Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
E. 2 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
E. 4 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
E. 5 Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 23, 24 und 25/2-4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 4. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 23, 24 und 25/2-4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 4. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250217-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. August 2025 (EB250654-L)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschriften der Gesuchsgegnerin vom 5. November 2025 (Urk. 20) und 7. November 2025 (Datum Poststempel: 17. November 2025; Urk. 23), mit denen sie beantragt, dass die Nichtigkeit des angefochtenen Ent- scheids, der diesem vorangehenden Verfügungen und deren Zustellungen festzu- stellen sei (Urk. 20 S. 1 und Urk. 23 S. 1 f.), in der Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin den Entscheid vom 20. August 2025, den die Vorinstanz mit Gerichtsurkunde (GU) an sie versandt hatte, bei der Post nicht abholte (Urk. 17), dass mit eingeschriebener Post versendete Vorladungen, Verfügungen und Ent- scheide als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gelten, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), dass die Zustellfiktion die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraussetzt, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Entscheide zugestellt wer- den können (statt vieler: BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3), dass die Partei im Falle ihrer Abwesenheit geeignete Massnahmen treffen muss, damit ihr Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über ihre Abwesen- heit zu informieren hat (statt vieler: BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2017 E. 3.1.3), dass die Gesuchsgegnerin solche Vorkehrungen nicht traf, Kenntnis über das vor- instanzliche Verfahren hatte (vgl. Urk. 7 und Urk. 14) und mit der zeitnahen Zustel- lung des angefochtenen Entscheids rechnen musste, dass der angefochtene Entscheid vom 20. August 2025 als per 29. August 2025 zugestellt gilt (Urk. 17; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), worauf die Gesuchsgegnerin von der Vorinstanz auch hingewiesen wurde (Urk. 18),
- 3 - dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 15 Dispositiv-Zif- fer 6 = Urk. 21 Dispositiv-Ziffer 6 = Urk. 25/1 Dispositiv-Ziffer 6), dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diploma- tischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass die Beschwerdeschrift vom 5. November 2025 erst am selben Tag und jene vom 7. November 2025 erst am 17. November 2025 der Post übergeben wurden (Urk. 20 und Urk. 23), dass die Beschwerde verspätet erfolgte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist (OGer ZH RA250002 vom 8. April 2025 E. 2), dass das Obergericht die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids grundsätz- lich nur feststellen kann, wenn es mit einem zulässigen Rechtsmittel befasst ist, auf welches es eintreten kann (BGE 135 III 46 E. 4.2; BGer 5A_158/2024 vom 14. Ok- tober 2024 E. 3.2; BGer 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3; vgl. auch OGer ZH PF250005 vom 10. Juli 2025 E. 3.1), dass sich Weiterungen zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung er- übrigen, weil dieses Gesuch durch den vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird und abzuschreiben ist (OGer ZH RZ250007 vom 27. August 2025 E. 4), dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'434.80 (Urk. 20 S. 1 und Urk. 23 S. 1 f. i.V.m. Urk. 21 Dispositiv-Ziffer 2) sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist, dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
- 4 - wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 23, 24 und 25/2-4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 4. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st