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RT250198

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-10-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Kanton Thurgau,

E. 2 Politische Gemeinde B._____,

E. 3 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde B._____,

E. 4 Primarschule B._____,

E. 5 Sekundarschule B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Oktober 2025 (EB251090-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 15. Oktober 2025 (Da- tum Poststempel: 16. Oktober 2025), mit der sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht und die folgenden Anträge stellt (Urk. 6 S. 2): "1. Der Entscheid vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2. Die Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2023 sei zu revidieren und auf Basis der tatsächlichen Einkommensnachweise neu zu berech- nen.

3. Das Betreibungsverfahren Nr. 1 sei bis zur rechtskräftigen Klärung zu sistieren.

4. Es seien keine weiteren Kosten oder Gebühren zu meinen Lasten zu erheben." in der Erwägung, dass zur Ergreifung einer Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch den angefoch- tenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (OGer ZH PF210021 vom

13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil vom 1. Oktober 2025 das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller abwies und diesen die Entscheidgebühr unter solidarischer Haftung auferlegte (Urk. 4 S. 3 Dispositivziffer 1 und 2 = Urk. 7 S. 3 Dispositivziffer 1 und 2), dass die Gesuchsgegnerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist, zumal die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsgesuch wegen der fehlenden Gläubigeridentität abzuweisen sei, und sie das Urteil auch dem zuständigen Betrei- bungsamt zustellte (Urk. 7 Dispositivziffer 3), wodurch die Notwendigkeit entfällt, das Betreibungsverfahren – wie von der Gesuchsgegnerin beantragt – zu sistieren, dass die Rügen der Gesuchsgegnerin im Übrigen materieller Natur sind und sich auf die Steuerveranlagungsverfügung beziehen, welche vom Rechtsöffnungsge- richt nicht materiell überprüft werden kann (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a), dass es nicht in die Zuständigkeit der entscheidenden Kammer fällt, über die Revi- sion der Steuerveranlagungsverfügung zu entscheiden,

- 3 - dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Ok- tober 2020 E. 4.3.1), dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 7'076.10 (vgl. Urk. 8/1) und in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen ist, dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller je unter Beilage der Kopien von Urk. 6-8/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'076.10. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250198-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 24. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. Kanton Thurgau,

2. Politische Gemeinde B._____,

3. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde B._____,

4. Primarschule B._____,

5. Sekundarschule B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Oktober 2025 (EB251090-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 15. Oktober 2025 (Da- tum Poststempel: 16. Oktober 2025), mit der sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht und die folgenden Anträge stellt (Urk. 6 S. 2): "1. Der Entscheid vom 1. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2. Die Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2023 sei zu revidieren und auf Basis der tatsächlichen Einkommensnachweise neu zu berech- nen.

3. Das Betreibungsverfahren Nr. 1 sei bis zur rechtskräftigen Klärung zu sistieren.

4. Es seien keine weiteren Kosten oder Gebühren zu meinen Lasten zu erheben." in der Erwägung, dass zur Ergreifung einer Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch den angefoch- tenen Entscheid formell und materiell beschwert ist (OGer ZH PF210021 vom

13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil vom 1. Oktober 2025 das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller abwies und diesen die Entscheidgebühr unter solidarischer Haftung auferlegte (Urk. 4 S. 3 Dispositivziffer 1 und 2 = Urk. 7 S. 3 Dispositivziffer 1 und 2), dass die Gesuchsgegnerin durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist, zumal die Vorinstanz erwog, dass das Rechtsöffnungsgesuch wegen der fehlenden Gläubigeridentität abzuweisen sei, und sie das Urteil auch dem zuständigen Betrei- bungsamt zustellte (Urk. 7 Dispositivziffer 3), wodurch die Notwendigkeit entfällt, das Betreibungsverfahren – wie von der Gesuchsgegnerin beantragt – zu sistieren, dass die Rügen der Gesuchsgegnerin im Übrigen materieller Natur sind und sich auf die Steuerveranlagungsverfügung beziehen, welche vom Rechtsöffnungsge- richt nicht materiell überprüft werden kann (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a), dass es nicht in die Zuständigkeit der entscheidenden Kammer fällt, über die Revi- sion der Steuerveranlagungsverfügung zu entscheiden,

- 3 - dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Ok- tober 2020 E. 4.3.1), dass die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 7'076.10 (vgl. Urk. 8/1) und in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen ist, dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller je unter Beilage der Kopien von Urk. 6-8/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'076.10. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm