Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 Oktober 2023 geschlossenen Vergleich, worin sich der Gesuchsgegner zur Zahlung eines Betrags von Fr. 11'000.– verpflichtet habe. Die Parteien hätten ver- einbart, dass die Bezahlung der Schuld in 22 monatlichen Raten von Fr. 500.–, zahlbar bis zum Fünften jedes Monats, erstmals spätestens am 5. November 2023, vorzunehmen sei. Darüber hinaus hätten sie eine Gesamtverfallsklausel geschlos- sen, wonach die noch ausstehende Schuld gesamthaft zur sofortigen Zahlung fällig werde, sollte der Gesuchsgegner mit der Zahlung einer Rate mehr als 10 Tage im Verzug sein. Nachdem im Zeitraum vom 5. November 2023 bis zum 5. März 2024 die ersten fünf Raten von je Fr. 500.–, insgesamt Fr. 2'500.–, an die Gesuchstellerin geleistet worden seien, verlange sie nun definitive Rechtsöffnung für den noch of- fenen Restbetrag in der Höhe von Fr. 8'750.– nebst Zins (Urk. 12 E. 2.1). Weiter erwog sie, ein beim Friedensrichter geschlossener Vergleich habe die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Gesuchstellerin bezüglich der Zah- lungsrückstände sei der Gesuchsgegner am 15. April 2023 erstmals mit einer Ra- tenzahlung in Verzug geraten. Der Gesuchsgegner bestätige sogar seine finanzi- elle Unmöglichkeit, die Schuld weiterhin zu begleichen, womit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtverfall am 25. April 2023 eingetreten sei. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Betragsmäs- sig sei die geltend gemachte Forderung samt Zins durch die eingereichten Unter- lagen ausgewiesen. Es sei der Gesuchstellerin daher hierfür die definitive Rechts- öffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Urk. 12 E. 2.2).
- 4 - In seiner Stellungnahme vom 8. August 2025 führe der Gesuchsgegner im Wesent- lichen aus, dass er die Zahlungen an die Gesuchstellerin eingestellt habe, da die getroffenen Vereinbarungen seitens der Gesuchstellerin nicht eingehalten worden seien. Der Gesuchsgegner bringe zusammengefasst vor, es sei vereinbart worden, dass er die Ausbildung zum Fahrlehrer (Module 3–6) noch bei der Gesuchstellerin abschliessen könne, vorzugsweise an Mittwochen oder Donnerstagen, entweder an einem Kursort in seiner Nähe oder online. Dies sei jedoch erst im Septem- ber 2024 – nach bereits geleisteten Ratenzahlungen – beschlossen worden. Zu- dem sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausbildung nur online möglich sei und er bezüglich der Termine flexibel bleiben müsse. Der Gesuchsgegner erkläre weiter, er habe mit Modul 3 begonnen und die Fahrschule darauf hingewiesen, dass er bislang keine Zertifikate für die abgeschlossenen Module 1 und 2 erhalten habe. In einem darauffolgenden Telefongespräch habe ihm die Gesuchstellerin mitgeteilt, dass zwar Zertifikate ausgestellt werden könnten, jedoch nicht mit dem tatsächli- chen Prüfungsdatum. Begründet worden sei dies damit, dass er ohnehin nicht rechtzeitig zur eidgenössischen Prüfung zugelassen würde. Diese Informationen seien beim Friedensrichterverfahren von der Fahrschule nicht erwähnt worden. Weiter führe der Gesuchsgegner aus, die Gesuchstellerin habe ihm vorgeschlagen, die Zertifikate auf ein jüngeres Datum umzuschreiben, damit eine Zulassung zur Prüfung möglich wäre. Nach Rücksprache mit dem Fahrlehrerverband habe sich herausgestellt, dass die Vorgehensweise nicht legal sei. Aufgrund der psychischen Belastung und der Enttäuschung über den finanziellen Verlust habe er im Dezem- ber 2024 eine psychiatrische Klinik in Zürich aufgesucht. Abschliessend erkläre der Gesuchsgegner, er habe der Fahrschule ein letztes E-Mail geschrieben, in dem er um Auflösung des Vertrags gebeten habe (Urk. 12 E. 2.3). Zunächst sei festzuhalten – so die Vorinstanz weiter –, dass die Sachdarstellung der Gesuchstellerin unbestritten geblieben sei. Der Gesuchsgegner erhebe in sei- ner Eingabe weder Einwendungen gegen den Inhalt des Vergleichs (Vergleichs- text) noch gegen die geltend gemachten Zahlungsrückstände oder den Eintritt des Gesamtverfalls. Die Vorbringen des Gesuchsgegners seien im vorliegenden Ver- fahren nicht zu hören. Im Vergleich sei einzig vereinbart worden, dass dem Ge- suchsgegner die Möglichkeit eingeräumt werde, die Module 3–6 seiner Ausbildung
- 5 - fortzusetzen, wobei diese auch online absolviert werden könnten. Der Gesuchs- gegner bestätige in seiner Eingabe selbst, dass ihm diese Möglichkeit tatsächlich gewährt worden sei. Weder sehe der Vergleich eine zeitliche Vorgabe für die Ab- solvierung der Module 3–6 vor, noch enthalte er eine Verpflichtung der Gesuchstel- lerin, dem Gesuchsgegner Zertifikate für die bereits abgeschlossenen Module 1 und 2 auszustellen oder nachträglich zu datieren. Soweit der Gesuchsgegner gel- tend mache, über den Stand seiner Ausbildung, die Ausstellung von Zertifikaten oder die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung unzureichend informiert worden zu sein, betreffe dies keine Pflichten, die Gegenstand des Vergleichs gewesen seien. Solche Umstände vermochten den rechtskräftig abgeschlossenen Vergleich daher nicht zu tangieren. Auch die Vorbringen zu seiner psychischen Gesundheit seien unbehilflich. Da der Vergleich vollstreckbar sei, habe ihn der Gesuchsgegner gegen sich gelten zu lassen (Urk. 12 E. 2.4 f.). Soweit der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe die inhaltliche Richtigkeit des Ver- gleichs beanstanden wolle, sei er darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungs- gericht nur die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Titels zu überprüfen habe. Dem Gericht stehe es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids zu befinden. Solche Rügen wären im Rah- men eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid vorzubringen gewesen. Das Rechtsöffnungsgericht könne die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr voll- streckbaren Vergleichs nicht überprüfen. Die Einwendungen des Gesuchsgegners erwiesen sich somit als unbehilflich. Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entge- genstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Der Gesuchsgegner ma- che somit weder eine Tilgung noch eine Stundung oder Verjährung im Sinne von Art. 81 SchKG geltend. Demzufolge stünden die Vorbringen des Gesuchsgegners der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 12 E. 2.6 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, die Zahlungen ge- leistet zu haben, wie es in der Vereinbarung stehe. Die Gesuchstellerin selbst habe ihn fast vier Monate später mit dem Modul 3 beginnen lassen, mit keiner klaren Aussage bezüglich der Verzögerung. Dies sei eine Nichteinhaltung der Vereinba- rung. Zudem habe er damit gerechnet, dass wenn er die ganze Ausbildung mache,
- 6 - es auch zeitlich für die eidgenössische Prüfung reichen würde. Dies sei zwar in der Vereinbarung nicht festgehalten worden, jedoch habe er gedacht, dass dies selbst- verständlich sei. Es sei ihm auch mündlich jedes Mal zugesichert worden, dass es so sei. Erst als er selbst recherchiert und beim Fahrlehrerverband angefragt habe, habe er herausgefunden, dass es nicht der Wahrheit entspreche. Die Gesuchstel- lerin habe daraufhin die Umdatierung der Zertifikate angeboten, was jedoch nicht erlaubt sei. All diese Missstände hätten bei ihm zu einem psychischen Kollaps ge- führt, sodass er sich habe professionelle Hilfe suchen müssen. Er habe die Ge- suchstellerin um Vertragsauflösung gebeten. Auch habe er keine Rückerstattung des Geldes gewollt. Er habe bereits mehr bezahlt, als er für diese drei Module hätte bezahlen sollen. Die Gesuchstellerin habe somit mehr Geld erhalten, als sie Leis- tungen erbracht habe. Er wolle mit dieser Vereinbarung nichts mehr zu tun haben (Urk. 11). 3.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen seine bereits Vor- instanz vorgebrachten Argumente (Urk. 7), ohne sich mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinanderzusetzen, was den oben aufgezeigten Begründungsanfor- derungen (E. 2.1) nicht genügt. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid auch nicht zu beanstanden. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechts- vorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Damit ein gerichtlicher Ver- gleich als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen kann, muss er, nicht anders als ein Urteil, den Schuldner eindeutig und unzweifelhaft zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten (BGer 5A_927/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.1, m.w.H.). Als Rechtsöffnungstitel dient vorliegend der von den Parteien am 24. Oktober 2023 vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, abgeschlossene Vergleich. Darin verpflichtete sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin den Be- trag von Fr. 11'000.– in 22 monatlichen Raten à Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 4 S. 2 Ziff. 1–3). Die Bezahlung dieses Betrags wurde an keine Gegenleistung oder Be- dingung geknüpft. In Ziffer 5 des Vergleichs heisst es lediglich:
- 7 - "5. Die Parteien vereinbaren, dass der Beklagte die Module 3 – 6 (idea- lerweise Mittwoch + Donnerstag) fortsetzen kann. Kursort in der Nähe des Wohnsitzes oder Online." Selbst wenn dies als Bedingung zu verstehen wäre, wäre diese erfüllt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – und vom Gesuchsgegner im Beschwerdever- fahren auch nicht als unrichtig beanstandet wird –, bestätigte der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 6. August 2025 (Urk. 7) selbst, dass ihm diese Möglichkeit gewährt worden sei. Der Vergleich sieht weder eine zeitliche Vorgabe für die Ab- solvierung der Module 3–6 vor, noch enthält er eine Verpflichtung der Gesuchstel- lerin, dem Gesuchsgegner Zertifikate für die bereits abgeschlossenen Module 1 und 2 auszustellen oder nachträglich zu datieren. Die Zahlungspflicht des Gesuchs- gegners ist somit unzweifelhaft. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtöffnung um ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt, wel- ches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Durch Unter- zeichnung des Vergleichs vor dem Friedensrichter hat der Gesuchsgegner die Schuld anerkannt und der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Allfällige Unstimmigkeiten mit Bezug auf das Zu- standekommen des Vergleichs (insb. ein allfälliger Irrtum) hätte der Gesuchsgeg- ner mit der Revision geltend machen müssen (Urk. 4/4 S. 3 Dispositiv-Ziffer 6). Im Rechtsöffnungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören. Soweit der Gesuchsgegner zudem geltend macht, er habe die Zahlungen monatlich geleistet, wie es in der Vereinbarung stehe (Urk. 11), hat es der Gesuchsgegner unterlassen, Urkunden einzureichen, die eine entsprechende Tilgung über den un- bestritten geleisteten Betrag von Fr. 2'500.– hinaus belegen würden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- 8 -
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'750.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 5. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250200-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 5. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Oktober 2025 (EB250965-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 1. April 2025) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 8'750.– nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2025. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgeg- ner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde ab- gewiesen (Urk. 9 S. 5. = Urk. 12 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Oktober 2025 (Da- tum des Poststempels: 20. Oktober 2025) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. ZPO und Urk. 10b) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuch- stellerin beantragt (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird,
- 3 - braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den vor dem Friedensrichteramt der Kreise … und … der Stadt Zürich am
24. Oktober 2023 geschlossenen Vergleich, worin sich der Gesuchsgegner zur Zahlung eines Betrags von Fr. 11'000.– verpflichtet habe. Die Parteien hätten ver- einbart, dass die Bezahlung der Schuld in 22 monatlichen Raten von Fr. 500.–, zahlbar bis zum Fünften jedes Monats, erstmals spätestens am 5. November 2023, vorzunehmen sei. Darüber hinaus hätten sie eine Gesamtverfallsklausel geschlos- sen, wonach die noch ausstehende Schuld gesamthaft zur sofortigen Zahlung fällig werde, sollte der Gesuchsgegner mit der Zahlung einer Rate mehr als 10 Tage im Verzug sein. Nachdem im Zeitraum vom 5. November 2023 bis zum 5. März 2024 die ersten fünf Raten von je Fr. 500.–, insgesamt Fr. 2'500.–, an die Gesuchstellerin geleistet worden seien, verlange sie nun definitive Rechtsöffnung für den noch of- fenen Restbetrag in der Höhe von Fr. 8'750.– nebst Zins (Urk. 12 E. 2.1). Weiter erwog sie, ein beim Friedensrichter geschlossener Vergleich habe die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Gesuchstellerin bezüglich der Zah- lungsrückstände sei der Gesuchsgegner am 15. April 2023 erstmals mit einer Ra- tenzahlung in Verzug geraten. Der Gesuchsgegner bestätige sogar seine finanzi- elle Unmöglichkeit, die Schuld weiterhin zu begleichen, womit zu diesem Zeitpunkt der Gesamtverfall am 25. April 2023 eingetreten sei. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Betragsmäs- sig sei die geltend gemachte Forderung samt Zins durch die eingereichten Unter- lagen ausgewiesen. Es sei der Gesuchstellerin daher hierfür die definitive Rechts- öffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Urk. 12 E. 2.2).
- 4 - In seiner Stellungnahme vom 8. August 2025 führe der Gesuchsgegner im Wesent- lichen aus, dass er die Zahlungen an die Gesuchstellerin eingestellt habe, da die getroffenen Vereinbarungen seitens der Gesuchstellerin nicht eingehalten worden seien. Der Gesuchsgegner bringe zusammengefasst vor, es sei vereinbart worden, dass er die Ausbildung zum Fahrlehrer (Module 3–6) noch bei der Gesuchstellerin abschliessen könne, vorzugsweise an Mittwochen oder Donnerstagen, entweder an einem Kursort in seiner Nähe oder online. Dies sei jedoch erst im Septem- ber 2024 – nach bereits geleisteten Ratenzahlungen – beschlossen worden. Zu- dem sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausbildung nur online möglich sei und er bezüglich der Termine flexibel bleiben müsse. Der Gesuchsgegner erkläre weiter, er habe mit Modul 3 begonnen und die Fahrschule darauf hingewiesen, dass er bislang keine Zertifikate für die abgeschlossenen Module 1 und 2 erhalten habe. In einem darauffolgenden Telefongespräch habe ihm die Gesuchstellerin mitgeteilt, dass zwar Zertifikate ausgestellt werden könnten, jedoch nicht mit dem tatsächli- chen Prüfungsdatum. Begründet worden sei dies damit, dass er ohnehin nicht rechtzeitig zur eidgenössischen Prüfung zugelassen würde. Diese Informationen seien beim Friedensrichterverfahren von der Fahrschule nicht erwähnt worden. Weiter führe der Gesuchsgegner aus, die Gesuchstellerin habe ihm vorgeschlagen, die Zertifikate auf ein jüngeres Datum umzuschreiben, damit eine Zulassung zur Prüfung möglich wäre. Nach Rücksprache mit dem Fahrlehrerverband habe sich herausgestellt, dass die Vorgehensweise nicht legal sei. Aufgrund der psychischen Belastung und der Enttäuschung über den finanziellen Verlust habe er im Dezem- ber 2024 eine psychiatrische Klinik in Zürich aufgesucht. Abschliessend erkläre der Gesuchsgegner, er habe der Fahrschule ein letztes E-Mail geschrieben, in dem er um Auflösung des Vertrags gebeten habe (Urk. 12 E. 2.3). Zunächst sei festzuhalten – so die Vorinstanz weiter –, dass die Sachdarstellung der Gesuchstellerin unbestritten geblieben sei. Der Gesuchsgegner erhebe in sei- ner Eingabe weder Einwendungen gegen den Inhalt des Vergleichs (Vergleichs- text) noch gegen die geltend gemachten Zahlungsrückstände oder den Eintritt des Gesamtverfalls. Die Vorbringen des Gesuchsgegners seien im vorliegenden Ver- fahren nicht zu hören. Im Vergleich sei einzig vereinbart worden, dass dem Ge- suchsgegner die Möglichkeit eingeräumt werde, die Module 3–6 seiner Ausbildung
- 5 - fortzusetzen, wobei diese auch online absolviert werden könnten. Der Gesuchs- gegner bestätige in seiner Eingabe selbst, dass ihm diese Möglichkeit tatsächlich gewährt worden sei. Weder sehe der Vergleich eine zeitliche Vorgabe für die Ab- solvierung der Module 3–6 vor, noch enthalte er eine Verpflichtung der Gesuchstel- lerin, dem Gesuchsgegner Zertifikate für die bereits abgeschlossenen Module 1 und 2 auszustellen oder nachträglich zu datieren. Soweit der Gesuchsgegner gel- tend mache, über den Stand seiner Ausbildung, die Ausstellung von Zertifikaten oder die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung unzureichend informiert worden zu sein, betreffe dies keine Pflichten, die Gegenstand des Vergleichs gewesen seien. Solche Umstände vermochten den rechtskräftig abgeschlossenen Vergleich daher nicht zu tangieren. Auch die Vorbringen zu seiner psychischen Gesundheit seien unbehilflich. Da der Vergleich vollstreckbar sei, habe ihn der Gesuchsgegner gegen sich gelten zu lassen (Urk. 12 E. 2.4 f.). Soweit der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe die inhaltliche Richtigkeit des Ver- gleichs beanstanden wolle, sei er darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungs- gericht nur die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Titels zu überprüfen habe. Dem Gericht stehe es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheids zu befinden. Solche Rügen wären im Rah- men eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Entscheid vorzubringen gewesen. Das Rechtsöffnungsgericht könne die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr voll- streckbaren Vergleichs nicht überprüfen. Die Einwendungen des Gesuchsgegners erwiesen sich somit als unbehilflich. Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entge- genstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht. Der Gesuchsgegner ma- che somit weder eine Tilgung noch eine Stundung oder Verjährung im Sinne von Art. 81 SchKG geltend. Demzufolge stünden die Vorbringen des Gesuchsgegners der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen (Urk. 12 E. 2.6 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, die Zahlungen ge- leistet zu haben, wie es in der Vereinbarung stehe. Die Gesuchstellerin selbst habe ihn fast vier Monate später mit dem Modul 3 beginnen lassen, mit keiner klaren Aussage bezüglich der Verzögerung. Dies sei eine Nichteinhaltung der Vereinba- rung. Zudem habe er damit gerechnet, dass wenn er die ganze Ausbildung mache,
- 6 - es auch zeitlich für die eidgenössische Prüfung reichen würde. Dies sei zwar in der Vereinbarung nicht festgehalten worden, jedoch habe er gedacht, dass dies selbst- verständlich sei. Es sei ihm auch mündlich jedes Mal zugesichert worden, dass es so sei. Erst als er selbst recherchiert und beim Fahrlehrerverband angefragt habe, habe er herausgefunden, dass es nicht der Wahrheit entspreche. Die Gesuchstel- lerin habe daraufhin die Umdatierung der Zertifikate angeboten, was jedoch nicht erlaubt sei. All diese Missstände hätten bei ihm zu einem psychischen Kollaps ge- führt, sodass er sich habe professionelle Hilfe suchen müssen. Er habe die Ge- suchstellerin um Vertragsauflösung gebeten. Auch habe er keine Rückerstattung des Geldes gewollt. Er habe bereits mehr bezahlt, als er für diese drei Module hätte bezahlen sollen. Die Gesuchstellerin habe somit mehr Geld erhalten, als sie Leis- tungen erbracht habe. Er wolle mit dieser Vereinbarung nichts mehr zu tun haben (Urk. 11). 3.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen seine bereits Vor- instanz vorgebrachten Argumente (Urk. 7), ohne sich mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinanderzusetzen, was den oben aufgezeigten Begründungsanfor- derungen (E. 2.1) nicht genügt. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid auch nicht zu beanstanden. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechts- vorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Damit ein gerichtlicher Ver- gleich als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen kann, muss er, nicht anders als ein Urteil, den Schuldner eindeutig und unzweifelhaft zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten (BGer 5A_927/2022 vom 22. Juni 2023 E. 2.1, m.w.H.). Als Rechtsöffnungstitel dient vorliegend der von den Parteien am 24. Oktober 2023 vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und …, abgeschlossene Vergleich. Darin verpflichtete sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin den Be- trag von Fr. 11'000.– in 22 monatlichen Raten à Fr. 500.– zu bezahlen (Urk. 4 S. 2 Ziff. 1–3). Die Bezahlung dieses Betrags wurde an keine Gegenleistung oder Be- dingung geknüpft. In Ziffer 5 des Vergleichs heisst es lediglich:
- 7 - "5. Die Parteien vereinbaren, dass der Beklagte die Module 3 – 6 (idea- lerweise Mittwoch + Donnerstag) fortsetzen kann. Kursort in der Nähe des Wohnsitzes oder Online." Selbst wenn dies als Bedingung zu verstehen wäre, wäre diese erfüllt worden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – und vom Gesuchsgegner im Beschwerdever- fahren auch nicht als unrichtig beanstandet wird –, bestätigte der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 6. August 2025 (Urk. 7) selbst, dass ihm diese Möglichkeit gewährt worden sei. Der Vergleich sieht weder eine zeitliche Vorgabe für die Ab- solvierung der Module 3–6 vor, noch enthält er eine Verpflichtung der Gesuchstel- lerin, dem Gesuchsgegner Zertifikate für die bereits abgeschlossenen Module 1 und 2 auszustellen oder nachträglich zu datieren. Die Zahlungspflicht des Gesuchs- gegners ist somit unzweifelhaft. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhielt, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtöffnung um ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden worden ist. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist in jenem Verfahren erfolgt, wel- ches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Durch Unter- zeichnung des Vergleichs vor dem Friedensrichter hat der Gesuchsgegner die Schuld anerkannt und der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Allfällige Unstimmigkeiten mit Bezug auf das Zu- standekommen des Vergleichs (insb. ein allfälliger Irrtum) hätte der Gesuchsgeg- ner mit der Revision geltend machen müssen (Urk. 4/4 S. 3 Dispositiv-Ziffer 6). Im Rechtsöffnungsverfahren ist er damit nicht mehr zu hören. Soweit der Gesuchsgegner zudem geltend macht, er habe die Zahlungen monatlich geleistet, wie es in der Vereinbarung stehe (Urk. 11), hat es der Gesuchsgegner unterlassen, Urkunden einzureichen, die eine entsprechende Tilgung über den un- bestritten geleisteten Betrag von Fr. 2'500.– hinaus belegen würden (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- 8 -
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'750.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 5. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st