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RT250233

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

- 4 - 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 bis

2021. Dem Rechtsöffnungsbegehren hätten sie den Einschätzungsentscheid vom

16. Juni 2022 des kantonalen Steueramts und die Schlussrechnung vom 6. Juli 2022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019, den Einschät- zungsentscheid und die Schlussrechnung vom 27. September 2022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2020 sowie den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025 des kantonalen Steueramts, die Verfügung vom 8. Dezem- ber 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und die Schlussrechnung vom 6. Juni 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 beige- legt. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheide sei bescheinigt worden (Urk. 16 E. 2.1). Der Gesuchsgegner mache in seiner schriftlichen Stellungnahme geltend, dass die Gemeinde B._____ ein Unternehmen sei und sich auf ein ungül- tiges Steuergesetz stütze, da ein Gesetz erst mit Unterzeichnung des Nationalprä- sidenten gültig sei. Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, dass keine Steuer- gelder eingetrieben werden dürften, da die Schweiz in der Liste der U.S. Army Eu- rope and Africa im Register SHAFE als besetztes Land eingetragen sei. Dabei stütze er sich auf ein (US-amerikanisches) Abkommen der House Joint Resolution 192 (Urk. 16 E. 2.2). Bei den Einschätzungsentscheidungen und den Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 und 2020 sowie beim Einspracheentscheid, dem Einschätzungsentscheid und der Schlussrechnung der Staats- und Gemein- desteuern des Jahres 2021 handle es sich jeweils um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel, welche Entscheide im Sinne von Art. 80 SchKG darstellten. Die Entscheide seien in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar und die in Betrei- bung gesetzten Forderungen (inkl. Zinsen) gingen aus diesen ohne weiteres her- vor, weshalb die Gesuchsteller berechtigt seien, für die in Betreibung gesetzten Forderungen definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 16 E. 4.1). Mit den im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gemachten Ausführungen be- streite der Gesuchsgegner die Legitimation der Gemeinde B._____ sowie die Rechtmässigkeit der Erhebung von Steuern und stelle damit die materielle Richtig-

- 5 - keit der Forderung in Frage. Die Einwendungen erschöpften sich jedoch überwie- gend in bekannten Verschwörungstheorien von einem angeblich privatisierten Staat, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Der Gesuchsgegner mache im Übrigen weder die Tilgung oder Stundung noch die Verjährung der Forderung gel- tend. Insgesamt lägen somit keine Einwendungen vor, welche im vorliegenden Ver- fahren zu berücksichtigen wären (Urk. 16 E. 4.2). Den Gesuchstellern sei deshalb die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'937.95 (Staats- und Gemeindesteuern 2019), für Fr. 14.60 Verzugszins 2019, für Fr. 2'387.25 (Staats- und Gemeindesteuern 2020), für Fr. 11.90 Verzugszins 2020, für Fr. 100'673.70 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) sowie für Fr. 423.60 Ver- zugszins 2021, zu erteilen (Urk. 16 E. 4.3). 4.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, dass Steuern ge- mäss der "Hous[e] Joint Resolution 192" getilgt seien und es sich höchstens um eine Schenkung handle, was es jedoch nicht sei. Zudem existiere kein rechtsgültig unterschriebenes Steuergesetz. Es basiere nur auf Freiwilligkeit, wozu er nicht ein- willige. Diese Behauptung bestätige die Tatsache, dass der Steuerbetrag 2021 über Fr. 100'673.70 seit 2021, die Steuerforderung 2019 über Fr. 1'937.95 und die Steuerforderung 2020 über Fr. 2'387.25 allesamt gepfändet seien und auf dem Konto des Betreibungsamtes Wetzikon lägen. Dass der Steuerbetrag 2021 nach vier Jahren sowie die Steuerbeträge 2019 und 2020 nach drei Jahren ein zweites Mal gepfändet werden sollten, zeige eindeutig, dass die Gemeinde B._____ seine Zustimmung brauche und diese erpressen wolle, was eine kriminelle Handlung sei. Es zeige, dass kein unterschriebenes Steuergesetz vorliege und es sich nur um einen Entwurf handle, der höchstens geltendes Recht jedoch kein gültiges Recht darstelle und darum die Zustimmung erpresst werden solle (Urk. 15 S. 1). 4.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Argumentation, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen, was den oben aufgeführten Begründungsanforde- rungen (E. 3.1) nicht genügt. Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner damit die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels. Damit ist er im Rechtsöffnungsverfah- ren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraus-

- 6 - setzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein ent- sprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlas- sen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu be- finden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel geltend zu machen gewesen. Ferner ist er mit seiner erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behaup- tung, die Steuerbeträge der Jahre 2019, 2020 und 2021 seien bereits vor drei bzw. vier Jahren gepfändet worden und diese Beträge lägen auf dem Konto des Betrei- bungsamtes (Urk. 15 S. 1) aufgrund des Novenverbots (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 3.2) nicht mehr zu hören. Dasselbe gilt für sein erstmaliges Vorbringen, die Steu- ern seien gemäss "Hous[e] Joint Resolution 192" getilgt (Urk. 15 S. 1). Diesbezüg- lich unterliess es der Gesuchsgegner auch, Urkunden einzureichen, die eine ent- sprechende Tilgung belegen würden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 104'998.90 auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 7 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104'998.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250233-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 23. September 2025 (EB250203-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 23. September 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 24. März 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'937.95 (Staats- und Gemeindesteuern 2019), Fr. 14.60 Verzugszins 2019, Fr. 2'387.25 (Staats- und Gemeindesteuern 2020), Fr. 11.90 Verzugszins 2020, Fr. 100'673.70 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) sowie für Fr. 423.60 Verzugszins 2021. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 9 S. 2 = Urk. 13 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum des Poststempels) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14) Be- schwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchsteller be- antragt (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, das Urteil der Vorinstanz sei nicht rechts- gültig, da es nicht eigenhändig unterzeichnet worden sei und ein Amtsstempel fehle. Auf Anfrage für eine Überbeglaubigung (Apostille) bei der Staatskanzlei Zü- rich habe er die Antwort erhalten, dass das Urteil vom 23. September 2025 nicht rechtsgültig sei (Urk. 15). 2.2. Gemäss § 136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts und dem Gerichts- schreiber (bzw. der Gerichtsschreiberin) unterzeichnet. Andere Entscheide unter- zeichnet ein Mitglied des Gerichts oder die Gerichtsschreiberin (bzw. der Gerichts- schreiber). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a ZPO

- 3 - um ein summarisches – und somit weder um ein ordentliches noch um ein verein- fachtes – handelt, entspricht die Unterzeichnung des Endentscheids durch den Ein- zelrichter den Formvorschriften. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, und sol- che werden auch vom Gesuchsgegner nicht vorgebracht, dass der Einzelrichter das Urteil nicht eigenhändig unterschrieben hätte (vgl. Urk. 16). Eines Amtsstem- pels bedarf es sodann nicht. Der angefochtene Entscheid leidet an keinem Form- mangel und ist rechtsgültig. Dass ihm die Staatskanzlei mitgeteilt habe, das Urteil vom 23. September 2025 sei nicht rechtsgültig, blieb denn auch eine unbelegte Behauptung des Gesuchsgegners. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

- 4 - 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 bis

2021. Dem Rechtsöffnungsbegehren hätten sie den Einschätzungsentscheid vom

16. Juni 2022 des kantonalen Steueramts und die Schlussrechnung vom 6. Juli 2022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2019, den Einschät- zungsentscheid und die Schlussrechnung vom 27. September 2022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2020 sowie den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2025 des kantonalen Steueramts, die Verfügung vom 8. Dezem- ber 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und die Schlussrechnung vom 6. Juni 2023 betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2021 beige- legt. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheide sei bescheinigt worden (Urk. 16 E. 2.1). Der Gesuchsgegner mache in seiner schriftlichen Stellungnahme geltend, dass die Gemeinde B._____ ein Unternehmen sei und sich auf ein ungül- tiges Steuergesetz stütze, da ein Gesetz erst mit Unterzeichnung des Nationalprä- sidenten gültig sei. Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, dass keine Steuer- gelder eingetrieben werden dürften, da die Schweiz in der Liste der U.S. Army Eu- rope and Africa im Register SHAFE als besetztes Land eingetragen sei. Dabei stütze er sich auf ein (US-amerikanisches) Abkommen der House Joint Resolution 192 (Urk. 16 E. 2.2). Bei den Einschätzungsentscheidungen und den Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 und 2020 sowie beim Einspracheentscheid, dem Einschätzungsentscheid und der Schlussrechnung der Staats- und Gemein- desteuern des Jahres 2021 handle es sich jeweils um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel, welche Entscheide im Sinne von Art. 80 SchKG darstellten. Die Entscheide seien in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar und die in Betrei- bung gesetzten Forderungen (inkl. Zinsen) gingen aus diesen ohne weiteres her- vor, weshalb die Gesuchsteller berechtigt seien, für die in Betreibung gesetzten Forderungen definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 16 E. 4.1). Mit den im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme gemachten Ausführungen be- streite der Gesuchsgegner die Legitimation der Gemeinde B._____ sowie die Rechtmässigkeit der Erhebung von Steuern und stelle damit die materielle Richtig-

- 5 - keit der Forderung in Frage. Die Einwendungen erschöpften sich jedoch überwie- gend in bekannten Verschwörungstheorien von einem angeblich privatisierten Staat, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Der Gesuchsgegner mache im Übrigen weder die Tilgung oder Stundung noch die Verjährung der Forderung gel- tend. Insgesamt lägen somit keine Einwendungen vor, welche im vorliegenden Ver- fahren zu berücksichtigen wären (Urk. 16 E. 4.2). Den Gesuchstellern sei deshalb die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'937.95 (Staats- und Gemeindesteuern 2019), für Fr. 14.60 Verzugszins 2019, für Fr. 2'387.25 (Staats- und Gemeindesteuern 2020), für Fr. 11.90 Verzugszins 2020, für Fr. 100'673.70 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) sowie für Fr. 423.60 Ver- zugszins 2021, zu erteilen (Urk. 16 E. 4.3). 4.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, dass Steuern ge- mäss der "Hous[e] Joint Resolution 192" getilgt seien und es sich höchstens um eine Schenkung handle, was es jedoch nicht sei. Zudem existiere kein rechtsgültig unterschriebenes Steuergesetz. Es basiere nur auf Freiwilligkeit, wozu er nicht ein- willige. Diese Behauptung bestätige die Tatsache, dass der Steuerbetrag 2021 über Fr. 100'673.70 seit 2021, die Steuerforderung 2019 über Fr. 1'937.95 und die Steuerforderung 2020 über Fr. 2'387.25 allesamt gepfändet seien und auf dem Konto des Betreibungsamtes Wetzikon lägen. Dass der Steuerbetrag 2021 nach vier Jahren sowie die Steuerbeträge 2019 und 2020 nach drei Jahren ein zweites Mal gepfändet werden sollten, zeige eindeutig, dass die Gemeinde B._____ seine Zustimmung brauche und diese erpressen wolle, was eine kriminelle Handlung sei. Es zeige, dass kein unterschriebenes Steuergesetz vorliege und es sich nur um einen Entwurf handle, der höchstens geltendes Recht jedoch kein gültiges Recht darstelle und darum die Zustimmung erpresst werden solle (Urk. 15 S. 1). 4.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Argumentation, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinanderzusetzen, was den oben aufgeführten Begründungsanforde- rungen (E. 3.1) nicht genügt. Im Übrigen bestreitet der Gesuchsgegner damit die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels. Damit ist er im Rechtsöffnungsverfah- ren jedoch nicht mehr zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraus-

- 6 - setzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein ent- sprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlas- sen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu be- finden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel geltend zu machen gewesen. Ferner ist er mit seiner erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behaup- tung, die Steuerbeträge der Jahre 2019, 2020 und 2021 seien bereits vor drei bzw. vier Jahren gepfändet worden und diese Beträge lägen auf dem Konto des Betrei- bungsamtes (Urk. 15 S. 1) aufgrund des Novenverbots (vgl. Art. 326 ZPO und oben E. 3.2) nicht mehr zu hören. Dasselbe gilt für sein erstmaliges Vorbringen, die Steu- ern seien gemäss "Hous[e] Joint Resolution 192" getilgt (Urk. 15 S. 1). Diesbezüg- lich unterliess es der Gesuchsgegner auch, Urkunden einzureichen, die eine ent- sprechende Tilgung belegen würden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 104'998.90 auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 7 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 15 und Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 104'998.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms