Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Es sei das Betreibungsamt Zürich 5 anzuweisen, die Betreibung Nr. 215152 als erledigt zu vermerken und gegenüber Dritten nicht mehr bekanntzugeben.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
- 3 -
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog, sie habe dem Gesuchsgegner die Verfügung vom
24. September 2025 (Fristansetzung zur Stellungnahme) mit Gerichtsurkunde und damit in einer in Art. 138 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form versandt, jedoch sei sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück gekommen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte eine solche Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt, wenn der Adressat mit einer Zustellung habe rechnen müs- sen. Diese Zustellfiktion gelange gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nur dann zur Anwendung, wenn ein Prozessrechtsverhältnis vorliege. Das Bundesgericht erachte es aber als zulässig, dass nach einem in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgten erfolglosen Zustellversuch Indizien geschaffen wür- den, die auf den effektiven Zugang der Sendung schliessen liessen, etwa durch Faxzustellung, durch gewöhnliche A-Post, durch A-Post Plus, durch Aktennotiz be- treffend Telefonate mit dem Schuldner, durch E-Mail-Verkehr oder Publikation. Durch die A-Post-Plus-Zustellung habe das Gericht nach gescheiterter Zustellung gegen Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Zustellindiz zu schaffen. In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sei die Zustellung deshalb zu fingieren und davon auszugehen, dass die Frist am Folgetag des Zugangs der Sendung gemäss Track & Trace zu laufen be- gonnen habe, d.h. am 9. Oktober 2025, und unabhängig davon, ob die Empfängerin sie an diesem Tag tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme sei androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden (Urk. 9 S. 2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, die eingereichte Veranlagungsverfügung und Steuer- rechnung seien vollstreckbar und stellten gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen defi-
- 4 - nitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betrags- mässig sei die Steuerforderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gin- gen aus den Akten nicht hervor. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 3).
4. Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 10. Okto- ber 2025 und damit kurz nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches die ge- samte Forderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 58'824.25 getilgt. Dies habe sie auch dem Gesuchsteller unter Beilage des Zah- lungsnachweises mitgeteilt. Der Gesuchsteller habe daraufhin den Empfang bestä- tigt und sich mit der Löschung der Betreibung beim Betreibungsamt Zürich 5 ein- verstanden erklärt. In der Folge habe er das Rechtsöffnungsgesuch jedoch nicht zurückgezogen, woraufhin ihr die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auferlegt worden seien, obwohl das Verfahren als gegenstandslos hätte abgeschrieben wer- den müssen. Da der Gesuchsteller das Rechtsöffnungsgesuch trotz Kenntnis der Tilgung der Forderung nicht zurückgezogen habe, trage er gemäss dem Verursa- cherprinzip die Verantwortung für die Entstehung unnötiger Gerichtskosten. Schliesslich sei festzuhalten, dass mit der vollständigen Zahlung und der bestätig- ten Löschungsabsicht des Gesuchstellers auch der Eintrag im Betreibungsregister als erledigt zu betrachten sei. Nach Art. 8a Abs. 3 SchKG dürften erledigte Betrei- bungen Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden. Aus diesen Gründen seien der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Kostenverlegung aufzuheben, die Kos- ten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und das Betreibungsamt Zürich 5 anzuweisen, die Betreibung als erledigt zu vermerken und gegenüber Dritten nicht mehr bekannt zu geben (Urk. 8 S. 3 f.).
E. 3 Eventualiter sei die Betreibung im Register des Betreibungsamts Zürich
E. 5 Einleitend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde zwar als "Beschwerde nach Art. 17 SchKG" betitelt, aus den Anträgen und der Begrün- dung jedoch hervorgeht, dass sie gegen das Rechtsöffnungsurteil, insbesondere auch gegen die Kostenverteilung, vorgehen möchte, sodass ihre Eingabe als Be- schwerde gegen das Rechtsöffnungsurteil vom 29. Oktober 2025 entgegengenom- men wurde.
- 5 - Die Gesuchsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, sie habe die Forderung kurz nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches getilgt (Urk. 8 S. 3). Ob die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2025 (Fristansetzung zur Stellungnahme) der Gesuchsgegnerin rechtsgenügend zugestellt wurde, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal sie weder die Zustellungsart beanstandet noch geltend macht, ihr sei die besagte Verfügung nicht zugestellt worden. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren bewusst nicht Stellung genommen hatte und die Tilgung einzig dem Ge- suchsteller anzeigte, nicht jedoch der Vorinstanz. Folglich handelt es sich bei ihren Vorbringen um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2). Die Gesuchsgegnerin hätte die Tilgung der Forderung vor Vorinstanz geltend machen müssen. Allerdings sind die Prozessvoraussetzungen auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen, und das Gericht hat insb. von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Insoweit sind auch Noven zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH RT240146 vom 28. März 2025, E. II.2.3; vgl. auch BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.4.4). Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar. Fehlt es an einem solchen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH RU240031 vom 30. Oktober 2024, E. 2.6.2; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 12 u. 14). Die Zahlung der in Betreibung gesetzten Schuld an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG) führt unmittelbar zum Erlöschen der Betreibung (vgl. BGer 5A_519/2029 vom 29. Oktober 2019, E. 3.2; KUKO SchKG-Wohl, Art. 12 N 3; OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 85 N 8 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt müsste ein späteres Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren abweisen. Ein praktisches und aktuelles Interesse der Gesuchsgegnerin an der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids ist mithin nicht ersichtlich. Die Prozessvoraussetzung des schutz- würdigen Interesses ist daher nicht gegeben (vgl. auch Entscheid des Kantonsge-
- 6 - richts VS vom 23. Oktober 2020, in: ZWR 2021 S. 193, E.3.1). Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde in der Sache nicht einzutreten. Zu der von der Gesuchsgegnerin angefochtenen Kostenfolge (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids; insoweit besteht das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der Beschwerde) ist anzumerken, dass die Vorinstanz einerseits keine Kenntnis der Tilgung hatte. Die entsprechende Einwendung wäre grundsätz- lich von der Gesuchsgegnerin zu erheben gewesen (Art. 81 Abs.1 SchKG). Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden. Ande- rerseits wären die Kosten auch gestützt auf Art. 107 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen gewesen. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde durch die Gesuchs- gegnerin verursacht, da sie ihre Steuerschulden nicht rechtzeitig beglichen hatte. Sodann hätte der Gesuchsteller aufgrund seines definitiven Rechtsöffnungstitels obsiegt, wäre die Forderung nach Einreichung des Gesuches nicht beglichen wor- den, was auch das vorinstanzliche Urteil belegt. Weiter wären die Gründe für die Gegenstandslosigkeit ebenfalls bei ihr gelegen, da sie die Forderung erst nach Ein- reichung des Rechtsöffnungsgesuches getilgt hatte. Die Rügen der Gesuchsgeg- nerin zur Kostenverteilung gehen damit fehl.
E. 6 Betreffend die Anträge der Gesuchsgegnerin das Betreibungsamt Zürich 5 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 215152 als erledigt zu vermerken und gegenüber Dritten nicht mehr bekannt zugeben, eventualiter sei die Betreibung im Register des Betreibungsamtes Zürich 5 vollständig zu löschen, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies nicht in die Zuständigkeit der hiesigen Kammer als Rechtsöffnungsge- richt fällt.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 29. Oktober 2025 abzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
E. 8 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 58'148.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu-
- 7 - sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 29. Oktober 2025 wird abgewiesen.
- Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8-10/5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'148.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250224-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Referenz: J000225284/3, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Oktober 2025 (EB251227-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 215152 des Betrei- bungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 18. November 2024) definitive Rechts- öffnung für Fr. 55'148.– zuzüglich Zins (Urk. 6 S. 4 = Urk. 9 S. 4). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 11. November 2025 fristgerecht (Urk. 7b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die betriebene Forderung im Betrag von CHF 58'824.35 am 10. Oktober 2025 vollständig bezahlt wurde und das Rechtsöffnungsverfahren zum Entscheidzeitpunkt vom 29. Oktober 2025 gegenstandslos war.
2. Es sei das Betreibungsamt Zürich 5 anzuweisen, die Betreibung Nr. 215152 als erledigt zu vermerken und gegenüber Dritten nicht mehr bekanntzugeben.
3. Eventualiter sei die Betreibung im Register des Betreibungsamts Zürich 5 vollständig zu löschen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten des Staates." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
- 3 - 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom
20. April 2015 E. 4.5.1).
3. Die Vorinstanz erwog, sie habe dem Gesuchsgegner die Verfügung vom
24. September 2025 (Fristansetzung zur Stellungnahme) mit Gerichtsurkunde und damit in einer in Art. 138 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form versandt, jedoch sei sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück gekommen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte eine solche Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt, wenn der Adressat mit einer Zustellung habe rechnen müs- sen. Diese Zustellfiktion gelange gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nur dann zur Anwendung, wenn ein Prozessrechtsverhältnis vorliege. Das Bundesgericht erachte es aber als zulässig, dass nach einem in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgten erfolglosen Zustellversuch Indizien geschaffen wür- den, die auf den effektiven Zugang der Sendung schliessen liessen, etwa durch Faxzustellung, durch gewöhnliche A-Post, durch A-Post Plus, durch Aktennotiz be- treffend Telefonate mit dem Schuldner, durch E-Mail-Verkehr oder Publikation. Durch die A-Post-Plus-Zustellung habe das Gericht nach gescheiterter Zustellung gegen Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Zustellindiz zu schaffen. In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sei die Zustellung deshalb zu fingieren und davon auszugehen, dass die Frist am Folgetag des Zugangs der Sendung gemäss Track & Trace zu laufen be- gonnen habe, d.h. am 9. Oktober 2025, und unabhängig davon, ob die Empfängerin sie an diesem Tag tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme sei androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden (Urk. 9 S. 2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, die eingereichte Veranlagungsverfügung und Steuer- rechnung seien vollstreckbar und stellten gemäss Art. 165 Abs. 3 DBG einen defi-
- 4 - nitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betrags- mässig sei die Steuerforderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gin- gen aus den Akten nicht hervor. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 S. 3).
4. Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 10. Okto- ber 2025 und damit kurz nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches die ge- samte Forderung einschliesslich Zins und Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 58'824.25 getilgt. Dies habe sie auch dem Gesuchsteller unter Beilage des Zah- lungsnachweises mitgeteilt. Der Gesuchsteller habe daraufhin den Empfang bestä- tigt und sich mit der Löschung der Betreibung beim Betreibungsamt Zürich 5 ein- verstanden erklärt. In der Folge habe er das Rechtsöffnungsgesuch jedoch nicht zurückgezogen, woraufhin ihr die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auferlegt worden seien, obwohl das Verfahren als gegenstandslos hätte abgeschrieben wer- den müssen. Da der Gesuchsteller das Rechtsöffnungsgesuch trotz Kenntnis der Tilgung der Forderung nicht zurückgezogen habe, trage er gemäss dem Verursa- cherprinzip die Verantwortung für die Entstehung unnötiger Gerichtskosten. Schliesslich sei festzuhalten, dass mit der vollständigen Zahlung und der bestätig- ten Löschungsabsicht des Gesuchstellers auch der Eintrag im Betreibungsregister als erledigt zu betrachten sei. Nach Art. 8a Abs. 3 SchKG dürften erledigte Betrei- bungen Dritten nicht mehr bekannt gegeben werden. Aus diesen Gründen seien der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Kostenverlegung aufzuheben, die Kos- ten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und das Betreibungsamt Zürich 5 anzuweisen, die Betreibung als erledigt zu vermerken und gegenüber Dritten nicht mehr bekannt zu geben (Urk. 8 S. 3 f.).
5. Einleitend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde zwar als "Beschwerde nach Art. 17 SchKG" betitelt, aus den Anträgen und der Begrün- dung jedoch hervorgeht, dass sie gegen das Rechtsöffnungsurteil, insbesondere auch gegen die Kostenverteilung, vorgehen möchte, sodass ihre Eingabe als Be- schwerde gegen das Rechtsöffnungsurteil vom 29. Oktober 2025 entgegengenom- men wurde.
- 5 - Die Gesuchsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, sie habe die Forderung kurz nach Einreichung des Rechtsöffnungsgesuches getilgt (Urk. 8 S. 3). Ob die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2025 (Fristansetzung zur Stellungnahme) der Gesuchsgegnerin rechtsgenügend zugestellt wurde, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal sie weder die Zustellungsart beanstandet noch geltend macht, ihr sei die besagte Verfügung nicht zugestellt worden. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren bewusst nicht Stellung genommen hatte und die Tilgung einzig dem Ge- suchsteller anzeigte, nicht jedoch der Vorinstanz. Folglich handelt es sich bei ihren Vorbringen um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2). Die Gesuchsgegnerin hätte die Tilgung der Forderung vor Vorinstanz geltend machen müssen. Allerdings sind die Prozessvoraussetzungen auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen, und das Gericht hat insb. von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Insoweit sind auch Noven zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH RT240146 vom 28. März 2025, E. II.2.3; vgl. auch BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.4.4). Die Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar. Fehlt es an einem solchen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH RU240031 vom 30. Oktober 2024, E. 2.6.2; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 12 u. 14). Die Zahlung der in Betreibung gesetzten Schuld an das Betreibungsamt (Art. 12 Abs. 2 SchKG) führt unmittelbar zum Erlöschen der Betreibung (vgl. BGer 5A_519/2029 vom 29. Oktober 2019, E. 3.2; KUKO SchKG-Wohl, Art. 12 N 3; OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, Art. 85 N 8 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt müsste ein späteres Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren abweisen. Ein praktisches und aktuelles Interesse der Gesuchsgegnerin an der Aufhebung des angefochte- nen Entscheids ist mithin nicht ersichtlich. Die Prozessvoraussetzung des schutz- würdigen Interesses ist daher nicht gegeben (vgl. auch Entscheid des Kantonsge-
- 6 - richts VS vom 23. Oktober 2020, in: ZWR 2021 S. 193, E.3.1). Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde in der Sache nicht einzutreten. Zu der von der Gesuchsgegnerin angefochtenen Kostenfolge (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids; insoweit besteht das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der Beschwerde) ist anzumerken, dass die Vorinstanz einerseits keine Kenntnis der Tilgung hatte. Die entsprechende Einwendung wäre grundsätz- lich von der Gesuchsgegnerin zu erheben gewesen (Art. 81 Abs.1 SchKG). Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden. Ande- rerseits wären die Kosten auch gestützt auf Art. 107 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen gewesen. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde durch die Gesuchs- gegnerin verursacht, da sie ihre Steuerschulden nicht rechtzeitig beglichen hatte. Sodann hätte der Gesuchsteller aufgrund seines definitiven Rechtsöffnungstitels obsiegt, wäre die Forderung nach Einreichung des Gesuches nicht beglichen wor- den, was auch das vorinstanzliche Urteil belegt. Weiter wären die Gründe für die Gegenstandslosigkeit ebenfalls bei ihr gelegen, da sie die Forderung erst nach Ein- reichung des Rechtsöffnungsgesuches getilgt hatte. Die Rügen der Gesuchsgeg- nerin zur Kostenverteilung gehen damit fehl.
6. Betreffend die Anträge der Gesuchsgegnerin das Betreibungsamt Zürich 5 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 215152 als erledigt zu vermerken und gegenüber Dritten nicht mehr bekannt zugeben, eventualiter sei die Betreibung im Register des Betreibungsamtes Zürich 5 vollständig zu löschen, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies nicht in die Zuständigkeit der hiesigen Kammer als Rechtsöffnungsge- richt fällt.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 29. Oktober 2025 abzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
8. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 58'148.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu-
- 7 - sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 29. Oktober 2025 wird abgewiesen.
2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 8-10/5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'148.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm