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RT250204

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für die vom Kanton Wallis eingeleitete Betreibung festzustellen.

E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 426.30 (weitere aufgelaufene Kosten) abgewiesen (Urk. 15 E. 2 und E. 3.1.3–3.1.6). Die Gesuchsgegnerin ist daher in diesem Umfang durch den ange- fochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

- 3 -

E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.).

E. 2.3 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

E. 3 Die Streichung der in Zürich registrierten Betreibung LP Nr. anzu- ordnen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechts- kräftige Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Wallis betref- fend Kantonssteuer 2021 vom 2. Juni 2023, worin die Gesuchsgegnerin zur Zah- lung einer Nettosteuerschuld von Fr. 5'816.90 zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet worden sei. Weiter reiche der Gesuchsteller eine als Verfügung ausgestaltete, rechtskräftige Mahnung vom 14. August 2023 ins Recht, worin die Gesuchsgegne- rin zur Zahlung von Gebühren von Fr. 45.– verpflichtet worden sei, ihr die Kosten dieser Mahnung von Fr. 25.– auferlegt und ihr bei Nichtbezahlung die Auferlegung von Betreibungskosten im Umfang von Fr. 40.– angedroht worden seien. Ferner

- 4 - verweise der Gesuchsteller auf das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 2 und reiche hierzu das vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Audienz, vom 4. Juli 2024 zu den Akten (Geschäfts-Nr. EB240686-L). Darin sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, dem Gesuchsteller die von diesem vorbezogene Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu bezahlen. Der Gesuchsteller ver- lange nun definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'684.60 (Fr. 5'816.90 abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 132.30) nebst laufendem und aufgelaufenem Zins sowie für weitere aufgelaufene Kosten von total Fr. 563.30 (Fr. 25.– Mahnung für das Nicht- einreichen der Steuererklärung 2021+ Fr. 20.– Gebühr für Antrag auf Fristverlän- gerung + Fr. 25.– Mahnspesen + 2 × Fr. 40.– Betreibungsgebühr [für die vorlie- gende Betreibung und für die Betreibung Nr. 2] + Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten [der Betreibung Nr. 2] + Fr. 300.– Gerichtskosten [aus dem Verfahren EB240686- L] + Fr. 13.– sonstige Gebühren des Betreibungsamtes Zürich; Urk. 15 E. 2). Die eingereichte Veranlagungsverfügung sowie die als Verfügung ausgestaltete Mahnung seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'684.60 nebst laufendem und aufgelaufenen Zins durch die ein- gereichten Unterlagen ausgewiesen. Hierzu sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 E. 3.1.1). Soweit der Gesuchsteller Rechtsöffnung für aufgelaufene Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 563.30 verlange, sei festzuhalten, dass die darin enthaltenen Mahn- gebühren von Fr. 25.– durch die eingereichte, als Verfügung ausgestaltete Mah- nung vom 14. August 2023 ausgewiesen seien. Da mangels Zahlung die Betrei- bung habe eingeleitet werden müssen, liege auch hinsichtlich der für diesen Fall verfügten Betreibungsgebühr von Fr. 40.– ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die verlangte Gebühr von Fr. 20.– für den Antrag auf Fristverlängerung und die weiteren Fr. 25.– Mahngebühren seien in der Mahnung vom 14. August 2023 unter dem Titel Gebühren aufgeführt und fänden ihre Grundlage überdies in Art. 2 Abs. 1 lit. a und c des Beschlusses betreffend den Gebührentarif der kantonalen Steuer- verwaltung vom 22. April 2009 (Nr. 642.104); sie seien damit ebenfalls ausgewie- sen. Dem Gesuchsteller sei daher auch im Umfang von Fr. 110.– (Fr. 25.– +

- 5 - Fr. 40.– + Fr. 25.– + Fr. 20.–) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 E. 3.1.2). Für die weiter geltend gemachten Kosten von Fr. 453.30 (Fr. 40.– Betreibungsge- bühr für die Betreibung Nr. 2, Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten der Betreibung Nr. 2, Fr. 300.– Gerichtskosten aus dem Verfahren EB240686-L und Fr. 13.– sons- tige Gebühren des Betreibungsamtes Zürich) erteilte die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt (oben E. 2.1) – keine Rechtsöffnung (Urk. 15 E. 3.1.3–3.1.6). Sie erwog weiter, die Gesuchsgegnerin beantrage in ihrer Stellungnahme vom

13. August 2025 die Aufhebung der kommunalen Steuerveranlagungen 2019-2023 über den Walliser Anteil hinaus. Weiter sei eine neue Veranlagung des dem Wallis zugewiesenen Nettokapitals anzuordnen und die Verjährung für das Jahr 2019 fest- zustellen. Abschliessend verlange die Gesuchsgegnerin, die Kosten seien der Ge- meinde aufzuerlegen. Zur Begründung bringe sie zusammengefasst vor, dass die verfügte Besteuerung zu einer unzulässigen interkantonalen Doppelbesteuerung führe. Die Gesuchstellerin sehe darin stark zusammengefasst einen Verstoss ge- gen Art. 127 Abs. 3 BV sowie des Grundsatzes der steuerlichen Äquivalenz und sei der Auffassung, dass die Besteuerung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei (Urk. 15 E. 3.2.1). Soweit die Gesuchgegnerin damit die inhaltliche Richtigkeit der eingereichten Ver- fügungen beanstanden wolle – so die Vorinstanz weiter –, sei sie darauf hinzuwei- sen, dass sich die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts auf die Prüfung der Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stun- dung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte die Gesuchgegnerin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln gegen die Verfü- gungen geltend machen müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchgeg- nerin erwiesen sich im vorliegenden Verfahren daher als unbehelflich. Auch aus der Verjährungseinrede betreffend die Steuerperiode 2019 könne die Gesuchsgeg- nerin für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in Be- treibung gesetzte Forderung die Kantonssteuer 2021 betreffe (Urk. 15 E. 3.2.2 f.). Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor.

- 6 - Es sei dem Gesuchsteller daher die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'684.60 nebst laufendem und aufgelaufenen Zins sowie für Fr. 110.– zu erteilen (Urk. 15 E. 3.3).

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nochmals dasselbe wie bereits vor Vorinstanz geltend. So führt sie zusammengefasst aus, dass die Veranlagungsverfügung ihr gesamtes Aktienkapital in der Höhe von Fr. 2'300'000.– besteuere, ohne die von den Steuerbehörden von Zürich und Wallis festgestellte offizielle interkantonale Aufteilung (Fr. 224'734.– Zürich und Fr. 2'075'266.– Wallis) zu berücksichtigen. Dies führe zu einer unzulässigen inter- kantonalen Doppelbesteuerung. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine zusätzliche kommunale Besteuerung (Urk. 14/1 S. 2). Damit genügt die Gesuchs- gegnerin den oben aufgezeigten (E. 2.2) Begründungsanforderungen nicht. Im Üb- rigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Gesuchsgegnerin mit diesem Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist (Urk. 15 E. 3.3). So wird in diesem einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defini- tive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Ent- sprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen die Veranlagungsverfü- gung vom 2. Juni 2023 (Urk. 4/5) geltend zu machen gewesen.

E. 3.3 Soweit sich die Gesuchsgegnerin auf die Verjährung der Forderung für das Jahr 2019 beruft und rügt, dieses Argument sei von der Vorinstanz nicht rechtskon- form geprüft worden (Urk. 14/1 S. 3), kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Vor- instanz zu Recht ausführte, handelt es sich bei der betriebenen Forderung um die Kantonssteuer für das Jahr 2021 (Urk. 4/5).

E. 3.4 Die Gesuchsgegnerin macht weiter erstmals im Beschwerdeverfahren gel- tend, dass die geleisteten Teilzahlungen (insb. im Dezember 2022 und Februar

2023) nicht berücksichtigt worden seien, weshalb der geforderte Restbetrag unrich- tig sei (Urk. 14/1 S. 2). Aufgrund des umfassenden Novenverbots (oben E. 2.3) er-

- 7 - folgt diese behauptete Tilgung im Beschwerdeverfahren jedoch zu spät. Im Übrigen unterliess es die Gesuchgegnerin auch, Urkunden einzureichen, die eine entspre- chende Tilgung belegen würden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).

E. 3.5 Soweit die Gesuchsgegnerin ferner ausführt, es sei eine Revision der Steuer- verfügung möglich, wenn eine Partei neue wichtige Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdecke, die zuvor nicht hätten vorgelegt werden können (Urk. 14/1 S. 3), erweist sich auch dieses Vorbringen als unbehelflich. So macht sie nicht gel- tend, ein Revisionsgesuch eingereicht zu haben, geschweige, dass ein solches gut- geheissen worden wäre. Der Rechtsöffnungstitel hat daher nach wie vor Gültigkeit.

E. 3.6 Sollte die Gesuchsgegnerin mit ihrem Hinweis auf Art. 85a SchKG (Urk. 14/1 S. 3) eine entsprechende Klage erheben wollen, wäre auch dies infolge des umfas- senden Novenverbots (oben E. 2.3) verspätet. Zudem würde es sich formell um eine Widerklage im Sinne von Art. 224 ZPO handeln, wobei im Rechtsöffnungsver- fahren die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart (Art. 224 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben wäre.

E. 3.7 Ein Antrag um Löschung (genauer: Nichtbekanntgabe) der Betreibung (Urk. 14/1 S. 1 Beschwerdeantrag Nr. 3) ist sodann nicht beim Zivilgericht, sondern beim Betreibungsamt zu stellen (Art. 8a Abs. 3 SchKG).

E. 3.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'794.60 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 14/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'794.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250204-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 7. November 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Wallis, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Amt für Inkasso und Spezialsteuern, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2025 (EB250889-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'684.60 nebst Zins zu 3.5 % seit 6. März 2025, Fr. 601.40 (aufgelaufener Zins) und Fr. 110.– (weitere aufgelaufene Kosten). Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöff- nungsgesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchs- gegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 7 = Urk. 15 S. 7). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Da- tum des Poststempels: 22. Oktober 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 13b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14/1 S. 3): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts ZH vom 15.10.2025 (Rechtsöffnung), Ref. …, aufzuheben.

2. Das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für die vom Kanton Wallis eingeleitete Betreibung festzustellen.

3. Die Streichung der in Zürich registrierten Betreibung LP Nr. anzu- ordnen.

4. Die Kosten des Verfahrens dem Kanton Wallis aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 426.30 (weitere aufgelaufene Kosten) abgewiesen (Urk. 15 E. 2 und E. 3.1.3–3.1.6). Die Gesuchsgegnerin ist daher in diesem Umfang durch den ange- fochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

- 3 - 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Bean- standungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 2.3. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechts- kräftige Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Wallis betref- fend Kantonssteuer 2021 vom 2. Juni 2023, worin die Gesuchsgegnerin zur Zah- lung einer Nettosteuerschuld von Fr. 5'816.90 zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet worden sei. Weiter reiche der Gesuchsteller eine als Verfügung ausgestaltete, rechtskräftige Mahnung vom 14. August 2023 ins Recht, worin die Gesuchsgegne- rin zur Zahlung von Gebühren von Fr. 45.– verpflichtet worden sei, ihr die Kosten dieser Mahnung von Fr. 25.– auferlegt und ihr bei Nichtbezahlung die Auferlegung von Betreibungskosten im Umfang von Fr. 40.– angedroht worden seien. Ferner

- 4 - verweise der Gesuchsteller auf das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. 2 und reiche hierzu das vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Audienz, vom 4. Juli 2024 zu den Akten (Geschäfts-Nr. EB240686-L). Darin sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, dem Gesuchsteller die von diesem vorbezogene Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu bezahlen. Der Gesuchsteller ver- lange nun definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'684.60 (Fr. 5'816.90 abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 132.30) nebst laufendem und aufgelaufenem Zins sowie für weitere aufgelaufene Kosten von total Fr. 563.30 (Fr. 25.– Mahnung für das Nicht- einreichen der Steuererklärung 2021+ Fr. 20.– Gebühr für Antrag auf Fristverlän- gerung + Fr. 25.– Mahnspesen + 2 × Fr. 40.– Betreibungsgebühr [für die vorlie- gende Betreibung und für die Betreibung Nr. 2] + Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten [der Betreibung Nr. 2] + Fr. 300.– Gerichtskosten [aus dem Verfahren EB240686- L] + Fr. 13.– sonstige Gebühren des Betreibungsamtes Zürich; Urk. 15 E. 2). Die eingereichte Veranlagungsverfügung sowie die als Verfügung ausgestaltete Mahnung seien vollstreckbar und stellten definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'684.60 nebst laufendem und aufgelaufenen Zins durch die ein- gereichten Unterlagen ausgewiesen. Hierzu sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 E. 3.1.1). Soweit der Gesuchsteller Rechtsöffnung für aufgelaufene Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 563.30 verlange, sei festzuhalten, dass die darin enthaltenen Mahn- gebühren von Fr. 25.– durch die eingereichte, als Verfügung ausgestaltete Mah- nung vom 14. August 2023 ausgewiesen seien. Da mangels Zahlung die Betrei- bung habe eingeleitet werden müssen, liege auch hinsichtlich der für diesen Fall verfügten Betreibungsgebühr von Fr. 40.– ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die verlangte Gebühr von Fr. 20.– für den Antrag auf Fristverlängerung und die weiteren Fr. 25.– Mahngebühren seien in der Mahnung vom 14. August 2023 unter dem Titel Gebühren aufgeführt und fänden ihre Grundlage überdies in Art. 2 Abs. 1 lit. a und c des Beschlusses betreffend den Gebührentarif der kantonalen Steuer- verwaltung vom 22. April 2009 (Nr. 642.104); sie seien damit ebenfalls ausgewie- sen. Dem Gesuchsteller sei daher auch im Umfang von Fr. 110.– (Fr. 25.– +

- 5 - Fr. 40.– + Fr. 25.– + Fr. 20.–) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 E. 3.1.2). Für die weiter geltend gemachten Kosten von Fr. 453.30 (Fr. 40.– Betreibungsge- bühr für die Betreibung Nr. 2, Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten der Betreibung Nr. 2, Fr. 300.– Gerichtskosten aus dem Verfahren EB240686-L und Fr. 13.– sons- tige Gebühren des Betreibungsamtes Zürich) erteilte die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt (oben E. 2.1) – keine Rechtsöffnung (Urk. 15 E. 3.1.3–3.1.6). Sie erwog weiter, die Gesuchsgegnerin beantrage in ihrer Stellungnahme vom

13. August 2025 die Aufhebung der kommunalen Steuerveranlagungen 2019-2023 über den Walliser Anteil hinaus. Weiter sei eine neue Veranlagung des dem Wallis zugewiesenen Nettokapitals anzuordnen und die Verjährung für das Jahr 2019 fest- zustellen. Abschliessend verlange die Gesuchsgegnerin, die Kosten seien der Ge- meinde aufzuerlegen. Zur Begründung bringe sie zusammengefasst vor, dass die verfügte Besteuerung zu einer unzulässigen interkantonalen Doppelbesteuerung führe. Die Gesuchstellerin sehe darin stark zusammengefasst einen Verstoss ge- gen Art. 127 Abs. 3 BV sowie des Grundsatzes der steuerlichen Äquivalenz und sei der Auffassung, dass die Besteuerung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei (Urk. 15 E. 3.2.1). Soweit die Gesuchgegnerin damit die inhaltliche Richtigkeit der eingereichten Ver- fügungen beanstanden wolle – so die Vorinstanz weiter –, sei sie darauf hinzuwei- sen, dass sich die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts auf die Prüfung der Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stun- dung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte die Gesuchgegnerin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln gegen die Verfü- gungen geltend machen müssen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchgeg- nerin erwiesen sich im vorliegenden Verfahren daher als unbehelflich. Auch aus der Verjährungseinrede betreffend die Steuerperiode 2019 könne die Gesuchsgeg- nerin für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in Be- treibung gesetzte Forderung die Kantonssteuer 2021 betreffe (Urk. 15 E. 3.2.2 f.). Weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor.

- 6 - Es sei dem Gesuchsteller daher die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'684.60 nebst laufendem und aufgelaufenen Zins sowie für Fr. 110.– zu erteilen (Urk. 15 E. 3.3). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nochmals dasselbe wie bereits vor Vorinstanz geltend. So führt sie zusammengefasst aus, dass die Veranlagungsverfügung ihr gesamtes Aktienkapital in der Höhe von Fr. 2'300'000.– besteuere, ohne die von den Steuerbehörden von Zürich und Wallis festgestellte offizielle interkantonale Aufteilung (Fr. 224'734.– Zürich und Fr. 2'075'266.– Wallis) zu berücksichtigen. Dies führe zu einer unzulässigen inter- kantonalen Doppelbesteuerung. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine zusätzliche kommunale Besteuerung (Urk. 14/1 S. 2). Damit genügt die Gesuchs- gegnerin den oben aufgezeigten (E. 2.2) Begründungsanforderungen nicht. Im Üb- rigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Gesuchsgegnerin mit diesem Einwand im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist (Urk. 15 E. 3.3). So wird in diesem einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defini- tive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungs- titel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3; je m.w.H.). Ent- sprechende Einwände wären mit dem Rechtsmittel gegen die Veranlagungsverfü- gung vom 2. Juni 2023 (Urk. 4/5) geltend zu machen gewesen. 3.3. Soweit sich die Gesuchsgegnerin auf die Verjährung der Forderung für das Jahr 2019 beruft und rügt, dieses Argument sei von der Vorinstanz nicht rechtskon- form geprüft worden (Urk. 14/1 S. 3), kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Vor- instanz zu Recht ausführte, handelt es sich bei der betriebenen Forderung um die Kantonssteuer für das Jahr 2021 (Urk. 4/5). 3.4. Die Gesuchsgegnerin macht weiter erstmals im Beschwerdeverfahren gel- tend, dass die geleisteten Teilzahlungen (insb. im Dezember 2022 und Februar

2023) nicht berücksichtigt worden seien, weshalb der geforderte Restbetrag unrich- tig sei (Urk. 14/1 S. 2). Aufgrund des umfassenden Novenverbots (oben E. 2.3) er-

- 7 - folgt diese behauptete Tilgung im Beschwerdeverfahren jedoch zu spät. Im Übrigen unterliess es die Gesuchgegnerin auch, Urkunden einzureichen, die eine entspre- chende Tilgung belegen würden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.5 Soweit die Gesuchsgegnerin ferner ausführt, es sei eine Revision der Steuer- verfügung möglich, wenn eine Partei neue wichtige Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdecke, die zuvor nicht hätten vorgelegt werden können (Urk. 14/1 S. 3), erweist sich auch dieses Vorbringen als unbehelflich. So macht sie nicht gel- tend, ein Revisionsgesuch eingereicht zu haben, geschweige, dass ein solches gut- geheissen worden wäre. Der Rechtsöffnungstitel hat daher nach wie vor Gültigkeit. 3.6. Sollte die Gesuchsgegnerin mit ihrem Hinweis auf Art. 85a SchKG (Urk. 14/1 S. 3) eine entsprechende Klage erheben wollen, wäre auch dies infolge des umfas- senden Novenverbots (oben E. 2.3) verspätet. Zudem würde es sich formell um eine Widerklage im Sinne von Art. 224 ZPO handeln, wobei im Rechtsöffnungsver- fahren die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart (Art. 224 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben wäre. 3.7. Ein Antrag um Löschung (genauer: Nichtbekanntgabe) der Betreibung (Urk. 14/1 S. 1 Beschwerdeantrag Nr. 3) ist sodann nicht beim Zivilgericht, sondern beim Betreibungsamt zu stellen (Art. 8a Abs. 3 SchKG). 3.8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'794.60 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 14/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'794.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io