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RT250230

Rechtsöffnung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-04-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2025 wies die Vorinstanz die Anträge des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Sistierung des Verfahrens sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab und erteilte den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom

24. April 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'602.35 zuzüglich 4.5 % Zins ab

25. April 2025 sowie Zins bis 24. April 2025 von Fr. 601.80, abzüglich Teilzahlun- gen vom 6. Mai 2025 in der Höhe von Fr. 1'750.–, vom 10. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 1'700.– und vom 25. August 2025 in der Höhe von Fr. 1'750.–. Im Umfang von Fr. 1'750.– schrieb die Vorinstanz das Begehren als gegenstandslos geworden erledigt ab und trat im Mehrbetrag (Betreibungskosten und Parteientschädigung) nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren ein. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 15 S. 2 [unbegründet]; Urk. 19 S. 7 [begründet] = Urk. 24 S. 7).

E. 1.2 Gegen das Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. November 2025 fristgerecht (Urk. 23 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, die definitive Rechtsöffnung sei abzulehnen, da die Forderung zwischenzeitlich weiter minimalisiert worden sei und per Abschluss des obergerichtlichen Verfah- rens definitiv erledigt sein werde resp. sich durch die vollständige Begleichung die Frage der Rechtsöffnung erübrigt habe und als erledigt abgeschrieben werden könne. Zudem seien die angefallenen Kosten dem Steueramt B._____ aufzuerle- gen, welches diese verursacht habe (Urk. 23).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-22).

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

- 3 -

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auf die Parteivorbringen des Ge- suchsgegners ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

E. 3 Die Vorinstanz erwog, der eingereichte Einschätzungsentscheid sowie die eingereichte Schlussrechnung 2022 und Zinsabrechnung 2022 seien in Rechtskraft erwachsen. Die Schlussrechnung 2022 weise eine Nettoschuld in der Höhe von Fr. 19'328.95 aus. Damit bestehe für die im Rechtsöffnungsbegehren verlangte Forderung in der Höhe von Fr. 10'602.35 abzüglich nachträglicher Teilzahlungen von Fr. 1'750.– und Fr. 1'700.– ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Die aufgelaufe- nen Zinsen in der Höhe von Fr. 175.40 seien in der rechtskräftigen Zinsabrechnung Bezugsjahr 2022 ausgewiesen, womit auch diesbezüglich ein definitiver Rechtsöff- nungstitel bestehe . Der verbleibende Betrag der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 426.40 resultiere aus dem in der Schlussrechnung ausgewiesenen Ver- zugszinsfuss von 4.50%. Dieser Verzugszins sei, nachdem sich der Gesuchsgeg- ner ab dem 9. September 2024 in Verzug befunden habe, auf die noch ausste- hende Nettosteuerschuld unter Berücksichtigung der jeweils geleisteten Teilzah- lungen angewendet worden. Gleiches gelte für das Zinsbegehren über 4.50% auf dem Betrag von Fr. 10'602.35 seit dem 25. April 2025. Demzufolge sei für die an- begehrten Zinsen ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 24 S. 3 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass neben der bereits im Rechtsöffnungsgesuch aufgeführten

- 4 - Teilzahlungen ein weiterer Teil der Schuld am 25. August 2025 mit einer Ratenzah- lung in der Höhe von Fr. 1'750.– getilgt worden sei, wie der Gesuchsteller geltend mache und belege. Im Ausmass dieser Teilzahlung sei das Verfahren als gegen- standslos geworden erledigt abzuschreiben. Die übrigen Vorbringen des Gesuchs- gegners seien eine Beschreibung seiner schwierigen finanziellen Situation und da- her als Einwendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu hören (Urk. 24 S. 5).

E. 4 Der Gesuchsgegner macht geltend, die offene Restschuld in der Zwischenzeit weiter minimalisiert zu haben bzw. dass innert weniger Wochen und damit per Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens die Restschuld definitiv bezahlt sein werde. Das Steueramt B._____ habe aufgrund einer einzigen nicht bezahlten Steuerrate per sofort eine Betreibung veranlasst, obwohl es hierfür keine gesetzliche Vorschrift gebe. Zudem hätte das Steueramt B._____ gemäss Gesetz ein ganzes Jahr Zeit gehabt, die Rechtsöffnung zu beantragen. Diese sei wiederum ohne ersichtlichen Grund per sofort erfolgt. Weiter habe die Gesuchstellerin betreffend Arbeits- und Zahlungswille zudem eine zusätzliche Informationsmöglichkeit aufgrund einer mög- lichen Einsichtnahme als Amtsstelle in das zentrale AHV-Register. Aus diesen Gründen seien die vermeidbaren Kosten durch die Gesuchstellerin verursacht wor- den und von dieser zu bezahlen (Urk. 23).

E. 5.1 Der Gesuchsgegner wiederholt im Wesentlichen seine vor Vorinstanz getätig- ten Ausführungen und setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt insoweit schon den prozessualen An- forderungen nicht. Die Jahresfrist nach Art. 88 SchKG, auf die der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen, die Gesuchsteller hätten die Betreibung nicht bereits und sofort nach einer nicht bezahlten Steuerrate veranlassen dürfen, mutmasslich zielt muss sodann nicht zwingend abgewartet werden, wenn ein Schuldner Ratenzah- lungen leistet. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsteller nicht wegen einer nicht bezahlten Steuerrate eine Betreibung hätten veranlassen dürfen, zumal der Gesuchsgegner keine Parteivereinbarung geltend macht, die ein solches Vor- gehen ausschliessen würde. Über den Zeitpunkt zur Einleitung einer Betreibung resp. zur Beantragung der Rechtsöffnung entscheidet grundsätzlich einzig der

- 5 - Gläubiger, im vorliegenden Fall die Gesuchsteller. Weiter führt der Gesuchsgegner aus, er werde unaufgefordert Zahlungsquittungen für weitere Schuldentilgungen einreichen (Urk. 23). Aus der Beschwerdeschrift wird nicht ersichtlich, in welcher Höhe Zahlungen erfolgt sein sollen und ob die in diesem Verfahren zugrundelie- gende Forderung dadurch vollständig beglichen wurde. Der Urkundenbeweis der Tilgung wurde durch den Gesuchsgegner nicht erbracht. Damit hat er Teilzahlun- gen resp. Tilgungen weder substantiiert begründet noch belegt. Inwiefern solche angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots überhaupt noch hätten berücksichtigt werden können, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. Auch mit dieser Rüge dringt der Gesuchsgegner nicht durch.

E. 5.2 Zu der vom Gesuchsgegner angefochtenen Kostenfolge (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) ist unter Verweis auf das vorstehend Ausgeführte anzumerken, dass das Rechtsöffnungsverfahren durch den Gesuchsgegner verur- sacht wurde, da er die Ratenzahlungen nicht rechtzeitig beglichen hatte. Ebenso hat er durch seine Teilzahlung am 25. August 2025 in der Höhe von Fr. 1'750.– erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs die Gegenstandslosigkeit über die- sen Betrag verursacht. Die Rügen des Gesuchsgegners zur Kostenverteilung ge- hen damit fehl.

E. 6 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgese- hen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 23).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'602.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250230-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil vom 20. April 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich, Gemeinde B._____ und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2025 (EB250259-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2025 wies die Vorinstanz die Anträge des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Sistierung des Verfahrens sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab und erteilte den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom

24. April 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'602.35 zuzüglich 4.5 % Zins ab

25. April 2025 sowie Zins bis 24. April 2025 von Fr. 601.80, abzüglich Teilzahlun- gen vom 6. Mai 2025 in der Höhe von Fr. 1'750.–, vom 10. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 1'700.– und vom 25. August 2025 in der Höhe von Fr. 1'750.–. Im Umfang von Fr. 1'750.– schrieb die Vorinstanz das Begehren als gegenstandslos geworden erledigt ab und trat im Mehrbetrag (Betreibungskosten und Parteientschädigung) nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren ein. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 15 S. 2 [unbegründet]; Urk. 19 S. 7 [begründet] = Urk. 24 S. 7). 1.2 Gegen das Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. November 2025 fristgerecht (Urk. 23 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem Antrag, die definitive Rechtsöffnung sei abzulehnen, da die Forderung zwischenzeitlich weiter minimalisiert worden sei und per Abschluss des obergerichtlichen Verfah- rens definitiv erledigt sein werde resp. sich durch die vollständige Begleichung die Frage der Rechtsöffnung erübrigt habe und als erledigt abgeschrieben werden könne. Zudem seien die angefallenen Kosten dem Steueramt B._____ aufzuerle- gen, welches diese verursacht habe (Urk. 23). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-22). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

- 3 -

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Auf die Parteivorbringen des Ge- suchsgegners ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

3. Die Vorinstanz erwog, der eingereichte Einschätzungsentscheid sowie die eingereichte Schlussrechnung 2022 und Zinsabrechnung 2022 seien in Rechtskraft erwachsen. Die Schlussrechnung 2022 weise eine Nettoschuld in der Höhe von Fr. 19'328.95 aus. Damit bestehe für die im Rechtsöffnungsbegehren verlangte Forderung in der Höhe von Fr. 10'602.35 abzüglich nachträglicher Teilzahlungen von Fr. 1'750.– und Fr. 1'700.– ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Die aufgelaufe- nen Zinsen in der Höhe von Fr. 175.40 seien in der rechtskräftigen Zinsabrechnung Bezugsjahr 2022 ausgewiesen, womit auch diesbezüglich ein definitiver Rechtsöff- nungstitel bestehe . Der verbleibende Betrag der aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von Fr. 426.40 resultiere aus dem in der Schlussrechnung ausgewiesenen Ver- zugszinsfuss von 4.50%. Dieser Verzugszins sei, nachdem sich der Gesuchsgeg- ner ab dem 9. September 2024 in Verzug befunden habe, auf die noch ausste- hende Nettosteuerschuld unter Berücksichtigung der jeweils geleisteten Teilzah- lungen angewendet worden. Gleiches gelte für das Zinsbegehren über 4.50% auf dem Betrag von Fr. 10'602.35 seit dem 25. April 2025. Demzufolge sei für die an- begehrten Zinsen ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 24 S. 3 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass neben der bereits im Rechtsöffnungsgesuch aufgeführten

- 4 - Teilzahlungen ein weiterer Teil der Schuld am 25. August 2025 mit einer Ratenzah- lung in der Höhe von Fr. 1'750.– getilgt worden sei, wie der Gesuchsteller geltend mache und belege. Im Ausmass dieser Teilzahlung sei das Verfahren als gegen- standslos geworden erledigt abzuschreiben. Die übrigen Vorbringen des Gesuchs- gegners seien eine Beschreibung seiner schwierigen finanziellen Situation und da- her als Einwendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu hören (Urk. 24 S. 5).

4. Der Gesuchsgegner macht geltend, die offene Restschuld in der Zwischenzeit weiter minimalisiert zu haben bzw. dass innert weniger Wochen und damit per Ab- schluss des vorliegenden Verfahrens die Restschuld definitiv bezahlt sein werde. Das Steueramt B._____ habe aufgrund einer einzigen nicht bezahlten Steuerrate per sofort eine Betreibung veranlasst, obwohl es hierfür keine gesetzliche Vorschrift gebe. Zudem hätte das Steueramt B._____ gemäss Gesetz ein ganzes Jahr Zeit gehabt, die Rechtsöffnung zu beantragen. Diese sei wiederum ohne ersichtlichen Grund per sofort erfolgt. Weiter habe die Gesuchstellerin betreffend Arbeits- und Zahlungswille zudem eine zusätzliche Informationsmöglichkeit aufgrund einer mög- lichen Einsichtnahme als Amtsstelle in das zentrale AHV-Register. Aus diesen Gründen seien die vermeidbaren Kosten durch die Gesuchstellerin verursacht wor- den und von dieser zu bezahlen (Urk. 23). 5.1. Der Gesuchsgegner wiederholt im Wesentlichen seine vor Vorinstanz getätig- ten Ausführungen und setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt insoweit schon den prozessualen An- forderungen nicht. Die Jahresfrist nach Art. 88 SchKG, auf die der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen, die Gesuchsteller hätten die Betreibung nicht bereits und sofort nach einer nicht bezahlten Steuerrate veranlassen dürfen, mutmasslich zielt muss sodann nicht zwingend abgewartet werden, wenn ein Schuldner Ratenzah- lungen leistet. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsteller nicht wegen einer nicht bezahlten Steuerrate eine Betreibung hätten veranlassen dürfen, zumal der Gesuchsgegner keine Parteivereinbarung geltend macht, die ein solches Vor- gehen ausschliessen würde. Über den Zeitpunkt zur Einleitung einer Betreibung resp. zur Beantragung der Rechtsöffnung entscheidet grundsätzlich einzig der

- 5 - Gläubiger, im vorliegenden Fall die Gesuchsteller. Weiter führt der Gesuchsgegner aus, er werde unaufgefordert Zahlungsquittungen für weitere Schuldentilgungen einreichen (Urk. 23). Aus der Beschwerdeschrift wird nicht ersichtlich, in welcher Höhe Zahlungen erfolgt sein sollen und ob die in diesem Verfahren zugrundelie- gende Forderung dadurch vollständig beglichen wurde. Der Urkundenbeweis der Tilgung wurde durch den Gesuchsgegner nicht erbracht. Damit hat er Teilzahlun- gen resp. Tilgungen weder substantiiert begründet noch belegt. Inwiefern solche angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots überhaupt noch hätten berücksichtigt werden können, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben. Auch mit dieser Rüge dringt der Gesuchsgegner nicht durch. 5.2. Zu der vom Gesuchsgegner angefochtenen Kostenfolge (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) ist unter Verweis auf das vorstehend Ausgeführte anzumerken, dass das Rechtsöffnungsverfahren durch den Gesuchsgegner verur- sacht wurde, da er die Ratenzahlungen nicht rechtzeitig beglichen hatte. Ebenso hat er durch seine Teilzahlung am 25. August 2025 in der Höhe von Fr. 1'750.– erst nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs die Gegenstandslosigkeit über die- sen Betrag verursacht. Die Rügen des Gesuchsgegners zur Kostenverteilung ge- hen damit fehl.

6. Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgese- hen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 23).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'602.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am: