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RT250237

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-12-03 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 4 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250237-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 3. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Office d'impôt C._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 12. November 2025 (EB250365-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung und Urteil vom 12. November 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren hinsichtlich der Betreibungskosten nicht ein und erteilte dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2025) im Übrigen definitive Rechtsöffnung für Fr. 50.– nebst Zins zu 4.5 % seit 6. April 2025. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteientschädi- gungen wurde keine zugesprochen (Urk. 2 S. 7 f.). 1.2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2025 (Datum des Poststempels: 22. No- vember 2025) teilte der Gesuchsgegner der Vorinstanz mit, Einsprache gegen die Verfügung zu erheben (Urk. 1). Mit Schreiben vom 26. November 2025 leitete die Vorinstanz diese Eingabe des Gesuchsgegners zuständigkeitshalber an die erken- nende Kammer weiter (Urk. 1A). 1.3. Der Gesuchsgegner erklärt in seiner Eingabe vom 21. November 2025, Ein- sprache gegen die Verfügung zu erheben. Durch die vorinstanzliche Verfügung – das Nichteintreten auf das Rechtsöffnungsbegehren hinsichtlich der Betreibungs- kosten – ist er jedoch nicht beschwert, vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich gegen das Urteil wehren möchte, mit welchem dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöff- nung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 2 Dis- positivziffer 7) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die als Einsprache gegen die Verfügung betitelte Rechtsmittelschrift des Gesuchsgeg- ners vom 21. November 2025 ist daher als Beschwerde gegen das Urteil der Vor- instanz vom 12. November 2025 entgegenzunehmen. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; siehe auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, Urk. 2 Dispositivziffer 7). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was

- 3 - genau am angefochtenen Entscheid und an dessen Begründung unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Lai- eneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar. Dementsprechend ist in einem solchen Fall keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern auf die Beschwerde infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2, m.w.H.). 2.2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält keine Begründung. Es ist daher nicht klar, was er konkret am angefochtenen Entscheid beanstandet (vgl. Urk. 1). Damit genügt die Eingabe vom 21. November 2025 den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift (vorstehende E. 2.1) nicht, wes- halb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 4 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st