Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Gesuchsgegnerin mit Vergleichsver- einbarung vom 2. März 2023 (Urk. 4/3) eine Schuld gegenüber den Gesuchsteller-
- 5 - innen im Betrag von Fr. 875'000.– anerkannt hat (Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG). Die Vorinstanz hat dies mit angefochtenem Urteil vom 22. Septem- ber 2025 bejaht und den Gesuchstellerinnen provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 800'000.– zzgl. Verzugszins von 5% seit 7. September 2023 erteilt (Urk. 29 Dispositivziffer 1 S. 18 = Urk. 26 Dispositivziffer 1 S. 18).
E. 1.1 Die Gesuchsgegnerin und die Gesuchstellerin 6 waren bereits unter der Ver- fahrensnummer EB230317-F vor Vorinstanz in ein Rechtsöffnungsverfahren invol- viert, das mit Urteil vom 9. September 2024 erledigt wurde (vgl. Urk. 18/26). Im ak- tuellen Verfahren zog die Vorinstanz die Akten dieses ersten Rechtsöffnungsver- fahrens EB230317-F mit Verfügung vom 26. Juni 2025 bei (Urk. 19 Dispositivzif- fer 2). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Urteils erwog die Vorinstanz, dass die Einlegerakten des beigezogenen Verfahrens nach Rechtskraft an die Par- teien zurückgesendet worden seien, was die Gesuchsgegnerin dazumal mit Emp- fangsschein bestätigt habe. Entsprechend seien die beigezogenen Akten unvoll- ständig und die Vorinstanz habe keine Einsicht in die von der Gesuchsgegnerin referenzierten Beilagen gehabt. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die sich auf die Einlegerakten des Vorverfahrens stützten, erschöpften sich gemäss Vor- instanz deshalb in Parteibehauptungen, die aufgrund fehlender Beweise nicht nachgewiesen und daher unbehilflich seien (Urk. 29 E. II.3.3).
E. 1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen ihr rechtliches Gehör verletzt. Namentlich habe sie sich nicht mit ihren Argumenten zur Teilgläubigerschaft und Vertretung auseinandergesetzt (Urk. 28 Rz 47 ff., insbe- sondere Rz 51 ff.).
E. 1.3 Nachdem die Vorinstanz die Akten des Verfahrens EB230317-F mit Verfü- gung vom 26. Juni 2025 kommentarlos beigezogen hatte (Urk. 19), durfte die Ge-
- 10 - suchsgegnerin darauf vertrauen, dass die von ihr als Beweisofferte angebotenen Akten des beigezogenen Verfahrens vollständig bei den Verfahrensakten liegen und von der Vorinstanz berücksichtigt würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchsgegnerin nach Rechtskraft des Verfahrens EB230317-F die Einlegerakten zurückgeschickt erhalten hatte. Aufgrund des prozessualen Ver- haltens der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren (Antrag auf Aktenbei- zug und Verweis der Gesuchsgegnerin auf die Einleger des beigezogenen Verfah- rens [vgl. Urk. 16]) war nämlich ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Gesuchs- gegnerin im Irrtum über die Vollständigkeit der beigezogenen Akten befand. Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Parteien auf die Unvollständigkeit der beigezogenen Akten hinzuweisen und zumindest eine Nach- frist zur Einreichung der fehlenden Einlegerakten anzusetzen. Soweit die Vorin- stanz dies unterliess und in der Folge die Tatsachenbehauptungen der Gesuchs- gegnerin, die sich auf die Einlegerakten des Vorverfahrens stützten, nicht berück- sichtigte, hat sie das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin verletzt. Zudem wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zu prüfen, ob die von ihr nicht be- rücksichtigten Tatsachenbehauptungen der Gesuchsgegnerin überhaupt von den Gesuchstellerinnen bestritten wurden. Nur diesfalls hätten die Tatsachenbehaup- tungen nämlich mangels Beweismitteln als nicht erstellt gelten dürfen. Indem die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin pauschal als nicht nachgewiesene Parteibehauptungen qualifizierte, ohne zu prüfen, ob diese infolge Bestreitung überhaupt zu beweisen waren (vgl. Urk. 29 E. II.3.3), verletzte sie ebenfalls das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin (Urk. 28 Rz 36 ff. namentlich Rz 45).
E. 1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Recht- sprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige
- 11 - Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang ge- habt hätte (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich voraus- gesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (zum Gan- zen BGer 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2; BGer 5A_699/2017 vom
24. Oktober 2017 E. 3.1.3).
E. 1.5 Die Gesuchsgegnerin stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass sich die Ge- hörsverletzung im angefochtenen Entscheid niederschlage, da ihre Behauptung, es sei bereits vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung klar gewesen, dass sie keine Vertretung der Gesuchstellerin 6 geduldet habe und ihr nie Vollmachten vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt worden sei. Auch seien ihre Argumente bezüg- lich Teilgläubigerschaft nicht berücksichtigt worden (Urk. 28 Rz 47 ff., insbesondere Rz 51 ff.). Hingegen unterlässt es die Gesuchsgegnerin, die erwähnten Argumente zu verdeutlichen und aufzuzeigen, wo sie diese Behauptungen und Verweise auf Einlegerakten im vorinstanzlichen Verfahren erhoben habe. Mangels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen kann nicht überprüft werden, ob die Gesuchsgegnerin die behaupteten Einreden und Bestreitungen bereits vor Vorinstanz erhoben hat. Ent- sprechend kann auch nicht geprüft werden, ob die behaupteten Argumente von der Vorinstanz berücksichtigt hätten werden müssen und für den Entscheid erheblich gewesen wären. Die Gesuchsgegnerin legt somit nicht dar, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das erstinstanzliche Verfahren gehabt hätte. Folglich wird kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Ent- scheids dargelegt, womit die Gehörsverletzung ohne Folgen bleibt. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich im Gesamtkontext als unbegründet.
- 12 -
2. Vollmachten der Gesuchstellerinnen 1 bis 5 an die Gesuchstellerin 6
E. 2 Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 29 E. I).
E. 2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Gesuchstellerinnen 1 – 5 General- vollmachten ausgestellt hätten, welche die Gesuchstellerin 6 ausdrücklich zur Ver- tretung vor allen Gerichten, insbesondere auch zum Abschluss von Vergleichen, zur Ergreifung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art ermächtigten. Sämt- liche Vollmachten seien durch H._____ und Dr. I._____ unterzeichnet worden, die für sämtliche vertretene Gesuchstellerinnen im Handelsregister mit Kollektivunter- schrift zu zweien zeichnungsberechtigt seien. Entsprechend bestünden keine be- gründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Gesuchstellerin 6 (Urk. 29 E. II.2.4 m.H.a. Urk. 3).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Gesuchstellerinnen 1 – 5 seien nicht gehörig durch die Gesuchstellerin 6 vertreten gewesen. Die eingereichten Vollmachten seien mehr als sechs Jahre alt und würden sich nicht spezifisch auf das vorliegende Verfahren beziehen. Die Vorinstanz verkenne, dass selbst im von ihr zitierten Ent- scheid OGer ZH VB150005 vom 18. September 2015, E. 4.2, erwogen werde, das Einfordern einer aktuellen Vollmacht würde sich insbesondere rechtfertigen, wenn die eingereichte Version älter als fünf Jahre sei (Urk. 28 Rz 55 ff.).
E. 2.3 Jede handlungsfähige Person – sei es eine natürliche oder eine juristische
– ist berechtigt, Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu vertreten (Art. 27 SchKG). Im Falle einer Parteivertretung gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO hat sich die gewillkürte Vertretung durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Dies gilt unabhängig von der speziellen Normierung von Art. 27 SchKG auch für betreibungsrechtliche Verfahren (vgl. BGer 5A_758/2016 vom
14. Februar 2017 E. 3.3 betreffend Konkurseröffnungsverfahren). Aufgrund der Tragweite einer Prozessvollmacht dürfen an deren Spezifizierung zwar strenge An- forderungen gestellt werden. Bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungs- vollmachten kann das Gericht jederzeit das Nachreichen einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Forma- lismus zu erblicken wäre (BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2024 E. 1.2; BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3.). Eine gesetzliche Regelung fehlt indes. Dem Gericht steht somit hinsichtlich der Frage, ob es eine eingereichte Voll-
- 13 - macht als genügend erachtet, ein gewisses – pflichtgemäss auszuübendes – Er- messen zu (OGer ZH VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2; BSK ZPO-Ten- chio, Art. 68 N 14d). Dass sich gemäss dem zitierten Entscheid (so wie von der Gesuchsgegnerin erwähnt) das Einfordern einer neuen Vollmacht rechtfertigt, wenn die eingereichte Version mehr als fünf Jahre alt ist, bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall zwingend eine neue Vollmacht zu verlangen wäre. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (OGer ZH PP150018 vom 18. Juli 2015 E. 5 m.H.a. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Zusammengefasst gewährt die Rechtsprechung dem erken- nenden Gericht einen gewissen Spielraum: Einerseits darf das Gericht eine aktuelle und spezifische Vollmacht verlangen, um sich vom behaupteten Vertretungsver- hältnis zu überzeugen. Soweit sich das erkennende Gericht in vertretbarer Weise vom Bestand eines Vertretungsverhältnisses überzeugt hat, wird hingegen in diese Ermessensausübung nicht ohne Not eingegriffen. Dass die Vorinstanz die einge- legte Vollmacht nicht beanstandet hatte, hindert die Rechtsmittelinstanz indessen nicht, für das Rechtsmittelverfahren eine neue Vollmacht zu verlangen (vgl. ZR 121/2022, 22; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 14d).
E. 2.4 Vorliegend hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, die eingereichten Vollmachten (Urk. 3) gewürdigt und dabei namentlich den ausdrück- lichen Wortlaut der Vollmachten hervorgehoben. Zudem hat sie den Umstand be- rücksichtigt, dass sämtliche Vollmachten durch dieselben Personen, die für sämtli- che Gesuchstellerinnen zeichnungsberechtigt sind, unterzeichnet wurden. Darauf gestützt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine begründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Gesuchstellerin 6 bestünden (Urk. 29 E. II.2.4). Die Ge- suchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht konkret auseinander. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund vertretbar.
E. 2.5 Unabhängig vom vorstehend Ausgeführten ist die Frage zu prüfen, ob ein Mangel nach Art. 132 Abs. 1 ZPO (wie fehlende oder ungenügende Vollmacht) vor- liegt, zu dessen Verbesserung im Beschwerdeverfahren eine gerichtlicher Nachfrist anzusetzen ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PP200022-O vom 2. Dezember
- 14 - 2020 in ZR 121/2022 Nr. 9, S. 22 ff., 25 f. mit Hinweisen; vgl. insb. auch BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2). Eine Nachfrist ist dann anzusetzen, wenn eine Partei versehentlich oder unabsichtlich eine im Sinne von Art. 132 ZPO mangelhafte Eingabe einge- reicht hat. Ist der Mangel demgegenüber auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen, besteht kein Schutz, weshalb bei absichtlichen Unterlassungen der Parteien oder ihrer Vertreter grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen ist (BGer 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.2; OGer ZH RU200052 vom 16. Oktober 2021 E. 2.4). Gemäss Bundesgericht setzt der Verzicht auf die Nachfristansetzung aber nicht nur das bewusste Einreichen einer bestimmten (ungenügenden) Voll- macht voraus; vielmehr muss sich das Bewusstsein gerade auch auf die Unzuläs- sigkeit der betreffenden Vollmacht beziehen (BGer 4A_345/2018 vom 5. November 2018 E. 4.2.2). Vorliegend stellt sich die Gesuchstellerin 6 auf den Standpunkt, dass sie die von ihr eingereichten Vollmachten zur Vertretung berechtigten (Urk. 29 E. II.2.1 m.H.a. Urk. 22 S. 11 Rz 47). Die Gesuchstellerin 6 hat die Vollmachten so- mit gerade nicht im Bewusstsein auf deren Unzulässigkeit eingereicht. Selbst wenn die Kammer in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen und zum Ergebnis kommen würde, dass die streitigen Vollmachten ungenügend seien, könnte daraus nicht auf die fehlende Vertretung der Gesuchstellerinnen 1 – 5 geschlossen werden. Viel- mehr wäre den Gesuchstellerinnen 1 – 5 im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um eine aktuali- sierte und spezifizierte Vollmacht einzureichen. Kämen die Gesuchstellerinnen die- ser Aufforderung nach, würden dadurch die Verfahrenshandlungen sowohl im erst- instanzlichen als auch im Berufungsverfahren genehmigt werden (vgl. ZR 121/2022 S. 22 ff., 27; vgl. BGer 5A_758/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3 m.w.H.). Nur nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist wäre somit von einem fehlenden Vertre- tungsverhältnis auszugehen und auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstel- lerinnen 1 – 5 nicht einzutreten. Mit Blick auf die bereits von der Vorinstanz erwo- genen Umstände ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen 1 – 5 die Ver- tretung durch die Gesuchstellerin 6 tatsächlich beabsichtigten und dies gegebenen- falls auch bestätigen würden. Damit ist aber dem Sinn und Zweck der strengen Anforderungen an Prozessvollmachten Rechnung getragen.
- 15 -
E. 2.6 Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erfordert vorlie- gendes Beschwerdeverfahren im Übrigen kein prozessuales Handeln der Gesuch- stellerinnen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auch daher ist auf das Nachfordern einer verfahrensspezifischen Vollmacht zu verzichten.
3. Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels
E. 3 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 27/2) Beschwerde mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 28). Der Vor- sitzende der Kammer wies ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 ab und setzte ihr Frist zu Bezahlung eines Kostenvorschus- ses (Urk. 33). Dieser ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 34). Sodann nahm die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 unaufgefordert Stellung (Urk. 35). Mit Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) wurden Ziffer 2 – 4 der eingangs zitierten prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin behandelt und ihr Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie an ihrem Gesuch um Akteneinsicht festhalte. Die Gesuchsgegnerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 24. November 2025 an ih- rem Akteneinsichtsgesuch sowie ihren "anderen prozessualen Anträgen" fest und nahm unaufgefordert Stellung (Urk. 39). Die Akten wurden der Gesuchsgegnerin am 25. November 2025 zur Einsicht überlassen und von dieser in der Folge retour- niert (vgl. Urk. 40).
E. 3.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin 6 bei Ab- schluss der Vergleichsvereinbarung für sich selbst und für die vertretenen Versi- cherungen gehandelt habe (Urk. 29 E. V.2.4 f. m.H.a. Urk. 4/3 S. 1 und S. 6). Die Formulierung auf der Unterschriftenseite "Für die [Gesuchstellerin 6; …] sowie für die durch sie vertretenen Versicherungen" lasse den Schluss zu, dass die Unter- zeichnenden die Vergleichsvereinbarung nicht nur für die Gesuchstellerin 6, son- dern auch für die weiteren Gesuchstellerinnen unterzeichnetet hätten. Die Unter- zeichnenden seien sodann im Handelsregister sowohl für die Gesuchstellerin 6 als auch für die weiteren Gesuchstellerinnen unterschriftsberechtigt und hätten daher für alle Gesuchstellerinnen unterzeichnen können. Zudem finde sich folgende Re- gelung in der Vereinbarung: "Die J._____ Gruppe und die [Gesuchsgegnerin] ha- ben sich über alle Folgen der Beendigung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich geeinigt […].". Dies deute daraufhin, dass die Abkürzung "J._____" für die J._____ Gruppe und nicht alleine für die Gesuchstellerin 6 stehe (Urk. 29 E. V.2.5 f. m.H.a. Urk. 4/3 S. 4 und S. 6). Vor dem Hintergrund, dass auf der Unterschriftenseite ne- ben den beiden Unterzeichnenden keine weiteren Personen für die Gläubigermehr- heit unterzeichnen sollten, sei davon auszugehen, dass alle Parteien unterzeichnet hätten. Die Gesuchsgegnerin habe hiervon bei der Unterzeichnung am 22. März 2023 Kenntnis haben müssen (Urk. 29 E. V.2.6). Die zwischen den Gesuchsteller- innen und der Gesuchsgegnerin geschlossene Vergleichsvereinbarung sei daher gültig zustande gekommen und stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 29 E. V.2.7).
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, ihren eigenen Stand- punkt darzulegen (Urk. 28 Rz 67 – 76). Überdies unterlässt sie es auch mehrheitlich zu belegen, dass sie ihre Tatsachenbehauptungen bereits vor Vorinstanz vorge-
- 16 - bracht habe (Urk. 28 Rz 68 – 70, Rz 72 – 73). Ein Verweis auf Vorbringen im bei- gezogenen Verfahren EB230317-F (Urk. 18) genügt hierfür jedenfalls nicht. Die Be- hauptungen bzw. Rügen haben sich vielmehr aus den Rechtsschriften selbst zu ergeben und nicht aus Verweisen auf Beilagen oder beigezogene Verfahrensakten (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3.1 m.w.H.). Damit haben die Vor- bringen der Gesuchsgegnerin als nicht zu berücksichtigende, unzulässige Noven zu gelten.
E. 3.3 Hinsichtlich der Behauptung, die Gesuchstellerin 6 habe ihre Vertretungsbe- fugnis nie nachgewiesen, verweist die Gesuchsgegnerin zwar auf Randziffer 36 ih- rer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 (Urk. 28 Rz 71). Den vorinstanzlichen Akten ist hingegen keine Stellungnahme mit besagtem Datum zu entnehmen. Die Stel- lungnahmen der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz datieren vom 13. Juni 2025 (Urk. 16) und vom 22. Juli 2025 (Urk. 25). Der Schluss liegt nahe, dass die Ge- suchsgegnerin auf Rz 36 - 38 ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (Urk.16) ver- weisen wollte. Sie erklärte dort, eine rechtsgültige Unterzeichnung der Vereinba- rung durch alle Parteien mittels Vertretung durch die Gesuchstellerin 6 setze vor- aus, dass deren Unterzeichnung auch für die durch sie vertretenen Versicherungen erfolge und dies der Gesuchsgegnerin angezeigt worden sei. Eine solche Vertre- tungsbefugnis sei bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung weder behauptet noch belegt worden, obwohl die Gesuchstellerinnen von der Problematik seit langem ge- wusst hätten. Diese Schilderung beinhaltet keine Auseinandersetzung mit der erwähnten, über- zeugenden Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. IV./3.1). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Vergleichsvereinbarung vom 22./29. März 2023 zum einen auf die Gesuchsgegnerin lautet und zum anderen auf die "G._____AG (…), handelnd für sich selbst sowie für die von ihr vertretenen Versicherungen"; letztere werden eingangs der Vereinbarung als "J._____" ("J._____ Gruppe") zusammengefasst und in einer Fussnote ausdrücklich aufgelistet (Urk. 4/3). Dass die Gesuchstellerin
E. 3.4 Betreffend die Behauptung der Gesuchsgegnerin, einen Rücktritt i.S.v. Art. 107 OR erklärt zu haben, liegt ein ausreichender Verweis auf die vorinstanzli- chen Akten vor (Urk. 28 Rz 74 m.H.a. Stellungnahme vom 18. Juli 2025 [recte 22. Juli 2025] als Urk. 25 Rz 48). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz setze sich mit dem von ihr erklärten Rücktritt nicht auseinander (Urk. 28 Rz 75). Sie macht somit sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs geltend. Wie bereits in Erwägung IV.1.4 festgehalten, hat die Partei, die eine Gehörsverletzung geltend macht, darzulegen, inwiefern sich die Gehörsverletzung auf den Endentscheid ausgewirkt hat. Dies unterlässt die Gesuchsgegnerin, womit die gerügte Gehörsverletzung von Vornherein ins Leere läuft.
E. 3.5 Überdies leitet die Gesuchsgegnerin ihr Recht auf Rücktritt aus dem Um- stand ab, dass die Gesuchstellerinnen die Vergleichsvereinbarung nicht unter- zeichnet und somit ihren Teil der Vergleichsvereinbarung nicht eingehalten hätten (Urk. 25 Rz 46 – 48). Die Gesuchsgegnerin geht sinngemäss davon aus, dass sie aufgrund der fehlenden Unterzeichnung der Gesuchstellerinnen zum Vertragsrück- tritt ermächtigt gewesen sei. Demgegenüber hat die Vorinstanz – entgegen der Ge- suchsgegnerin – festgestellt, dass die Gesuchstellerin 6 die Vergleichsvereinba- rung rechtswirksam für alle Gesuchstellerinnen unterzeichnet hat (Urk. 29 E. V.2.6; vgl. vorne Ziff. IV./3.1). Somit verwarf sie den von der Gesuchsgegnerin behaupte- ten Schuldnerverzug. Mangels Schuldnerverzug musste sich die Vorinstanz nicht mit dem auf diesem gründenden Rücktritt der Gesuchsgegnerin befassen. Die Vor- instanz hat das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin somit nicht verletzt. Über- dies betrifft die Unterzeichnung eines Vertrages dessen Zustandekommen und nicht eine aus diesem Vertrag entstehende Pflicht. Entsprechend wäre eine feh- lende Unterzeichnung von Vornherein nicht geeignet, einen Schuldnerverzug und einen darauf basierenden Vertragsrücktritt zu begründen. Selbst wenn die Rüge zu prüfen wäre, wäre sie somit offensichtlich unbegründet.
- 18 -
E. 3.6 Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr vorgebrachten, auf den beigezogenen Einlegerakten basie- renden Argumenten auseinander, legt sie erneut nicht dar, auf welche Argumente sie sich bezieht, geschweige denn, dass sie angibt, wo in den vorinstanzlichen Ak- ten sie diese Argumente bereits vorgebracht habe. Es kann auf das bereits in Er- wägung IV.1.5 Erwogene verwiesen werden.
4. Gläubigeridentität und Gesamthandschaft
E. 4 Zusammengefasst rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe ihre Be- hauptungen, die sich auf Einlegerakten des beigezogenen Rechtsöffnungsverfah- rens EB230317-F stützten, nicht berücksichtigt, damit wider Treu und Glauben ge- handelt und ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 28 Rz 36 – 54). Weiter seien die Gesuchstellerinnen 1 – 5 nicht rechtsgenügend bevollmächtigt (Urk. 28 Rz 55 – 66). Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Rechtsöffnungs- titels (Urk. 28 Rz 67 – 76) und von Gläubigeridentität der Gesuchstellerinnen und von Gesamthandschaft (Urk. 28 Rz 77 – 106) aus.
- 6 -
E. 4.1 Die Vorinstanz bejahte die Identität der Gläubigerinnen unter dem Hinweis, dass aufgrund des Wortlauts der Vergleichsvereinbarung von einer Gläubigermehr- heit auszugehen sei. Die Gesuchsgegnerin habe sich darin verpflichtet, insgesamt Fr. 875'000.– einer Gläubigermehrheit bestehend aus den Gesuchstellerinnen zu bezahlen. Die Gesamtforderung stehe der Gläubigermehrheit zu und könne nur von dieser geltend gemacht werden (Urk. 29 E. V.3.2 m.H.a. Urk. 4/3 S. 2).
E. 4.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aktivlegiti- mation bejaht und sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt (Urk. 28 Rz 77). Zudem gelinge den Gesuchstellerinnen der Nachweis der Gesamthand- schaft nicht (Urk. 28 Rz 90 ff.).
E. 4.3 Erneut setzt sich die Gesuchsgegnerin weitgehend nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern begnügt sich damit, ihren eigenen Stand- punkt zu vertreten. Die Befassung mit der Erwägung des Urteils vom 9. September 2024 im Verfahren EB230317-F (Urk. 28 Rz 87 und 92 – 95) ersetzt eine Befassung mit der Begründung des vorliegend angefochtenen Entscheides nicht. Auf die ent- sprechenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin zum Verfahren EB230317-F ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. Zudem fehlen erneut Hinwiese auf Aktenstellen des vorinstanzlichen Verfahrens, womit die Gesuchsgegnerin es zu behaupten versäumt, sie habe die Tatsachen bereits vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 28 Rz 78 – 88 und Rz 96 ff.). Der erfolgte Verweis auf Ausführungen in Eingaben der Gesuchsgegnerin im Verfahren EB230317-F vermag dies, wie bereits dargelegt, nicht zu ersetzen. Mangels Ver-
- 19 - weis auf Tatsachenbehauptungen in den vorinstanzlichen Akten haben die Be- hauptungen als nicht zu berücksichtigende Noven zu gelten. Der Gesuchsgegnerin ist zwar insoweit beizupflichten, als bei einer Mehrheit von Gläubigern einer Geldforderung nach herrschender Auffassung Teilgläubigerschaft und damit blosse Teilberechtigung vermutet wird (Urk. 28 Rz 83, 85, u.a. mit Hin- weis auf BGE 140 III 150). Dessen ungeachtet ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Fall der vorliegenden Vergleichsvereinbarung zum bereits erwähnten Schluss gelangte, die Gesamtforderung stehe der Gläubigermehrheit zu und könne nur von dieser geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich in der Vergleichsvereinbarung (Urk. 4/3) gegenüber den erwähnten Gesellschaften der "J._____ Gruppe" (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.) zur Leistung eines Totalbetrags von Fr. 875'000.–. Hintergrund der Vereinbarung ist gemäss der Präambel die Uneinig- keit über Provisionsansprüche der Gesuchsgegnerin gegenüber Gesellschaften der "J._____ Gruppe" (bzw. über einen entsprechenden Negativsaldo, welchen die Gesuchsgegnerin zurück zu leisten habe). Beim im Vergleich genannten Betrag handelt es sich um eine Pauschale, mit der offenbar der von der "J._____ Gruppe" höher berechnete Anspruch von rund Fr. 1.3 Mio. vergleichsweise reduziert wurde. Eine Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Gesellschaften bzw. auf die Gesuch- stellerinnen 1 - 6 ist nicht ersichtlich und lässt sich aufgrund des Inhalts der Verein- barung auch nicht vornehmen. Anders als im Fall des Kaufpreises einer von Mitei- gentümern verkauften Liegenschaft, der dem einschlägigen BGE 140 III 150 zu- grunde lag, gibt es in der vorliegenden Konstellationen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass jede der im Vergleich genannten Gesellschaften der "J._____ Gruppe" zu einem bestimmten Prozentsatz an der Vergleichssumme (teil-)berech- tigt wäre. Ursprünglich mögen zwar die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Beträge geltend gemacht haben und sie mögen diese – solange die Vergleichsver- einbarung nicht erfüllt ist – auch weiterhin ausweisen (vgl. Urk. 28 Rz 103). Dessen ungeachtet wurde mit der Vergleichssumme offenkundig eine Pauschale verein- bart, mit deren Bezahlung an die Personenmehrheit der Gesuchstellerinnen sämt- liche Streitigkeiten zwischen der Gesuchsgegnerin und den Gesuchstellerinnen er- ledigt werden sollen (vgl. auch die Saldoklausel, Urk. 4/3 Ziff. II.3). Dass die Ge- suchstellerinnen die interne Verteilung der Summe zwischen den Versicherungen
- 20 - nicht offen legten (Urk. 28 Rz 106), ist nicht relevant. Mit der Vorinstanz ist daher von der gemeinsamen Berechtigung der Gesuchstellerinnen und damit von der Identität zwischen den betreibenden (und Rechtsöffnung verlangenden) Gläubige- rinnen und den aus der Schuldanerkennung Berechtigten auszugehen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert von Fr. 800'000.– und unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Ge- suchsgegnerin infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellerinnen mangels Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) wird nicht in Wiedererwä- gung gezogen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen unter Bei- lage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 28, Urk. 31, Urk. 32/2 – 5, Urk. 35, Urk. 37 und Urk. 39 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 21 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: st
E. 5 Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdefüh- rende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frü- here Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
E. 6 nicht nur für sich, sondern auch für die Gesuchstellerinnen 1 - 5 handelte, war für die Gesuchsgegnerin auch vor diesem Hintergrund erkennbar. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, die Verbindlichkeit der von ihr unterzeichneten Vergleichs-
- 17 - vereinbarung auch gegenüber den Gesuchstellerinnen 1 - 5 sei für sie nicht erkenn- bar gewesen (Urk. 16 Rz 38), geht auch vor diesem Hintergrund fehl und die Be- schwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Dispositiv
- Den Klägerinnen wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Horgen, für Fr. 800'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2023.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
- [Mitteilungssatz]
- [Belehrung betreffend Aberkennungsklage]
- [Rechtsmittelbelehrung] - 4 - Beschwerdeanträge der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin: (Urk. 28 S. 3) "1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 22. September 2025 in der Sache EB250131-F aufzuheben.
- a. Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung der [Ge- suchstellerinnen 1 – 6] vom 6. Mai 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Horgen sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventualiter b. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Sachverhaltsergänzung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des kantonsgerichtlichen Entscheides. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten (solidarisch) der [Gesuchstellerinnen 1 – 6]." Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin: (Urk. 28 S. 3 f. i.V.m Urk. 35 S. 1, 2. Spiegelstrich und Urk. 39, sinngemäss) Es sei die Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) in Wiedererwä- gung zu ziehen und es seien die prozessualen Anträge der Gesuchs- gegnerin gutzuheissen; diese lauten:
- […]
- Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Ver- fahrens EB230317-F beizuziehen;
- Es seien, sofern zur Vervollständigung der Akte des Verfahrens EB230317-F nötig, die Parteien aufzufordern, die Originale ihrer Einlegerakten im Verfahren EB230317-F beim Obergericht einzu- reichen (vgl. § 13 Akturierungsverordnung, direkt oder analog).
- […] es sei [der Gesuchsgegnerin] nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist von nicht weniger als 10 Tagen anzusetzen um ihre Beschwerde zu vervollständigen. Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
- Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Gesuchsgegnerin mit Vergleichsver- einbarung vom 2. März 2023 (Urk. 4/3) eine Schuld gegenüber den Gesuchsteller- - 5 - innen im Betrag von Fr. 875'000.– anerkannt hat (Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG). Die Vorinstanz hat dies mit angefochtenem Urteil vom 22. Septem- ber 2025 bejaht und den Gesuchstellerinnen provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 800'000.– zzgl. Verzugszins von 5% seit 7. September 2023 erteilt (Urk. 29 Dispositivziffer 1 S. 18 = Urk. 26 Dispositivziffer 1 S. 18).
- Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 29 E. I).
- Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 27/2) Beschwerde mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 28). Der Vor- sitzende der Kammer wies ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 ab und setzte ihr Frist zu Bezahlung eines Kostenvorschus- ses (Urk. 33). Dieser ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 34). Sodann nahm die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 unaufgefordert Stellung (Urk. 35). Mit Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) wurden Ziffer 2 – 4 der eingangs zitierten prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin behandelt und ihr Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie an ihrem Gesuch um Akteneinsicht festhalte. Die Gesuchsgegnerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 24. November 2025 an ih- rem Akteneinsichtsgesuch sowie ihren "anderen prozessualen Anträgen" fest und nahm unaufgefordert Stellung (Urk. 39). Die Akten wurden der Gesuchsgegnerin am 25. November 2025 zur Einsicht überlassen und von dieser in der Folge retour- niert (vgl. Urk. 40).
- Zusammengefasst rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe ihre Be- hauptungen, die sich auf Einlegerakten des beigezogenen Rechtsöffnungsverfah- rens EB230317-F stützten, nicht berücksichtigt, damit wider Treu und Glauben ge- handelt und ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 28 Rz 36 – 54). Weiter seien die Gesuchstellerinnen 1 – 5 nicht rechtsgenügend bevollmächtigt (Urk. 28 Rz 55 – 66). Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Rechtsöffnungs- titels (Urk. 28 Rz 67 – 76) und von Gläubigeridentität der Gesuchstellerinnen und von Gesamthandschaft (Urk. 28 Rz 77 – 106) aus. - 6 -
- Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
- Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdefüh- rende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frü- here Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
- September 2016 E. 5.3).
- Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 - 7 - Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behaup- tung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Doku- menten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang al- lein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hät- ten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.).
- Auf die Parteivorbringen braucht nachfolgend nur insoweit eingegangen zu werden, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
- Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar und eine Nachreichung oder Ergän- zung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.4; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5; vgl. bereits Urk. 38). III. Gesuch um Wiedererwägung
- Die eingangs zitierten prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin wurden be- reits mit Verfügung vom 11. November 2025 abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 2). Die Ge- suchsgegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2025 an "den ande- ren prozessualen Anträgen ihrer Beschwerde fest" (Urk. 39 S. 1). Dieses Festhal- ten der Gesuchsgegnerin ist als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) entgegenzunehmen.
- Die Gesuchsgegnerin begründet das Festhalten an ihren prozessualen Anträ- gen in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2025 lediglich betreffend Ziffer 3 - 8 - ihrer Anträge. Es sei nicht auszuschliessen – so die Gesuchsgegnerin – dass auch weitere Einleger des Verfahrens EB230317-F fehlten (Urk. 39). Diese Behauptung hätte die Gesuchsgegnerin jedoch bereits mit Stellung ihres prozessualen Antrags im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vorbringen müssen. Sie ist verspätet und da- her nicht zu berücksichtigen. Überdies führt die Gesuchsgegnerin nicht aus, inwiefern weitere Einleger des bei- gezogenen Verfahrens EB230317-F für das vorliegende Verfahren von Relevanz seien. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, sind die Beizugsakten für das Beschwerdeverfahren nicht relevant, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann, ob diese vollständig sind. Entsprechend besteht kein Grund, hin- sichtlich Ziffer 3 der prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin auf die Verfügung vom 11. November 2025 zurückzukommen.
- Hinsichtlich ihrer weiteren prozessualen Anträge setzt sich die Gesuchsgegne- rin nicht mit den Erwägungen der Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) auseinander und begründet ihr Festhalten an den prozessualen Anträgen auch nicht. Entsprechend hat keine Wiedererwägung der Verfügung zu erfolgen. Ledig- lich der guten Ordnung halber ist daher auf das bereits mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 Erwogene zu verweisen: Der Antrag auf Beizug von Akten wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben, da die Akten des Verfahrens EB230317-F bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren und die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen im vorliegenden Beschwer- deverfahren beigezogen wurden (vgl. Urk. 38 S. 3 m.H.a. Urk. 19 Dispositivziffer 2, Urk. 1 – 27 und Art. 327 Abs. 1 ZPO). Der Antrags der Gesuchsgegnerin um Fristansetzung zur Vervollständigung ihrer Beschwerde wurde abgewiesen, da sie diese am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht (vgl. Urk. 27/2 und Urk. 28) und somit die Rechtsmittelfrist vollumfäng- lich ausgeschöpft hatte (vgl. bereits Urk. 38). Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar und eine Nachreichung oder Ergänzung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig (vgl. Urk. 19 Dispositivzif- fer 2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die unaufge- - 9 - forderten Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin vom 22. Oktober 2025 (Urk. 35) und vom 24. November 2025 nicht zu berücksichtigen sind. Überdies braucht auf das dort Vorgebrachte auch mangels Relevanz nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn auf die Verfügung vom 11. November 2025 zurückzukommen wäre, sind somit keine Gründe ersichtlich, von dieser abzuweichen. Die prozessualen An- träge der Gesuchsgegnerin wären abzuweisen, soweit auf diese einzutreten wäre. IV. Rügen der Gesuchsgegnerin
- Fehlende Einlegerakten in den beigezogenen Akten 1.1. Die Gesuchsgegnerin und die Gesuchstellerin 6 waren bereits unter der Ver- fahrensnummer EB230317-F vor Vorinstanz in ein Rechtsöffnungsverfahren invol- viert, das mit Urteil vom 9. September 2024 erledigt wurde (vgl. Urk. 18/26). Im ak- tuellen Verfahren zog die Vorinstanz die Akten dieses ersten Rechtsöffnungsver- fahrens EB230317-F mit Verfügung vom 26. Juni 2025 bei (Urk. 19 Dispositivzif- fer 2). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Urteils erwog die Vorinstanz, dass die Einlegerakten des beigezogenen Verfahrens nach Rechtskraft an die Par- teien zurückgesendet worden seien, was die Gesuchsgegnerin dazumal mit Emp- fangsschein bestätigt habe. Entsprechend seien die beigezogenen Akten unvoll- ständig und die Vorinstanz habe keine Einsicht in die von der Gesuchsgegnerin referenzierten Beilagen gehabt. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die sich auf die Einlegerakten des Vorverfahrens stützten, erschöpften sich gemäss Vor- instanz deshalb in Parteibehauptungen, die aufgrund fehlender Beweise nicht nachgewiesen und daher unbehilflich seien (Urk. 29 E. II.3.3). 1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen ihr rechtliches Gehör verletzt. Namentlich habe sie sich nicht mit ihren Argumenten zur Teilgläubigerschaft und Vertretung auseinandergesetzt (Urk. 28 Rz 47 ff., insbe- sondere Rz 51 ff.). 1.3. Nachdem die Vorinstanz die Akten des Verfahrens EB230317-F mit Verfü- gung vom 26. Juni 2025 kommentarlos beigezogen hatte (Urk. 19), durfte die Ge- - 10 - suchsgegnerin darauf vertrauen, dass die von ihr als Beweisofferte angebotenen Akten des beigezogenen Verfahrens vollständig bei den Verfahrensakten liegen und von der Vorinstanz berücksichtigt würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchsgegnerin nach Rechtskraft des Verfahrens EB230317-F die Einlegerakten zurückgeschickt erhalten hatte. Aufgrund des prozessualen Ver- haltens der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren (Antrag auf Aktenbei- zug und Verweis der Gesuchsgegnerin auf die Einleger des beigezogenen Verfah- rens [vgl. Urk. 16]) war nämlich ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Gesuchs- gegnerin im Irrtum über die Vollständigkeit der beigezogenen Akten befand. Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Parteien auf die Unvollständigkeit der beigezogenen Akten hinzuweisen und zumindest eine Nach- frist zur Einreichung der fehlenden Einlegerakten anzusetzen. Soweit die Vorin- stanz dies unterliess und in der Folge die Tatsachenbehauptungen der Gesuchs- gegnerin, die sich auf die Einlegerakten des Vorverfahrens stützten, nicht berück- sichtigte, hat sie das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin verletzt. Zudem wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zu prüfen, ob die von ihr nicht be- rücksichtigten Tatsachenbehauptungen der Gesuchsgegnerin überhaupt von den Gesuchstellerinnen bestritten wurden. Nur diesfalls hätten die Tatsachenbehaup- tungen nämlich mangels Beweismitteln als nicht erstellt gelten dürfen. Indem die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin pauschal als nicht nachgewiesene Parteibehauptungen qualifizierte, ohne zu prüfen, ob diese infolge Bestreitung überhaupt zu beweisen waren (vgl. Urk. 29 E. II.3.3), verletzte sie ebenfalls das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin (Urk. 28 Rz 36 ff. namentlich Rz 45). 1.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Recht- sprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige - 11 - Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang ge- habt hätte (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich voraus- gesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (zum Gan- zen BGer 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2; BGer 5A_699/2017 vom
- Oktober 2017 E. 3.1.3). 1.5. Die Gesuchsgegnerin stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass sich die Ge- hörsverletzung im angefochtenen Entscheid niederschlage, da ihre Behauptung, es sei bereits vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung klar gewesen, dass sie keine Vertretung der Gesuchstellerin 6 geduldet habe und ihr nie Vollmachten vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt worden sei. Auch seien ihre Argumente bezüg- lich Teilgläubigerschaft nicht berücksichtigt worden (Urk. 28 Rz 47 ff., insbesondere Rz 51 ff.). Hingegen unterlässt es die Gesuchsgegnerin, die erwähnten Argumente zu verdeutlichen und aufzuzeigen, wo sie diese Behauptungen und Verweise auf Einlegerakten im vorinstanzlichen Verfahren erhoben habe. Mangels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen kann nicht überprüft werden, ob die Gesuchsgegnerin die behaupteten Einreden und Bestreitungen bereits vor Vorinstanz erhoben hat. Ent- sprechend kann auch nicht geprüft werden, ob die behaupteten Argumente von der Vorinstanz berücksichtigt hätten werden müssen und für den Entscheid erheblich gewesen wären. Die Gesuchsgegnerin legt somit nicht dar, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das erstinstanzliche Verfahren gehabt hätte. Folglich wird kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Ent- scheids dargelegt, womit die Gehörsverletzung ohne Folgen bleibt. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich im Gesamtkontext als unbegründet. - 12 -
- Vollmachten der Gesuchstellerinnen 1 bis 5 an die Gesuchstellerin 6 2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Gesuchstellerinnen 1 – 5 General- vollmachten ausgestellt hätten, welche die Gesuchstellerin 6 ausdrücklich zur Ver- tretung vor allen Gerichten, insbesondere auch zum Abschluss von Vergleichen, zur Ergreifung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art ermächtigten. Sämt- liche Vollmachten seien durch H._____ und Dr. I._____ unterzeichnet worden, die für sämtliche vertretene Gesuchstellerinnen im Handelsregister mit Kollektivunter- schrift zu zweien zeichnungsberechtigt seien. Entsprechend bestünden keine be- gründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Gesuchstellerin 6 (Urk. 29 E. II.2.4 m.H.a. Urk. 3). 2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Gesuchstellerinnen 1 – 5 seien nicht gehörig durch die Gesuchstellerin 6 vertreten gewesen. Die eingereichten Vollmachten seien mehr als sechs Jahre alt und würden sich nicht spezifisch auf das vorliegende Verfahren beziehen. Die Vorinstanz verkenne, dass selbst im von ihr zitierten Ent- scheid OGer ZH VB150005 vom 18. September 2015, E. 4.2, erwogen werde, das Einfordern einer aktuellen Vollmacht würde sich insbesondere rechtfertigen, wenn die eingereichte Version älter als fünf Jahre sei (Urk. 28 Rz 55 ff.). 2.3. Jede handlungsfähige Person – sei es eine natürliche oder eine juristische – ist berechtigt, Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu vertreten (Art. 27 SchKG). Im Falle einer Parteivertretung gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO hat sich die gewillkürte Vertretung durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Dies gilt unabhängig von der speziellen Normierung von Art. 27 SchKG auch für betreibungsrechtliche Verfahren (vgl. BGer 5A_758/2016 vom
- Februar 2017 E. 3.3 betreffend Konkurseröffnungsverfahren). Aufgrund der Tragweite einer Prozessvollmacht dürfen an deren Spezifizierung zwar strenge An- forderungen gestellt werden. Bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungs- vollmachten kann das Gericht jederzeit das Nachreichen einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Forma- lismus zu erblicken wäre (BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2024 E. 1.2; BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3.). Eine gesetzliche Regelung fehlt indes. Dem Gericht steht somit hinsichtlich der Frage, ob es eine eingereichte Voll- - 13 - macht als genügend erachtet, ein gewisses – pflichtgemäss auszuübendes – Er- messen zu (OGer ZH VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2; BSK ZPO-Ten- chio, Art. 68 N 14d). Dass sich gemäss dem zitierten Entscheid (so wie von der Gesuchsgegnerin erwähnt) das Einfordern einer neuen Vollmacht rechtfertigt, wenn die eingereichte Version mehr als fünf Jahre alt ist, bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall zwingend eine neue Vollmacht zu verlangen wäre. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (OGer ZH PP150018 vom 18. Juli 2015 E. 5 m.H.a. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Zusammengefasst gewährt die Rechtsprechung dem erken- nenden Gericht einen gewissen Spielraum: Einerseits darf das Gericht eine aktuelle und spezifische Vollmacht verlangen, um sich vom behaupteten Vertretungsver- hältnis zu überzeugen. Soweit sich das erkennende Gericht in vertretbarer Weise vom Bestand eines Vertretungsverhältnisses überzeugt hat, wird hingegen in diese Ermessensausübung nicht ohne Not eingegriffen. Dass die Vorinstanz die einge- legte Vollmacht nicht beanstandet hatte, hindert die Rechtsmittelinstanz indessen nicht, für das Rechtsmittelverfahren eine neue Vollmacht zu verlangen (vgl. ZR 121/2022, 22; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 14d). 2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, die eingereichten Vollmachten (Urk. 3) gewürdigt und dabei namentlich den ausdrück- lichen Wortlaut der Vollmachten hervorgehoben. Zudem hat sie den Umstand be- rücksichtigt, dass sämtliche Vollmachten durch dieselben Personen, die für sämtli- che Gesuchstellerinnen zeichnungsberechtigt sind, unterzeichnet wurden. Darauf gestützt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine begründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Gesuchstellerin 6 bestünden (Urk. 29 E. II.2.4). Die Ge- suchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht konkret auseinander. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund vertretbar. 2.5. Unabhängig vom vorstehend Ausgeführten ist die Frage zu prüfen, ob ein Mangel nach Art. 132 Abs. 1 ZPO (wie fehlende oder ungenügende Vollmacht) vor- liegt, zu dessen Verbesserung im Beschwerdeverfahren eine gerichtlicher Nachfrist anzusetzen ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PP200022-O vom 2. Dezember - 14 - 2020 in ZR 121/2022 Nr. 9, S. 22 ff., 25 f. mit Hinweisen; vgl. insb. auch BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2). Eine Nachfrist ist dann anzusetzen, wenn eine Partei versehentlich oder unabsichtlich eine im Sinne von Art. 132 ZPO mangelhafte Eingabe einge- reicht hat. Ist der Mangel demgegenüber auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen, besteht kein Schutz, weshalb bei absichtlichen Unterlassungen der Parteien oder ihrer Vertreter grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen ist (BGer 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.2; OGer ZH RU200052 vom 16. Oktober 2021 E. 2.4). Gemäss Bundesgericht setzt der Verzicht auf die Nachfristansetzung aber nicht nur das bewusste Einreichen einer bestimmten (ungenügenden) Voll- macht voraus; vielmehr muss sich das Bewusstsein gerade auch auf die Unzuläs- sigkeit der betreffenden Vollmacht beziehen (BGer 4A_345/2018 vom 5. November 2018 E. 4.2.2). Vorliegend stellt sich die Gesuchstellerin 6 auf den Standpunkt, dass sie die von ihr eingereichten Vollmachten zur Vertretung berechtigten (Urk. 29 E. II.2.1 m.H.a. Urk. 22 S. 11 Rz 47). Die Gesuchstellerin 6 hat die Vollmachten so- mit gerade nicht im Bewusstsein auf deren Unzulässigkeit eingereicht. Selbst wenn die Kammer in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen und zum Ergebnis kommen würde, dass die streitigen Vollmachten ungenügend seien, könnte daraus nicht auf die fehlende Vertretung der Gesuchstellerinnen 1 – 5 geschlossen werden. Viel- mehr wäre den Gesuchstellerinnen 1 – 5 im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um eine aktuali- sierte und spezifizierte Vollmacht einzureichen. Kämen die Gesuchstellerinnen die- ser Aufforderung nach, würden dadurch die Verfahrenshandlungen sowohl im erst- instanzlichen als auch im Berufungsverfahren genehmigt werden (vgl. ZR 121/2022 S. 22 ff., 27; vgl. BGer 5A_758/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3 m.w.H.). Nur nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist wäre somit von einem fehlenden Vertre- tungsverhältnis auszugehen und auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstel- lerinnen 1 – 5 nicht einzutreten. Mit Blick auf die bereits von der Vorinstanz erwo- genen Umstände ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen 1 – 5 die Ver- tretung durch die Gesuchstellerin 6 tatsächlich beabsichtigten und dies gegebenen- falls auch bestätigen würden. Damit ist aber dem Sinn und Zweck der strengen Anforderungen an Prozessvollmachten Rechnung getragen. - 15 - 2.6. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erfordert vorlie- gendes Beschwerdeverfahren im Übrigen kein prozessuales Handeln der Gesuch- stellerinnen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auch daher ist auf das Nachfordern einer verfahrensspezifischen Vollmacht zu verzichten.
- Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels 3.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin 6 bei Ab- schluss der Vergleichsvereinbarung für sich selbst und für die vertretenen Versi- cherungen gehandelt habe (Urk. 29 E. V.2.4 f. m.H.a. Urk. 4/3 S. 1 und S. 6). Die Formulierung auf der Unterschriftenseite "Für die [Gesuchstellerin 6; …] sowie für die durch sie vertretenen Versicherungen" lasse den Schluss zu, dass die Unter- zeichnenden die Vergleichsvereinbarung nicht nur für die Gesuchstellerin 6, son- dern auch für die weiteren Gesuchstellerinnen unterzeichnetet hätten. Die Unter- zeichnenden seien sodann im Handelsregister sowohl für die Gesuchstellerin 6 als auch für die weiteren Gesuchstellerinnen unterschriftsberechtigt und hätten daher für alle Gesuchstellerinnen unterzeichnen können. Zudem finde sich folgende Re- gelung in der Vereinbarung: "Die J._____ Gruppe und die [Gesuchsgegnerin] ha- ben sich über alle Folgen der Beendigung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich geeinigt […].". Dies deute daraufhin, dass die Abkürzung "J._____" für die J._____ Gruppe und nicht alleine für die Gesuchstellerin 6 stehe (Urk. 29 E. V.2.5 f. m.H.a. Urk. 4/3 S. 4 und S. 6). Vor dem Hintergrund, dass auf der Unterschriftenseite ne- ben den beiden Unterzeichnenden keine weiteren Personen für die Gläubigermehr- heit unterzeichnen sollten, sei davon auszugehen, dass alle Parteien unterzeichnet hätten. Die Gesuchsgegnerin habe hiervon bei der Unterzeichnung am 22. März 2023 Kenntnis haben müssen (Urk. 29 E. V.2.6). Die zwischen den Gesuchsteller- innen und der Gesuchsgegnerin geschlossene Vergleichsvereinbarung sei daher gültig zustande gekommen und stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 29 E. V.2.7). 3.2. Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, ihren eigenen Stand- punkt darzulegen (Urk. 28 Rz 67 – 76). Überdies unterlässt sie es auch mehrheitlich zu belegen, dass sie ihre Tatsachenbehauptungen bereits vor Vorinstanz vorge- - 16 - bracht habe (Urk. 28 Rz 68 – 70, Rz 72 – 73). Ein Verweis auf Vorbringen im bei- gezogenen Verfahren EB230317-F (Urk. 18) genügt hierfür jedenfalls nicht. Die Be- hauptungen bzw. Rügen haben sich vielmehr aus den Rechtsschriften selbst zu ergeben und nicht aus Verweisen auf Beilagen oder beigezogene Verfahrensakten (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3.1 m.w.H.). Damit haben die Vor- bringen der Gesuchsgegnerin als nicht zu berücksichtigende, unzulässige Noven zu gelten. 3.3. Hinsichtlich der Behauptung, die Gesuchstellerin 6 habe ihre Vertretungsbe- fugnis nie nachgewiesen, verweist die Gesuchsgegnerin zwar auf Randziffer 36 ih- rer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 (Urk. 28 Rz 71). Den vorinstanzlichen Akten ist hingegen keine Stellungnahme mit besagtem Datum zu entnehmen. Die Stel- lungnahmen der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz datieren vom 13. Juni 2025 (Urk. 16) und vom 22. Juli 2025 (Urk. 25). Der Schluss liegt nahe, dass die Ge- suchsgegnerin auf Rz 36 - 38 ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (Urk.16) ver- weisen wollte. Sie erklärte dort, eine rechtsgültige Unterzeichnung der Vereinba- rung durch alle Parteien mittels Vertretung durch die Gesuchstellerin 6 setze vor- aus, dass deren Unterzeichnung auch für die durch sie vertretenen Versicherungen erfolge und dies der Gesuchsgegnerin angezeigt worden sei. Eine solche Vertre- tungsbefugnis sei bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung weder behauptet noch belegt worden, obwohl die Gesuchstellerinnen von der Problematik seit langem ge- wusst hätten. Diese Schilderung beinhaltet keine Auseinandersetzung mit der erwähnten, über- zeugenden Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. IV./3.1). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Vergleichsvereinbarung vom 22./29. März 2023 zum einen auf die Gesuchsgegnerin lautet und zum anderen auf die "G._____AG (…), handelnd für sich selbst sowie für die von ihr vertretenen Versicherungen"; letztere werden eingangs der Vereinbarung als "J._____" ("J._____ Gruppe") zusammengefasst und in einer Fussnote ausdrücklich aufgelistet (Urk. 4/3). Dass die Gesuchstellerin 6 nicht nur für sich, sondern auch für die Gesuchstellerinnen 1 - 5 handelte, war für die Gesuchsgegnerin auch vor diesem Hintergrund erkennbar. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, die Verbindlichkeit der von ihr unterzeichneten Vergleichs- - 17 - vereinbarung auch gegenüber den Gesuchstellerinnen 1 - 5 sei für sie nicht erkenn- bar gewesen (Urk. 16 Rz 38), geht auch vor diesem Hintergrund fehl und die Be- schwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3.4. Betreffend die Behauptung der Gesuchsgegnerin, einen Rücktritt i.S.v. Art. 107 OR erklärt zu haben, liegt ein ausreichender Verweis auf die vorinstanzli- chen Akten vor (Urk. 28 Rz 74 m.H.a. Stellungnahme vom 18. Juli 2025 [recte 22. Juli 2025] als Urk. 25 Rz 48). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz setze sich mit dem von ihr erklärten Rücktritt nicht auseinander (Urk. 28 Rz 75). Sie macht somit sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs geltend. Wie bereits in Erwägung IV.1.4 festgehalten, hat die Partei, die eine Gehörsverletzung geltend macht, darzulegen, inwiefern sich die Gehörsverletzung auf den Endentscheid ausgewirkt hat. Dies unterlässt die Gesuchsgegnerin, womit die gerügte Gehörsverletzung von Vornherein ins Leere läuft. 3.5. Überdies leitet die Gesuchsgegnerin ihr Recht auf Rücktritt aus dem Um- stand ab, dass die Gesuchstellerinnen die Vergleichsvereinbarung nicht unter- zeichnet und somit ihren Teil der Vergleichsvereinbarung nicht eingehalten hätten (Urk. 25 Rz 46 – 48). Die Gesuchsgegnerin geht sinngemäss davon aus, dass sie aufgrund der fehlenden Unterzeichnung der Gesuchstellerinnen zum Vertragsrück- tritt ermächtigt gewesen sei. Demgegenüber hat die Vorinstanz – entgegen der Ge- suchsgegnerin – festgestellt, dass die Gesuchstellerin 6 die Vergleichsvereinba- rung rechtswirksam für alle Gesuchstellerinnen unterzeichnet hat (Urk. 29 E. V.2.6; vgl. vorne Ziff. IV./3.1). Somit verwarf sie den von der Gesuchsgegnerin behaupte- ten Schuldnerverzug. Mangels Schuldnerverzug musste sich die Vorinstanz nicht mit dem auf diesem gründenden Rücktritt der Gesuchsgegnerin befassen. Die Vor- instanz hat das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin somit nicht verletzt. Über- dies betrifft die Unterzeichnung eines Vertrages dessen Zustandekommen und nicht eine aus diesem Vertrag entstehende Pflicht. Entsprechend wäre eine feh- lende Unterzeichnung von Vornherein nicht geeignet, einen Schuldnerverzug und einen darauf basierenden Vertragsrücktritt zu begründen. Selbst wenn die Rüge zu prüfen wäre, wäre sie somit offensichtlich unbegründet. - 18 - 3.6. Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr vorgebrachten, auf den beigezogenen Einlegerakten basie- renden Argumenten auseinander, legt sie erneut nicht dar, auf welche Argumente sie sich bezieht, geschweige denn, dass sie angibt, wo in den vorinstanzlichen Ak- ten sie diese Argumente bereits vorgebracht habe. Es kann auf das bereits in Er- wägung IV.1.5 Erwogene verwiesen werden.
- Gläubigeridentität und Gesamthandschaft 4.1. Die Vorinstanz bejahte die Identität der Gläubigerinnen unter dem Hinweis, dass aufgrund des Wortlauts der Vergleichsvereinbarung von einer Gläubigermehr- heit auszugehen sei. Die Gesuchsgegnerin habe sich darin verpflichtet, insgesamt Fr. 875'000.– einer Gläubigermehrheit bestehend aus den Gesuchstellerinnen zu bezahlen. Die Gesamtforderung stehe der Gläubigermehrheit zu und könne nur von dieser geltend gemacht werden (Urk. 29 E. V.3.2 m.H.a. Urk. 4/3 S. 2). 4.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aktivlegiti- mation bejaht und sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt (Urk. 28 Rz 77). Zudem gelinge den Gesuchstellerinnen der Nachweis der Gesamthand- schaft nicht (Urk. 28 Rz 90 ff.). 4.3. Erneut setzt sich die Gesuchsgegnerin weitgehend nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern begnügt sich damit, ihren eigenen Stand- punkt zu vertreten. Die Befassung mit der Erwägung des Urteils vom 9. September 2024 im Verfahren EB230317-F (Urk. 28 Rz 87 und 92 – 95) ersetzt eine Befassung mit der Begründung des vorliegend angefochtenen Entscheides nicht. Auf die ent- sprechenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin zum Verfahren EB230317-F ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. Zudem fehlen erneut Hinwiese auf Aktenstellen des vorinstanzlichen Verfahrens, womit die Gesuchsgegnerin es zu behaupten versäumt, sie habe die Tatsachen bereits vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 28 Rz 78 – 88 und Rz 96 ff.). Der erfolgte Verweis auf Ausführungen in Eingaben der Gesuchsgegnerin im Verfahren EB230317-F vermag dies, wie bereits dargelegt, nicht zu ersetzen. Mangels Ver- - 19 - weis auf Tatsachenbehauptungen in den vorinstanzlichen Akten haben die Be- hauptungen als nicht zu berücksichtigende Noven zu gelten. Der Gesuchsgegnerin ist zwar insoweit beizupflichten, als bei einer Mehrheit von Gläubigern einer Geldforderung nach herrschender Auffassung Teilgläubigerschaft und damit blosse Teilberechtigung vermutet wird (Urk. 28 Rz 83, 85, u.a. mit Hin- weis auf BGE 140 III 150). Dessen ungeachtet ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Fall der vorliegenden Vergleichsvereinbarung zum bereits erwähnten Schluss gelangte, die Gesamtforderung stehe der Gläubigermehrheit zu und könne nur von dieser geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich in der Vergleichsvereinbarung (Urk. 4/3) gegenüber den erwähnten Gesellschaften der "J._____ Gruppe" (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.) zur Leistung eines Totalbetrags von Fr. 875'000.–. Hintergrund der Vereinbarung ist gemäss der Präambel die Uneinig- keit über Provisionsansprüche der Gesuchsgegnerin gegenüber Gesellschaften der "J._____ Gruppe" (bzw. über einen entsprechenden Negativsaldo, welchen die Gesuchsgegnerin zurück zu leisten habe). Beim im Vergleich genannten Betrag handelt es sich um eine Pauschale, mit der offenbar der von der "J._____ Gruppe" höher berechnete Anspruch von rund Fr. 1.3 Mio. vergleichsweise reduziert wurde. Eine Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Gesellschaften bzw. auf die Gesuch- stellerinnen 1 - 6 ist nicht ersichtlich und lässt sich aufgrund des Inhalts der Verein- barung auch nicht vornehmen. Anders als im Fall des Kaufpreises einer von Mitei- gentümern verkauften Liegenschaft, der dem einschlägigen BGE 140 III 150 zu- grunde lag, gibt es in der vorliegenden Konstellationen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass jede der im Vergleich genannten Gesellschaften der "J._____ Gruppe" zu einem bestimmten Prozentsatz an der Vergleichssumme (teil-)berech- tigt wäre. Ursprünglich mögen zwar die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Beträge geltend gemacht haben und sie mögen diese – solange die Vergleichsver- einbarung nicht erfüllt ist – auch weiterhin ausweisen (vgl. Urk. 28 Rz 103). Dessen ungeachtet wurde mit der Vergleichssumme offenkundig eine Pauschale verein- bart, mit deren Bezahlung an die Personenmehrheit der Gesuchstellerinnen sämt- liche Streitigkeiten zwischen der Gesuchsgegnerin und den Gesuchstellerinnen er- ledigt werden sollen (vgl. auch die Saldoklausel, Urk. 4/3 Ziff. II.3). Dass die Ge- suchstellerinnen die interne Verteilung der Summe zwischen den Versicherungen - 20 - nicht offen legten (Urk. 28 Rz 106), ist nicht relevant. Mit der Vorinstanz ist daher von der gemeinsamen Berechtigung der Gesuchstellerinnen und damit von der Identität zwischen den betreibenden (und Rechtsöffnung verlangenden) Gläubige- rinnen und den aus der Schuldanerkennung Berechtigten auszugehen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert von Fr. 800'000.– und unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Ge- suchsgegnerin infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellerinnen mangels Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Die Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) wird nicht in Wiedererwä- gung gezogen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen unter Bei- lage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 28, Urk. 31, Urk. 32/2 – 5, Urk. 35, Urk. 37 und Urk. 39 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 21 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT250196-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____ SA,
2. C._____ SA,
3. D._____ SA,
4. E._____ SA,
5. F._____ SA,
6. G._____AG, Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch G._____AG, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2025 (EB250131-F)
- 2 -
- 3 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen (Urk. 1 S. 3): "1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Horgen, sei [den Gesuchstellerinnen 1 – 6] für den Betrag von Fr. 800'000.– zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 7. September 2023 Rechtsöffnung zu erteilen. Zudem seien ihnen die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 204.– zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchs- gegnerin." Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (Urk. 16 S. 3): "Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung der [Gesuchstellerin- nen 1–6] vom 6. Mai 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Horgen sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zu Lasten (soli- darisch) der [Gesuchstellerinnen 1 – 6]." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom
22. September 2025: (Urk. 29 S. 18 f. = Urk. 26 S. 18 f.)
1. Den Klägerinnen wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Horgen, für Fr. 800'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 7. September 2023.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
5. [Mitteilungssatz]
6. [Belehrung betreffend Aberkennungsklage]
7. [Rechtsmittelbelehrung]
- 4 - Beschwerdeanträge der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin: (Urk. 28 S. 3) "1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 22. September 2025 in der Sache EB250131-F aufzuheben.
2. a. Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung der [Ge- suchstellerinnen 1 – 6] vom 6. Mai 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Horgen sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventualiter
b. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Sachverhaltsergänzung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des kantonsgerichtlichen Entscheides. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten (solidarisch) der [Gesuchstellerinnen 1 – 6]." Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin: (Urk. 28 S. 3 f. i.V.m Urk. 35 S. 1, 2. Spiegelstrich und Urk. 39, sinngemäss) Es sei die Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) in Wiedererwä- gung zu ziehen und es seien die prozessualen Anträge der Gesuchs- gegnerin gutzuheissen; diese lauten:
1. […]
2. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Ver- fahrens EB230317-F beizuziehen;
3. Es seien, sofern zur Vervollständigung der Akte des Verfahrens EB230317-F nötig, die Parteien aufzufordern, die Originale ihrer Einlegerakten im Verfahren EB230317-F beim Obergericht einzu- reichen (vgl. § 13 Akturierungsverordnung, direkt oder analog).
4. […] es sei [der Gesuchsgegnerin] nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist von nicht weniger als 10 Tagen anzusetzen um ihre Beschwerde zu vervollständigen. Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Gesuchsgegnerin mit Vergleichsver- einbarung vom 2. März 2023 (Urk. 4/3) eine Schuld gegenüber den Gesuchsteller-
- 5 - innen im Betrag von Fr. 875'000.– anerkannt hat (Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG). Die Vorinstanz hat dies mit angefochtenem Urteil vom 22. Septem- ber 2025 bejaht und den Gesuchstellerinnen provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 800'000.– zzgl. Verzugszins von 5% seit 7. September 2023 erteilt (Urk. 29 Dispositivziffer 1 S. 18 = Urk. 26 Dispositivziffer 1 S. 18).
2. Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 29 E. I).
3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 27/2) Beschwerde mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 28). Der Vor- sitzende der Kammer wies ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 ab und setzte ihr Frist zu Bezahlung eines Kostenvorschus- ses (Urk. 33). Dieser ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 34). Sodann nahm die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 unaufgefordert Stellung (Urk. 35). Mit Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) wurden Ziffer 2 – 4 der eingangs zitierten prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin behandelt und ihr Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie an ihrem Gesuch um Akteneinsicht festhalte. Die Gesuchsgegnerin hielt daraufhin mit Eingabe vom 24. November 2025 an ih- rem Akteneinsichtsgesuch sowie ihren "anderen prozessualen Anträgen" fest und nahm unaufgefordert Stellung (Urk. 39). Die Akten wurden der Gesuchsgegnerin am 25. November 2025 zur Einsicht überlassen und von dieser in der Folge retour- niert (vgl. Urk. 40).
4. Zusammengefasst rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe ihre Be- hauptungen, die sich auf Einlegerakten des beigezogenen Rechtsöffnungsverfah- rens EB230317-F stützten, nicht berücksichtigt, damit wider Treu und Glauben ge- handelt und ihr rechtliches Gehör verletzt (Urk. 28 Rz 36 – 54). Weiter seien die Gesuchstellerinnen 1 – 5 nicht rechtsgenügend bevollmächtigt (Urk. 28 Rz 55 – 66). Zudem gehe die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Rechtsöffnungs- titels (Urk. 28 Rz 67 – 76) und von Gläubigeridentität der Gesuchstellerinnen und von Gesamthandschaft (Urk. 28 Rz 77 – 106) aus.
- 6 -
5. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdefüh- rende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisun- gen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frü- here Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016 E. 5.3).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99
- 7 - Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behaup- tung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Doku- menten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang al- lein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hät- ten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.).
3. Auf die Parteivorbringen braucht nachfolgend nur insoweit eingegangen zu werden, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
4. Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar und eine Nachreichung oder Ergän- zung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. Au- gust 2012 E. 2.4; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5; vgl. bereits Urk. 38). III. Gesuch um Wiedererwägung
1. Die eingangs zitierten prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin wurden be- reits mit Verfügung vom 11. November 2025 abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden (Urk. 38 Dispositiv-Ziffer 2). Die Ge- suchsgegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2025 an "den ande- ren prozessualen Anträgen ihrer Beschwerde fest" (Urk. 39 S. 1). Dieses Festhal- ten der Gesuchsgegnerin ist als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) entgegenzunehmen.
2. Die Gesuchsgegnerin begründet das Festhalten an ihren prozessualen Anträ- gen in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2025 lediglich betreffend Ziffer 3
- 8 - ihrer Anträge. Es sei nicht auszuschliessen – so die Gesuchsgegnerin – dass auch weitere Einleger des Verfahrens EB230317-F fehlten (Urk. 39). Diese Behauptung hätte die Gesuchsgegnerin jedoch bereits mit Stellung ihres prozessualen Antrags im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift vorbringen müssen. Sie ist verspätet und da- her nicht zu berücksichtigen. Überdies führt die Gesuchsgegnerin nicht aus, inwiefern weitere Einleger des bei- gezogenen Verfahrens EB230317-F für das vorliegende Verfahren von Relevanz seien. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, sind die Beizugsakten für das Beschwerdeverfahren nicht relevant, weshalb im Ergebnis offenbleiben kann, ob diese vollständig sind. Entsprechend besteht kein Grund, hin- sichtlich Ziffer 3 der prozessualen Anträge der Gesuchsgegnerin auf die Verfügung vom 11. November 2025 zurückzukommen.
3. Hinsichtlich ihrer weiteren prozessualen Anträge setzt sich die Gesuchsgegne- rin nicht mit den Erwägungen der Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) auseinander und begründet ihr Festhalten an den prozessualen Anträgen auch nicht. Entsprechend hat keine Wiedererwägung der Verfügung zu erfolgen. Ledig- lich der guten Ordnung halber ist daher auf das bereits mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 Erwogene zu verweisen: Der Antrag auf Beizug von Akten wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben, da die Akten des Verfahrens EB230317-F bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren und die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen im vorliegenden Beschwer- deverfahren beigezogen wurden (vgl. Urk. 38 S. 3 m.H.a. Urk. 19 Dispositivziffer 2, Urk. 1 – 27 und Art. 327 Abs. 1 ZPO). Der Antrags der Gesuchsgegnerin um Fristansetzung zur Vervollständigung ihrer Beschwerde wurde abgewiesen, da sie diese am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht (vgl. Urk. 27/2 und Urk. 28) und somit die Rechtsmittelfrist vollumfäng- lich ausgeschöpft hatte (vgl. bereits Urk. 38). Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar und eine Nachreichung oder Ergänzung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig (vgl. Urk. 19 Dispositivzif- fer 2). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die unaufge-
- 9 - forderten Stellungnahmen der Gesuchsgegnerin vom 22. Oktober 2025 (Urk. 35) und vom 24. November 2025 nicht zu berücksichtigen sind. Überdies braucht auf das dort Vorgebrachte auch mangels Relevanz nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn auf die Verfügung vom 11. November 2025 zurückzukommen wäre, sind somit keine Gründe ersichtlich, von dieser abzuweichen. Die prozessualen An- träge der Gesuchsgegnerin wären abzuweisen, soweit auf diese einzutreten wäre. IV. Rügen der Gesuchsgegnerin
1. Fehlende Einlegerakten in den beigezogenen Akten 1.1. Die Gesuchsgegnerin und die Gesuchstellerin 6 waren bereits unter der Ver- fahrensnummer EB230317-F vor Vorinstanz in ein Rechtsöffnungsverfahren invol- viert, das mit Urteil vom 9. September 2024 erledigt wurde (vgl. Urk. 18/26). Im ak- tuellen Verfahren zog die Vorinstanz die Akten dieses ersten Rechtsöffnungsver- fahrens EB230317-F mit Verfügung vom 26. Juni 2025 bei (Urk. 19 Dispositivzif- fer 2). Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Urteils erwog die Vorinstanz, dass die Einlegerakten des beigezogenen Verfahrens nach Rechtskraft an die Par- teien zurückgesendet worden seien, was die Gesuchsgegnerin dazumal mit Emp- fangsschein bestätigt habe. Entsprechend seien die beigezogenen Akten unvoll- ständig und die Vorinstanz habe keine Einsicht in die von der Gesuchsgegnerin referenzierten Beilagen gehabt. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die sich auf die Einlegerakten des Vorverfahrens stützten, erschöpften sich gemäss Vor- instanz deshalb in Parteibehauptungen, die aufgrund fehlender Beweise nicht nachgewiesen und daher unbehilflich seien (Urk. 29 E. II.3.3). 1.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen ihr rechtliches Gehör verletzt. Namentlich habe sie sich nicht mit ihren Argumenten zur Teilgläubigerschaft und Vertretung auseinandergesetzt (Urk. 28 Rz 47 ff., insbe- sondere Rz 51 ff.). 1.3. Nachdem die Vorinstanz die Akten des Verfahrens EB230317-F mit Verfü- gung vom 26. Juni 2025 kommentarlos beigezogen hatte (Urk. 19), durfte die Ge-
- 10 - suchsgegnerin darauf vertrauen, dass die von ihr als Beweisofferte angebotenen Akten des beigezogenen Verfahrens vollständig bei den Verfahrensakten liegen und von der Vorinstanz berücksichtigt würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchsgegnerin nach Rechtskraft des Verfahrens EB230317-F die Einlegerakten zurückgeschickt erhalten hatte. Aufgrund des prozessualen Ver- haltens der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren (Antrag auf Aktenbei- zug und Verweis der Gesuchsgegnerin auf die Einleger des beigezogenen Verfah- rens [vgl. Urk. 16]) war nämlich ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Gesuchs- gegnerin im Irrtum über die Vollständigkeit der beigezogenen Akten befand. Bei dieser Ausgangslage wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Parteien auf die Unvollständigkeit der beigezogenen Akten hinzuweisen und zumindest eine Nach- frist zur Einreichung der fehlenden Einlegerakten anzusetzen. Soweit die Vorin- stanz dies unterliess und in der Folge die Tatsachenbehauptungen der Gesuchs- gegnerin, die sich auf die Einlegerakten des Vorverfahrens stützten, nicht berück- sichtigte, hat sie das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin verletzt. Zudem wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zu prüfen, ob die von ihr nicht be- rücksichtigten Tatsachenbehauptungen der Gesuchsgegnerin überhaupt von den Gesuchstellerinnen bestritten wurden. Nur diesfalls hätten die Tatsachenbehaup- tungen nämlich mangels Beweismitteln als nicht erstellt gelten dürfen. Indem die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin pauschal als nicht nachgewiesene Parteibehauptungen qualifizierte, ohne zu prüfen, ob diese infolge Bestreitung überhaupt zu beweisen waren (vgl. Urk. 29 E. II.3.3), verletzte sie ebenfalls das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin (Urk. 28 Rz 36 ff. namentlich Rz 45). 1.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 135 I 187 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Recht- sprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige
- 11 - Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang ge- habt hätte (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 5A_315/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich voraus- gesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Ver- fahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (zum Gan- zen BGer 5A_221/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2; BGer 5A_699/2017 vom
24. Oktober 2017 E. 3.1.3). 1.5. Die Gesuchsgegnerin stellt sich zwar auf den Standpunkt, dass sich die Ge- hörsverletzung im angefochtenen Entscheid niederschlage, da ihre Behauptung, es sei bereits vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung klar gewesen, dass sie keine Vertretung der Gesuchstellerin 6 geduldet habe und ihr nie Vollmachten vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigt worden sei. Auch seien ihre Argumente bezüg- lich Teilgläubigerschaft nicht berücksichtigt worden (Urk. 28 Rz 47 ff., insbesondere Rz 51 ff.). Hingegen unterlässt es die Gesuchsgegnerin, die erwähnten Argumente zu verdeutlichen und aufzuzeigen, wo sie diese Behauptungen und Verweise auf Einlegerakten im vorinstanzlichen Verfahren erhoben habe. Mangels Hinweisen auf konkrete Aktenstellen kann nicht überprüft werden, ob die Gesuchsgegnerin die behaupteten Einreden und Bestreitungen bereits vor Vorinstanz erhoben hat. Ent- sprechend kann auch nicht geprüft werden, ob die behaupteten Argumente von der Vorinstanz berücksichtigt hätten werden müssen und für den Entscheid erheblich gewesen wären. Die Gesuchsgegnerin legt somit nicht dar, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das erstinstanzliche Verfahren gehabt hätte. Folglich wird kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Ent- scheids dargelegt, womit die Gehörsverletzung ohne Folgen bleibt. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich im Gesamtkontext als unbegründet.
- 12 -
2. Vollmachten der Gesuchstellerinnen 1 bis 5 an die Gesuchstellerin 6 2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Gesuchstellerinnen 1 – 5 General- vollmachten ausgestellt hätten, welche die Gesuchstellerin 6 ausdrücklich zur Ver- tretung vor allen Gerichten, insbesondere auch zum Abschluss von Vergleichen, zur Ergreifung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art ermächtigten. Sämt- liche Vollmachten seien durch H._____ und Dr. I._____ unterzeichnet worden, die für sämtliche vertretene Gesuchstellerinnen im Handelsregister mit Kollektivunter- schrift zu zweien zeichnungsberechtigt seien. Entsprechend bestünden keine be- gründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Gesuchstellerin 6 (Urk. 29 E. II.2.4 m.H.a. Urk. 3). 2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Gesuchstellerinnen 1 – 5 seien nicht gehörig durch die Gesuchstellerin 6 vertreten gewesen. Die eingereichten Vollmachten seien mehr als sechs Jahre alt und würden sich nicht spezifisch auf das vorliegende Verfahren beziehen. Die Vorinstanz verkenne, dass selbst im von ihr zitierten Ent- scheid OGer ZH VB150005 vom 18. September 2015, E. 4.2, erwogen werde, das Einfordern einer aktuellen Vollmacht würde sich insbesondere rechtfertigen, wenn die eingereichte Version älter als fünf Jahre sei (Urk. 28 Rz 55 ff.). 2.3. Jede handlungsfähige Person – sei es eine natürliche oder eine juristische
– ist berechtigt, Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu vertreten (Art. 27 SchKG). Im Falle einer Parteivertretung gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO hat sich die gewillkürte Vertretung durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Dies gilt unabhängig von der speziellen Normierung von Art. 27 SchKG auch für betreibungsrechtliche Verfahren (vgl. BGer 5A_758/2016 vom
14. Februar 2017 E. 3.3 betreffend Konkurseröffnungsverfahren). Aufgrund der Tragweite einer Prozessvollmacht dürfen an deren Spezifizierung zwar strenge An- forderungen gestellt werden. Bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungs- vollmachten kann das Gericht jederzeit das Nachreichen einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen, ohne dass darin überspitzter Forma- lismus zu erblicken wäre (BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2024 E. 1.2; BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3.). Eine gesetzliche Regelung fehlt indes. Dem Gericht steht somit hinsichtlich der Frage, ob es eine eingereichte Voll-
- 13 - macht als genügend erachtet, ein gewisses – pflichtgemäss auszuübendes – Er- messen zu (OGer ZH VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2; BSK ZPO-Ten- chio, Art. 68 N 14d). Dass sich gemäss dem zitierten Entscheid (so wie von der Gesuchsgegnerin erwähnt) das Einfordern einer neuen Vollmacht rechtfertigt, wenn die eingereichte Version mehr als fünf Jahre alt ist, bedeutet nicht, dass in einem solchen Fall zwingend eine neue Vollmacht zu verlangen wäre. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (OGer ZH PP150018 vom 18. Juli 2015 E. 5 m.H.a. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3). Zusammengefasst gewährt die Rechtsprechung dem erken- nenden Gericht einen gewissen Spielraum: Einerseits darf das Gericht eine aktuelle und spezifische Vollmacht verlangen, um sich vom behaupteten Vertretungsver- hältnis zu überzeugen. Soweit sich das erkennende Gericht in vertretbarer Weise vom Bestand eines Vertretungsverhältnisses überzeugt hat, wird hingegen in diese Ermessensausübung nicht ohne Not eingegriffen. Dass die Vorinstanz die einge- legte Vollmacht nicht beanstandet hatte, hindert die Rechtsmittelinstanz indessen nicht, für das Rechtsmittelverfahren eine neue Vollmacht zu verlangen (vgl. ZR 121/2022, 22; BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 14d). 2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, die eingereichten Vollmachten (Urk. 3) gewürdigt und dabei namentlich den ausdrück- lichen Wortlaut der Vollmachten hervorgehoben. Zudem hat sie den Umstand be- rücksichtigt, dass sämtliche Vollmachten durch dieselben Personen, die für sämtli- che Gesuchstellerinnen zeichnungsberechtigt sind, unterzeichnet wurden. Darauf gestützt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine begründeten Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Gesuchstellerin 6 bestünden (Urk. 29 E. II.2.4). Die Ge- suchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht konkret auseinander. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erscheint vor diesem Hintergrund vertretbar. 2.5. Unabhängig vom vorstehend Ausgeführten ist die Frage zu prüfen, ob ein Mangel nach Art. 132 Abs. 1 ZPO (wie fehlende oder ungenügende Vollmacht) vor- liegt, zu dessen Verbesserung im Beschwerdeverfahren eine gerichtlicher Nachfrist anzusetzen ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PP200022-O vom 2. Dezember
- 14 - 2020 in ZR 121/2022 Nr. 9, S. 22 ff., 25 f. mit Hinweisen; vgl. insb. auch BGer 5A_561/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2). Eine Nachfrist ist dann anzusetzen, wenn eine Partei versehentlich oder unabsichtlich eine im Sinne von Art. 132 ZPO mangelhafte Eingabe einge- reicht hat. Ist der Mangel demgegenüber auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen, besteht kein Schutz, weshalb bei absichtlichen Unterlassungen der Parteien oder ihrer Vertreter grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen ist (BGer 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 3.2; OGer ZH RU200052 vom 16. Oktober 2021 E. 2.4). Gemäss Bundesgericht setzt der Verzicht auf die Nachfristansetzung aber nicht nur das bewusste Einreichen einer bestimmten (ungenügenden) Voll- macht voraus; vielmehr muss sich das Bewusstsein gerade auch auf die Unzuläs- sigkeit der betreffenden Vollmacht beziehen (BGer 4A_345/2018 vom 5. November 2018 E. 4.2.2). Vorliegend stellt sich die Gesuchstellerin 6 auf den Standpunkt, dass sie die von ihr eingereichten Vollmachten zur Vertretung berechtigten (Urk. 29 E. II.2.1 m.H.a. Urk. 22 S. 11 Rz 47). Die Gesuchstellerin 6 hat die Vollmachten so- mit gerade nicht im Bewusstsein auf deren Unzulässigkeit eingereicht. Selbst wenn die Kammer in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen und zum Ergebnis kommen würde, dass die streitigen Vollmachten ungenügend seien, könnte daraus nicht auf die fehlende Vertretung der Gesuchstellerinnen 1 – 5 geschlossen werden. Viel- mehr wäre den Gesuchstellerinnen 1 – 5 im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um eine aktuali- sierte und spezifizierte Vollmacht einzureichen. Kämen die Gesuchstellerinnen die- ser Aufforderung nach, würden dadurch die Verfahrenshandlungen sowohl im erst- instanzlichen als auch im Berufungsverfahren genehmigt werden (vgl. ZR 121/2022 S. 22 ff., 27; vgl. BGer 5A_758/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3 m.w.H.). Nur nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist wäre somit von einem fehlenden Vertre- tungsverhältnis auszugehen und auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstel- lerinnen 1 – 5 nicht einzutreten. Mit Blick auf die bereits von der Vorinstanz erwo- genen Umstände ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen 1 – 5 die Ver- tretung durch die Gesuchstellerin 6 tatsächlich beabsichtigten und dies gegebenen- falls auch bestätigen würden. Damit ist aber dem Sinn und Zweck der strengen Anforderungen an Prozessvollmachten Rechnung getragen.
- 15 - 2.6. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erfordert vorlie- gendes Beschwerdeverfahren im Übrigen kein prozessuales Handeln der Gesuch- stellerinnen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auch daher ist auf das Nachfordern einer verfahrensspezifischen Vollmacht zu verzichten.
3. Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels 3.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Gesuchstellerin 6 bei Ab- schluss der Vergleichsvereinbarung für sich selbst und für die vertretenen Versi- cherungen gehandelt habe (Urk. 29 E. V.2.4 f. m.H.a. Urk. 4/3 S. 1 und S. 6). Die Formulierung auf der Unterschriftenseite "Für die [Gesuchstellerin 6; …] sowie für die durch sie vertretenen Versicherungen" lasse den Schluss zu, dass die Unter- zeichnenden die Vergleichsvereinbarung nicht nur für die Gesuchstellerin 6, son- dern auch für die weiteren Gesuchstellerinnen unterzeichnetet hätten. Die Unter- zeichnenden seien sodann im Handelsregister sowohl für die Gesuchstellerin 6 als auch für die weiteren Gesuchstellerinnen unterschriftsberechtigt und hätten daher für alle Gesuchstellerinnen unterzeichnen können. Zudem finde sich folgende Re- gelung in der Vereinbarung: "Die J._____ Gruppe und die [Gesuchsgegnerin] ha- ben sich über alle Folgen der Beendigung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich geeinigt […].". Dies deute daraufhin, dass die Abkürzung "J._____" für die J._____ Gruppe und nicht alleine für die Gesuchstellerin 6 stehe (Urk. 29 E. V.2.5 f. m.H.a. Urk. 4/3 S. 4 und S. 6). Vor dem Hintergrund, dass auf der Unterschriftenseite ne- ben den beiden Unterzeichnenden keine weiteren Personen für die Gläubigermehr- heit unterzeichnen sollten, sei davon auszugehen, dass alle Parteien unterzeichnet hätten. Die Gesuchsgegnerin habe hiervon bei der Unterzeichnung am 22. März 2023 Kenntnis haben müssen (Urk. 29 E. V.2.6). Die zwischen den Gesuchsteller- innen und der Gesuchsgegnerin geschlossene Vergleichsvereinbarung sei daher gültig zustande gekommen und stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 29 E. V.2.7). 3.2. Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, ihren eigenen Stand- punkt darzulegen (Urk. 28 Rz 67 – 76). Überdies unterlässt sie es auch mehrheitlich zu belegen, dass sie ihre Tatsachenbehauptungen bereits vor Vorinstanz vorge-
- 16 - bracht habe (Urk. 28 Rz 68 – 70, Rz 72 – 73). Ein Verweis auf Vorbringen im bei- gezogenen Verfahren EB230317-F (Urk. 18) genügt hierfür jedenfalls nicht. Die Be- hauptungen bzw. Rügen haben sich vielmehr aus den Rechtsschriften selbst zu ergeben und nicht aus Verweisen auf Beilagen oder beigezogene Verfahrensakten (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3.1 m.w.H.). Damit haben die Vor- bringen der Gesuchsgegnerin als nicht zu berücksichtigende, unzulässige Noven zu gelten. 3.3. Hinsichtlich der Behauptung, die Gesuchstellerin 6 habe ihre Vertretungsbe- fugnis nie nachgewiesen, verweist die Gesuchsgegnerin zwar auf Randziffer 36 ih- rer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 (Urk. 28 Rz 71). Den vorinstanzlichen Akten ist hingegen keine Stellungnahme mit besagtem Datum zu entnehmen. Die Stel- lungnahmen der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz datieren vom 13. Juni 2025 (Urk. 16) und vom 22. Juli 2025 (Urk. 25). Der Schluss liegt nahe, dass die Ge- suchsgegnerin auf Rz 36 - 38 ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 (Urk.16) ver- weisen wollte. Sie erklärte dort, eine rechtsgültige Unterzeichnung der Vereinba- rung durch alle Parteien mittels Vertretung durch die Gesuchstellerin 6 setze vor- aus, dass deren Unterzeichnung auch für die durch sie vertretenen Versicherungen erfolge und dies der Gesuchsgegnerin angezeigt worden sei. Eine solche Vertre- tungsbefugnis sei bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung weder behauptet noch belegt worden, obwohl die Gesuchstellerinnen von der Problematik seit langem ge- wusst hätten. Diese Schilderung beinhaltet keine Auseinandersetzung mit der erwähnten, über- zeugenden Erwägung der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. IV./3.1). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Vergleichsvereinbarung vom 22./29. März 2023 zum einen auf die Gesuchsgegnerin lautet und zum anderen auf die "G._____AG (…), handelnd für sich selbst sowie für die von ihr vertretenen Versicherungen"; letztere werden eingangs der Vereinbarung als "J._____" ("J._____ Gruppe") zusammengefasst und in einer Fussnote ausdrücklich aufgelistet (Urk. 4/3). Dass die Gesuchstellerin 6 nicht nur für sich, sondern auch für die Gesuchstellerinnen 1 - 5 handelte, war für die Gesuchsgegnerin auch vor diesem Hintergrund erkennbar. Die Argumentation der Gesuchsgegnerin, die Verbindlichkeit der von ihr unterzeichneten Vergleichs-
- 17 - vereinbarung auch gegenüber den Gesuchstellerinnen 1 - 5 sei für sie nicht erkenn- bar gewesen (Urk. 16 Rz 38), geht auch vor diesem Hintergrund fehl und die Be- schwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3.4. Betreffend die Behauptung der Gesuchsgegnerin, einen Rücktritt i.S.v. Art. 107 OR erklärt zu haben, liegt ein ausreichender Verweis auf die vorinstanzli- chen Akten vor (Urk. 28 Rz 74 m.H.a. Stellungnahme vom 18. Juli 2025 [recte 22. Juli 2025] als Urk. 25 Rz 48). Die Gesuchsgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz setze sich mit dem von ihr erklärten Rücktritt nicht auseinander (Urk. 28 Rz 75). Sie macht somit sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs geltend. Wie bereits in Erwägung IV.1.4 festgehalten, hat die Partei, die eine Gehörsverletzung geltend macht, darzulegen, inwiefern sich die Gehörsverletzung auf den Endentscheid ausgewirkt hat. Dies unterlässt die Gesuchsgegnerin, womit die gerügte Gehörsverletzung von Vornherein ins Leere läuft. 3.5. Überdies leitet die Gesuchsgegnerin ihr Recht auf Rücktritt aus dem Um- stand ab, dass die Gesuchstellerinnen die Vergleichsvereinbarung nicht unter- zeichnet und somit ihren Teil der Vergleichsvereinbarung nicht eingehalten hätten (Urk. 25 Rz 46 – 48). Die Gesuchsgegnerin geht sinngemäss davon aus, dass sie aufgrund der fehlenden Unterzeichnung der Gesuchstellerinnen zum Vertragsrück- tritt ermächtigt gewesen sei. Demgegenüber hat die Vorinstanz – entgegen der Ge- suchsgegnerin – festgestellt, dass die Gesuchstellerin 6 die Vergleichsvereinba- rung rechtswirksam für alle Gesuchstellerinnen unterzeichnet hat (Urk. 29 E. V.2.6; vgl. vorne Ziff. IV./3.1). Somit verwarf sie den von der Gesuchsgegnerin behaupte- ten Schuldnerverzug. Mangels Schuldnerverzug musste sich die Vorinstanz nicht mit dem auf diesem gründenden Rücktritt der Gesuchsgegnerin befassen. Die Vor- instanz hat das rechtliche Gehör der Gesuchsgegnerin somit nicht verletzt. Über- dies betrifft die Unterzeichnung eines Vertrages dessen Zustandekommen und nicht eine aus diesem Vertrag entstehende Pflicht. Entsprechend wäre eine feh- lende Unterzeichnung von Vornherein nicht geeignet, einen Schuldnerverzug und einen darauf basierenden Vertragsrücktritt zu begründen. Selbst wenn die Rüge zu prüfen wäre, wäre sie somit offensichtlich unbegründet.
- 18 - 3.6. Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den von ihr vorgebrachten, auf den beigezogenen Einlegerakten basie- renden Argumenten auseinander, legt sie erneut nicht dar, auf welche Argumente sie sich bezieht, geschweige denn, dass sie angibt, wo in den vorinstanzlichen Ak- ten sie diese Argumente bereits vorgebracht habe. Es kann auf das bereits in Er- wägung IV.1.5 Erwogene verwiesen werden.
4. Gläubigeridentität und Gesamthandschaft 4.1. Die Vorinstanz bejahte die Identität der Gläubigerinnen unter dem Hinweis, dass aufgrund des Wortlauts der Vergleichsvereinbarung von einer Gläubigermehr- heit auszugehen sei. Die Gesuchsgegnerin habe sich darin verpflichtet, insgesamt Fr. 875'000.– einer Gläubigermehrheit bestehend aus den Gesuchstellerinnen zu bezahlen. Die Gesamtforderung stehe der Gläubigermehrheit zu und könne nur von dieser geltend gemacht werden (Urk. 29 E. V.3.2 m.H.a. Urk. 4/3 S. 2). 4.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aktivlegiti- mation bejaht und sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt (Urk. 28 Rz 77). Zudem gelinge den Gesuchstellerinnen der Nachweis der Gesamthand- schaft nicht (Urk. 28 Rz 90 ff.). 4.3. Erneut setzt sich die Gesuchsgegnerin weitgehend nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern begnügt sich damit, ihren eigenen Stand- punkt zu vertreten. Die Befassung mit der Erwägung des Urteils vom 9. September 2024 im Verfahren EB230317-F (Urk. 28 Rz 87 und 92 – 95) ersetzt eine Befassung mit der Begründung des vorliegend angefochtenen Entscheides nicht. Auf die ent- sprechenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin zum Verfahren EB230317-F ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. Zudem fehlen erneut Hinwiese auf Aktenstellen des vorinstanzlichen Verfahrens, womit die Gesuchsgegnerin es zu behaupten versäumt, sie habe die Tatsachen bereits vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 28 Rz 78 – 88 und Rz 96 ff.). Der erfolgte Verweis auf Ausführungen in Eingaben der Gesuchsgegnerin im Verfahren EB230317-F vermag dies, wie bereits dargelegt, nicht zu ersetzen. Mangels Ver-
- 19 - weis auf Tatsachenbehauptungen in den vorinstanzlichen Akten haben die Be- hauptungen als nicht zu berücksichtigende Noven zu gelten. Der Gesuchsgegnerin ist zwar insoweit beizupflichten, als bei einer Mehrheit von Gläubigern einer Geldforderung nach herrschender Auffassung Teilgläubigerschaft und damit blosse Teilberechtigung vermutet wird (Urk. 28 Rz 83, 85, u.a. mit Hin- weis auf BGE 140 III 150). Dessen ungeachtet ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Fall der vorliegenden Vergleichsvereinbarung zum bereits erwähnten Schluss gelangte, die Gesamtforderung stehe der Gläubigermehrheit zu und könne nur von dieser geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin verpflichtete sich in der Vergleichsvereinbarung (Urk. 4/3) gegenüber den erwähnten Gesellschaften der "J._____ Gruppe" (vgl. vorne Ziff. IV./3.3.) zur Leistung eines Totalbetrags von Fr. 875'000.–. Hintergrund der Vereinbarung ist gemäss der Präambel die Uneinig- keit über Provisionsansprüche der Gesuchsgegnerin gegenüber Gesellschaften der "J._____ Gruppe" (bzw. über einen entsprechenden Negativsaldo, welchen die Gesuchsgegnerin zurück zu leisten habe). Beim im Vergleich genannten Betrag handelt es sich um eine Pauschale, mit der offenbar der von der "J._____ Gruppe" höher berechnete Anspruch von rund Fr. 1.3 Mio. vergleichsweise reduziert wurde. Eine Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Gesellschaften bzw. auf die Gesuch- stellerinnen 1 - 6 ist nicht ersichtlich und lässt sich aufgrund des Inhalts der Verein- barung auch nicht vornehmen. Anders als im Fall des Kaufpreises einer von Mitei- gentümern verkauften Liegenschaft, der dem einschlägigen BGE 140 III 150 zu- grunde lag, gibt es in der vorliegenden Konstellationen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass jede der im Vergleich genannten Gesellschaften der "J._____ Gruppe" zu einem bestimmten Prozentsatz an der Vergleichssumme (teil-)berech- tigt wäre. Ursprünglich mögen zwar die einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Beträge geltend gemacht haben und sie mögen diese – solange die Vergleichsver- einbarung nicht erfüllt ist – auch weiterhin ausweisen (vgl. Urk. 28 Rz 103). Dessen ungeachtet wurde mit der Vergleichssumme offenkundig eine Pauschale verein- bart, mit deren Bezahlung an die Personenmehrheit der Gesuchstellerinnen sämt- liche Streitigkeiten zwischen der Gesuchsgegnerin und den Gesuchstellerinnen er- ledigt werden sollen (vgl. auch die Saldoklausel, Urk. 4/3 Ziff. II.3). Dass die Ge- suchstellerinnen die interne Verteilung der Summe zwischen den Versicherungen
- 20 - nicht offen legten (Urk. 28 Rz 106), ist nicht relevant. Mit der Vorinstanz ist daher von der gemeinsamen Berechtigung der Gesuchstellerinnen und damit von der Identität zwischen den betreibenden (und Rechtsöffnung verlangenden) Gläubige- rinnen und den aus der Schuldanerkennung Berechtigten auszugehen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streitwert von Fr. 800'000.– und unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Prozesskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Ge- suchsgegnerin infolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellerinnen mangels Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 38) wird nicht in Wiedererwä- gung gezogen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen unter Bei- lage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 28, Urk. 31, Urk. 32/2 – 5, Urk. 35, Urk. 37 und Urk. 39 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 21 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 19. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: st