opencaselaw.ch

RT250207

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 8. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 19. März 2025) gestützt auf die vollstreckbare Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Gemeinde B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 17. Oktober 2024 (Urk. 3/1, Urk. 3/4, Urk. 3/6, Urk. 6 S. 3 f. E. 1.3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'713.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 18. März 2025, für Zinsen im Umfang von Fr. 44.95 sowie für den aufgelaufenen Zins im Umfang von Fr. 56.70. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt (Urk. 6 [= Urk. 10] S. 9 Disposi- tivziffern 1-3). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 13. Oktober 2025 per- sönlich in Empfang (vgl. Urk. 7/2).

b) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (am 24. Oktober 2025 der Post über- geben [vgl. den an Urk. 9 angehefteten Briefumschlag sowie die dazugehörige Sendungsverfolgung der Post]) erhob der Gesuchsgegner "vorsorgliche" Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde auf das Gesuch des Gesuchs- gegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und ihm eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse einen Kosten- vorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 11). Der Gesuchsgegner holte diese Ver- fügung innert der Abholungsfrist bei der für ihn zuständigen Postfiliale nicht ab (vgl. Urk. 12).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8).

E. 2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche

- 3 - Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe fallen vorab offensichtliche funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden je- derzeit von Amtes wegen zu beachten (BGer 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 8.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner, welcher in der Beschwerdeschrift die Frage aufwirft, ob das angefochtene Urteil nichtig sei (Urk. 9 S. 1), bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.

E. 3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 6 S. 9 Dispositivziffer 6). Die den Gesuchsgegner betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 23. Oktober 2025 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 24. Oktober 2025 der Post übergebene Beschwer- deschrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Ge- suchsgegners ist demnach nicht einzutreten.

E. 4 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 9).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'713.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250207-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Oktober 2025 (EB250328-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 19. März 2025) gestützt auf die vollstreckbare Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Gemeinde B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2023 vom 17. Oktober 2024 (Urk. 3/1, Urk. 3/4, Urk. 3/6, Urk. 6 S. 3 f. E. 1.3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'713.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 18. März 2025, für Zinsen im Umfang von Fr. 44.95 sowie für den aufgelaufenen Zins im Umfang von Fr. 56.70. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt (Urk. 6 [= Urk. 10] S. 9 Disposi- tivziffern 1-3). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 13. Oktober 2025 per- sönlich in Empfang (vgl. Urk. 7/2).

b) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (am 24. Oktober 2025 der Post über- geben [vgl. den an Urk. 9 angehefteten Briefumschlag sowie die dazugehörige Sendungsverfolgung der Post]) erhob der Gesuchsgegner "vorsorgliche" Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurde auf das Gesuch des Gesuchs- gegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und ihm eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens bei der Obergerichtskasse einen Kosten- vorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 11). Der Gesuchsgegner holte diese Ver- fügung innert der Abholungsfrist bei der für ihn zuständigen Postfiliale nicht ab (vgl. Urk. 12).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8).

2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche

- 3 - Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nich- tigkeitsgründe fallen vorab offensichtliche funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden je- derzeit von Amtes wegen zu beachten (BGer 4A_76/2023 vom 28. Juni 2023 E. 8.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner, welcher in der Beschwerdeschrift die Frage aufwirft, ob das angefochtene Urteil nichtig sei (Urk. 9 S. 1), bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich.

3. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 6 S. 9 Dispositivziffer 6). Die den Gesuchsgegner betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 23. Oktober 2025 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 24. Oktober 2025 der Post übergebene Beschwer- deschrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Ge- suchsgegners ist demnach nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 9).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'713.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st