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RT250206

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 11 Juli 2025 hinreichend nachgewiesen. Die Veranlagungsverfügung samt Steu-

- 3 - errechnung stellten zusammengesetzt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, welcher die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Forderung von Fr. 214.35, vorbehältlich rechtsgenüglicher Ein- wendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, zur definitiven Rechtsöffnung berechtige (Urk. 13 E. 2.1.2 f.). Für die Zinsen in der Höhe von Fr. 11.80 liege mit der Steuerrechnung vom 31. Juli 2024 ebenfalls ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Im Zinsmehrbetrag sei die Zinsforderung dagegen nicht im Titel ausgewiesen. Praxisgemäss könne für Ver- zugszinsen indes auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Verzugszins im Rechtsöffnungstitel nicht enthalten sei, sich aber einfach berechnen lasse oder sich aus dem Gesetz ergebe. Dies sei vorliegend gestützt auf Art. 164 DBG, die Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992 sowie die Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern vom 25. Juni 2021(Zinssatzverord- nung EFD) der Fall, wobei im Kalenderjahr 2024 ein Verzugszins von 4.75% und im Kalenderjahr 2025 ein Verzugszins von 4.5% geschuldet sei. Es sei somit auch für die verlangte Periode – vorbehaltlich rechtsgenügender Einwendungen des Schuldners – Rechtsöffnung für den Verzugszins zu erteilen, jedoch für das Kalen- derjahr 2025 zu einem reduzierten Zinssatz von 4.5%, zumal der Kläger nicht dar- getan habe, wann das Betreibungsverfahren eingeleitet worden sei (Urk. 13 E. 2.1.4). Die Beklagte habe mit schriftlicher Stellungnahme vom 11. August 2025 ausge- führt, dass die direkte Bundessteuer eine im Jahr 1918 eingeführte Kriegssteuer sei, die aufgrund des derzeitigen mangelnden Kriegszustands und/oder Nach- kriegszustands der Schweiz nicht geschuldet sei. Die Kriegssteuer werde heute als Bundessteuer bezeichnet, was sie zu einem antiquierten, nicht mehr aktuellen und überflüssigen Objekt mache. Die Bundessteuer müsse periodisch verlängert wer- den, wobei die letzte Verlängerung bis zum Jahr 2020 erfolgt sei. Da das Bundes- gesetz nicht verlängert worden sei, bestehe für die Einforderung der Bundessteuer keine gesetzliche Grundlage. Dabei handle es sich um materielle Einwendungen – so die Vorinstanz weiter –, welche im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht

- 4 - vorgebracht werden könnten. Mögliche Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe die Beklagte nicht vor. Der Klägerin sei folglich im genannten Umfang defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beklagte sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass am 14. Dezember 1990 die Bundesversammlung auf Grundlage der Art. 128 und 129 BV das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) beschlossen habe, welches am 1. Januar 1995 in Kraft getreten sei. Gemäss diesem Gesetz erhebe der Bund unter anderem eine Einkommenssteuer von den natürlichen Per- sonen (Art. 1 lit. a DBG). Dieses Bundesgesetz sei seit seinem Inkrafttreten nicht aufgehoben worden und bedürfe zu seiner Gültigkeit auch keiner Verlängerung. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach keine Bundessteuer geschuldet sei, sei somit entgegenzuhalten, dass die Bundessteuer explizit im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt sei. Dieses Gesetz sei seit dem 1. Januar 1995 in Kraft und auch zum Zeitpunkt der Urteilsbegründung weiterhin gültig (Urk. 13 E. 2.2.2 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Beklagen nicht. So macht sie im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend, nämlich dass das Bundessteuergesetz bis heute ein Provisorium sei, welches alle zehn

- 5 - Jahre verlängert werden müsse, was letztmals im Jahr 2020 geschehen sei und somit keine gesetzliche Grundlage für die betriebene Forderung bestehe. Ferner macht sie allgemeine Ausführungen zur Schweiz, der direkten Demokratie, dem Volk, den Gesetzen, etc. (Urk. 12 S. 1 f.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beklagte hingegen mit keinem Wort auseinander. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beklagte mit ihrem Einwand, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die betriebene Forderung, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist (Urk. 13 E. 2.2.2). So wird in diesem einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der For- derung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom

E. 13 August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung vom 26. Juli 2024 und Steuerrechnung vom 31. Juli 2024) geltend zu machen gewesen. Überdies hat sich die Vorinstanz – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 12 S. 2) – sehr wohl zu ihrer Frage geäussert, ob das Bundessteuergesetz im Jahr 2020 für weitere zehn Jahre verlängert worden sei (Urk. 13 E. 2.2.3). Ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihr Urteil nicht begründet bzw. der Hinweis auf das SchKG sei keine Begründung für die Einforderung der direkten Bundessteuer (Urk. 12 S. 1), ist unbegründet. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 214.35 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten infolge

- 6 - ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 12, Urk. 15 und Urk. 16/1–2, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 214.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250206-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. iur. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 21. November 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 2. September 2025 (EB250223-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. September 2025 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 214.35 nebst Zins zu 4.75 % seit 25. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 bzw. zu 4.5 % seit 1. Januar 2025 sowie Fr. 11.80 aufgelaufener Zins und Fr. 4.00 aufgelaufener Zins bis 24. Dezember 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auferlegt. Parteien- tschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 7 S. 2 = Urk. 10 S. 7 = Urk. 13 S. 7). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 11/1) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs beantragt (Urk. 12). Am 11. November 2025 (Datum des Poststem- pels) reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein, mit welcher sie darüber infor- miert, dass das Betreibungsamt in der Zwischenzeit den Betrag von Fr. 394.05 von ihrem Bankkonto gepfändet habe (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog, aus den eingereichten Unterlagen des Klägers ergebe sich, dass die Beklagte, unter Berücksichtigung der Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnung, zur Leistung einer Bundessteuer in der Höhe von Fr. 214.35 für die Steuerperiode 2022 verpflichtet worden sei. Die für die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung relevante Veranlagungsverfügung vom 26. Juli 2024 sowie die Steuerrechnung der direkten Bundessteuer 2022 vom 31. Juli 2024 enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Veranlagungs- verfügung sowie der Steuerrechnung würden mit Rechtskraftbescheinigung vom

11. Juli 2025 hinreichend nachgewiesen. Die Veranlagungsverfügung samt Steu-

- 3 - errechnung stellten zusammengesetzt somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, welcher die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Forderung von Fr. 214.35, vorbehältlich rechtsgenüglicher Ein- wendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, zur definitiven Rechtsöffnung berechtige (Urk. 13 E. 2.1.2 f.). Für die Zinsen in der Höhe von Fr. 11.80 liege mit der Steuerrechnung vom 31. Juli 2024 ebenfalls ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Im Zinsmehrbetrag sei die Zinsforderung dagegen nicht im Titel ausgewiesen. Praxisgemäss könne für Ver- zugszinsen indes auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Verzugszins im Rechtsöffnungstitel nicht enthalten sei, sich aber einfach berechnen lasse oder sich aus dem Gesetz ergebe. Dies sei vorliegend gestützt auf Art. 164 DBG, die Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992 sowie die Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern vom 25. Juni 2021(Zinssatzverord- nung EFD) der Fall, wobei im Kalenderjahr 2024 ein Verzugszins von 4.75% und im Kalenderjahr 2025 ein Verzugszins von 4.5% geschuldet sei. Es sei somit auch für die verlangte Periode – vorbehaltlich rechtsgenügender Einwendungen des Schuldners – Rechtsöffnung für den Verzugszins zu erteilen, jedoch für das Kalen- derjahr 2025 zu einem reduzierten Zinssatz von 4.5%, zumal der Kläger nicht dar- getan habe, wann das Betreibungsverfahren eingeleitet worden sei (Urk. 13 E. 2.1.4). Die Beklagte habe mit schriftlicher Stellungnahme vom 11. August 2025 ausge- führt, dass die direkte Bundessteuer eine im Jahr 1918 eingeführte Kriegssteuer sei, die aufgrund des derzeitigen mangelnden Kriegszustands und/oder Nach- kriegszustands der Schweiz nicht geschuldet sei. Die Kriegssteuer werde heute als Bundessteuer bezeichnet, was sie zu einem antiquierten, nicht mehr aktuellen und überflüssigen Objekt mache. Die Bundessteuer müsse periodisch verlängert wer- den, wobei die letzte Verlängerung bis zum Jahr 2020 erfolgt sei. Da das Bundes- gesetz nicht verlängert worden sei, bestehe für die Einforderung der Bundessteuer keine gesetzliche Grundlage. Dabei handle es sich um materielle Einwendungen – so die Vorinstanz weiter –, welche im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht

- 4 - vorgebracht werden könnten. Mögliche Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG bringe die Beklagte nicht vor. Der Klägerin sei folglich im genannten Umfang defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beklagte sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass am 14. Dezember 1990 die Bundesversammlung auf Grundlage der Art. 128 und 129 BV das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) beschlossen habe, welches am 1. Januar 1995 in Kraft getreten sei. Gemäss diesem Gesetz erhebe der Bund unter anderem eine Einkommenssteuer von den natürlichen Per- sonen (Art. 1 lit. a DBG). Dieses Bundesgesetz sei seit seinem Inkrafttreten nicht aufgehoben worden und bedürfe zu seiner Gültigkeit auch keiner Verlängerung. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach keine Bundessteuer geschuldet sei, sei somit entgegenzuhalten, dass die Bundessteuer explizit im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt sei. Dieses Gesetz sei seit dem 1. Januar 1995 in Kraft und auch zum Zeitpunkt der Urteilsbegründung weiterhin gültig (Urk. 13 E. 2.2.2 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Beklagen nicht. So macht sie im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz geltend, nämlich dass das Bundessteuergesetz bis heute ein Provisorium sei, welches alle zehn

- 5 - Jahre verlängert werden müsse, was letztmals im Jahr 2020 geschehen sei und somit keine gesetzliche Grundlage für die betriebene Forderung bestehe. Ferner macht sie allgemeine Ausführungen zur Schweiz, der direkten Demokratie, dem Volk, den Gesetzen, etc. (Urk. 12 S. 1 f.). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beklagte hingegen mit keinem Wort auseinander. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beklagte mit ihrem Einwand, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die betriebene Forderung, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist (Urk. 13 E. 2.2.2). So wird in diesem einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der For- derung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung vom 26. Juli 2024 und Steuerrechnung vom 31. Juli 2024) geltend zu machen gewesen. Überdies hat sich die Vorinstanz – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 12 S. 2) – sehr wohl zu ihrer Frage geäussert, ob das Bundessteuergesetz im Jahr 2020 für weitere zehn Jahre verlängert worden sei (Urk. 13 E. 2.2.3). Ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihr Urteil nicht begründet bzw. der Hinweis auf das SchKG sei keine Begründung für die Einforderung der direkten Bundessteuer (Urk. 12 S. 1), ist unbegründet. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 214.35 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten infolge

- 6 - ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 12, Urk. 15 und Urk. 16/1–2, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 214.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 21. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms