuldner hinsichtlich der Zins- forderung nicht von Amtes wegen schützen. Die Gesuchstellerin stützt ihre diesbe- zügliche Argumentation auf BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2. In diesem Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass im provisorischen Rechtsöffnungs- verfahren nur das Vorliegen eines geeigneten Rechtsöffnungstitel geprüft und kein materieller Prozess um die Forderung geführt werde. Sofern ein Rechtsöffnungsti- tel vorliege, sei es am Schuldner, Einwendungen und Einreden glaubhaft zu ma- chen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Bei dieser Ausgangslage dränge es sich nicht auf, den Schuldner von Amtes wegen zu schützen, der bei Vorliegen eines Rechtsöff- nungstitels die Fälligkeit der Forderung nicht bestreitet (BGer 5A_695/2017 vom
18. Juli 2018 E. 3.2). Die Gesuchstellerin verkennt, dass das Bundesgericht im von ihr zitierten Entscheid zwischen der Prüfung der Vorlage eines Rechtsöffnungstitels und den Einreden sowie Einwendungen des Schuldners unterscheidet: Ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen, Einreden und Einwen- dungen gegen diesen Rechtsöffnungstitel hat der Schuldner nach Art. 82 Abs. 2 SchKG hingegen selbst glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren geht es im Wesentlichen um den Rechtsöffnungstitel bzw. um dessen Umfang
- 12 - (sind die Zinsen vom Rechtsöffnungstitel erfasst oder nicht). Dies ist von Amtes wegen zu prüfen und von den Einreden und Einwendungen des Schuldners (wie z.B. der Nichtfälligkeit der Forderung) zu unterscheiden. Folglich ist für den Umfang des Rechtsöffnungstitels und die Frage, ob dieser die Zinsen mitumfasst, nicht re- levant, ob der Gesuchsgegner die diesbezüglichen Behauptungen der Gesuchstel- lerin bestritten hat oder nicht. Der diesbezüglichen Rüge der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen. 6.5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – entgegen der Ansicht der Ge- suchstellerin – die Vorinstanz nicht gehalten gewesen wäre, sie auf die unvollstän- dige Begründung hinzuweisen, besteht doch im Rechtsöffnungsverfahren eine be- schränkte gerichtliche Fragepflicht (OGer ZH RT180007 vom 13. November 2018 E. 3.3.5; OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 E. 3.3.5; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 56 N 33). Ohnehin hat die gericht- liche Fragepflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien wie der Gesuchstellerin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Sie dient nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse der Parteien (BGE 146 III 413 E. 4.2; BGer 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1; BGer 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 22'570.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe (Urk. 17) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels An- trags.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 10. November 2025 (Geschäfts-Nr. EB251075-L) bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Im zweitinstanzlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'570.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 14 - Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: lm